Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge
                            Reglement  über die Liste der Anstalten für den Vollzug  der strafrechtlichen Freiheitsentzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 29.10.2010 (Stand 01.01.2011)  Die Lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfra  -  gen zuständigen Behörden (Die Konferenz)  gestützt auf:  die Artikel 40, 41, 57 à 61, 64, 74, 75-77, 77a und b, 79, 80, 90, 372 Abs. 3  und 377 - 379 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1937 (StGB);  die Artikel 212-236 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto  -  ber 2007 (StPO);  die Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum  Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG);
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Bst. k des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Er -
                            wachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den  strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen);  das Reglement der Konferenz vom 10. Oktober 1988 (R-1/1) über die Vor  -  gehensweise der Konferenz,  in Erwägung:  Das neue, 2002 verabschiedete Sanktionenrecht ist bereits vor seinem In  -  krafttreten   am   1.   Januar   2007   geändert   worden.   Es  hat   verschiedene  Grundsätze für den Vollzug von freiheitsentziehenden Sanktionen aufge  -  stellt (vgl. insbesondere den dritten Titel des StGB), die z.B. folgende Aus  -  wirkungen auf den Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden  - einheitliche Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB);  - grundsätzliche Trennung der stationären therapeutischen Einrichtungen  (Art. 59 - 61 StGB) von Strafanstalten (Art. 58 Abs. 2 StGB). Die Behand  -  lung   erfolgt   in  einer   geeigneten   psychiatrischen   Einrichtung   oder   einer  Massnahmenvollzugseinrichtung; vorbehalten bleibt die nötige therapeuti  -  sche Behandlung durch Fachpersonal in einer geschlossenen Anstalt ge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Angenommen vom Kanton Wallis am 26.01.2011. Inkrafttreten am 01.01.2011.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mäss Art. 76 Abs. 2 StGB (Art. 59 Abs. 3 StGB);  - geschlossene oder offene Anstalten bzw. auch geschlossene Anstalten mit  offenen Abteilungen oder offene Anstalten mit geschlossenen Abteilungen  (Art. 76 StGB) für den Vollzug der verschiedenen Arten des Freiheitsent  -  zugs;  - keine zwingende Trennung mehr zwischen den Geschlechtern (Botschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98.038 vom 21. September 1998, Ziff. 214.21, ad Art. 75 StGB); die Kanto  -  ne können dennoch für bestimmte Fälle weiterhin eine solche Trennung  vorschreiben, wie dies bereits in der lateinischen Schweiz geschieht;  - geschlossene Einrichtungen für den Vollzug der lebenslänglichen Verwah  -  rung von extrem gefährlichen Straftätern, gemäss Bundesgesetz vom 21.  Dezember 2007 zur Änderung des StGB, in Kraft seit dem 1. August 2008;  das neue Sanktionenrecht verweigert - mit Ausnahmen - die Möglichkeit,  Lockerungen des Haftregimes zu gewähren (Art.  64  Abs.  1  bis   StGB).  Als Folge der neuen Bestimmungen des Bundesrechts, der geltenden Pra  -  xis und der Erfahrungen der letzten Jahre hat die Konferenz somit einige  Ausführungsbestimmungen  erlassen (27. Oktober  2006,  24. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 und 25. September 2008).  In Anbetracht der Änderungen, die am 1. Januar 2011 in Kraft treten wer  -  den (insbesondere die neue Schweizerische Strafprozessordnung) und der  Entwicklung der Komponenten der Strafanstaltsinsassen bzw. auch der Zu  -  nahme der Hafttage in den letzten Jahren haben die Partnerkantone des la  -  teinischen Konkordats beschlossen, mehrere Vollzugseinrichtungen zu bau  -  en, zu vergrössern oder umzugestalten; ein grosser Teil der Letzteren ist  bereits verwirklicht worden. Der übrige Teil ist in der konkordatsrechtlichen  Planung vorgesehen.  Mit der Konkordatisierung haben die Kantone bzw. die Konkordate nach Ar  -  tikel 372 Abs. 3 StGB zumindest die einheitliche Anwendung von Grundsät  -  zen zum Vollzug strafrechtlicher Sanktionen und zum Haftregime in den  Partnerkantonen   zu   gewährleisten   (Beschlüsse   und   Reglemente).   Die  Kantone sind verpflichtet, Anstalten zur Verfügung zu stellen, in denen Frei  -  heitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen, einschliesslich der vor  -  zeitige Vollzug, unter Einhaltung der sowohl durch internationales Recht wie  durch die Gesetzgebung des Bundes und die interkantonale Gesetzgebung  sowie die Doktrin und die Rechtsprechung festgelegten Standards vollzo  -  gen werden können. Zudem sind die Kantone verpflichtet, Anstalten für den  StGB und Art. 234 StPO) zu unterhalten. In den Anstalten werden somit  verschiedene Arten von Freiheitsentzügen vollzogen, sodass diese Einrich  -  tungen für sehr verschiedene Haftregime konzipiert und betrieben werden  müssen. Schliesslich erlässt das Konkordat Empfehlungen bzw. Beschlüs  -  se oder Reglemente, um Minimalstandards anzuwenden. Dies geschieht  bereits in verschiedenen Bereichen (Planung und Vollzugsplan für den or  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dentlichen oder den vorzeitigen Vollzug der Strafen und Massnahmen, Ver  -  gütung, Arbeit, Ausbildung, Ausgangsbewilligung, Arbeitsexternat und Halb  -  gefangenschaft usw.). Es sind weitere Überlegungen für die Ausarbeitung  von bedürfnis- und entwicklungsbezogener Standards im Gange.  Auf Antrag der Konkordatskommission vom 10. September 2010,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anstalten für den Vollzug von Strafen und Massnahmen
                            1  Die Partnerkantone stellen für den Vollzug der Strafen und Massnahmen  wie auch für den vorzeitigen Vollzug einer Strafe oder Massnahme ge  -  schlossene oder offene Anstalten zur Verfügung. Diese Anstalten können  auch eine oder mehrere offene oder geschlossene bzw. stark gesicherte  (Hochsicherheit) Abteilungen umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Anstalten gilt der Grundsatz der Weiterentwicklung; es wird ge  -  sorgt für die Förderung des Sozialverhaltens der gefangenen Person, der  dabei eine aktive Rolle zukommt. Zudem werden spezifische Massnahmen  zur Sozialisierung angeboten (Planung und Vollzugsplan für den ordentli  -  chen oder den vorzeitigen Vollzug der Strafe oder Massnahme), wobei den  Bedürfnissen der gefangenen Person, gleichzeitig aber auch dem Schutz  der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen Rechnung getra  -  gen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstalten sind unterschiedlich konzipiert und organisiert und orientie  -  ren sich dabei an der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr der Insas  -  sen. Diese Evaluation wird aufgrund der gesamten Umstände sowie be  -  stimmter Aspekte vorgenommen (namentlich Haftdauer, Art der Delinquenz  und Umstände der Tat, persönliche Situation der gefangenen Person, Ver  -  bindung zur Schweiz und verwaltungsrechtlicher Status).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für abweichende Vollzugsformen zugunsten der Gefangenen sind Anstal  -  ten oder Anstaltsabteilungen vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anstaltsstrukturen werden je nach Ausmass der Entwicklung der Si  -  tuation, der Kapazitäten der Kantone und der zugesprochenen Subventio  -  nen des Bundes etappenweise angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Offene Anstalten oder geschlossene Anstalten mit einer offe -
                            nen Abteilung für den Strafvollzug oder den vorzeitigen Vollzug  der Strafe oder Massnahme sowie für die Untersuchungshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In diesen Anstalten oder Abteilungen werden bei der Organisation, beim  Personal, bei den baulichen Aspekten und bei der technischen Ausrüstung  grundsätzlich geringe Sicherheitsmassnahmen getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Anstalten oder Abteilungen werden folgende Hafttypen und Haft  -  regime vollzogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Hafttypen  a)  Untersuchungshaft (UH) im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB, der  die Begriffe der Untersuchungshaft und der Sicherheitshaft ge  -  mäss den Artikeln 220 und 234 StPO abdeckt;  b)  vorzeitiger Vollzug von Strafen und Massnahmen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 236 StPO; c) Vollzug von Strafen und Massnahmen;
                            2.  Haftregime  a)  Einzelhaft bzw. in gewissen Fällen Normalvollzug in der ge  -  schlossenen Anstalt im Sinne der Art. 77, 78 und 76 Abs. 2  StGB;  b)  gelockerte Haftregime (Halbgefangenschaft und tageweiser  Vollzug) im Sinne der Art. 77b und 79 StGB;  c)  kurze Freiheitsstrafen;  d)  lange Freiheitsstrafen;  e)  stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrung in ge  -  schlossener Einrichtung;  f)  stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrung in offe  -  ner Einrichtung;  g)  Arbeitsexternat bei Strafen und Massnahmen;  h)  Arbeits- und Wohnexternat;  i)  abweichende Vollzugsformen im Sinne von Art. 80 StGB;  j)  Inhaftierung von Personen, die mangels verfügbaren Plätzen  warten müssen, bis sie in die vorgesehene Anstalt eingewiesen  werden können;  k)  Hausarreste (für Kantone, die über eine entsprechende Bewilli  -  gung verfügen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geschlossene Anstalten oder offene Anstalten mit einer ge -
                            schlossenen Abteilung für den Strafvollzug oder den vorzeiti  -  gen Vollzug der Strafe oder Massnahme sowie für die Untersu  -  chungshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In diesen Anstalten oder Abteilungen werden bei der Organisation, beim  Personal, bei den baulichen Aspekten und bei der technischen Ausrüstung  erhebliche oder sehr aufwändige Sicherheitsmassnahmen  getroffen, um  den Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Anstalten oder Abteilungen werden folgende Freiheitsentzüge  vollzogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in der Regel vorzeitig vollzogene Strafen oder Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Freiheitsstrafen in der geschlossenen Vollzugsstufe, die der offeneren  Vollzugsstufe vorangeht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Freiheitsstrafen mit erhöhter Sicherheitsstufe, unter anderem für lang  -  jährige Strafen und Massnahmen (z.B. Art. 123a der Bundesverfas  -  sung sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Dezem  -  ber 2007 zur Änderung des StGB [lebenslängliche Verwahrung ex  -  trem gefährlicher Straftäter], solange in der Schweiz für diese Katego  -  rie von Insassen noch keine besondere Anstalt verfügbar ist);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  stationäre   therapeutische   Massnahmen   für   die   Behandlung   von  psychischen Störungen der eingewiesenen Person (Art. 59 Abs. 3  StGB), die noch nicht in eine offene Abteilung einer offenen Anstalt  verlegt werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Freiheitsstrafen   gegen   verurteilte   Personen,   die   aufgrund   einer  schweren psychischen Störung als gefährlich zu qualifizieren sind,  und die nach Verbüssung der Strafe verwahrt werden (Art. 64 Abs. 1  Bst. a und b StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In diese Anstalten oder (nicht konkordatäre) Abteilungen können auch  Personen eingewiesen werden, die sich in Untersuchungshaft befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Offene oder geschlossene Anstalten mit einer geschlossenen
                            oder offenen Abteilung für den Massnahmenvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Massnahmen können in offenen oder geschlossenen Anstalten,  die je  nachdem über geschlossene oder offene Abteilungen verfügen, vollzogen  werden. Diese Anstalten oder Abteilungen verfügen über entsprechend aus  -  gebildetes Personal für die Umsetzung  der stationären therapeutischen  Massnahmen (Art. 59 - 61 StGB), die, mit Ausnahme der Verwahrung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 Abs. 2 StGB) und der lebenslänglichen Verwahrung (Art.  64  Abs.  1  bis  StGB),   dem   Vollzug   einer   Freiheitsstrafe   vorausgehen   (Art.   57  Abs.   2  StGB). Es werden in diesen Anstalten und Abteilungen namentlich folgende  Massnahmen vollzogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die stationären therapeutischen Massnahmen zur Behandlung von  psychischen Störungen (Art. 59 StGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Suchtbehandlung (Art. 60 StGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b StGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die lebenslängliche Verwahrung (Art.  64  Abs.  1  bis   StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liste der verfügbaren Anstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anstalten für den Strafvollzug
                            1  Die Partnerkantone stellen für den Strafvollzug die im Anhang aufgeführ  -  ten Anstalten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anstalten für den Massnahmenvollzug
                            1  In den Partnerkantonen finden sich für die Behandlung von psychischen  Störungen (Art. 59 StGB) zurzeit zwar geeignete psychiatrische Einrichtun  -  gen (öffentliche oder private psychiatrische Kliniken), die aber nicht immer  bereit oder in der Lage sind, wenig kooperative Patienten aufzunehmen. Da  es in der lateinischen Schweiz noch keine geeigneten Einrichtungen für den  Vollzug von Massnahmen in der geschlossenen Vollzugsform gibt, erfolgt  der Vollzug dieser Massnahmen in den Strafanstalten, sofern diese über  Fachpersonal verfügen (Art. 59 Abs. 3 StGB), oder je nach allfälligen Ab  -  kommen mit geeigneten Anstalten der beiden anderen Strafvollzugskonkor  -  date. Mit der Inbetriebnahme der Einrichtung "Curabilis" (GE) ab 2013 wird  diese Lücke geschlossen und der Bestand der Anstalten des lateinischen  Konkordats vervollständigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) verfügt jeder Kanton bis zu ei  -  nem gewissen Masse über Einrichtungen oder offene oder geschlossene  Plätze in Spitälern oder spitalähnlichen Einrichtungen, einschliesslich für  Frauen.   Die  Vollzugsbehörden   für   Strafen   und  Massnahmen  begegnen  dennoch häufig etlichen Schwierigkeiten bei der Vornahme solcher Einwei  -  sungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) stellt der Kanton  Wallis eine eigene Abteilung des Centre éducatif von Pramont zur Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen von gefangenen
                            Frauen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Partnerkantone des lateinischen Konkordats stellen den Gerichtsbe  -  hörden Abteilungen oder Anstalten für den Vollzug der Untersuchungshaft  von Frauen zur Verfügung. Diese Abteilungen oder Anstalten sind im An  -  hang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verurteilten Frauen vollziehen die Strafsanktionen in der Regel im Ge  -  fängnis La Tuillière und in Riant Parc, die über Fachpersonal verfügen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Abs. 3 StGB), oder in anderen Abteilungen oder Anstalten des lateini  -  schen Konkordats (Anhang).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es können auch Einweisungen in andere Strafanstalten der beiden ande  -  ren Strafvollzugskonkordate (z.B.: Hindelbank) oder in andere Einrichtun  -  gen (Spitäler, Kliniken, usw.) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anstalten für abweichende Vollzugsformen
                            1  Die abweichenden Vollzugsformen (Art. 80 StGB) werden in verschiede  -  nen, grundsätzlich im Anhang aufgeführten Anstalten der Partnerkantone  vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem stellt jeder Kanton eine geeignete Einrichtung oder Plätze für den  Vollzug der Strafen oder Massnahmen durch behinderte oder ältere verur  -  teilte Personen zur Verfügung, die nicht in eine für den Vollzug der Strafen  und Massnahmen bestimmte Anstalt eingewiesen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuständiges Organ
                            1  Auf Antrag der lateinischen Konkordatskommission ist die Konferenz zu  -  ständig, die Liste der im Anhang aufgeführten Anstalten zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Interkonkordatäre Zusammenarbeit
                            1  Unter besonderen Umständen (namentlich aus Gründen der Betreuung,  der Sicherheit, der Disziplin, der Nähe zum Wohnort oder zum Arbeitsplatz  oder der Überbelegung der Anstalt) kann eine gefangene Person auch in  eine Anstalt eines Kantons eingewiesen werden, der dem lateinischen Kon  -  kordat nicht angehört, sofern diese konkordatsexterne Einweisung weder  gegen das Konkordat verstösst noch den Interessen eines Kantons oder ei  -  ner Anstalt zuwiderläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement hebt das Reglement vom 25. September 2008 über die  Liste der Anstalten für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug der Frei  -  heitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz lädt die Kantonsregierungen der lateinischen Schweiz ein,  ihre Bestimmungen über die Haft- und Strafanstalten im gegebenen Zeit  -  punkt entsprechend anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es wird auf der Website der Konferenz und in jedem Kanton gemäss dem  jeweiligen Verfahren veröffentlicht  A1 Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kanton Freiburg  Anstalten  Hafttypen und Haftregime  Bellechasse, Sugiez  Vollzug einer Strafsanktion in der  geschlossenen Abteilung einer offe  -  nen Anstalt (normale Sicherheitsstu  -  fe)  Bellechasse, Sugiez  Vollzug einer Strafsanktion in der of  -  fenen Abteilung einer offenen An  -  stalt (niedrige Sicherheitsstufe)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalten  Hafttypen und Haftregime  Bellechasse, Sugiez  Vorzeitiger Vollzug einer Strafsankti  -  on (VVS)  Bellechasse, Sugiez  VVS oder ausnahmsweise Vollzug  einer Strafsanktion in der geschlos  -  senen Abteilung (hohe Sicherheits  -  stufe) einer offenen Anstalt  Heim Tannenhof  Vollzug einer Strafsanktion in der of  -  fenen Abteilung einer offenen An  -  stalt (niedrige Sicherheitsstufe)  Zentralgefängnis, Freiburg  Untersuchungshaft (UH) oder VVS,  ohne Arbeits- oder Beschäftigungs  -  möglichkeit  Zentralgefängnis, Freiburg  UH oder VVS mit regelmässiger Be  -  schäftigung und Betreuung der ge  -  fangenen Person durch das Perso  -  nal  Zentralgefängnis, Freiburg  Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen  Zentralgefängnis, Freiburg  Vollzug einer Strafsanktion in einer  geschlossenen Anstalt (geschlosse  -  ne Abteilung) ohne spezifische  Betreuung  Zentralgefängnis, Freiburg  Vollzug einer Strafsanktion in der  geschlossenen Abteilung einer ge  -  schlossenen Anstalt (hohe Sicher  -  heitsstufe) ohne spezifische Betreu  -  ung  Les Falaises  Vollzug einer Strafsanktion in der of  -  fenen Abteilung einer offenen An  -  stalt (niedrige Sicherheitsstufe)  Les Falaises  Tageweiser Vollzug  Les Falaises  Halbgefangenschaft  Les Falaises  Arbeitsexternat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton Waadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalten  Hafttypen und Haftregime  EPO, Orbe  Einzelhaft aus Sicherheitsgründen -  verstärkte Sicherheitsstufe  EPO, Orbe  Vorzeitiger Vollzug einer Strafsankti  -  on oder Vollzug einer Strafsanktion  in der geschlossenen Abteilung ei  -  ner geschlossenen Anstalt (hohe Si  -  cherheitsstufe) - Gefängnis  EPO, Orbe  Vorzeitiger Vollzug einer Strafsankti  -  on oder Vollzug einer Strafsanktion  in der geschlossenen Abteilung ei  -  ner geschlossenen Anstalt (hohe Si  -  cherheitsstufe) - psychiatrische Ab  -  teilung (Art. 80 StGB)  EPO, Orbe  Vollzug einer Strafsanktion in der  geschlossenen Abteilung einer offe  -  nen Anstalt (normale Sicherheitsstu  -  fe) - Gebäude La Colonie: geschlos  -  sene Abteilung  EPO, Orbe  Vollzug einer Strafsanktion in der of  -  fenen Abteilung einer geschlosse  -  nen Anstalt (niedrige Sicherheitsstu  -  fe) - Geläude La Colonie: offene Ab  -  teilung  La Tuilière, Lonay  Untersuchungshaft (UH)  La Tuilière, Lonay  Inhaftierung in einer Anstalt für UH  bis zur Einweisung für den Vollzug  einer Strafsanktion  La Tuilière, Lonay  Vollzug kurzer Freiheitsstrafen  La Tuilière, Lonay  Halbgefangenschaft  La Tuilière, Lonay  Tageweiser Vollzug  La Tuilière, Lonay  Arbeitsexternat  La Tuilière, Lonay  Vollzug einer Strafsanktion durch  Frauen in der geschlossenen Abtei  -  lung einer geschlossenen Anstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalten  Hafttypen und Haftregime  La Tuilière, Lonay  Vollzug einer Strafsanktion (Mutter  und Kind): Tarif für die Mutter  La Tuilière, Lonay  Vollzug einer Strafsanktion (Mutter  und Kind): Zuschlag pro Kind  La Tuilière, Lonay  UH (Mutter und Kind): Tarif für die  Mutter  La Tuilière, Lonay  UH (Mutter und Kind): Zuschlag pro  Kind  La Tuilière, Lonay  Psychiatrische Abteilung (Art. 80  StGB) - UH Männer  Le Tulipier, Morges (bis zur neuen  Zweckbestimmung)  Halbgefangenschaft  Le Tulipier, Morges (bis zur neuen  Zweckbestimmung)  Arbeitsexternat  Salles d'arrêts, Lausanne (bis zur  neuen Zweckbestimmung)  Halbgefangenschaft  Salles d'arrêts, Lausanne (bis zur  neuen Zweckbestimmung)  Tageweiser Vollzug  Simplon, Lausanne (voraussichtli  -  che Inbetriebnahme 2012)  Arbeitsexternat  Simplon, Lausanne (voraussichtli  -  che Inbetriebnahme 2012)  Halbgefangenschaft  La Croisée, Orbe  UH  La Croisée, Orbe  Inhaftierung in einer Anstalt für UH  bis zur Einweisung für den Vollzug  einer Strafsanktion  La Croisée, Orbe  Inhaftierung in einer Anstalt für UH  mit regelmässiger Beschäftigung  und Betreuung der gefangenen Per  -  son durch das Personal  La Croisée, Orbe  Vollzug kurzer Freiheitsstrafen  Bois-Mermet, Lausanne  UH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalten  Hafttypen und Haftregime  Bois-Mermet, Lausanne  Inhaftierung in einer Anstalt für UH  bis zur Einweisung für den Vollzug  einer Strafsanktion  Bois-Mermet, Lausanne  Inhaftierung in einer Anstalt für UH  mit regelmässiger Beschäftigung  und Betreuung der gefangenen Per  -  son durch das Personal  Bois-Mermet, Lausanne  Vollzug kurzer Freiheitsstrafen  Bois-Mermet, Lausanne  Tageweiser Vollzug  Bois-Mermet, Lausanne  Arbeits- und Wohnexternat  HA  Hausarrest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton Wallis  Anstalten  Hafttypen und Haftregime  Crêtelongue, Granges  Vollzug einer Strafsanktion in der  geschlossenen Abteilung einer offe  -  nen Anstalt  Crêtelongue, Granges  Vollzug einer Strafsanktion in der of  -  fenen Abteilung einer offenen An  -  stalt (niedrige Sicherheitsstufe)  Crêtelongue, Granges  Vorzeitiger Vollzug einer Strafsankti  -  on  Les Iles, Sion  Untersuchungshaft (UH)  Les Iles, Sion  Inhaftierung in einer Anstalt für UH  bis zur Einweisung für den Vollzug  einer Strafsanktion  Les Iles, Sion  Inhaftierung in einer Anstalt für UH  mit regelmässiger Beschäftigung  und Betreuung der gefangenen Per  -  son durch das Personal  Les Iles, Sion  Vollzug einer Strafsanktion in der  geschlossenen Abteilung einer ge  -  schlossenen Anstalt (hohe Sicher  -  heitsstufe)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalten  Hafttypen und Haftregime  Les Iles, Sion  Tageweiser Vollzug  Les Iles, Sion  Vollzug kurzer Freiheitsstrafen  Les Iles, Sion  Halbgefangenschaft  Les Iles, Sion  Arbeitsexternat  Les Iles, Sion  Arbeits- und Wohnexternat  Brigue  UH  Brigue  Inhaftierung in einer Anstalt für UH  bis zur Einweisung für den Vollzug  einer Strafsanktion  Brigue  Tageweiser Vollzug  Brigue  Vollzug kurzer Freiheitsstrafen  Brigue  Halbgefangenschaft  Brigue  Arbeitsexternat  Brigue  Arbeits- und Wohnexternat  Martigny  UH  Martigny  Inhaftierung in einer Anstalt für UH  bis zur Einweisung für den Vollzug  einer Strafsanktion  Martigny  Tageweiser Vollzug  Martigny  Vollzug kurzer Freiheitsstrafen  Martigny  Halbgefangenschaft  Martigny  Arbeitsexternat  Martigny  Arbeits- und Wohnexternat  Pramont, Granges  Junge Erwachsene (Art. 61 StGB)  Pramont, Granges  Junge Erwachsene (Art. 61 StGB) -  Arbeitsexternat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kanton Genf  Anstalten  Hafttypen und Haftregime  Champ-Dollon, Thônex  Untersuchungshaft (UH)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalten  Hafttypen und Haftregime  Champ-Dollon, Thônex  Inhaftierung in einer Anstalt für UH  bis zur Einweisung für den Vollzug  einer Strafsanktion  Champ-Dollon, Thônex  Inhaftierung in einer Anstalt für UH  mit regelmässiger Beschäftigung  und Betreuung der gefangenen Per  -  son durch das Personal  Champ-Dollon, Thônex  Vollzug kurzer Freiheitsstrafen  Zellentrakt innerhalb des Spitals,  Genf  Einzig Sicherheitsleistungen (Art. 80  StGB)  Zellentrakt innerhalb der psychiatri  -  schen Einrichtung (UCP), Genf  Einzig Sicherheitsleistungen (Art. 80  StGB)  La Pâquerette, Champ-Dollon  Vollzug einer Strafsanktion in La  Pâquerette  La Pâquerette des champs, Genève  Arbeitsexternat mit sozialberuflicher  Betreuung innerhalb der Einrichtung  La Pâquerette des champs, Genève  Arbeits- und Wohnexternat  Le Vallon, Vandoeuvres  Arbeitsexternat mit sozialberuflicher  Betreuung innerhalb der Einrichtung  Le Vallon, Vandoeuvres  Arbeitsexternat  Le Vallon, Vandoeuvres  Halbgefangenschaft  Le Vallon, Vandoeuvres  Arbeits- und Wohnexternat  Montfleury, Carouge  Arbeitsexternat mit sozialberuflicher  Betreuung innerhalb der Einrichtung  Montfleury, Carouge  Arbeitsexternat  Montfleury, Carouge  Halbgefangenschaft  Montfleury, Carouge  Arbeits- und Wohnexternat  Villars, Genf  Vollzug einer Strafsanktion in der of  -  fenen Abteilung einer geschlosse  -  nen Anstalt (niedrige Sicherheitsstu  -  fe)  Villars, Genf  Tageweiser Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalten  Hafttypen und Haftregime  Villars, Genf  Vollzug kurzer Freiheitsstrafen  Villars, Genf  Halbgefangenschaft  Villars, Genf  Arbeitsexternat  Villars, Genf  Arbeits- und Wohnexternat  Favra, Thônex  Vollzug einer Strafsanktion in einer  geschlossenen Anstalt (geschlosse  -  ne Abteilung)  Favra, Thônex  Vollzug kurzer Freiheitsstrafen  La Brenaz 1, Thônex und in der Fol  -  ge La Brenaz 2 (ab 2012)  Vollzug einer Strafsanktion in einer  geschlossenen Anstalt (geschlosse  -  ne Abteilung)  La Brenaz 1, Thônex und in der Fol  -  ge La Brenaz 2 (ab 2012)  Vollzug kurzer Freiheitsstrafen  Riant-Parc, Genf  Untersuchungshaft (UH)  Riant-Parc, Genf  UH (Mutter und Kind): Tarif für die  Mutter  Riant-Parc, Genf  UH (Mutter und Kind): Zuschlag pro  Kind  Riant-Parc, Genf  Normalvollzug  Riant-Parc, Genf  Strafvollzug (Mutter und Kind): Tarif  für die Mutter  Riant-Parc, Genf  Strafvollzug (Mutter und Kind): Zu  -  schlag pro Kind  Riant-Parc, Genf  Vollzug kurzer Freiheitsstrafen  Riant-Parc, Genf  Tageweiser Vollzug  Riant-Parc, Genf  Halbgefangenschaft  Riant-Parc, Genf  Arbeitsexternat  Riant-Parc, Genf  Arbeits- und Wohnexternat  HA  Hausarrest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalten  Hafttypen und Haftregime  Curabilis, Thônex (voraussichtliche  Inbetriebnahme ab 2013)  Stationäre therapeutische Massnah  -  men und Verwahrung nach den Arti  -  keln 59, 60 und 64 StGB in einer  Massnahmenvollzugsanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kanton Jura  Anstalten  Hafttypen und Haftregime  Pruntrut  Untersuchungshaft (UH)  Pruntrut  Inhaftierung in einer Anstalt für UH  bis zur Einweisung für den Vollzug  einer Strafsanktion  Pruntrut  Inhaftierung in einer Anstalt für UH  mit regelmässiger Beschäftigung  und Betreuung der gefangenen Per  -  son durch das Personal  Pruntrut  Vollzug kurzer Freiheitsstrafen  L'Orangerie, Pruntrut  Arbeitsexternat  L'Orangerie, Pruntrut  Halbgefangenschaft  L'Orangerie, Pruntrut  Tageweiser Vollzug  L'Orangerie, Pruntrut  Arbeits- und Wohnexternat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Kanton Tessin  Anstalten  Hafttypen und Haftregime  La Stampa, Lugano  Vorzeitiger Vollzug einer Strafsankti  -  on (VVS) oder Vollzug einer  Strafsanktion in der geschlossenen  Abteilung einer geschlossenen An  -  stalt (hohe Sicherheitsstufe)  La Stampa, Lugano  Vollzug einer Strafsanktion in der  geschlossenen Abteilung einer ge  -  schlossenen Anstalt (hohe Sicher  -  heitsstufe)  Le Stampino, Lugano  Vollzug einer Strafsanktion in der of  -  fenen Abteilung einer offenen An  -  stalt (niedrige Sicherheitsstufe)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalten  Hafttypen und Haftregime  Le Stampino, Lugano  Halbgefangenschaft  Le Stampino, Lugano  Arbeitsexternat  Le Stampino, Lugano  Arbeitsexternat mit sozialberuflicher  Betreuung innerhalb der Einrichtung  Torricella  Vollzug einer Strafsanktion in der of  -  fenen Abteilung einer offenen An  -  stalt (niedrige Sicherheitsstufe)  Torricella  Halbgefangenschaft  Torricella  Arbeitsexternat  Torricella  Arbeitsexternat mit sozialberuflicher  Betreuung innerhalb der Einrichtung  La Farera, Lugano  UH  La Farera, Lugano  Tageweiser Vollzug  La Farera, Lugano  Inhaftierung in einer Anstalt für UH  bis zur Einweisung für den Vollzug  einer Strafsanktion  La Farera, Lugano  Inhaftierung in einer Anstalt für UH  mit regelmässiger Beschäftigung  und Betreuung der gefangenen Per  -  son durch das Personal  HA  Hausarrest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Kanton Neuenburg  Anstalten  Hafttypen und Haftregime  EEP Bellevue, Gorgier  Vorzeitiger Vollzug einer Strafsankti  -  on (VVS) oder Vollzug einer  Strafsanktion in der geschlossenen  Abteilung einer geschlossenen An  -  stalt (hohe Sicherheitsstufe) - Ge  -  fängnis  EEP Bellevue, Gorgier  Vollzug einer Strafsanktion in der  geschlossenen Abteilung einer ge  -  schlossenen Anstalt (hohe Sicher  -  heitsstufe)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalten  Hafttypen und Haftregime  EEP Bellevue, Gorgier  Arbeitsexternat  ED La Promenade, La Chaux-de-  Fonds  Untersuchungshaft (UH) ohne  Arbeits- oder Beschäftigungsmög  -  lichkeit  ED La Promenade, La Chaux-de-  Fonds  UH mit regelmässiger Beschäfti  -  gung und Betreuung der gefange  -  nen Person durch das Personal  ED La Promenade, La Chaux-de-  Fonds  Vollzug kurzer Freiheitsstrafen  ED La Promenade, La Chaux-de-  Fonds  VVS oder Vollzug einer Strafsankti  -  on in einer geschlossenen Anstalt  (geschlossene Abteilung) ohne  spezifische Betreuung  ED La Promenade, La Chaux-de-  Fonds  Vollzug einer Strafsanktion in der  geschlossenen Abteilung einer ge  -  schlossenen Anstalt (hohe Sicher  -  heitsstufe) ohne spezifische Betreu  -  ung  Sektor La Ronde, La Chaux-de-  Fonds  Vollzug einer Strafsanktion in der of  -  fenen Abteilung einer geschlosse  -  nen Anstalt (niedrige Sicherheitsstu  -  fe)  Sektor La Ronde, La Chaux-de-  Fonds  Tageweiser Vollzug  Sektor La Ronde, La Chaux-de-  Fonds  Halbgefangenschaft  Sektor La Ronde, La Chaux-de-  Fonds  Arbeitsexternat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 6/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  29.10.2010  01.01.2011  Erstfassung  BO/Abl. 6/2011