Beschluss über die Kontrollkosten und Gebühren betreffend die entsandten Arbeitnehmer und die Schwarzarbeit
                            - 1 -  Beschluss  über die Kontrollkosten und Gebühren betreffend  die entsandten Arbeitnehmer und die  Schwarzarbeit  vom 3. November 2010  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  Artikel  9  Absatz  2  Buchstabe  c  des  Bundesgesetzes  über  die  minimalen  Arbeits-  und  Lohnbedingungen  für  in  die  Schweiz  entsandte  Arbeitnehmerinnen    und    Arbeitnehmer    und    flankierende    Massnahmen  (Bundesgesetz  über  die  in  die  Schweiz  entsandten  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer, EntsG) vom 8. Oktober 1999;  eingesehen Artikel 16 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung  der  Schwarzarbeit  (Bundesgesetz  gegen  die  Schwarzarbeit,  BGSA)  vom  17.  Juni 2005;  eingesehen Artikel 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der  Schwarzarbeit (VOSA) vom 6. September 2006;  eingesehen Artikel 11 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz  über  die  minimalen  Arbeits-  und  Lohnbedingungen  für  in  die  Schweiz  entsandte  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer  und  flankierende  Massnahmen   (EntsG)   und   zum   Bundesgesetz   über   Massnahmen   zur  Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 14. März 2007;  eingesehen Artikel 11 des Reglements zum Ausführungsgesetz betreffend die  entsandten  Arbeitnehmer  (EntsG)  und  die  Schwarzarbeit  (BGSA)  vom  19.  Dezember 2007;  auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            Der  vorliegende  Beschluss  setzt  den  Tarif  der  Kontrollkosten  sowie  der  Gebühren   fest,   welche   den   Arbeitgebern   und   den   Arbeitnehmern   in  Anwendung des EntsG und des BGSA auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Auslagen
                            1  Die Auslagen umfassen:  a)  Untersuchungskosten:  Stunde  Fr.  90.00  b)  Reiseentschädigung:  für jeden effektiv gefahrenen  Kilometer  Fr.  0.70  c)  Interventionskosten Dritter:  gemäss Aufstellung des üblichen  Tarifs für diesen Beruf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  anderen  durch  das  Verfahren  verursachten  Kosten  werden  mit  ihrem  effektiven   Betrag   in   Rechnung   gestellt.   Soweit   sie   300   Franken   nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  übersteigen, können sie durch einen Pauschalbetrag ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn    die    Kosten    im    Vergleich    zur    Wichtigkeit    der    Streitsache  unverhältnismässig hoch sind, können sie reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühren
                            1  Für  alle  in  Anwendung  des  EntsG  und  des  BGSA  getroffenen  Entscheide  erhebt  die  zuständige  Dienststelle  eine  Gebühr  von  100  Franken  bis  2'000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gebühr  wird  nach  dem  Umfang  und  der  Schwierigkeit  des  Falles  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Leistungsaufträge
                            Die   vorstehenden   Bestimmungen   sind   ebenfalls   anwendbar,   wenn   die  Kantonale  Beschäftigungsinspektion  (KBI)  gestützt  auf  einen  Leistungsauftrag tätig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Teuerungsanpassung
                            Die   obgenannten   Beträge   werden   jeweils   dann   angepasst,   wenn   der  Schweizerische  Konsumentenindex  eine  Veränderung  von  10  Punkten  seit  Inkrafttreten  dieses  Beschlusses  erfährt  (Basisindex  Dezember  2005  =  100  Punkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schlussbestimmungen
                            Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 3. November 2010.  Der Präsident des Staatsrates:  Jean-Michel Cina  Der Staatskanzler:  Philipp Spörri