Beschluss über die Beteiligung des kantonalen Beschäftigungsfonds und des Arbeitgebers an den kantonalen Berufspraktika, die vom Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG) vorgesehen sind
                            Beschluss  über die Beteiligung des kantonalen  Beschäftigungsfonds und des Arbeitgebers  an den kantonalen Berufspraktika, die vom  Gesetz über die Beschäftigung und die  Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen  (BMAG) vorgesehen sind  vom 13.11.2013 (Stand 14.02.2014)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31 und 32 des Gesetzes über die Beschäftigung und  die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. Dezember 2012  (BMAG);  eingesehen die Artikel 33 und folgende des Reglements über die Beschäfti  -  gung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 (BMAR);  eingesehen   den   Bericht   der   Dienststelle   für   Industrie,   Handel   und  Arbeit  vom 10. Oktober 2013 (DIHA);  auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raument  -  wicklung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Der vorliegende Beschluss regelt die Beteiligung des kantonalen Beschäf  -  tigungsfonds an den kantonalen Berufspraktika, die vom Gesetz über die  Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13.  Dezember 2012 vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beteiligung des kantonalen Beschäftigungsfonds
                            1  Der kantonale Beschäftigungsfonds vergütet dem Arbeitgeber anhand von  Belegen, die letzterer ihm monatlich zustellt, 50 Prozent des Bruttolohns bis  zu maximal 1'500 Franken.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Mindestbeteiligung des Arbeitgebers
                            1  Die Mindestbeteiligung des Arbeitgebers beträgt für eine Vollzeitbeschäfti  -  gung 500 Franken pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schlussbestimmungen
                            1  Der vorliegende Beschluss wird der Genehmigung des Eidgenössischen  Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt und  tritt im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2013  14.02.2014  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 4/2013, 7/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.11.2013  14.02.2014  Erstfassung  BO/Abl. 4/2013, 7/2014