Reglement über die Gebühren betreffend das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
                            Reglement  über die Gebühren betreffend das  Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung  und den Personalverleih  *  vom 16.12.2010 (Stand 01.01.2017)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen   die  Artikel   2,   4,   12   und   15   des   Bundesgesetzes   über   die  Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (AVG);  eingesehen die Artikel 1 und 7 der Bundesverordnung über Gebühren, Pro  -  visionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Januar 1991 (GebV-AVG);  eingesehen den Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Beschäftigung  und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995  (BMAG);  auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raument  -  wicklung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Erteilung einer kantonalen Betriebsbewilligung
                            1  Gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz werden die folgenden Gebühren vom  Kanton erhoben:  a)  *  Betriebsbewilligung für die private Arbeitsvermittlung: 1'200 Franken;  b)  *  Betriebsbewilligung für den Personalverleih: 1'400 Franken;  c)  *  Betriebsbewilligung für private Arbeitsvermittlung und Personalverleih:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel 4 bleibt vorbehalten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Änderung einer kantonalen Betriebsbewilligung
                            1  Bei Änderung einer kantonalen Betriebsbewilligung werden folgende Ge  -  bühren erhoben:  a)  *  Wechsel der verantwortlichen Person: 600 Franken;  b)  *  Änderung des Firmennamens: 400 Franken;  c)  *  Änderung mehrerer Punkte der bestehenden Betriebsbewilligung: 600  Franken;  d)  *  Änderung der Adresse auf der Betriebsbewilligung oder wenn eine der  verantwortlichen Personen nicht ersetzt wird: 250 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Gebühr von 850 Franken wird erhoben, wenn die Änderung einer  kantonalen Betriebsbewilligung für den Personalverleih von der zuständigen  Dienststelle eine Prüfung der von diesem Unternehmen verwendeten Rah  -  menarbeitsverträge, Einsatzverträge und/oder Verleihverträge erfordert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweigniederlassung - Geschäftslokal
                            1  Eine Gebühr von 600 Franken wird erhoben, wenn eine Gesellschaft mit  Hauptsitz im Wallis eine neue Zweigniederlassung im Kanton eröffnet. Eine  Gebühr von 300 Franken wird erhoben, wenn ein Geschäfstlokal eröffnet  wird, das von einer Zweigniederlassung mit eigener Bewilligung im Wallis  abhängig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gemeinnützige Institutionen
                            1  Bei  Erteilung  oder   Änderung  einer   Betriebsbewilligung  für   eine  private  Arbeitsvermittlung zugunsten einer gemeinnützigen Institution wird keine  Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Spezialgebühr
                            1  Der Beschluss zur Festlegung des Spezialgebührentarifs für die Gesund  -  heitsförderung und die Verhütung von Krankheiten vom 7. Oktober 2009 ist  auf   die   gemäss   diesem   Reglement   gebührpflichtigen   Bewilligungen   an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 16/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2016  01.01.2017  Erlasstitel  geändert  BO/Abl. 47/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2016  01.01.2017  Art. 1 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 47/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2016  01.01.2017  Art. 1 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 47/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2016  01.01.2017  Art. 1 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 47/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 47/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 47/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 47/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 1, d)  eingefügt  BO/Abl. 47/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 47/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 47/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2016  01.01.2017  Art. 3 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 47/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.12.2010  01.01.2011  Erstfassung  BO/Abl. 16/2011  Erlasstitel  09.11.2016  01.01.2017  geändert  BO/Abl. 47/2016