Verordnung über den Friedrich-Bartholme-Fonds
                            Verordnung  über den Friedrich-Bartholme-Fonds  *  vom 20. Januar 1976 (Stand 8. Mai 2012)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  verordnen:  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Fonds
                            1  Unter der Bezeichnung «Friedrich-Bartholme-Fonds» besteht beim Gesundheits  -  departement ein Fonds, der auf ein Vermächtnis von 25  000  Mark von Friedrich  Bartholme, Augsburg, zurückgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Fondsmittel
                            1  Der Fonds umfasst einen unantastbaren Teil von mindestens Fr.  81  660.– und  einen verfügbaren Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergabungen werden dem verfügbaren Kapital zugewiesen. Zuweisungen zum  unantastbaren Kapital sind nur für Vergabungen von über Fr.  5000.– zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Fondsverwaltung
                            1  Anlage und Verwaltung der Fondsgelder obliegen dem Amt für Finanzdienstleis  -  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Finanzdienstleistungen erstellt eine jährliche Abrechnung über die  Einnahmen und Ausgaben des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Verwendungszweck
                            1  Fondszinsen und verfügbarer Teil des Fonds dienen:  a)  der Unterstützung bedürftiger Patienten der Bäderklinik Valens ohne Rück  -  sicht auf Nationalität oder Religion;  b)  der unentgeltlichen Abgabe von Eintrittskarten der Thermalbäder Bad Ragaz  und Valens sowie des Dorfbades Bad Ragaz an bedürftige Einwohner von Bad  Ragaz und Umgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 1. Januar 1976.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beiträge
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge werden geleistet:  a)  an die Kosten der Behandlung auf der Allgemeinen Abteilung,  b)  an die  Kosten der ambulanten Behandlung  und die  damit verbundenen  Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung,  c)  an die Kosten der Anstellung einer Hauspflegerin oder einer Haushalthilfe  während der Behandlung und nach der Entlassung,  d)  in besonderen Fällen an zusätzliche Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterstützungen dürfen nicht zur Entlastung von Versicherungen oder der  öffentlichen Fürsorge dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * b) an die politische Gemeinde Bad Ragaz
                            1  Der politischen Gemeinde Bad Ragaz wird aus dem Fonds ein jährlicher Beitrag  im Gegenwert von 500 Eintrittskarten des Thermalbades Bad Ragaz zur Verfügung  gestellt. Der Beitrag dient dem Erwerb von Eintrittskarten der Thermalbäder Bad  Ragaz und Valens sowie des Dorfbades Bad Ragaz zur Abgabe an bedürftige  Einwohner von Bad Ragaz und Umgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Verwendung des Beitrages ist gegenüber der Verwaltungskommission  jährlich Rechenschaft abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Verfügung über die Fondsmittel
                            a) Verwaltungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verfügung über die freien Fondsmittel obliegt einer Verwaltungskommission  von drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungskommission gehören zwei Vertreter der Klinik Valens, wovon  einer als Präsident, und ein Vertreter der politischen Gemeinde Bad Ragaz an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geschäftsstelle der Verwaltungskommission ist die Verwaltung der Klinik Va  -  lens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Klinikleitung
                            1  In dringenden Fällen kann die Klinikleitung auf Antrag der Sozialfürsorgerin  und im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Verwaltungskommission Beiträge  zusichern. Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind davon unverzüglich  in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitragsgesuche
                            1  Dem Beitragsgesuch sind beizulegen:  a)  ein höchstens drei Monate altes ärztliches Zeugnis,  b)  ein   Auszug   aus   dem   Steuerregister   oder   die   letzte   Steuerrechnung   mit  Einschätzungsfaktoren,  c)  eine persönliche Erklärung, dass die Kosten nicht oder nur teilweise von der  öffentlichen Fürsorge oder von Versicherungen übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskommission und ihr Präsident können zusätzliche Angaben und  Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend ab 1.  Januar 1976 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  11–4  20.01.1976  01.01.1976  Erlasstitel  geändert  47–89  08.05.2012  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 47–89 08.05.2012 keine Angabe
Art. 2 geändert 47–89 08.05.2012 keine Angabe
Art. 3 geändert 47–89 08.05.2012 keine Angabe
Art. 4 geändert 47–89 08.05.2012 keine Angabe
Art. 6 geändert 47–89 08.05.2012 keine Angabe
Art. 7 geändert 47–89 08.05.2012 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01.1976  01.01.1976  Erlass  Grunderlass  11–4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2012  keine Angabe  Erlasstitel  geändert  47–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2012  keine Angabe  Art. 1  geändert  47–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2012  keine Angabe  Art. 2  geändert  47–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2012  keine Angabe  Art. 3  geändert  47–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2012  keine Angabe  Art. 4  geändert  47–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2012  keine Angabe  Art. 6  geändert  47–89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2012  keine Angabe  Art. 7  geändert  47–89