Verordnung über die Zurverfügungstellung der Spitalinfrastrukturen und der medizinisch-technischen Institute an das GNW
                            - 1 -  Verordnung  über die Zurverfügungstellung der  Spitalinfrastrukturen und der medizinisch -  technischen Institute an das GNW  vom 30. Mai 2007  Der Staatsrat des Kantons Wallis,  eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12.  Oktober 2006, insbesondere die Artikel 45 bis 51;  auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Die  vorliegende  Verordnung  präzisiert  die  Modalitäten  der  Zurverfügungstellung   der   Infrastrukturen   (Grundstücke   und   Bauwerke,  nachfolgend:    die    Infrastrukturen),    der    Spitäler    und    der    medizinisch  technischen Institute an das Gesundheitsnetz Wallis gemäss Artikel 14 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (nachfolgend: das Gesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   bestehenden   oder   zukünftigen   Verträge   betreffend   das   Spital   des  Chablais und das Zentralinstitut der Walliser Spitäler bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zurverfügungstellung der Infrastrukturen
                            1  Der  Kanton  stellt  dem  GNW  die  gesamten  Infrastrukturen,  die  für  die  Ausübung  der  Tätigkeiten  im  Zusammenhang  mit  der  Spitalplanung  nötig  sind, kostenlos zur Verfügung. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat  erstellt  das  Inventar  der  Infrastrukturen,  die  dem  GNW  zur  Verfügung gestellt werden. Dieses Inventar wird vom GNW unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann die Zurverfügungstellung der Infrastrukturen, von denen  er   Eigentümer   ist,   an   andere   Leistungserbringer   im   Gesundheitswesen  entscheiden. Das GNW wird vorgängig konsultiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das GNW stellt dem für die Gesundheit zuständigen Departement für jede  Anstalt  ein  Inventar  von  allen  neuen  Investitionen  in  Immobilien,  die  nach  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verpflichtungen des GNW
                            1  Das  GNW  verwaltet,  unterhält,  renoviert  und  baut  die  vom  Kanton  zur  Verfügung gestellten Infrastrukturen um. In diesem Rahmen trägt das GNW  vollständig   und   ausschliesslich   alle   Lasten   und   Verpflichtungen   des  Eigentümers.  Es  schliesst  die  nötigen  Versicherungen  ab,  insbesondere  im  Bereich der Haftpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  GNW  gibt  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  eine  Studie  über  den  Zustand der vom Kanton zur Verfügung gestellten Infrastrukturen und die für  die Aufrechterhaltung der Bausubstanz notwendigen Investitionen in Auftrag.  Das  GNW  ist  aufgefordert,  diese  Studie  regelmässig  sowie  auf  Antrag  des  Kantons  zu  erneuern.  Die  genehmigten  Kosten  für  die  Studie  werden  vom  Kanton subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Finanzierung
                            1  Das  GNW  ist  Bauherr  für  sämtliche  Arbeiten,  die  an  den  zur  Verfügung  gestellten Infrastrukturen ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  GNW  finanziert  die  Kosten  für  den  Unterhalt,  für  Umbauten  und  für  Renovationen   der   vom   Kanton   zur   Verfügung   gestellten   Infrastrukturen  vollständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton subventioniert diese Kosten gemäss Gesetz und gemäss KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Budgetverfahren für die Investitionen in die Infrastrukturen
                            Das GNW übermittelt dem Departement bis am 30. April die Rahmenplanung  für vier Jahre der Ausgaben für die zur Verfügung gestellten Infrastrukturen.  Diese   Liste   wird   ergänzt   durch   einen   technischen   Bericht,   der   die  Notwendigkeit  der  vorgesehenen  Investitionen  begründet.  Das  Departement  gibt  seine  Vormeinung  zu  diesen  Vorschlägen  zuhanden  des  Staatsrates  ab.  Dieser entscheidet über deren Integration in die mehrjährige Budgetplanung.  Das GNW übermittelt dem Departement bis zum 30. August das detaillierte  Investitionsbudget   (Infrastrukturen   und   Ausrüstungen)   des   nachfolgenden  Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vermietung der Infrastrukturen an Dritte
                            1  Nach   vorgängiger   Bewilligung   durch   das   Departement   ist   das   GNW  berechtigt, Infrastrukturen an Dritte zu vermieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erträge durch die Vermietung von betrieblichen Infrastrukturen werden  in die Erfolgsrechnung des GNW integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Ertragsüberschuss   durch   die   Vermietung   von   ausserbetrieblichen  Infrastrukturen  (insbesondere  die  Personalhäuser  und  die  Parkings)  wird  einem Renovationsfonds für die Infrastrukturen zugeordnet. Das GNW führt  zu diesem Zweck verschiedene Kostenstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Kanton  überträgt  den  bestehenden  Fonds  «  Chalet  »  vom  CVP  ans  GNW. Das GNW ordnet diesen demselben Zweck zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anwendung
                            Das Departement wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Es  erlässt die nötigen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechtswege
                            Das im VVRG vorgesehene Einspracheverfahren gilt für die Beschlüsse des  GNW und des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schlussbestimmungen
                            1  Die  vorliegende  Verordnung  tritt  rückwirkend  auf  den  1.  Februar  2007  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 30. Mai 2007.  Der Präsident des Staatsrates:  Jean-Jacques Rey-Bellet  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten