Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Uri und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Gegenrechtsvereinbarung  zwischen den Kantonen Uri und St.Gallen über die Befreiung von  Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer  vom 23. August 1994 (Stand 1. Juli 1994)  Der Regierungsrat des Kantons Uri und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen  vereinbaren:  1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schenkung  zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von  jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder  diesen entsprechenden Abgaben befreit:  a)  Empfänger im Kanton Uri:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Kanton und seine Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie ihre Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die staatlich anerkannten Landeskirchen und Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die übrigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts,  die öffentliche, kirchliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke ver  -  folgen;  b)  Empfänger im Kanton St.Gallen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessi  -  onsteil sowie die Gemeinden und ihre Anstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  juristische Personen mit öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger  Zwecksetzung, wenn sie diese im Kanton oder im allgemeinen schweize  -  rischen Interesse erfüllen.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuerbehörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Be  -  nachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des Steu  -  ergesetzes neues Recht schafft oder aus andern Gründen die materiellen oder for  -  aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 1. Juli 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt mit gegenseitiger Unterzeichnung in Kraft  2   und wird ab  dem 1.  Juli 1994 angewendet.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von einem  Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  23. August 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  29–67  23.08.1994  01.07.1994  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.08.1994  01.07.1994  Erlass  Grunderlass  29–67