Entscheid betreffend den Schutz der Moorlandschaft "val de Réchy" und des Flachmoors "Ar du Tsan", Gemeinde Mont-Noble
                            Entscheid  betreffend den Schutz der Moorlandschaft  "val de Réchy" und des Flachmoors "Ar du  Tsan", Gemeinde Mont-Noble  vom 02.09.2015 (Stand 18.12.2015)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Januar 1991;  eingesehen die Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften  und Naturdenkmäler vom 10. August 1977 (BLN, Objekt Nummer 1718 val  de Réchy-Sasseneire);  eingesehen die Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationa  -  ler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nummer 1453);  eingesehen die Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von be  -  sonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996 (Objekt  Nummer 302);  eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. November 1998 und seine Verordnung vom 20. September 2000;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen das Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs vom 14. Sep  -  tember 2011;  eingesehen das eidg. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991;  eingesehen die eidg. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998;  eingesehen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender  Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986, dessen Verordnung vom 29. Fe  -  bruar 1988 sowie die diesbezügliche kantonale Vollzugsgesetzgebung;  eingesehen das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 sowie  das kantonale Fischereigesetz vom 15. November 1996 und dessen Ver  -  ordnung vom 19. November 2008;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nummer 41 vom 12. Okto  -  ber 2012;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Die Moorlandschaft "Val de Réchy" mit dem Flachmoor "Ar du Tsan", auf  Gebiet der Gemeinde Mont-Noble, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.  Als massgebliche Gebietsfläche gilt der Auszug der Landeskarte 1:25'000,  welcher dem Originaltext dieses Entscheides beigelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln  dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Mont-Noble gemäss Arti  -  kel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der vorliegende Entscheid ist in das Bau- und Zonenreglement (GBZR)  der Gemeinde Mont-Noble aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz dieses Gebiets bezweckt:  a)  die Erhaltung der Moorlandschaft "val de Réchy" und des Flachmoors  "Ar du Tsan", in deren natürlichem und urtümlichem Zustand und mit  derer gebietstypischen Fauna und Flora;  b)  die Erhaltung der Ruhe des Gebietes;  c)  die Erhaltung und Revitalisierung dieses intakten Gebirgstals mit sei  -  nen sumpfigen Ebenen, seinen Sickerquellen und seinen Mäandern;  d)  die Erhaltung der geomorphologischen Elemente und der Relieffor  -  men;  e)  der Schutz vor schädigenden Einwirkungen, insbesondere vor Tritt  -  schäden im Flachmoor und auf sumpfigen Flächen;  f)  die Regeneration der zerstörten oder beschädigten Moore, wo dies  sinnvoll ist;  g)  die Erhaltung der naturbelassenen Gewässerdynamik der Rèche und  die Aufrechterhaltung ihrer ausreichenden und naturgemäss schwan  -  kenden Abflussmenge;  h)  die Erhaltung eines ausreichend bemessenen Lebensraums, um die  gebietstypischen Tier- und Pflanzenarten vor dem Aussterben zu be  -  wahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Erhaltung der Wildbäche, Bäche und stehenden Gewässer in ihrer  Qualität und Struktur (Kaskaden, Mäandern, Verflechtungen);  j)  die Erhaltung der Alpgebäude als historisch-kulturelle Elemente;  k)  die Aufrechterhaltung der nachhaltigen extensiven Nutzung, wie sie  für Moorlandschaften und Moore typisch ist;  l)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-  und Landschaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufwertung, Unterhalt
                            1  Das zuständige Departement trifft  die zur Erhaltung und Pflege des  Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinba  -  rungen schliessen und Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten untersagt, welche die Unversehrtheit  des Gebiets verletzen können oder den Schutzzielen widersprechen; na  -  mentlich verboten sind:  a)  das Errichten neuer Bauten oder Anlagen;  b)  das   Befahren   des  Gebiets   mit   Fahrzeugen   jeglicher  Art   (Autos,  Quads, Motorräder, Mountainbikes, Fahrräder);  c)  das Ausbringen von Natur- oder Kunstdünger, das Güllen;  d)  das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, zur  Energieproduktion,   Wasserentnahme   oder   Quellfassungen   sowie  durch das Einbringen schädlicher Stoffe;  e)  die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;  f)  die Veränderung des Landschaftsbildes und die Bodenveränderungen  -  gen, Mineraliensuche, Materialablagerungen oder andere nicht mit  dem Schutzziel zu vereinbarende Arbeiten;  g)  die Störung der Ruhe des Gebietes;  h)  die dem Schutzzweck widersprechenden touristischen Nutzungen und  Freizeitaktivitäten;  i)  das Betreten des Flachmoors und der Moorflächen durch Vieh;  j)  die Beweidung, unter Vorbehalt der landwirschaftlichen Nutzung ge  -  mäss nachfolgendem Artikel 7;  k)  das Einleiten von Abwasser;  l)  das Pflücken von Pflanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  das Einfangen von Tieren, unter Vorbehalt der spezifischen Gesetz  -  gebung;  n)  das Entfachen von Feuer und das Einrichten von Feuerstellen;  o)  das Zelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abweichungen
                            1  Für Aktivitäten, die dem Unterhalt und der Pflege des Biotops oder wis  -  senschaftlichen Zwecken dienen, kann das Departement, im Einvernehmen  mit der Gemeinde, Ausnahmebewilligungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bestehende Strasse darf befahren werden, aber nur sofern dies zur  Bewirtschaftung der Alp Tsan oder für Unterhalts- und Instandsetzungsar  -  beiten an der Wasserfassung, am Orte genannt La Tine, erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abweichungen können für Unterhaltsarbeiten an den Alpgebäuden bewil  -  ligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jagd und das Fischen sind innerhalb der Grenzen der jeweiligen Ge  -  setzgebung erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Wanderwege, die Teil des genehmigten Wegnetzes sind, werden bei  -  behalten. Sie dürfen aber keinesfalls mit Mountainbikes oder anderen Fahr  -  zeugen befahren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Eine neue Wasserfassung kann ausnahmsweise bewilligt werden, unter  Einhaltung strenger Auflagen und mit der Einwilligung der Dienststelle für  Wald und Landschaft. Eine Bewilligung kommt aber nur in Betracht, wenn  es sich um eine Trinkwasserfassung handelt, für die es keine Alternative  gibt (d.h. wenn konstanter Trinkwassermangel herrscht und alle anderen  möglichen   Wasservorkommen   bereits   ausgeschöpft   sind).   Falls   eine  Wasserfassung bewilligt wird, darf diese das Flachmoor "Ar du Tsan" nicht  beeinträchtigen (der lokale Wasserhaushalt ist unter allen Umständen auf  -  rechtzuerhalten). Ausserdem sind die Auswirkungen von Bau und Betrieb  der Anlagen so gering wie irgend möglich zu halten und bei dennoch auftre  -  tenden Beeinträchtigungen Ausgleichsmassnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bestehende Wasserfassungen
                            1  Die  Wasserfassung  an   der   Rèche,  am   Orte  genannt   La Tine,   (ca.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            605'568/116'050) kann bestehen bleiben. Sie darf sich nicht nachteilig auf  die Erreichung der Schutzziele auswirken. In den Monaten Juni bis August  darf die gefasste Wassermenge nicht mehr als 12 Prozent  der Abflussmen  -  ge der Rèche betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wasserfassungen La Fâche (ca. 604'789/116'069) und Le Tsalé (ca.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            606'189/116'613), Fassungen in Privateigentum und zu privater Nutzung  (für Chalets), können bewilligt werden, sofern sie die charakteristischen  Elemente des Schutzgebietes nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bestehenden Wasserfassungen dürfen das Naturschutzgebiet nicht  beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Landwirtschaft
                            1  Die extensive Bestossung der Alp mit einem angemessenen Viehbestand  (nur Schafe, Rinder ohne Milchkühe, Ziegen) ist erlaubt, an den Orten und  unter den Bedingungen, die von der Dienststelle für Wald und Landschaft,  unter Berücksichtigung des Alpbewirtschaftungsplans vom 15. Mai 2001,  benannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Flachmoor und die Moorflächen, die anfällig auf Trittschäden durch  Vieh sind, sind durch geeignete Massnahmen zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls die Einschränkungen, die sich aus der Unterschutzstellung ergeben,  zu finanziellen Einbussen oder Mehrarbeit führen, sind dafür Abgeltungen  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die bestehenden Gebäude dürfen ausschliesslich landwirtschaftlich ge  -  nutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an den bestehenden Gebäuden sind  so auszuführen, dass das Schutzgebiet geschont wird und die charakteristi  -  schen Elemente der Moorlandschaft nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufsicht
                            1  Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei  sowie die Wildhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen ein Ver  -  bot von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Sanktionen
                            1  Verstösse gegen den vorliegenden Entscheid werden gemäss den Be  -  stimmungen der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wie  -  derinstandstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2015  18.12.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl 51/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  02.09.2015  18.12.2015  Erstfassung  BO/Abl 51/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1: Karte   (Stand 18.12.2015)  Karte im Massstab 1:25’000