Reglement über das Management von Konflikten und Gewalt am Arbeitsplatz
                            Reglement  über das Management von Konflikten und  Gewalt am Arbeitsplatz  vom 28.11.2012 (Stand 01.01.2013)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 55 der Kantonsverfassung;  eingesehen die Artikel 86, 88 und 141 des Gesetzes über die Organisation  der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  eingesehen Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes über das Personals des Staa  -  tes Wallis vom 19. November 2010;  auf Antrag des Präsidiums,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Mit dem vorliegenden Reglement sollen die Grundsätze  des Manage  -  ments von Konflikten und Gewalt am Arbeitsplatz festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement hat insbesondere folgende Ziele:  a)  Festlegen eines gerechten  Beschwerdemechanismus  im Falle von  Konflikten und Gewalt am Arbeitsplatz zwischen Bürgerinnen/Bürgern  und Angestellten der Kantonsverwaltung;  b)  Festlegen von Massnahmen zur Prävention, Bewältigung und gege  -  benenfalls Beseitigung von Konflikten und Gewalt am Arbeitsplatz;  c)  Festlegen   von   Massnahmen   für   den   Umgang   mit   Konflikten   und  Gewalt;  d)  Erarbeiten von Informations-, Ausbildungs- und Schulungsprogram  -  men.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement gilt für die Angestellten der Kantonsverwal  -  tung,   das   Korps   der   Kantonspolizei,   die   Lehrpersonen   sowie   das  administrative und technische Personal der kantonalen Schulen, das Per  -  sonal der kantonalen Justiz sowie die Praktikanten und Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Definition von Konflikt und Gewalt
                            1  Als Konflikt am Arbeitsplatz gilt jede Streitigkeit, bei der die Interessen  zweier oder mehrerer Personen im Rahmen oder direkten Zusammenhang  mit der Arbeit aufeinanderprallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Gewalt am Arbeitsplatz gilt jede unangemessene Handlung, Begeben  -  heit oder Verhaltensweise, durch die eine Person im Rahmen oder direkten  Zusammenhang mit der Arbeit angegriffen, bedroht, geschädigt oder ver  -  letzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sicherheitskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ernennung und Zusammensetzung der Sicherheitskommission
                            1  Der Staatsrat ernennt die Sicherheitskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht grundsätzlich aus sieben Mitgliedern und setzt sich folgender  -  massen zusammen:  a)  ein Mitglied der Staatskanzlei als Präsident;  b)  zwei Mitglieder der Kantonspolizei;  c)  ein Mitglied der Dienststelle für Personalmanagement;  d)  ein Mitglied der Sozialberatung;  e)  ein Mitglied des Departements für Erziehung, Kultur und Sport;  f)  ein Mitglied der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäo  -  logie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei führt das Sekretariat der Sicherheitskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben der Sicherheitskommission
                            1  Die Sicherheitskommission hat folgende Aufgaben:  a)  in einer ersten Phase auf die Anliegen der Angestellten der Kantons  -  verwaltung und der Bürgerinnen/Bürger in Bezug auf ihre Beziehun  -  gen mit der Verwaltung eingehen und bei Meinungsverschiedenheiten  und/oder Gewalt vermitteln;  b)  in einer zweiten Phase die Bürgerinnen/Bürger und die Angestellten  der Kantonsverwaltung, die sich in einem Konflikt befinden, rasch an  die zuständigen Instanzen oder einen unabhängigen Mediator verwei  -  sen;  c)  die Prävention sowie die gütliche Beilegung von Konflikten zwischen  der Verwaltung und den Bürgerinnen/Bürgern fördern;  d)  die Behörden und die Verwaltung zur Förderung guter Beziehungen  mit den Bürgerinnen und Bürgern und den Angestellten der Kantons  -  verwaltung anregen;  e)  zur Verbesserung der Arbeitsweise der Behörden und der Verwaltung  beitragen;  f)  die Angestellten, die Opfer von Aggressionen geworden sind, an die  zuständigen   Instanzen   auf   administrativer,   juristischer,   strafrechtli  -  cher, psychologischer und finanzieller Ebene verweisen, damit sie die  nötige Unterstützung erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Subsidiaritätsprinzip
                            1  Das Eingreifen der Sicherheitskommission erfolgt subsidiär zur Verwal  -  tungseinheit, die von Konflikten oder Gewalt betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unabhängigkeit und Autonomie der Sicherheitskommission
                            1  Die Sicherheitskommission ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhän  -  gig und autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Mediator
                            1  Die Sicherheitskommission führt eine Liste der unabhängigen Mediatoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anrufung
                            1  Alle Bürgerinnen/Bürger sowie alle Angestellten der Kantonsverwaltung  oder betroffenen Dienststellen können im Falle von Gewalt nach Informati  -  on der Vorgesetzten die Sicherheitskommission anrufen. Dies hat mittels  eines mündlichen oder schriftlichen Gesuchs unter Angabe des Gegen  -  stands und der Identität des Gesuchstellers zuhanden der Kantonspolizei  zu erfolgen, welche im Namen der Sicherheitskommission die Gesuche  entgegennimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht bei einem Gesuch, das in den Geltungsbereich des vorliegenden  Reglements fällt, ein unmittelbares Gewaltrisiko, interveniert die Kantons  -  polizei umgehend nach Eingang des Gesuchs am Arbeitsplatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht bei einem Gesuch, das in den Geltungsbereich des vorliegenden  das Gesuch hinsichtlich der Behandlung durch die Sicherheitskommission  entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Eingang eines Gesuchs informiert die Kantonspolizei die Sicher  -  heitskommission   sowie   den   Dienstchef   oder   den   Verantwortlichen   der  betroffenen Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gegebenenfalls   kann   die   Sicherheitskommission   verlangen,   dass   ein  mündliches Gesuch schriftlich präzisiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Innerhalb der Grenzen des vorliegenden Reglements entscheidet die Si  -  cherheitskommission frei über die Folge, die sie den eingegangenen Gesu  -  chen geben will. Sie kann mit staatlichen und nichtstaatlichen Fachstellen  zusammenarbeiten. Im Bedarfsfall schaltet sie die zuständigen Instanzen  ein,   insbesondere   den   unabhängigen   Mediator,   die   Kantonspolizei,   die  OHG-Zentren, die Sozialberatung, die Dienststelle für Personalmanage  -  ment oder die Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Informationspflicht
                            1  Wenn die Sicherheitskommission beschliesst, auf ein Gesuch einzutreten,  informiert sie die Angestellte/den Angestellten der Kantonsverwaltung, die  Bürgerin/den Bürger sowie die betroffene Dienststelle, die ihr sämtliche für  die Behandlung des Gesuchs dienlichen Informationen zukommen lassen  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald die Sicherheitskommission die Bürger/innen und die Angestellten  der Kantonsverwaltung, die sich in einem Konflikt befinden, an die zuständi  -  gen Instanzen oder an einen unabhängigen Mediator verwiesen hat, wird  die betroffene Dienststelle informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unentgeltlichkeit
                            1  Die Sicherheitskommission erbringt ihre Leistungen unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vertraulichkeit
                            1  Die Sicherheitskommission ist verpflichtet, Informationen, von denen sie in  Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt hat, gegenüber Dritten vertrau  -  lich zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Tätigkeit für die  Kommission bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechtsmittel
                            1  Die   Entscheide   der   Sicherheitskommission   können   nicht   mittels   Be  -  schwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren
                            1  Wenn die Sicherheitskommission mit einem Fall befasst wird, der die  Kantonsverwaltung betrifft, kann sie ausserhalb jeglichen Verwaltungsver  -  fahrens, im Rahmen eines hängigen Verwaltungsverfahrens oder nach Ab  -  schluss eines Verwaltungsverfahrens handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Intervention hat keinen Einfluss auf die laufenden Fristen oder die  Folgen eines Behördenentscheids. Sie ersetzt nicht die Handlungen, wel  -  che die Parteien zur Wahrung ihrer Rechte und Pflichten vornehmen müs  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde ist in ihrer Entscheidung frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Prüfung
                            1  Sobald die Sicherheitskommission mit einem Fall befasst wurde, kann sie  in Zusammenarbeit  mit der Dienststelle oder dem Verantwortlichen der  betroffenen Einrichtung sämtliche Schritte und Nachforschungen unterneh  -  men, die sie für nötig erachtet, um:  a)  die Fakten zu klären und somit die Bürgerinnen/Bürger und die Ange  -  stellten der Kantonsverwaltung, die sich in einem Konflikt befinden,  rasch an die zuständigen Instanzen verweisen zu können;  b)  die kritisierte Handlung unter dem Gesichtspunkt der Rechtmässig  -  keit, der Zweckmässigkeit und der Angemessenheit beurteilen zu kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zugang zur Information
                            1  Damit die Sicherheitskommission nach Eintreten auf ein Gesuch bestim  -  men kann, an welche zuständigen Instanzen die Konfliktparteien verwiesen  werden müssen, kann sie, ohne dass ihr das Amtsgeheimnis oder überwie  -  gende öffentliche oder private Interessen entgegengehalten werden kön  -  nen:  a)  jederzeit mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen und Einsicht  in die Dossiers, die Gegenstand der Mediation sind, verlangen;  b)  mit Dritten sprechen, deren Anhörung nötig ist;  c)  sich an Behörden wenden;  d)  in Ausnahmefällen   Gutachten   verlangen,   falls  die  Beurteilung   der  Sachlage Fachkenntnisse erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Massnahmen zur Vermeidung, Bewältigung und Beseitigung
                            von Gewalt am Arbeitsplatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Dienststelle kann die nötigen Präventionsmassnahmen auf techni  -  scher (Sicherheitsausrüstung), architektonischer (Konzeption und Einrich  -  tung der Räumlichkeiten) und organisatorischer (Organisation der Tätigkei  -  ten)   Ebene  definieren.   Sie  kann  sich von  der  Kantonspolizei  oder   der  Dienststelle für Personalmanagement beraten lassen. Die technischen und  architektonischen Massnahmen werden in Zusammenarbeit mit der Dienst  -  stelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie beschlossen, die auch  für deren Umsetzung zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Konfliktanalyse
                            1  Nach einer Tätlichkeit muss die betroffene Dienststelle die Ursachen ana  -  lysieren, um die nötigen Präventionsmassnahmen einführen zu können. Die  Dienststelle kann die technische und methodologische Unterstützung der  Kantonspolizei und der Dienststelle für Personalmanagement anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffene Dienststelle informiert die Sicherheitskommission schriftlich  über die Ergebnisse der Analyse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Unterstützung der Opfer von Gewalt
                            1  Die Sicherheitskommission und die Sozialberatung verweisen Angestellte,  die Opfer von Gewalt wurden, an die Instanzen, die ihnen administrative,  juristische, psychologische oder finanzielle Unterstützung bieten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schulung und Information
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Formation
                            1  Die Schulung im Bereich des Managements von Konflikten und Gewalt  am Arbeitsplatz muss je nach Bedürfnissen fortlaufend oder in regelmässi  -  gen Abständen erteilt werden. Sie wird von der Dienststelle für Personalma  -  nagement organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulung in Sachen Konflikte und Gewalt am Arbeitsplatz im Dienst  -  leistungssektor muss namentlich folgende Punkte umfassen:  a)  die Fähigkeit verbessern, Situationen mit Gewaltpotenzial zu erken  -  nen;  b)  die Fähigkeit verbessern, Vorfälle zu beurteilen, Situationen zu meis  -  tern und Probleme zu regeln;  c)  die nötigen Kenntnisse vermitteln, um das Gewaltrisiko durch techni  -  sche, architektonische und arbeitsorganisatorische Massnahmen zu  begrenzen;  d)  den Sinn für zwischenmenschliche Beziehungen und die Kommunika  -  tionsfähigkeit verbessern, um in der Lage zu sein, Situationen mit  Konfliktpotenzial zu vermeiden oder zu entschärfen;  e)  die Verhaltensweisen, die zu einem guten Arbeitsklima beitragen, för  -  dern;  f)  Kurse zur Persönlichkeitsstärkung erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  eine Schulung über das Verhalten bei Gewalt vorsehen, gestützt auf  die Ergebnisse der Risikoevaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schulungsangebot in Sachen Konflikte und Gewalt am Arbeitsplatz im  Dienstleistungssektor wird in einer Broschüre sowie auf der Intranetsite des  Staates Wallis veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Information
                            1  Die   Dienststelle   für   Personalmanagement   muss   den  Angestellten   der  Kantonsverwaltung in Zusammenarbeit mit der Sicherheitskommission Fol  -  gendes zukommen lassen:  a)  Informationen über die Arten und Ursachen von Konflikten und Gewalt  am Arbeitsplatz im Dienstleistungssektor;  b)  Informationen über das Ausmass der Konflikte und der Gewalt am  Arbeitsplatz im Dienstleistungssektor und die diesbezüglich beson  -  ders heiklen Bereiche;  c)  Empfehlungen hinsichtlich der Massnahmen  zur Vermeidung, Ent  -  schärfung und Beseitigung solcher Probleme;  d)  nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten sowie Informationen über  die kulturelle Vielfalt und die Diskriminierung, um die Angestellten der  Kantonsverwaltung für diese Fragen zu sensibilisieren;  e)  Informationen über die allgemeinen und die dienststellen- oder tätig  -  keitsspezifischen Gesetze und Reglemente betreffend die Gewalt;  f)  Informationen über die Instanzen, an die sich Opfer von Konflikten  oder Gewalt am Arbeitsplatz wenden können, und insbesondere Aus  -  künfte über die Risikobeurteilung, die Orientierungs- und Beratungs  -  stellen sowie die Behandlungs- und Rehabilitationsprogramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Regelmässige Bilanz
                            1  Die Sicherheitskommission unterbreitet dem Staatsrat regelmässig eine  Bilanz über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wahrt die Anonymität der betroffenen Bürgerinnen/Bürger und Ange  -  stellten der Kantonsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Schlussbestimmungen
                            1  Der Staatsrat ist mit dem Vollzug des vorliegenden Reglements betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 2/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  28.11.2012  01.01.2013  Erstfassung  BO/Abl. 2/2013