Beschluss über die beratende Kommission für Härtefälle im Ausländerbereich
                            - 1 -  Beschluss  über die beratende Kommission für Härtefälle im  Ausländerbereich  vom 16. Dezember 2010  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)  vom 16. Dezember 2005 und das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG),  eingesehen   Artikel   31   der   Verordnung   über   Zulassung,   Aufenthalt   und  Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE),  auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1 Schaffung der beratenden Kommission für Härtefälle
                            Es  wird  eine  beratende  Kommission  für  Härtefälle  eingesetzt  (nachstehend:  die Kommission).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Die  Kommission  gibt  ihre  Vormeinung  zu  den  schriftlichen  Gesuchen  zur  Regelung  der  Aufenthaltsbedingungen  ab,  die  von  den  folgenden  Personen  eingereicht werden:  a)  abgewiesene  oder  nicht  abgewiesene  Asylsuchende  in  Anwendung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Absatz 2 AsylG, b) vorläufig aufgenommene Personen in Anwendung von Artikel 84 Absatz 5
                            AuG,  c)  Ausländerinnen    und    Ausländer,    die    seit    mehreren    Jahren    ohne  Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben (Sans-Papiers) im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AuG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   betroffene   Person   kann   auf   der   Grundlage   einer   unterzeichneten  Vollmacht von einem Beauftragten vertreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Voraussetzungen
                            1  Die  Gesuche  werden  in  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Bundesgesetzgebung und der einschlägigen Rechtsprechung geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  in  Artikel  5  genannte  Reglement  legt  fest,  wie  die  Gesuche  an  das  Bundesamt für Migration zu übermitteln sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisation
                            1  Die  Kommission  setzt  sich  aus  sieben  bis  neun  Mitgliedern  zusammen,  einschliesslich ihrer Präsidentin / ihres Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   ernennt   die   Mitglieder   persönlich   und   bezeichnet   die  Präsidentin    /    den    Präsidenten    und    das    Büro    für    die    Dauer    der  Legislaturperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abl. Nr. 51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  Die   Kommission   muss   ausgewogen   und   unter   Berücksichtigung   der  verfassungsmässigen Sprachregionen zusammengesetzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Kommissionsmitglieder  dürfen  weder  selbst  die  Rechtsvertretung  von  Asylsuchenden   übernehmen   noch   Organisationen   angehören,   die   solche  Rechtsvertretungen anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Büro der Kommission, bestehend aus der Präsidentin / dem Präsidenten  und zwei ständigen Mitgliedern, hat die Aufgabe, die auf die Tagesordnung zu  setzenden  Dossiers  auszuwählen  und  diese  der  Kommission  anlässlich  der  Plenarsitzungen vorzustellen. Der Chef der Dienststelle für Bevölkerung und  Migration  nimmt  an  den  Sitzungen  des  Büros  und  der  Kommission  mit  beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Kommissionsmitglieder,  die  nicht  Teil  der  Kantonsverwaltung  sind,  beziehen   eine   Entschädigung   in   Anwendung   des   Beschlusses   über   die  Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 (SGS/VS 172.433).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Reglement
                            1  Die Arbeitsweise der Kommission wird in einem vom für die Sicherheit und  die Integration zuständigen Departement genehmigten Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat der Kommission wird durch die Dienststelle für Bevölkerung  und Migration sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren
                            1  Die   Dienststelle   für   Bevölkerung   und   Migration   stellt   dem   Büro   der  Kommission   das   gesamte   Dossier   zur   Verfügung   und   erstellt   für   die  Kommissionsmitglieder eine Zusammenfassung davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission gibt auf der Grundlage des unterbreiteten Dossiers und der  vorgelegten Zusammenfassung ihre Vormeinung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vormeinung der Kommission wird in einem Protokoll festgehalten und  an die Dienststelle für Bevölkerung und Migration übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf   der   Grundlage   der   Vormeinung   übermittelt   die   Dienststelle   für  Bevölkerung und Migration das Dossier an das Bundesamt für Migration oder  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei   divergierenden   Meinungen   der   Dienststelle   für   Bevölkerung   und  Migration   und   der   Kommission   fällt   der   Entscheid,   das   Gesuch   dem  Bundesamt  für  Migration  zu  unterbreiten  oder  nicht,  dem  für  die  Sicherheit  und die Integration zuständigen Departement zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Allfällige  Anträge  für  die  Regelung  der  Aufenthaltsbedingungen  sind  dem  Bundesamt für Migration zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der   endgültige   positive   oder   negative   Regelungsentscheid   fällt   dem  Bundesamt für Migration zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausstand
                            Die  Kommissionsmitglieder  treten  in  den  Ausstand,  wenn  sie  ein  Dossier  behandeln sollen, in das sie gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes über das  Verwaltungsverfahren   und   die   Verwaltungsrechtspflege   (SGS/VS   172.6)  persönlich involviert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 8 Tragweite der Vormeinung
                            Die  Vormeinungen  der  Kommission  sind  beratender  Tragweite  und  haben  keinerlei Verbindlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Die   Kommission   wird   ihre   Arbeit   nach   Inkrafttreten   des   vorliegenden  Beschlusses aufnehmen.  So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 16. Dezember 2010.  Der Präsident des Staatsrates:  Jean-Michel Cina  Der Staatskanzler:  Philipp Spörri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Inkrafttreten am 24. Dez. 2010