Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Fuchsacker
                            Interkantonale Vereinbarung  über das Strassenunternehmen Fuchsacker  vom 21. Mai 1997 (Stand 21. Mai 1997)  Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appen  -  zell A. Rh.  erlassen  gestützt   auf   Art.  18  Abs.  2  lit.  b   des   Staatsverwaltungsgesetzes   des   Kantons  St.Gallen vom 16.  Juni 1994  1   sowie Art.  87  Abs.  2 der Verfassung des Kantons Ap  -  penzell A. Rh. vom 30.  April 1995  als Vereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Rechtsnatur
                            1  Das   Strassenunternehmen   Fuchsacker   bezweckt   Unterhalt   und   Ausbau   der  Erschliessungsstrasse Fuchsacker auf dem Gebiet der Gemeinden Schwellbrunn,  Degersheim und Mogelsberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art.  703 des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches vom 10.Dezember 1907  3    und Art.  167  ff. des ausserrhodischen  Gesetzes   über   die   Einführung   des   Schweizerischen   Zivilgesetzbuches   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  April 1969 mit Sitz in Schwellbrunn (im folgenden Unternehmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbares Recht
                            1  Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell A. Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Statuten
                            1  a)  Mitgliedschaft;  b)  Kostenverteilung;  c)  Organisation;  d)  Rechte und Pflichten der Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 21. Mai 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rechtspersönlichkeit
                            1  Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Sta  -  tuten durch die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A. Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des  Kantons Appenzell A. Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des  Kantons St.Gallen ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Streitigkeiten
                            1  Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh. beurteilen öffentlich-  rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Streitigkeiten     zwischen     den     Vereinbarungskantonen     werden     nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung 4 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 7 Vollzug
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto  -  nen unterzeichnet ist.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  BV der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29.  Mai 1874 (aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  21. Mai 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  32–64  21.05.1997  21.05.1997  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.1997  21.05.1997  Erlass  Grunderlass  32–64