Reglement betreffend die Funktion und die Aufgaben des Revierförsters
                            Reglement  betreffend die Funktion und die Aufgaben des  Revierförsters  vom 30.01.2013 (Stand 01.01.2013)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte  und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  eingesehen das Gesetz über den Wald und die Naturgefahren vom 14.  September 2011 sowie dessen Verordnung vom 16. Januar 2013;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Reglement regelt das Dienstverhältnis der Revierförster und um  -  schreibt deren Stellung und Aufgaben im Rahmen der Anwendung der  Forstgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stellung und Besoldung des Revierförsters
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gesetzliche Stellung des Revierförsters
                            1  Der Revierförster ist Angestellter des Forstreviers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er untersteht für die Erledigung der sich aus dem vorliegenden Reglement  ergebenden forstpolizeilichen und weiteren kantonalen Aufgaben der für  den Wald und die Naturgefahren zuständigen Dienststelle (nachfolgend:  Dienststelle) und im übrigen Bereich den Forstrevieren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anstellung und Ernennung
                            1  Es dürfen nur Inhaber eines Diploms einer anerkannten Försterschule  oder spezialisierten Fachhochschule als Revierförster ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Revierförster wird vom Forstrevier angestellt. Die Ernennung des Re  -  vierförsters erfordert die Genehmigung der Dienststelle in Bezug auf die  Ausführung der forstpolizeilichen Aufgaben. Letztere stellt einen amtlichen  Ausweis aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Revierförster wird für die Erfüllung der forstpolizeilichen Aufgaben, auf  Gesuch der Dienststelle hin, durch den Präfekten vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die dem Revierförster unterstellten Förster finden dieselben Bestim  -  mungen und Verfahren Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Amtsgeheimnis
                            1  Der Revierförster hat bei der Ausübung von forstpolizeilichen und weiteren  kantonalen Aufgaben gemäss dem vorliegenden Reglement das Amtsge  -  heimnis zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses dauert auch nach der Be  -  endigung der Revierförsteranstellung fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann den Revierförster von Amtes wegen oder auf Gesuch  hin vom Amtsgeheimnis befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Personal des Staates Wal  -  lis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vergütung und finanzielle Entschädigung
                            1  Für die Erledigung der sich aus dem vorliegenden Reglement ergebenden  forstpolizeilichen Aufgaben vergütet die Dienststelle die Leistungen des Re  -  vierförsters mittels einer pauschalen Entschädigung. Diese ist im Rahmen  eines Leistungsauftrags definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese pauschale Entschädigung wird aus der Waldfläche und der Anzahl  Gebäude, die sich innerhalb des Reviers befinden, berechnet. Die Indikato  -  ren basieren auf der kantonalen Statistik. Die pauschale Entschädigung  wird periodisch revidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung der Aufwendungen für die Bearbeitung von Dossiers  betreffend  die Zuwiderhandlung gegen die forstliche Gesetzgebung,  für  welche eine administrative Verfügung erlassen wird, erfolgt nach effektivem  Zeitaufwand und aufgrund des von der Dienststelle anerkannten Zeittarifes.  Diese Kosten werden durch die Dienststelle auf den Zuwiderhandelnden  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einwohnergemeinden beteiligen sich mit 30 Prozent am Bruttogehalt  des Revierförsters und den diesem unterstellten Förstern für allgemeine  Aufgaben, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeiten im Interesse der Allge  -  meinheit wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgaben des Revierförsters
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Forstpolizeiliche Aufgaben
                            1  Der Revierförster ist im Rahmen der Forstpolizei namentlich für folgende  Aufgaben zuständig:  a)  Anzeige von Widerhandlungen gegen das Gesetz über den Wald und  die Naturgefahren sowie dessen Verordnung;  b)  Einstellung  sämtlicher  illegaler  oder  nicht   bewilligter  Aktivitäten  im  Wald;  c)  Ahndung von kantonalen Übertretungen gemäss dem Ordnungsbus  -  senverfahren (vereinfachtes Verfahren);  d)  Erteilung von Information an die Waldeigentümer betreffend die Wald  -  erhaltung;  e)  Kontrolle der Einhaltung des Feuerverbotes im Wald und in seiner un  -  mittelbaren Umgebung;  f)  Kontrolle der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen, namentlich  im Zusammenhang mit bewilligten Rodungen, Ersatzmassnahmen,  nachteiligen Waldnutzungen und Veranstaltungen im Wald;  g)  Erteilung von Informationen an die Dienststelle betreffend Projekte im  Wald und dessen unmittelbarer Umgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Weitere kantonale Aufgaben
                            1  Der Revierförster wird mit folgenden zusätzlichen kantonalen Aufgaben  beauftragt:  a)  Überwachung aller Wälder seines Reviers, namentlich bezüglich des  Risikos von Waldbränden und der Anwendung von Pflanzenschutzmit  -  tel;  b)  Erteilung von Informationen an die Dienststelle betreffend drohender  oder bereits eingetretener Waldschäden sowie Neophyten im Wald;  c)  Erstellung des Jahresberichtes gemäss Direktiven der Dienststelle,  namentlich betreffend Massnahmen im Wald, den Holzverkauf und  die Arbeitsvergaben bis zum 31. Januar des folgenden Geschäftsjah  -  res;  d)  Erstellung der Forststatistik gemäss Vorgaben von Bund und Kanton;  e)  Erstellung der Jahresprogramme  für die waldbaulichen Eingriffe in  den Wäldern gemäss Wegleitung der Dienststelle bis zum 28. Febru  -  ar des laufenden Geschäftsjahres;  f)  Beantragung der Holzschlagbewilligungen beim zuständigen Kreisin  -  genieur vor der Holzanzeichnung;  g)  Anzeichnung von Holzschlägen und Pflegeeingriffen im öffentlichen  und im privaten Wald gemäss Richtlinien der Dienststelle; Erteilung  des   schriftlichen   Einverständnisses,   ohne  Anzeichnung,   bei   Holz  -  schlägen im Privatwald (bis zu zehn Kubikmeter Holz pro Jahr und  Eigentümer);  h)  Sicherstellung der Aufsicht über ausgeführte Holzschläge im Wald,  insbesondere bezüglich Vermeidung von Schäden am verbleibenden  Bestand und den Nachbarwäldern;  i)  Mitarbeit bei Massnahmen zur Vermeidung von Wildschäden, in Zu  -  sammenarbeit mit den Jagdbehörden;  j)  Anordnung von Sofortmassnahmen bei Schadenereignissen;  k)  Absolvierung von Fachkursen, die durch die Dienststelle als obligato  -  risch erklärt werden;  l)  Überwachung der mit öffentlichen Beiträgen erstellten Pflanzungen  -  tung, dass die notwendigen Massnahmen durch die für den Unterhalt  verantwortlichen Organe angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kommunale Aufgaben
                            1  Dem Revierförster    werden namentlich folgende kommunalen Aufgaben  auferlegt:  a)  Vornahme der Besteuerung (Taxation) bei vorzeitigem Holzschlag;  b)  Identifizierung und Überwachung der Gebiete mit natürlicher Wald  -  ausdehnung sowie Mitteilung an die Einwohnergemeinden und die  Dienststelle; Erteilung von Hinweisen betreffend die Behandlung die  -  ser Flächen;  c)  Erteilung von Informationen an die lokalen Bevölkerung betreffend  den Wald sowie die administrativen und forstlichen Verfahren;  d)  Aneignung von umfassenden Kenntnissen über die Revierwaldungen,  namentlich in Bezug auf Bedingungen und Eigentumsrechte, Besit  -  zesverhältnisse, Bewilligungen betreffend nachteilige Nutzungen, ab  -  geschlossene und laufende Projekte, Standortverhältnisse, Naturge  -  fahren, Waldfunktionen, usw.;  e)  Beratung der Privatwaldeigentümer;  f)  Meldung beobachteter, drohender Naturgefahren mit dem Ziel der An  -  ordnung der notwendigen Massnahmen;  g)  Kontrolle des motorisierten Verkehrs auf Forststrassen;  h)  Vornahme von periodischen Kontrollen der Waldränder in der Bauzo  -  ne und in deren unmittelbaren Umgebung sowie entlang der Gemein  -  destrassen;  Meldung an die Einwohnergemeinden bei Feststellung  von gefährlichen Bäumen sowie bei der Erhöhung von potenziellen  Feuerrisiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Betriebliche Aufgaben
                            1  Die Festlegung der betrieblichen Aufgaben des Revierförsters ist Sache  des Forstreviers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflichten und Rechte des Revierförsters im Forstrevier werden, soweit  sie nicht durch die kantonalen und kommunalen Aufgaben festgelegt sind,  durch den Arbeitgeber in einem Pflichtenheft im Detail bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Nebenbeschäftigungen
                            1  Der Arbeitgeber stellt sicher, dass allfällige Nebenbeschäftigungen des  Revierförsters nicht in Konflikt stehen mit der Ausübung seiner forstpolizeili  -  chen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Försterreglement vom 27.  Dezember 1991 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Ja  -  nuar 2013 in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2013  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 7/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  30.01.2013  01.01.2013  Erstfassung  BO/Abl. 7/2013