Reglement über die institutionelle Anerkennung und die Validierung erworbener Fähigkeiten
                            Reglement  über die institutionelle Anerkennung und die  Validierung erworbener Fähigkeiten  vom 20.02.2008 (Stand 01.01.2007)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 und die Berufsbildungsverordnung;  eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Weiterbildungsgesetz vom 2. Februar 2001;  eingesehen das Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zu  -  gunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Dieses Reglement definiert die Bedingungen und den Prozess der zustän  -  digen kantonalen Behörden für die offizielle Bestätigung der nicht formell  erworbenen Fähigkeiten und Geschicklichkeiten einer Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bestimmt die mit der Führung und Betreuung des Verfahrens beauf  -  tragten Behörden:  a)  für die institutionelle Anerkennung der Fähigkeiten (AF);  b)  für die Validierung erworbener Fähigkeiten (VF), und die Aushändi  -  gung der entsprechenden Bestätigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Personen-, Status- oder Funktionsbezeichnungen dieses Reglements  gelten für beide Geschlechter.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele
                            1  Die institutionelle Anerkennung und die Validierung der nicht formell erwor  -  benen Fähigkeiten fördern insbesondere:  a)  die berufliche Mobilität und Flexibilität;  b)  die berufliche Wiedereingliederung;  c)  die Förderung einer bestätigten Ausbildung von unvollständig qualifi  -  zierten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Institutionelle Anerkennung (AF) - Definition
                            1  Die institutionelle Anerkennung bezeichnet das Verfahren, nach dessen  Abschluss die zuständige Behörde bestätigt, dass sich eine Person in einer  beruflichen Tätigkeit, die von der zuständigen eidgenössischen Behörde  (BBT) registriert ist oder nicht, berufliche Fähigkeiten angeeignet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Validierung erworbener Fähigkeiten (VF) - Definition
                            1  Die Validierung erworbener Fähigkeiten bezeichnet das Verfahren, nach  dessen Abschluss die zuständige Behörde das Bestehen einer beruflichen  Grundausbildung durch das Aushändigen eines offiziellen, durch die eidge  -  nössische oder kantonale Gesetzgebung vorgesehenen Titels, bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zielpublikum
                            1  richtet sich an Personen, die nicht im Besitz eines Berufstitels sind, der ih  -  rem Tätigkeitssektor entspricht oder die in einem Berufsbereich arbeiten,  der nicht durch ein durch die entsprechende Gesetzgebung vorgesehenes  Zertifikationssystem abgedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Validierung nicht formell erworbener Tätigkeiten richtet sich haupt  -  sächlich an Personen, die in einem offiziell registrierten Beruf eine berufli  -  che Tätigkeit ausüben, ohne das entsprechende Diplom zu besitzen; sie  können darauf aber Anspruch erheben, sei es durch die Berufserfahrung,  die sie sich angeeignet haben, oder durch Ausbildungszusätze, die sie be  -  sucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundlage
                            1  Die institutionelle Anerkennung und die Validierung nicht formell erworbe  -  ner Fähigkeiten stützen sich auf eine Bilanz der Kompetenzen und auf de  -  ren Bewertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertung der Kompetenzen wird durch eine Vorrichtung/ein System  vorgenommen, die/das durch die zuständige kantonale Behörde zugelas  -  sen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bedingungen
                            1  Sämtliche Personen, die nachstehende Grundbedingungen erfüllen, kön  -  nen im Kanton die Anwendung des einen oder anderen Vorgehens bean  -  spruchen:  a)  im Wallis wohnhaft sein;  b)  während mindestens fünf Jahren eine berufliche Tätigkeit nachweisen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, deren Antrag von der Arbeitslosenversicherung oder anderen  institutionellen Partnern, welche die Kosten übernehmen, eingereicht wird,  können das AF- oder VF-Verfahren ebenfalls in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen senden ihren Antrag dem  zuständigen Amt ihres Wohnkantons. Dieses Amt behandelt den Fall nach  Absprache mit der zuständigen Dienststelle des Kantons Wallis (DB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Interkantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dauer des VF-Verfahrens
                            1  Die Dauer des VF-Verfahrens wird von der zuständigen Behörde festge  -  legt und zwar je nach Berufssektor und dem Niveau der Fähigkeiten zum  Zeitpunkt der Bewertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Führung des Verfahrens
                            1  Die in diesem Reglement vorgesehenen AF- und VF-Verfahren, fallen in  den Kompetenzbereich des Departements für Erziehung, Kultur und Sport  (DEKS), insbesondere der Dienststelle für Berufsbildung und auf operati  -  vem Niveau den Studien- und Berufsberatungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darin eingeschlossen sind, je nach dem zu führenden Verfahren, folgende  Partner:  a)  die Arbeitgeberverbände;  b)  die Arbeitnehmervertreter;  c)  zugelassene Experten der betroffenen Branche;  d)  betroffene Berufsbildungszentren;  e)  betroffene Unternehmen und Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgaben der Studien- und Berufsberatungsstellen
                            1  Die operative Führung und die Betreuung der Dossiers wird den Studien-  und Berufsberatungsstellen übertragen, welche verantwortlich sind für die  Organisation und die Betreuung der verschiedenen Etappen der AF- und  VF-Verfahren; dies in Zusammenarbeit mit den für die Expertise und die  Berufsbildung verantwortlichen Partnern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Berufliche Validierungskommission
                            1  Für jeden Beruf, für welchen ein VF-Verfahren eingeleitet wird, ernennt  der Staatsrat eine berufliche Validierungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kommission setzt sich zusammen aus:  a)  zwei Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt, die den betroffe  -  nen Ausbildungsbereich vertreten: ein Arbeitgebervertreter und ein  Arbeitnehmervertreter;  b)  dem durch das DEKS ernannten Chefexperten des betroffenen Be  -  reichs;  c)  einem Vertreter der Studien- und Berufsberatungsstelle, welcher das  Präsidium der Kommission leitet;  d)  einem Vertreter der Ausbildungsinstitution des betroffenen Bereichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufgaben der beruflichen Validierungskommission
                            1  Die Aufgaben der beruflichen Validierungskommission sind:  a)  festlegen der Evaluationsmodalitäten;  b)  beauftragen der durch das DEKS ernannten Experten;  c)  durchführen der Qualitätskontrolle über den Verlauf des Verfahrens;  d)  bei Bedarf Anhören jeder Person, die eine Anerkennung oder Validie  -  rung ihrer Fähigkeiten verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je nach dem zu behandelnden Fall kann die Kommission eine entspre  -  chende Unterkommission oder Experten zuziehen oder beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Antrag für Durchführung
                            1  Die institutionelle Anerkennung und die Validierung erworbener Fähigkei  -  ten werden auf Antrag der betroffenen Person, eines Unternehmens oder  insbesondere   einer   beruflichen   Wiedereingliederungsorganisation   bean  -  tragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zweifelsfall über die Zweckmässigkeit, die Durchführung eines vom  Reglement vorgesehenen Antrages vorzunehmen, konsultiert die Studien-  und Berufsberatungsstelle die betroffenen Berufspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Anträge
                            1  Der Kandidat hinterlegt ein Dossier, welches die Belege enthält, die den  Aufnahmebedingungen entsprechen, sowie eine solide Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ausnahme der Aufnahmebedingungen kann von der beruflichen Vali  -  dierungskommission gewährt werden, gemäss den Richtlinien des Bundes  -  amtes für Berufsbildung und Technologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Etappen der AF- und VF-Verfahren
                            1  Die AF- und VF-Verfahren beinhalten im Prinzip folgende gemeinsame  Etappen:  a)  die Bilanz der Kompetenzen, welche dazu beiträgt, die erworbenen  Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen und/oder persönlichen  Tätigkeit erworben wurden, zu identifizieren;  b)  die Evaluation dieser Kompetenzen durch die zugelassene Vorrich  -  tung oder das zugelassene System.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das VF-Verfahren muss die betroffene Person Ausbildungszusätze  besuchen gemäss den durch die zuständigen Behörden erlassenen Be  -  stimmungen. Die Aneignung dieser Ausbildungszusätze wird regelmässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Abschluss dieser Etappen wird der entsprechende Titel ausgehän  -  digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zusatzausbildung hinsichtlich der Validierung erworbener Fä -
                            hig-keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zusatzausbildung ist obligatorisch für Branchen, welche nach der Eva  -  luation nicht anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann in verschiedenen Formen durchgeführt werden (insbesondere  durch Module) und wird in Zusammenarbeit mit dem Kandidaten und in Ko  -  ordination mit den Ausbildungsinstitutionen organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Ausbildungsmodul muss evaluiert werden. Diese Evaluation ist Ge  -  genstand einer entsprechenden Bestätigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bestätigungen und Zertifikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kantonale Bestätigung der AF
                            1  Das AF-Verfahren gibt Anrecht auf eine kantonale Bestätigung, welche die  anerkannten Fähigkeiten in den beruflich ausgeführten Tätigkeiten / Berei  -  chen detailliert aufführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestätigung der AF stellt keinen gleichwertigen formellen Teil oder  einen offiziellen Titel dar, der durch die Eidgenössische oder Kantonale Ge  -  setzgebung vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Schlusszertifikat der VF
                            1  Die Validierung kann zum Erlangen des Eidgenössischen Fähigkeitsaus  -  weises (nachstehend: EFA) oder des Eidgenössischen Berufsattests (nach  -  stehend: EBA) führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vermerk über den Erfolg jeder Branche steht auf einem offiziellen Do  -  kument, das alle für den Erhalt des offiziellen Titels zu erlangenden Bran  -  chen aufzeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die erfolgreiche Evaluation aller erforderlichen Branchen im angestrebten  Beruf gibt Anspruch auf den durch die Eidgenössische oder Kantonale Ge  -  setzgebung vorgesehenen Titel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Finanzierung - Prinzipien
                            1  Die Leistungen müssen bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten gehen zu Lasten der Person und/oder der Organisation, die  das Verfahren in Auftrag gegeben hat. Der Staat kann es teilweise oder  ganz subventionieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beteiligung der Partner des Arbeitsmarktes wird gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das DEKS bestimmt die finanziellen Beteiligungen der Interessierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beschwerde
                            1  Gegen Entscheide kann beim Departement für Erziehung, Kultur und  Sport (DEKS) Beschwerde eingelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf  den 1. Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2008  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 10/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.02.2008  01.01.2007  Erstfassung  BO/Abl. 10/2008