Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Uri und St.Gallen über die Befreiung v... (811.730)
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Uri und St.Gallen über die Befreiung v... (811.730)
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Uri und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Uri und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 23. August 1994 (Stand 1. Juli 1994) Der Regierungsrat des Kantons Uri und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen vereinbaren: 1 Ziff. 1
1 Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schenkung zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder diesen entsprechenden Abgaben befreit: a) Empfänger im Kanton Uri:
1. der Kanton und seine Anstalten;
2. die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie ihre Anstalten;
3. die staatlich anerkannten Landeskirchen und Kirchgemeinden;
4. die übrigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die öffentliche, kirchliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke ver - folgen; b) Empfänger im Kanton St.Gallen:
1. der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessi - onsteil sowie die Gemeinden und ihre Anstalten;
2. juristische Personen mit öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung, wenn sie diese im Kanton oder im allgemeinen schweize - rischen Interesse erfüllen. Ziff. 2
1 Die Steuerbehörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Be - nachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des Steu - ergesetzes neues Recht schafft oder aus andern Gründen die materiellen oder for - aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfahren.
1 In Vollzug ab 1. Juli 1994.
Ziff. 3
1 Diese Vereinbarung tritt mit gegenseitiger Unterzeichnung in Kraft 2 und wird ab dem 1. Juli 1994 angewendet. Ziff. 4
1 Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
2 23. August 1994.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 29–67 23.08.1994 01.07.1994 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.08.1994 01.07.1994 Erlass Grunderlass 29–67