Suchtgesetz
                            Suchtgesetz  vom 14. Januar 1999 (Stand 1. Januar 2015)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 7.  Oktober 1997  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  in Ausführung von Art.  11, 12 und 14 der Kantonsverfassung vom 16.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1890  2  , Art.  15a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 3.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1951  3    und Art.  45  Abs.  2 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Juni 1932  4  als Gesetz:  5  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundlagen
                            1  Staat und politische Gemeinden treffen Massnahmen im Bereich der Suchtprä  -  vention und der Suchthilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie koordinieren ihre Bestrebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            a) Suchtprävention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Suchtprävention umfasst Massnahmen zur Vorbeugung von Suchtverhalten  sowie zur Verhütung des Suchtmittelmissbrauchs und seiner Folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1997, 2205.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Oktober 1951, SR  812.121  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21.  680  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abgekürzt SuG. Vom Grossen Rat erlassen am 3. Dezember 1998; nach unbenützter Refe  -  rendumsfrist rechtsgültig geworden am 14. Januar 1999; Art. 18 in Vollzug ab Vollzugsbe  -  ginn des NG zum GSS (vom Grossen Rat erlassen am 27. November 1997), übrige Bestim  -  mungen in Vollzug ab 1.Januar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Suchthilfe
                            1  Die Suchthilfe trifft Massnahmen zur Früherfassung von Suchtgefährdung und  Suchterkrankung sowie zur Beratung, Betreuung und Behandlung suchtgefährde  -  ter und suchtkranker Menschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vereinbarungen
                            1  Die Regierung kann mit anderen Kantonen und Staaten, mit Gemeinden und mit  privaten Organisationen Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kommission für Suchtfragen
                            1  Das zuständige Departement  6   kann eine Kommission für Suchtfragen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese berät das zuständige Departement  7   in Fragen der Suchtprävention und der  Suchthilfe und macht Vorschläge zur Verwendung des Alkoholzehntels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement  8   kann ihr weitere Aufgaben übertragen.  II. Suchtprävention  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fachstellen
                            1  Der Staat errichtet und betreibt Fachstellen für Suchtprävention. Er kann auch  Dritte damit beauftragen. Er kann Mittel aus dem Alkoholzehntel beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstellen für Suchtprävention entwickeln Präventionsprogramme, setzen  sie um oder wirken bei deren Umsetzung mit und leisten fachliche Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeiten mit Einrichtungen des Erziehungs-, Gesundheits- und Sozialwesens  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die politische Gemeinde setzt die Massnahmen der Suchtprävention um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Politische Gemeinden und Schulgemeinden tragen die Kosten der von ihnen ver  -  anlassten Projekte der Suchtprävention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Gesundheitsdepartement; Art  26  bis   lit. f und lit.  f  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Gesundheitsdepartement; Art  26  bis   lit. f und lit.  f  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Gesundheitsdepartement; Art  26  bis   lit. f und lit.  f  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Suchthilfe  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ambulante Suchthilfe  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgabenteilung
                            1  Die politischen Gemeinden betreiben Fachstellen für Suchthilfe. Sie können  Dritte mit dem Betrieb beauftragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat kann medizinische und sozialtherapeutische Massnahmen anordnen  und diese durch Beiträge unterstützen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Fachstellen
                            1  Die Fachstellen für Suchthilfe beraten und betreuen Personen, die unmittelbar  oder mittelbar von Suchtproblemen betroffen oder suchtgefährdet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen
                            a) Meldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erscheinen   Kindes-   und   Erwachsenenschutzmassnahmen   im   Interesse   des  Betroffenen, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit notwendig, erstattet die  Fachstelle   der   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörde   des   zivilrechtlichen  Wohnsitzes  9   Bericht und Antrag.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht ein Schutzbedürfnis wegen Suchtproblemen, sind die zur Wahrung des  Amts- und Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen  11   von der Schweigepflicht  gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * b) besondere Anordnungen
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann im Rahmen der Massnah  -  men  nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch:  12   insbesondere:  a)  Betroffene zum Besuch einer Fachstelle für Suchthilfe verpflichten;  b)  die Verwaltung des Lohns und der Ersatzeinkünfte anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rechtsschutz richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen, die für Mass  -  nahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes nach dem Schweizerischen Zivil  -  gesetzbuch  13   gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art.  23  ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art.  321  Abs.  3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21.  Dezember 1937, SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art. 320 und 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21.  Dezember 1937, SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Vgl. Art. 391 des Schweiz. Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art.  450  ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Stationäre Suchthilfe  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einrichtungen
                            a) Grundsatz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat errichtet und betreibt Einrichtungen, die dem körperlichen Entzug so  -  wie der stationären Therapie und Rehabilitation suchtkranker Personen dienen  (stationäre Einrichtung der Suchthilfe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  beteiligt sich nach Bedarf an stationären Einrichtungen der Suchthilfe oder  unterstützt nach Bedarf Einrichtung und Betrieb. Er verbindet die Ausrichtung  der Beiträge mit einer Leistungsvereinbarung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a * b) IVSE 1. Leistungsabgeltung
                            1  Für die Leistungsabgeltung werden die Bestimmungen der Interkantonalen Ver  -  einbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 20.  September 2002  14   sachgemäss  angewendet, soweit dieser Erlass keine besonderen Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12b * 2. Kostenträger
                            1  Die zuständige politische Gemeinde trägt bei Eintritt oder Unterbringung von  suchtkranken Personen in einer der IVSE unterstellten stationären Einrichtung  der Suchthilfe:  a)  die Leistungsabgeltung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen so  -  wie der weiteren gesetzlichen Kostenträger;  b)  die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Art.  22 der IVSE  15  , wenn diese  nicht leistungsfähig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kostentragung bei strafrechtlicher Unterbringung richtet sich nach der Ge  -  setzgebung über das Straf- und Strafprozessrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Private Träger  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bewilligungspflicht
                            1  Der Betrieb stationärer Einrichtungen der Suchthilfe bedarf einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement  16   erteilt die Bewilligung, wenn die stationäre Ein  -  richtung sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen richtet, die erforderlichen  Ausrüstungen vorhanden sind, Leiter und Mitarbeiter sich über die notwendigen  fachlichen Fähigkeiten ausweisen und eine gute Betriebsführung gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  sGS  381.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  sGS  381.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Gesundheitsdepartement; Art.  26  bis  lit.  f und lit.  f  bis   GeschR,  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Alkoholzehntel  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Spezialfinanzierung
                            1  Der dem Staat zustehende Anteil am Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholver  -  waltung  17   und weitere Mittel mit entsprechender Zweckbindung werden für Mass  -  nahmen der Suchtprävention und der Suchthilfe sowie für die Behandlung Sucht  -  kranker in Einrichtungen der stationären Suchthilfe verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung verfügt über die Mittel der Spezialfinanzierung.  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden:  a)  Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Juni 1968;  18  b)  Grossratsbeschluss über regionale Zentren für Suchtprävention vom 1. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993;  19  c)  Grossratsbeschluss über die Beteiligung des Staates an regionalen Drogenbe  -  ratungsstellen vom 7. Mai 1992;  20  d)  Grossratsbeschluss über die Beteiligung des Staates an der ambulanten Dro  -  genhilfe in der Stadt St.Gallen vom 13. Januar 1994  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 22
Art. 17 23
Art. 18 24
Art. 19 Übergangsbestimmungen
                            1  Wer bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eine stationäre Einrichtung der Sucht  -  hilfe betreibt, ersucht innert sechs Monaten um eine Bewilligung nach Art.  13 die  -  ses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Art.  44  Abs.  2 des Alkoholgesetzes vom 21.  Juni 1932, SR  680  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  nGS 31–10 (sGS 385.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  nGS 28–46 (sGS 325.22).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  nGS 27–50 (sGS 325.911).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  nGS 29–6 (sGS 325.913).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  34–24  14.01.1999  01.01.1999
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8, Abs. 1 geändert 2013-003 06.08.2013 01.01.2013
Art. 8, Abs. 2 geändert 2013-003 06.08.2013 01.01.2013
Art. 10 geändert 47-149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 11 geändert 47-149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 12 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014-068  05.08.2014  01.01.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12, Abs. 2 geändert 2014-068 05.08.2014 01.01.2015
Art. 12a eingefügt 2014-068 05.08.2014 01.01.2015
Art. 12b eingefügt 2014-068 05.08.2014 01.01.2015
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.1999  01.01.1999  Erlass  Grunderlass  34–24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 10  geändert  47-149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2012  01.01.2013  Art. 11  geändert  47-149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.08.2013  01.01.2013  Art. 8, Abs. 1  geändert  2013-003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.08.2013  01.01.2013  Art. 8, Abs. 2  geändert  2013-003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.08.2014  01.01.2015  Art. 12  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.08.2014  01.01.2015  Art. 12, Abs. 2  geändert  2014-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.08.2014  01.01.2015  Art. 12a  eingefügt  2014-068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.08.2014  01.01.2015  Art. 12b  eingefügt  2014-068