Richtlinie für die Verleihung des kantonalen Preises "Alkoholzehntel" des Staates Wallis
                            Richtlinie für die Verleihung des kantonalen  Preises "Alkoholzehntel" des Staates Wallis  vom 27.09.2006 (Stand 01.01.2007)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 131 Absatz 3 der Bundesverfassung;  eingesehen die Artikel 45 Absatz 3 und 70 des Bundesgesetzes über die  gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932;  eingesehen   die   Bundesweisungen   betreffend   die   Berichterstattung   der  Kantone über die Verwendung ihres Anteils am Reinertrag der Eidgenössi  -  schen Alkoholverwaltung vom 12. Februar 1986;  auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziel
                            1  Hinsichtlich einer Förderung der Projekte und Initiativen zur Bekämpfung  der Ursachen und Konsequenzen des Suchtmittelmissbrauchs, verleiht der  Staatsrat alle zwei Jahre einen kantonalen Preis "Alkoholzehntel".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Preis belohnt innovative und kreative Projekte in Verbindung mit der  Bekämpfung   der   Ursachen   und   Konsequenzen   des   Suchtmittelmiss  -  brauchs. Diese Projekte umfassen Hilfs- und Präventionsmassnahmen, mit  denen die gegenwärtigen und künftigen Generationen vor den Suchtmittel  -  problemen bewahrt werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kantonale Preis "Alkoholzehntel" ist Ausdruck der Annerkennung des  Kantons Wallis für die privaten oder öffentlichen Initiativen im Bereich der  Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs zum Wohle unserer Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellung
                            1  In der vorliegenden Richtlinie gilt jede Bezeichnung der Person, des Sta  -  tuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Teilnahmerecht
                            1  Der kantonale Preis "Alkoholzehntel" wird öffentlich mittels Kandidatenauf  -  ruf ausgeschrieben. Eine Frist von vier Monaten wird für die Einreichung  der Projekte gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teilnahmeberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person (natürliche  Personen, Personengruppen, Unternehmen, Organisationen, Gesellschaf  -  ten, Gemeinden, Schulen, Regionen, regionale und andere Vereinigungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kandidat muss seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton haben  oder zumindest eng mit dem Wallis verbunden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jurymitglieder können in keinem Fall selbst Kandidaten sein und müs  -  sen bei Interessenkonflikt in den Ausstand treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verleihungsgrundsätze
                            1  Niemand verfügt über ein Anrecht auf den Preis "Alkoholzehntel".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jury entscheidet frei über die Verleihung des Preises "Alkoholzehntel".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide der Jury sind bis spätestens am 30. Oktober des Jahres  der   Preisverleihung   zu   treffen.  Alle  Kandidaten   werden   persönlich   und  schriftlich über die sie betreffenden Entscheide der Jury informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Preis wird durch das Departement für Volkswirtschaft und Raument  -  wicklung anlässlich einer Preisverleihungszeremonie verliehen. Die Namen  der Preisträger und belohnten Projekte werden der Öffentlichkeit mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rahmenbedingungen betreffend Verleihung des Preises
                            1  Das Wettbewerbsprojekt, verfasst auf Deutsch oder Französisch, muss  beinhalten:  a)  eine Präsentation des Kandidaten;  b)  eine Beschreibung des Projekts, welches von einem Budget und einer  Planung begleitet wird;  c)  alle nützlichen Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Projekt muss innovativ sein und Vorschläge für Aktionen zur Errei  -  chung der verfolgten Ziele enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Projekt muss sich von schon bestehenden Angeboten unterscheiden,  einem öffentlichen Interesse entsprechen und eine sozialpräventive Dimen  -  sion umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sollte kein Projekt den Preiskriterien genügen, kann die Jury beschlies  -  sen, auf die Preisverleihung zu verzichten oder einen Kandidaten, der zwar  nicht Preisträger ist, sich aber durch eine mit den Zielen des Preises in Ein  -  klang stehende Aktion hervorgetan hat, lobend erwähnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zusammensetzung und Entschädigung der Jury
                            1  Die Jury, die durch den Staatsrat für eine Verwaltungsperiode auf Antrag  des Vorstehers des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwick  -  lung ernannt wird, setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, welche die  fünf Departemente  vertreten.  Ein Vertreter  der Walliser Liga gegen die  Suchtgefahren (LVT) unterstützt in beratender Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsitz wird vom Vertreter des Departements für Volkswirtschaft und  Raumentwicklung geführt. Im Übrigen organisiert sich die Jury frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls es die Umstände erfordern, arbeitet die Jury mit den Verbänden und  Organen zusammen, die ähnliche Ziele und Aufgaben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jurymitglieder werden nicht entschädigt, sie üben ihr Mandat während  der Arbeitszeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Entscheid der Jury
                            1  Die Jury trifft ihren Entscheid in Anwesenheit all ihrer Mitglieder. Diese  Entscheide werden mit der Stimmenmehrheit der Mitglieder getroffen. Bei  Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide der Jury sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unter  -  breiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Preis "Alkoholzehntel"
                            1  Der Preis besteht aus einer Summe, die je nach gewähltem Projekt zwi  -  schen 5'000 und 10'000 Franken beträgt und aus dem Alkoholzehntel ent  -  nommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Preis "Alkoholzehntel" kann demselben Preisträger nur ein Mal in ei  -  ner Verwaltungsperiode verliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Umsetzung eines preisgekrönten oder vorgelegten Projektes kann  ebenfalls im Rahmen der gewöhnlichen Verteilung des Alkoholzehntels un  -  terstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Werbung
                            1  Der Staatsrat ermächtigt und ermutigt die Preisträger dazu, diesen Preis  in ihren Mitteilungen zu erwähnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verwaltung
                            1  Der Preis wird durch das Departement für Volkswirtschaft und Raument  -  wicklung verwaltet und bildet integrierenden Bestandteil des Entscheides  betreffend die Verteilung des Alkoholzehntels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll der Beratungen wird vom Präsidenten der Jury geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten, die mit der Verleihung des Preises (Medienpräsenz, Grafik,  Verwaltungskosten, Jury, Preisverleihung usw.) zusammenhängen, werden  aus dem Alkoholzehntel bestritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechtsmittel
                            1  Die durch den Staatsrat genehmigten Entscheide der Jury sind definitiv  und können nicht mittels Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anwendung
                            1  Das Departement für Volkswirtschaft und Raumentwicklung wird mit der  Anwendung der vorliegenden Richtlinien betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Richtlinie wird im Amtsblatt  veröffentlicht  und tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2006  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 40/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  27.09.2006  01.01.2007  Erstfassung  BO/Abl. 40/2006