Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung
                            Einführungsgesetz  zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung  vom 19. April 2011 (Stand 1. Oktober 2017)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 29.  Juni 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen und  erlässt  in   Ausführung   von   Art.  36   des   Bundesgesetzes   über   den   Umweltschutz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober 1983  2  als Gesetz:  3  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Geltungsbereich  (1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Umfang
                            1  Dieser Erlass regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Oktober 1983  4   und der dazugehörigen Verordnungen, insbesondere die Aufga  -  benteilung zwischen Kanton und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kantonale Umweltschutzfachstelle  (1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bezeichnung und Zuständigkeit
                            1  Die Regierung bezeichnet die kantonale Umweltschutzfachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   kantonale   Umweltschutzfachstelle   vollzieht   die   eidgenössische   Umwelt  -  schutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2010, 2299 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  814.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt EG-USG. Vom Kantonsrat erlassen am 16. Februar 2011; nach unbenützter Refe  -  rendumsfrist rechtsgültig geworden am 19. April 2011; in Vollzug ab 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  814.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammenarbeit und Verkehr mit Fachstellen anderer Gemeinwesen
                            1  Die   kantonale   Umweltschutzfachstelle   ist   zuständig   für   Zusammenarbeit   und  Verkehr mit den Umweltschutzfachstellen von Bund, Kantonen und Nachbarstaa  -  ten, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden  (1.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsatz
                            1  Kanton und politische Gemeinden  arbeiten beim Vollzug der eidgenössischen  Umweltschutzgesetzgebung eng zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton unterstützt und berät die politischen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die politischen Gemeinden unterstützen den Kanton. Sie können von der kanto  -  nalen Umweltschutzfachstelle für Sachverhaltsabklärungen und Kontrollen beige  -  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die politischen Gemeinden
                            1  Die Regierung kann der politischen Gemeinde St.Gallen durch Verordnung Auf  -  gaben des Kantons übertragen, wenn sie dies beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Aufgaben des Kantons durch Verordnung allen politischen Gemeinden  übertragen, wenn:  a)  der Vollzug vereinfacht wird;  b)  angenommen werden darf, dass die politischen Gemeinden mehrheitlich ein  -  verstanden sind. Die politischen Gemeinden werden angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Reglemente
                            1  Der Gemeinderat hört die zuständige Stelle des Kantons an, bevor er über Vor  -  schriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vollzug  (1.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beizug Dritter
                            1  Kanton und politische Gemeinden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben öf  -  fentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen oder ih  -  nen einzelne Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Regierung   kann   durch   Verordnung   Anforderungen   an   Dritte,   die   zum  Vollzug beigezogen werden, festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der politischen Gemein  -  den Dritten, insbesondere Branchenvereinigungen, übertragen, wenn:  a)  es im Interesse eines wirtschaftlichen und wirksamen Vollzugs zweckmässig  erscheint;  b)  angenommen werden darf, dass die politischen Gemeinden mehrheitlich ein  -  verstanden sind. Die politischen Gemeinden werden angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beteiligungen und Mitgliedschaften
                            1  Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Organisationen, die einen wichti  -  gen Beitrag zur Vollzugsunterstützung leisten, beteiligen und deren Mitglied wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Interkantonale und internationale Vereinbarungen
                            1  Die Regierung kann mit Kantonen und Nachbarstaaten gemeinsame Umwelt  -  schutzmassnahmen vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Herausgabe amtlicher Akten
                            1  Im Rahmen von Strafuntersuchungsverfahren wegen möglicher Verstösse gegen  die eidgenössische oder kantonale Umweltschutzgesetzgebung entscheidet die zu  -  ständige Stelle des Kantons über die Herausgabe amtlicher Akten und die Ertei  -  lung von Auskünften an die Behörden der Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gesetzliches Grundpfandrecht
                            1  Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie  durchgeführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes  gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch  5  . Das gesetzliche Pfandrecht  entsteht mit der Rechtskraft der Kostenverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Gefahrenabwehr  (1.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schadenwehr
                            1  Für die Schadenwehr wird die Feuerschutzgesetzgebung  6    sachgemäss angewen  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bezeichnet die für die Aufgaben des Kantons bei der Schadenwehr  zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 836 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  871.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen der kantonalen Umweltschutzfachstelle
                            1  Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann zur Abwendung unmittelbar dro  -  hender Umweltschäden vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn die politische  Gemeinde nicht von sich aus tätig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Vorbildfunktion des Gemeinwesens  (1.6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsatz
                            1  Kanton und Gemeinde übernehmen im Umweltschutz eine Vorbildfunktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann nach Anhörung der politischen Gemeinden Weisungen er  -  lassen.  II. Umweltverträglichkeitsprüfung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständige Behörde
                            1  Die Behörde des Kantons prüft die Umweltverträglichkeit, wenn der Kanton das  Vorhaben öffentlich auflegt, die Gemeindebehörde in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Massgebliches Verfahren
                            1  Die Umweltverträglichkeit wird in einem Verfahren geprüft, in dem das Vorha  -  ben öffentlich aufgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Vorhaben in mehreren Verfahren öffentlich aufgelegt, wird die Um  -  weltverträglichkeit im ersten Verfahren geprüft, das eine umfassende Prüfung er  -  möglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kantonales Umweltschutzrecht
                            1  In   die   Umweltverträglichkeitsprüfung   wird   die   Prüfung   des   Vorhabens   nach  kantonalem Umweltschutzrecht, einschliesslich Vorschriften über eine sparsame,  rationelle und umweltschonende Energienutzung, einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bekanntmachung
                            a) öffentliche Auflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die öffentliche Auflage wird im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publika  -  tionsorgan der politischen Gemeinde bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Entscheid
                            1  Die zuständige Behörde macht im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Pu  -  blikationsorgan der politischen Gemeinde bekannt, wo der Bericht über die Um  -  weltverträglichkeit, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse ei  -  ner allfälligen Anhörung des Bundesamtes für Umwelt und der Entscheid über die  Umweltverträglichkeit eingesehen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Behandlungsfristen
                            1  Die Behandlungsfristen  für Voruntersuchung  und Pflichtenheft sowie für den  Bericht über die Umweltverträglichkeit richten sich nach den Bestimmungen des  Planungs- und Baugesetzes vom  5. Juli 2016  7  über die Verfahrenskoordination.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zusammenarbeit der Umweltschutzfachstelle mit anderen Stellen
                            1  Die   Regierung   regelt   die   Zusammenarbeit   der   kantonalen   Umweltschutzfach  -  stelle mit anderen Stellen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Im grenzüberschreitenden Rahmen
                            1  Die kantonale Umweltschutzfachstelle nimmt bei ausländischen Projekten, von  denen fest steht oder zu erwarten ist, dass die Schweiz von erheblichen grenzüber  -  schreitenden Auswirkungen betroffen ist, die Rechte und Pflichten der Schweiz  nach   dem   Übereinkommen   über   die   Umweltverträglichkeitsprüfung   im   grenz  -  überschreitenden Rahmen vom 25.  Februar 1991  8   wahr, soweit nicht das Bundes  -  amt für Umwelt zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kantonsbeiträge
                            1  Über Kantonsbeiträge an Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung un  -  terliegen, wird nach Abschluss der Prüfung entschieden.  III. Luftreinhaltung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zuständigkeit
                            a) Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Luftreinhaltung,  soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR  0.814.06   (Espoo-Konvention).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 b) politische Gemeinde
                            1  Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften über die Luftreinhaltung:  a)  bei Feuerungsanlagen für Kohle oder Holzbrennstoffe mit einer Feuerungs  -  wärmeleistung bis 70 kW;  b)  bei Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungs  -  wärmeleistung bis 1 MW;  c)  bei Tierhaltungsbetrieben, ausgenommen bei Hofdüngeranlagen;  d)  bei Tiefgaragen und Parkhäusern;  e)  bei gastgewerblich genutzten Anlagen;  f)  bei Verkehrsanlagen, welche die politische Gemeinde bewilligt, ausgenommen  wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmer  -  schutz für die Anlage zuständig ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten  nach der Strassenverkehrsgesetzgebung;  g)  bei Baustellen, ausgenommen bei kantonalen Gewässern und Kantonsstras  -  sen;  h)  im Zusammenhang mit dem Verbrennen von Abfällen im Freien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben kurzfristige Massnahmen des Kantons nach Art.  27 dieses  Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die politische Gemeinde regelt die Organisation der Feuerungskontrolle durch  Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Massnahmenplan
                            1  Die Regierung erlässt Massnahmenpläne und stellt dem Bundesrat Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gibt die Massnahmenpläne vor deren Erlass in die Vernehmlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen
                            1  Der Kanton trifft befristete Massnahmen zur Verminderung ausserordentlich ho  -  her Luftbelastungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt Voraussetzungen und Massnahmen, insbesondere den Er  -  lass von Nutzungsbeschränkungen und -verboten, durch Verordnung.  IV. Lärm  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Politische Gemeinde
                            1  Die   politische   Gemeinde   vollzieht   die   eidgenössischen   Vorschriften   über   den  Lärmschutz, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kanton
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgaben des Kantons sind:  a)  Erstellung des Lärmbelastungskatasters;  b)  Erstellung der Sanierungsprojekte für Kantonsstrassen;  c)  Berichterstattung an den Bund über den Stand der ausgeführten und geplan  -  ten Sanierungen und Schallschutzmassnahmen;  d)  Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund über die Mittelzuteilung für  Kantons- und Gemeindestrassen als Finanzierungsprogramme;  e)  Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Verkehrsanlagen des Kantons;  f)  Verfügungen   und   Abschluss   von   Vereinbarungen   mit   Grundeigentümern  über Schallschutzmassnahmen, wenn der Bund für Emissionsbegrenzung und  Sanierung zuständig ist;  g)  Verfügungen betreffend Lärm aus Industrie und Gewerbe, wenn eine kanto  -  nale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die An  -  lage zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 b) Anhörung der politischen Gemeinde
                            1  Der Kanton hört die politische Gemeinde an bei:  a)  Erstellung und Nachführung des Lärmbelastungskatasters;  b)  Erstellung von Sanierungsprojekten für Kantonsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Planverfahren
                            1  Für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird das Planverfah  -  ren nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988  9   oder das Sondernutzungsplanver  -  fahren nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016  10  sachgemäss durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle verfügt Schallschutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Baubewilligung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Empfindlichkeitsstufen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit die politische Gemeinde in ihrer Nutzungsplanung keine andere Regelung  trifft,  werden zugeordnet:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  732.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zonenart nach Planungs- und Bauge  -  setz  Empfindlichkeitsstufe  Wohnzonen und Freihaltezonen, die in  Baureglement, Zonenplan oder Schutz  -  verordnung besonders bezeichnet wer  -  den  *  I  Wohnzonen, Freihaltezonen und Schutz  -  zonen, soweit sie keine anderen Zonen  überlagern sowie Zonen für öffentliche  Bauten und Anlagen  *  II  Wohn-/Gewerbezonen, Schwerpunktzo  -  nen, Kernzonen, Weilerzonen, Landwirt  -  schaftszonen  *  III  Arbeitszonen und Intensiverholungszo  -  nen  *  IV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfordert es die bestehende oder die geplante Nutzung, kann in Baureglement,  Zonenplan,  Sondernutzungsplan oder Schutzverordnung eine andere Zuordnung  festgelegt werden für:  *  a)  *  Freihaltezonen;  b)  *  Schutzzonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern;  c)  Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;  d)  Intensiverholungszonen;  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Schutzzonen, die andere Zonen überlagern,  gelten die Empfindlichkeitsstu  -  fen  der zugrunde liegenden Zone.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 b) Zuordnung zur höheren Stufe
                            1  Teile von Zonen der Empfindlichkeitsstufe II, die mit Lärm vorbelastet sind, kön  -  nen   in   Baureglement,   Zonenplan,  Sondernutzungsplan   oder   Schutzverordnung  der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet werden.  *  V. Erschütterungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Zuständigkeit
                            1  Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Schutz vor Er  -  schütterungen, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Nicht ionisierende Strahlung, einschliesslich Licht  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Zuständigkeit
                            a) politische Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   politische   Gemeinde   vollzieht   die   eidgenössischen   Vorschriften   über   den  Schutz vor nicht ionisierender Strahlung, einschliesslich Licht, soweit keine beson  -  deren Vorschriften gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 b) Kanton
                            1  Der Kanton unterstützt die politische Gemeinde, insbesondere bei der Überwa  -  chung und Kontrolle.  VII. Katastrophenschutz und Störfallvorsorge  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Zuständigkeit
                            1  Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Katastrophen  -  schutz und die Störfallvorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Instrumente der Katastrophenvorsorge
                            1  Die zuständige Stelle des Kantons wendet beim Vollzug von Art.  10 des Bundes  -  gesetzes über den Umweltschutz vom 7.  Oktober 1983  11  , soweit nicht die eidgenös  -  sische Störfallverordnung gilt, deren Verfahrensregelung für Erhebung, Bewertung  und Beurteilung sachgemäss an.  VIII. Umweltgefährdende Stoffe  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Vollzug
                            1  Der Vollzug der Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe richtet sich nach  der Einführungsgesetzgebung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung.  IX. Umweltgefährdende Organismen  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Zuständigkeit
                            1  Der Kanton vollzieht die eidgenössischen  Vorschriften  über den Umgang mit  umweltgefährdenden Organismen, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  SR  814.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            X. Abfälle  (10.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Kanton
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über Abfälle, soweit keine  besonderen Vorschriften gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 b) Abfallplanung
                            1  Die Regierung erlässt die Abfallplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hört vor Erlass die politischen Gemeinden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 c) Einzugsgebiete
                            1  Die Regierung legt Einzugsgebiete für Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentli  -  chen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung im Richtplan fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann, soweit erforderlich, Einzugsgebiete für die übrigen Abfälle durch Ver  -  ordnung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Politische Gemeinde
                            a) Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der politischen Gemeinde obliegen:  a)  die Entsorgung von Siedlungsabfällen;  b)  die   Entsorgung   von   Abfällen   aus   dem   öffentlichen   Strassenunterhalt   bei  Gemeindestrassen und bei Geh- und Radwegen entlang von Kantonsstrassen;  c)  die Entsorgung von Abfällen aus der öffentlichen Abwasserreinigung;  d)  der Vollzug der Vorschriften über Bauabfälle;  e)  *  die Entsorgung von Abfällen, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder  zahlungsunfähig ist. Sie trägt dafür die Kosten. Ausgenommen sind Abfälle  aus Betrieben, denen der Kanton eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung er  -  teilt hat;  f)  *  die Beseitigung ausgedienter Motorfahrzeuge, die ausserhalb bewilligter Abla  -  gerungsplätze abgestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 b) Reglement
                            1  Die politische Gemeinde regelt durch Reglement:  a)  die Abfallbewirtschaftung in ihrem Zuständigkeitsbereich;  b)  die Finanzierung der Abfallbewirtschaftung durch Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Sonder- und Giftabfälle
                            a) Sammelstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politische Gemeinde  sammelt Kleinmengen  von Sonder-  und Giftabfällen  aus Produkten des Kleinverkaufs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton betreibt regionale Sammelstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Regierung   regelt   durch   Verordnung   Art   und   Menge   der   betrieblichen  Sonder- und Giftabfälle, die den regionalen Sammelstellen zugeführt werden kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 b) Kostenverteilung
                            1  Die politischen Gemeinden erstatten dem Kanton nach Einwohnerzahl die Hälfte  der Kosten für Errichtung und Betrieb der regionalen Sammelstellen sowie für die  Entsorgung der Sonder- und Giftabfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abfallanlagen
                            a) Betriebsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer eine Abfallanlage betreiben will, von der eine besondere Gefahr für die Um  -  welt ausgehen kann, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons.  Die Regierung bezeichnet diese Abfallanlagen, soweit sie nicht nach Bundesrecht  einer abfallrechtlichen Betriebsbewilligung bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Bewilligung, wenn die umweltver  -  trägliche Behandlung der Abfälle nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird für längstens zehn Jahre erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 b) Sicherstellung
                            1  Die zuständige Stelle des Kantons kann die abfallrechtliche Betriebsbewilligung  von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen:  a)  für die Erfüllung von Bedingungen  und Auflagen  nach diesem Erlass oder  nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz;  b)  für die Kosten möglicher Schadenfälle;  c)  für die Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme.  XI. Belastete Standorte  (11.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Zuständigkeit
                            1  Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Sanierung von  belasteten Standorten, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Ausfallkosten
                            1  Kanton und politische Gemeinde tragen die nach Abzug von allfälligen Beiträgen  Dritter   verbleibenden   Kosten   für   Untersuchung,   Überwachung   und   Sanierung  von belasteten Standorten je zur Hälfte, wenn die Verursacher nicht ermittelt wer  -  den können oder zahlungsunfähig sind.  XII. Bodenschutz  (12.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Zuständigkeit
                            a) Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über Belastungen des Bo  -  dens, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 b) politische Gemeinde
                            1  Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften über:  a)  die   Vermeidung   von   Bodenverdichtung   beim   Bauen,   ausgenommen   bei  kantonalen Gewässern und Kantonsstrassen;  b)  den Umgang mit ausgehobenem Boden, ausgenommen bei Terrainverände  -  rungen oder Bodenverbesserungen ausserhalb der Bauzone.  XIII. Schlussbestimmungen  (13.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Strafbestimmungen
                            a) Busse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Busse bis zu Fr. 50  000.– wird bestraft, wer:  *  a)  nach diesem Erlass bewilligungspflichtige Abfallanlagen ohne Bewilligung be  -  treibt;  b)  angeordnete Massnahmen zur Verminderung ausserordentlich hoher Luftbe  -  lastungen missachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 b) juristische Personen
                            1  Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person began  -  gen, wird die juristische Person gebüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 12
                            12  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 13
Art. 58 14
Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts
                            a) Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Grossratsbeschluss   über   Luftreinhaltemassnahmen   vom   8.   Januar   1987  15  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 b) Grossratsbeschluss über den Lärmschutz
                            1  Der Grossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 8.  November 1990  16   wird auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 c) Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen
                            1  Der   Grossratsbeschluss   über   umweltgefährdende   Stoffe   und   Anlagen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  April 1989  17   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 d) Grossratsbeschluss über die Umweltverträglichkeitsprüfung
                            1  Der Grossratsbeschluss über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 9. Novem  -  ber 1995  18   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 e) Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz
                            1  Das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz  vom 2.  De  -  zember 1973  19   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Übergangsbestimmungen
                            a) Erlasse von Gemeinden und Zweckverbänden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diesem Erlass widersprechende Bestimmungen in Erlassen von Gemeinden und  Zweckverbänden werden ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses nicht mehr angewen  -  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erlasse werden innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses ange  -  passt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  nGS 22–17 (sGS 672.32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  nGS 25–86 (sGS 672.43).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  nGS 43–105 (sGS 672.53).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  nGS 31–65 (sGS 672.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  nGS 32–49 (sGS 752.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn:  a)  wichtige Gründe vorliegen;  b)  die Anpassung innert Frist unmöglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 b) Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle schliesst bei Vollzugs  -  beginn dieses Erlasses hängige Verfahren nach bisherigem Recht ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 c) bestehende Abfallanlagen
                            1  Wer eine Abfallanlage betreibt, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses nach dem  Baugesetz vom 6. Juni 1972  20    rechtskräftig bewilligt wurde, benötigt innert zwei  Jahren eine Betriebsbewilligung nach Art.  48 dieses Erlasses, wenn von der Anlage  eine besondere Gefahr für die Umwelt ausgehen kann und die umweltverträgliche  Behandlung nach dem Stand der Technik anderweitig nicht gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  47–21  19.04.2011  01.01.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 31, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 32, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohnzonen und Frei -
                            haltezonen, die in Baure  -  glement, Zonenplan  oder Schutzverordnung  besonders bezeichnet  werden"  umbenannt  2017-049  05.07.2016  01.10.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohnzonen, Freihalte -
                            zonen und Schutzzonen,  soweit sie keine anderen  Zonen überlagern sowie  Zonen für öffentliche  Bauten und Anlagen"  umbenannt  2017-049  05.07.2016  01.10.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Wohn-/Gewerbezonen,
                            Schwerpunktzonen,  Kernzonen, Weilerzo  -  nen, Landwirtschaftszo  -  nen"  umbenannt  2017-049  05.07.2016  01.10.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32, Abs. 1, Tabelle, "Arbeitszonen und In -
                            tensiverholungszonen"  umbenannt  2017-049  05.07.2016  01.10.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32, Abs. 2 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 32, Abs. 2, a) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 32, Abs. 2, b) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 32, Abs. 2, e) aufgehoben 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 32, Abs. 3 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 33, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 44, Abs. 1, e) geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 44, Abs. 1, f) eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 54, Abs. 1 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2011  01.01.2012  Erlass  Grunderlass  47–21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 20, Abs. 1  geändert  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 31, Abs. 1  geändert  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 32, Abs. 1  geändert  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 32, Abs. 1, Tabelle,  "Wohnzonen und Frei  -  haltezonen, die in Baure  -  glement, Zonenplan  oder Schutzverordnung  besonders bezeichnet  werden"  umbenannt  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 32, Abs. 1, Tabelle,  "Wohnzonen, Freihalte  -  zonen und Schutzzonen,  soweit sie keine anderen  Zonen überlagern sowie  Zonen für öffentliche  Bauten und Anlagen"  umbenannt  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 32, Abs. 1, Tabelle,  "Wohn-/Gewerbezonen,  Schwerpunktzonen,  Kernzonen, Weilerzo  -  nen, Landwirtschaftszo  -  nen"  umbenannt  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 32, Abs. 1, Tabelle,  "Arbeitszonen und In  -  tensiverholungszonen"  umbenannt  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 32, Abs. 2  geändert  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 32, Abs. 2, a)  geändert  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 32, Abs. 2, b)  geändert  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 32, Abs. 2, e)  aufgehoben  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 32, Abs. 3  geändert  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 33, Abs. 1  geändert  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 44, Abs. 1, e)  geändert  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 44, Abs. 1, f)  eingefügt  2017-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2016  01.10.2017  Art. 54, Abs. 1  geändert  2017-049