Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St.Gallen
                            Vereinbarung  über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege  Stephanshorn und die Schule für technische  Operationsassistenten in St.Gallen  vom 26. November 1996 (Stand 1. Januar 1997)  Der Kanton St.Gallen und der Kanton Thurgau  vereinbaren:  1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schulen
                            1  Der Kanton St.Gallen und der Kanton Thurgau führen die Schule für Gesund  -  heits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operations  -  assistenten in St.Gallen (nachfolgend Schule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schule   ist   eine   unselbständige   öffentlich-rechtliche   Anstalt   des   Kantons  St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausbildung
                            a) Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schule bietet folgende Ausbildungen an:  a)  Ausbildung zur Diplomstufe II in Gesundheits- und Krankenpflege;  b)  Passerelle-Programm FA SRK zu Diplomstufe I für Gesundheits- und Kran  -  kenpflege;  c)  Ausbildung zum technischen Operationsassistenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone beschliessen über neue Ausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Ort
                            1  An der Schule werden die theoretischen Kenntnisse vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  praktische Ausbildung  erfolgt   an  den  von   der   Schule anerkannten   Prakti  -  kumsorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwendbares Recht
                            1  Soweit   diese   Vereinbarung   keine   besonderen   Bestimmungen   enthält,   werden  sachgemäss angewendet:  a)  die   st.gallische   Verordnung   über   die   Berufsschulen   des   Gesundheitswesens  vom 7.  November 1995  2   (im folgenden st.gallische Schulverordnung);  b)  das st.gallische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16.  Mai 1965;  3  c)  das st.gallische Verantwortlichkeitsgesetz vom 7.  Dezember 1959;  4  d)  das st.gallische Disziplinargesetz vom 28.  März 1974.  5  II. Organisation  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Oberaufsicht
                            1  Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen nimmt die Oberaufsicht ge  -  genüber der Schule wahr. Ihm obliegen insbesondere:  a)  Organisation der Schulverwaltung;  b)  Festlegung   des   Lohnes   des   Schülers  und  weiterer   Entschädigungen  für   den  Schüler;  c)  Festlegung von Gebühren und Abgaben des Schülers;  d)  Festlegung der Entschädigung des Praktikumsortes an die Schule (Stationsgel  -  der);  e)  Festlegung des Kostenbeitrags eines ausserkantonalen Praktikumsortes an die  Schule;  f)  Prüfung des Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes;  g)  Genehmigung der Verträge zwischen Schule und Praktikumsorten;  h)  Überwachung   der   Mindestklassengrösse   und   des   Verhältnisses   zwischen  Lehrer- und Schülerzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen informiert das Departement  für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau über vorgesehene Massnahmen  im   Rahmen   der   Oberaufsicht,   insbesondere   über   vorgesehene   Entscheide   nach  Abs.  1  lit.  c,   d   und   e   dieser   Bestimmung,   so   früh,   dass   dieses   mitwirken   kann.  Diese   Mitwirkung   bedarf   der   schriftlichen   Ankündigung   unmittelbar   im   An  -  schluss an die Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schulkommission
                            1  Die Schulkommission hat sieben Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  312.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  161.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  161.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung des Kantons St.Gallen bestellt vier Mitglieder der Schulkommis  -  sion, einschliesslich des Präsidenten, die Regierung des Kantons Thurgau drei Mit  -  glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulkommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ihr obliegen insbesondere:  a)  Erlass des Aufnahme- und Promotionsreglementes;  b)  Erlass der Stellenbeschriebe für Schulleiter und Lehrkräfte;  c)  Antrag zur Wahl des Schulleiters zuhanden des Gesundheitsdepartementes;  d)  Wahl der Lehrkräfte;  e)  Wahl der Mitglieder der Aufnahme- und Promotionskommission;  f)  Beratung des Voranschlags;  g)  Entgegennahme von Jahresrechnung und Jahresbericht;  h)  Schulbesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufnahme- und Promotionskommission
                            1  Die Aufnahme- und Promotionskommission besteht aus drei bis sieben Mitglie  -  dern. Ihr gehören an:  a)  der Schulleiter als Präsident;  b)  wenigstens  je  ein Vertreter  der  Schulkommission,  des  Lehrkörpers  und  der  Praktikumsorte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Dauer der Probezeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Aufnahme, Promotion und Auflösung des Arbeitsverhältnisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Bestehen der Abschlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schulleiter
                            1  Der Schulleiter führt die Schule. Ihm obliegen insbesondere:  a)  Vorbereitung der Geschäfte der Schulkommission;  b)  Antrag in personalrechtlichen Belangen;  c)  Erteilung von Lehraufträgen;  d)  Unterzeichnung der Diplome;  e)  Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Roten Kreuz und anderen Schulen  der Gesundheitspflege;  f)  Budgetanträge und -überwachung;  g)  Erstellung des Jahresberichtes zuhanden der Schulkommission;  h)  Antrag auf  Genehmigung  der  Verträge mit den  Praktikumsorten  zuhanden  des Gesundheitsdepartementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im Einvernehmen mit der Regierung des Kantons Thurgau durch die Re  -  gierung des Kantons St.Gallen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schulverwalter
                            1  Dem Schulverwalter obliegen insbesondere:  a)  Personaladministration;  b)  Führung der Buchhaltung und Überwachung der Finanzen;  c)  Führung der Abrechnungen mit den Praktikumsorten;  d)  Erstellung von Voranschlag und Jahresrechnung;  e)  Unterhalt von Liegenschaft und Gebäude sowie Erstellung der entsprechen  -  den Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil.  III. Finanzielles  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Defizitbeiträge der Vereinbarungskantone
                            1  Die   Vereinbarungskantone   leisten   einen   jährlichen   Beitrag   an   das   Defizit   der  Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend  ist die Zahl der an die Praktikumsorte beider  Kantone zugeteilten  Schüler.  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anstände
                            1  Entstehen zwischen den Vereinbarungskantonen Anstände aus dieser Vereinba  -  rung, entscheidet ein Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung des Kantons St.Gallen und die Regierung des Kantons Thurgau  bezeichnen je zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes, diese das fünfte Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Das Verfahren richtet sich nach dem  Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  nGS 19–53 (sGS 961.71), aufgehoben durch RRB über die Beendigung des Vollzugs von zwi  -  schenstaatlichen Vereinbarungen in der Zivilrechtspflege vom 2. November 20101, nGS 45–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 (sGS 961.20).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Übernahmevertrag
                            1  Der Kanton St.Gallen übernimmt vom Verein «St.Gallische Krankenschwestern  -  schule»  das  Grundstück  Nr.  4615, Grundbuch  St.Gallen-St.Fiden  (Schulgebäude  und -areal an der Brauerstrasse 97) durch besonderen Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Auflösung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren  auf Jahresbeginn gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Aufteilung des Vermögens und über die Verwendung des Grundstückes  Nr. 4615 beschliessen die Regierung des Kantons St.Gallen und die Regierung des  Kantons Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vereinbarungskan  -  tone in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird ab 1. Januar 1997 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  31–117  26.11.1996  01.01.1997  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1996  01.01.1997  Erlass  Grunderlass  31–117