Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht
                            Verordnung  über das Zwangsmassnahmengericht  vom 18. November 2010 (Stand 1. Januar 2011)  Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art.  15  Abs.  3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und  Jugendstrafprozessordnung vom 3.  August 2010  1  als Verordnung:  2  I. Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass regelt:  a)  Organisation und Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichtes;  b)  den Einsatz der Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter.  II. Organisation und Zuständigkeit  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zwangsmassnahmengerichte
                            a) Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bestand der regionalen Zwangsmassnahmengerichte richtet sich nach dem  Bestand und der örtlichen Zuständigkeit der regionalen Untersuchungsämter.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Zwangsmassnahmengericht besteht am Kreisgericht Toggenburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2010, ABl 2010, 4071 ff.; in Vollzug ab 1. Ja  -  nuar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  1   Abs. 2 StPV, sGS  962.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Aufgaben
                            1  Die regionalen Zwangsmassnahmengerichte sind für die Anordnung und die  Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die damit zusam  -  menhängenden Anordnungen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Zwangsmassnahmengericht nimmt die übrigen Aufgaben wahr,  die dem Zwangsmassnahmengericht übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter
                            1  Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter sind die vom Kantonsgericht be  -  zeichneten hauptamtlichen oder festangestellten Mitglieder des Kreisgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können Amtshandlungen im gesamten Kantonsgebiet vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Richterinnen und Richter der regionalen Zwangsmassnahmengerichte ver  -  treten  sich  gegenseitig,   ebenso  die  Richterinnen   und  Richter  des kantonalen  Zwangsmassnahmengerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bereitschaftsdienst
                            1  Die regionalen Zwangsmassnahmengerichte ordnen den Bereitschaftsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bereitschaftsdienst an den regionalen Zwangsmassnahmengerichten beginnt  am Freitag oder an dem einem Ruhetag vorangehenden Tag um 8 Uhr und endet  am letzten arbeitsfreien Tag um 18 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter mit Bereitschaftsdienst ent  -  scheiden über die Anträge auf Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheits  -  haft, die während des Bereitschaftsdienstes gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Information der Staatsanwaltschaft
                            1  Die Zwangsmassnahmengerichte informieren die Staatsanwaltschaft über die Re  -  gelung der Stellvertretung und des Bereitschaftsdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Verfahren  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsatz
                            1  Das   Verfahren   vor   dem   Zwangsmassnahmengericht   richtet   sich   nach   den  massgebenden Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Voranzeige und zusätzliche Abklärungen
                            1  Die Staatsanwaltschaft leitet die ihr zugegangene Information über eine erfolgte  Festnahme unverzüglich an das zuständige Zwangsmassnahmengericht weiter,  wenn ein Antrag auf Untersuchungshaft in Frage kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie klärt bei der Befragung der beschuldigten Person ab  5  , ob diese ausdrücklich  auf eine Verhandlung verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kosten
                            1  Die Gerichts- und Verteidigungskosten können festgesetzt und bei der Hauptsa  -  che belassen werden, wenn die Verlegung vom Ausgang des Strafverfahrens ab  -  hängt.  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Haftrichterordnung vom 16. Juni 2000  6   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird ab 1.  Januar 2011 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vgl. Schweizerische Strafprozessordnung, SR  312.0  ; Schweizerische Jugendstrafprozessord  -  nung, SR  312.1  ; Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessord  -  nung, sGS  962.1  ; Gerichtsgesetz vom 2. April 1987, sGS  941.1  ; Gerichtsordnung vom 9. De  -  zember 2010, sGS  941.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 224 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  nGS 35–45 (sGS 962.13).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  46–47  18.11.2010  01.01.2011  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2010  01.01.2011  Erlass  Grunderlass  46–47