Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
                            Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs  vom 10. April 1980 (Stand 25. Januar 2011)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. Mai 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  erlässt  in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs  2  als Gesetz:  3  I. Betreibungsamt  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Betreibungskreis
                            1  Die politische Gemeinde  4   bildet einen Betreibungskreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Politische Gemeinden können sich durch Vereinbarung zu einem Betreibungs  -  kreis zusammenschliessen. Zuständig sind die Gemeinderäte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung ordnet den Zusammenschluss an, wenn die ordentliche Führung  des Amtes nicht mehr gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Betreibungsbeamte
                            a) Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die als Betreibungsbeamte bezeichneten Mitarbeiter und ihre Stellvertreter wer  -  den vom Gemeinderat gewählt. Sie sind in mehreren Betreibungskreisen wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bilden mehrere Gemeinden einen Betreibungskreis, so werden die Betreibungs  -  beamten und ihre Stellvertreter durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemein  -  deräte gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1979, 791.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 28.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 15–79; nGS 26–77. Vom Grossen Rat erlassen am 27. Februar 1980; nach unbenützter  Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 10. April 1980; in Vollzug ab 1. Januar 1981.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  13   ff. GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) ausserordentlicher Stellvertreter
                            1  Bei Verhinderung oder Ausstand der Betreibungsbeamten und ihrer Stellvertre  -  ter ernennt die untere Aufsichtsbehörde  5   einen ausserordentlichen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) Besoldung
                            1  Die Betreibungsbeamten werden von der Gemeinde fest besoldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gebühren
                            1  Die Gebühren fallen in die Gemeindekasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Mithilfe im Konkursverfahren
                            1  Das Konkursamt kann in dringenden Fällen den Betreibungsbeamten als Gehil  -  fen zur Inventaraufnahme und zur Vornahme von Sicherungsmassnahmen in des  -  sen Betreibungskreis beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 bis * Haftung der politischen Gemeinde
                            1  Der Staat hat für den Schaden, den er wegen Verschuldens von Angestellten der  Gemeindeverwaltung nach Art. 5 SchKG zu ersetzen hat, das Rückgriffsrecht auf  die betreffende politische Gemeinde und im Fall der Vereinigung mehrerer politi  -  scher Gemeinden zu einem Betreibungskreis auf diese im Verhältnis ihrer Bevöl  -  kerungszahl.  II. Konkursamt  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Konkurskreis
                            1  Der Kanton bildet einen Konkurskreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organisation
                            1  Das Konkursamt hat seinen Sitz in St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung errichtet Zweigstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Konkursbeamte
                            1  Die für die Leitung von Konkursamt und Zweigstellen zuständigen Mitarbeiter  werden als Konkursbeamte bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 12 dieses G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann weiteren Mitarbeitern konkursamtliche Befugnisse übertra  -  gen. Diese werden ebenfalls als Konkursbeamte bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausserordentliche Stellvertreter
                            1  In besonderen Fällen kann die Regierung ausserordentliche Stellvertreter einset  -  zen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sachwalter
                            1  Die Konkursbeamten sind verpflichtet, die Aufgaben eines Sachwalters zu über  -  nehmen.  III. Aufsichtsbehörden  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Untere Aufsichtsbehörde
                            1  Der Einzelrichter des Kreisgerichtes ist untere Aufsichtsbehörde über die Betrei  -  bungsämter seines Gerichtskreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Betreibungskreis aus Gemeinden mehrerer Gerichtskreise gebildet,  führt der Einzelrichter die Aufsicht, in dessen Gerichtskreis das Betreibungsamt  seinen Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kantonale Aufsichtsbehörde
                            1  Das Kantonsgericht bestellt aus seiner Mitte einen Ausschuss von drei Mitglie  -  dern als kantonale Aufsichtsbehörde. Die übrigen Kantonsrichter sind Ersatzmit  -  glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Aufsichtsbehörde ist obere Aufsichtsbehörde über die Betrei  -  bungsämter und einzige Aufsichtsbehörde über das Konkursamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Aufgaben
                            a) untere Aufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die untere Aufsichtsbehörde:  a)  prüft die Geschäftsführung der Betreibungsämter und berichtet der kantona  -  len Aufsichtsbehörde;  b)  erteilt den Betreibungsämtern Weisungen;  c)  erledigt Beschwerden im Betreibungsverfahren;  d)  bestimmt das Verfahren nach Art. 132 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei  -  bung und Konkurs (SchKG);  e)  ordnet Disziplinarmassnahmen gegenüber Angestellten der Betreibungsämter  nach Art. 14 Abs. 2 SchKG an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * b) kantonale Aufsichtsbehörde
                            1  Die kantonale Aufsichtsbehörde:  a)  prüft die Geschäftsführung des Konkursamtes;  b)  hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der Betreibungsämter;  c)  berichtet dem zuständigen Departement, wenn die ordentliche Führung eines  Betreibungsamtes nicht mehr gewährleistet ist;  d)  erteilt dem Konkursamt und den Betreibungsämtern Weisungen;  e)  erledigt Beschwerden im Konkurs- und im Nachlassverfahren;  f)  erledigt Beschwerden gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörden;  g)  ordnet Disziplinarmassnahmen gegenüber Angestellten des Konkursamtes an.  IV. Arrest  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * ...
Art. 17 * ...
Art. 18 * ...
Art. 19 * ...
                            V. Ausweisung von Mietern und Pächtern  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * ...
Art. 21 * ...
Art. 22 * ...
Art. 23 * ...
                            VI. Nachlassbehörden  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 6
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Aufgehoben durch Art. 316ZPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Depositenanstalt  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * Banken
                            1  Depositenanstalten sind die Banken nach dem Bundesgesetz über die Banken  und Sparkassen.  7  VIII. Verfahren  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * ...
Art. 27 * Beschwerdeverfahren
                            1  Die Beschwerde  8   wird schriftlich eingereicht. Sie enthält einen Antrag, eine Dar  -  stellung des Sachverhalts und eine Begründung sowie die Unterschrift des Be  -  schwerdeführers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlt die Unterschrift, wird zur Behebung des Mangels Frist gesetzt mit der  Androhung, dass bei nichtbenützter Frist die Beschwerde nicht behandelt werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechts  -  pflege über den Rekurs  9   sachgemäss angewendet.  IX. Rechtsöffnungstitel  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * Definitive Rechtsöffnung
                            1  Vollstreckbaren Verwaltungsverfügungen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG  gleichgestellt   sind   die   über   öffentlich-rechtliche   Forderungen   ergangenen  rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide von Privaten und privater Organisa  -  tionen, soweit sie öffentliche Verwaltungsbefugnisse ausüben.  X. Schuldbetreibung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und  Anstalten  (10.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Zuständigkeit
                            1  In Schuldbetreibungen gegen Staat, Gemeinden, andere Körperschaften und selb  -  ständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts erfüllt das Konkursamt die  Aufgaben des Betreibungsamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  BG über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) vom 8. November 1934, SR 952.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 17 f. des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art.  40   ff. VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufsichtsbehörde
                            1  Einzige Aufsichtsbehörde ist die kantonale Aufsichtsbehörde.  X.bis Haftung der ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalter  und Liquidatoren  *  (10  bis  .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 bis * Rückgriff und Sicherheitsleistung
                            1  Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes über den Rückgriff und die Si  -  cherheitsleistung  10   finden auf die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwal  -  ter und Liquidatoren sachgemässe Anwendung.  XI. Betreibungs- und Konkursdelikte  (11.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * Anzeigepflicht
                            1  Die Betreibungs- und die Konkursbeamten haben Betreibungs- und Konkursde  -  likte der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.  XII. Schlussbestimmungen  (12.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * ...
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs  vom 30. Oktober 1911  11   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.  12  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art.  8   ff. und  14  bis   ff. VG, sGS  161.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  bGS 5, 603.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  1. Januar 1981.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  15–79  10.04.1980  01.01.1981
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 31–140 07.11.1996 keine Angabe
Art. 2 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 6 bis geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 8, Abs. 2 geändert 31–140 07.11.1996 keine Angabe
Art. 9 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 10, Abs. 1 geändert 31–140 07.11.1996 keine Angabe
Art. 12 geändert 44–52 01.06.2008 keine Angabe
Art. 14 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 15 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 16 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe
Art. 17 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe
Art. 18 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe
Art. 19 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe
Art. 20 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe
Art. 21 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe
Art. 22 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe
Art. 23 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe
Art. 25 geändert 31–140 07.11.1996 keine Angabe
Art. 26 aufgehoben 31–140 07.11.1996 keine Angabe
Art. 27 geändert 31–140 07.11.1996 keine Angabe
Art. 28 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
                            Gliederungstitel 10  bis  .  eingefügt  31–140  07.11.1996  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 bis eingefügt 31–140 07.11.1996 keine Angabe
Art. 31 geändert 45–102 03.08.2010 keine Angabe
Art. 32 aufgehoben 15–60 04.12.1980 keine Angabe
Art. 34, Abs. 1 geändert 31–140 07.11.1996 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.1980  01.01.1981  Erlass  Grunderlass  15–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.1980  keine Angabe  Art. 32  aufgehoben  15–60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1990  keine Angabe  Art. 16  aufgehoben  26–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1990  keine Angabe  Art. 17  aufgehoben  26–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1990  keine Angabe  Art. 18  aufgehoben  26–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1990  keine Angabe  Art. 20  aufgehoben  26–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1990  keine Angabe  Art. 21  aufgehoben  26–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1990  keine Angabe  Art. 22  aufgehoben  26–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.1990  keine Angabe  Art. 23  aufgehoben  26–39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.1996  keine Angabe  Art. 1  geändert  31–140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.1996  keine Angabe  Art. 8, Abs. 2  geändert  31–140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.1996  keine Angabe  Art. 10, Abs. 1  geändert  31–140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.1996  keine Angabe  Art. 25  geändert  31–140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.1996  keine Angabe  Art. 26  aufgehoben  31–140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.1996  keine Angabe  Art. 27  geändert  31–140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.1996  keine Angabe  Gliederungstitel 10  bis  .  eingefügt  31–140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.1996  keine Angabe  Art. 30  bis  eingefügt  31–140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.1996  keine Angabe  Art. 34, Abs. 1  geändert  31–140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2008  keine Angabe  Art. 12  geändert  44–52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2010  keine Angabe  Art. 28  geändert  45–99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.08.2010  keine Angabe  Art. 31  geändert  45–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 2  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 6  bis  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 9  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 14  geändert  47–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2011  keine Angabe  Art. 15  geändert  47–31