Beschluss über den Lohn der Teilnehmenden an einem qualifizierenden Programm (QP), das im Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG) vorgesehen ist
                            Beschluss  über den Lohn der Teilnehmenden an einem  qualifizierenden Programm (QP), das im  Gesetz über die Beschäftigung und die  Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen  (BMAG) vorgesehen ist  vom 13.11.2013 (Stand 14.02.2014)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 25 und folgende des Gesetzes über die Beschäfti  -  gung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 (BMAG), insbesondere Artikel 27;  eingesehen die Artikel 27 und folgende des Reglements über die Beschäfti  -  gung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 (BMAR), insbesondere Artikel 29;  eingesehen   den   Bericht   der   Dienststelle   für   Industrie,   Handel   und  Arbeit  vom 10. Oktober 2013 (DIHA);  auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raum-ent  -  wicklung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Der vorliegende Beschluss bestimmt den Bruttolohn der Teilnehmenden  an qualifizierenden Programmen (nachfolgend: QP), die im Gesetz über die  Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen von 13.  Dezember 2012 vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Lohn
                            1  Der Lohn des Teilnehmenden wird je nach Qualifikation der begünstigten  Person für eine Vollzeitstelle festgelegt:  a)  ohne anerkannte Ausbildung  Fr.  2'700  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  EFZ oder Gleichwertiges  Fr.  3'000  c)  Universität/Fachhochschule oder Gleichwertiges  Fr.  3'300
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schlussbestimmungen
                            1  Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt und  tritt im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2013  14.02.2014  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 4/2013, 7/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.11.2013  14.02.2014  Erstfassung  BO/Abl. 4/2013, 7/2014