Beschluss über die Bestimmung der Ausgangsdeckungsgrade der PKWAL und der Bildung einer Wertschwankungsreserve
                            Beschluss  über die Bestimmung der  Ausgangsdeckungsgrade der PKWAL und der  Bildung einer Wertschwankungsreserve  vom 12.03.2014 (Stand 31.12.2013)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe  b, 41 Absatz 1 Buchstabe c  und 42 Absatz 4 der Kantonsverfassung;  eingesehen  Artikel  41  des  Gesetzes   über   die  staatlichen  Vorsorgeeinrich  -  tungen vom 12. Oktober 2006;  eingesehen   die  Artikel   72a,   72b   und   72c   des   Bundesgesetzes   über   die  berufliche   Alters-,   Hinterlassenen-   und   Invalidenvorsorge   vom   25.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982   (BVG)   sowie   Ziffer   III   Buchstabe   a   der   Änderung   dieses   Gesetzes  vom 17. Dezember 2010;  auf Antrag des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand der PKWAL wird ermächtigt, mit Wirkung auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 eine anfängliche Wertschwankungsreserve im Betrage von 200 Millio  -  nen   Franken   zu   bilden   unter  Abzug   der  Anfangsdeckungsgrade   im   Sinne  der Artikel 72a und 72b BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Ermächtigung wird folgenden Bedingungen und Auflagen unterstellt:  a)  die   anfängliche   Wertschwankungsreserve   dient   ausschliesslich   der  Vermeidung der Erhebung von Sanierungsbeiträgen im Falle von un  -  genügenden   Vermögenserträgen.   Sie   kann   insbesondere   nicht   zur  Verzinsung der Konten der aktiven Versicherten verwendet werden;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im   Falle   der   Verwendung   und   der   Verminderung   der   anfänglichen  Wertschwankungsreserve   muss   diese   prioritär   wieder   gebildet   wer  -  den, das heisst insbesondere vor der Verzinsung der Konten der akti  -  ven   Versicherten   unter   Vorbehalt   der   diesbezüglich   durch   das   Bun  -  desrecht festgelegten minimalen Grenzwerte;  c)  die   PKWAL  gewährleistet   selbst   und   ohne   zusätzliche   Beiträge   des  Arbeitgebers   und   der   Versicherten   die   Finanzierung   einer   allfälligen  Herabsetzung des technischen Satzes der Renter von 3.5 auf 3 Pro  -  zent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat,  das Departement für Finanzen und Institutionen sowie die  PKWAL werden mit dem Vollzug des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Da der vorliegende Beschluss keine Ausgabe zur Folge hat, untersteht er  nicht   dem   fakultativen   Referendum   und   tritt   nach   seiner   Veröffentlichung  rückwirkend auf den 31. Dezember 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2014  31.12.2013  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 15/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.03.2014  31.12.2013  Erstfassung  BO/Abl. 15/2014