Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene
                            Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeutung im  Meliorationsgebiet der Rheinebene  *  vom 26. März 1943 (Stand 12. Dezember 2006)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen,  gestützt auf Art.  1 des Bergbaugesetzes vom 7.  April 1919
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   und Art.  23 des Geset  -  zes über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaf  -  fungskontos vom 21.  Dezember 1941  2  , in Vollzug der Verfügung des eidgenössi  -  schen Volkswirtschaftsdepartementes über die Bewilligungspflicht für die Torfaus  -  beutung vom 18.  Dezember 1942  3  ,  beschliessen:  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Torfausbeutung darf im Meliorationsgebiet des st.gallischen Rheintals nur  erfolgen, sofern der beanspruchte Boden nicht dauernd für die landwirtschaftliche  Nutzung ungeeignet gemacht wird.  5   Beim Abbau der Torflager ist auf die spätere  landwirtschaftliche Nutzung Rücksicht zu nehmen.  6  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Torfausbeutung und die Benützung von Grundstücken (Auslegefelder) zur  Trocknung von Torf sind nur mit Bewilligung gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungspflicht bezieht sich auch auf Grundstücke, die schon vor Inkraft  -  treten dieses Beschlusses zur Torfausbeutung oder als Auslegefelder benützt wur  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * ...
                            1  sGS  852.1   (Gesetz über den Bergbau).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  633.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ABl 1943, 187; bGS 3, 81.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Siehe Art.  1   Abs. 2 des G über den Bergbau, sGS  852.1  ; Art.  23   Abs. 2 des G über die Melio  -  ration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos, sGS  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Meliorationsgebiet des st.gallischen Rheintals wird die Aufsicht über die  Torfausbeutung der Vollzugskommission  7   der Melioration übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 *
                            1  Bewilligungsinstanz für Gesuche für Torfausbeutung ist die Vollzugskommission  der Melioration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche sind an die Bauleitung der Melioration in Altstätten zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligungsinstanz kann die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen  erteilen, insbesondere über:  8  a)  die Tiefe des Torfstiches,  b)  die Wiederinstandstellung der Grundstücke,  c)  die ersatzweise Bereitstellung von Land, das nicht ohnehin ackerbaulich ge  -  nutzt wird (Realersatz)  9  ,  d)  den Schutz der Nachbargrundstücke,  e)  die Rückerstattung von Subventionen, die für eine frühere Melioration des  auszubeutenden Landes ausgerichtet wurden.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligungsinstanz kann zur Sicherung der Erfüllung von Bedingungen und  Auflagen die notwendigen Massnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere kann sie eine Barkaution verlangen und bei Nichteinhaltung der  Bedingungen und Auflagen die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Bewil  -  ligungsempfängers verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Siehe Art.  24   des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbe  -  schaffungskontos, sGS  633.3  ; Art.  85 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes, SR  910.1  (aufgehoben),   siehe   nunmehr   BG   über   die   Landwirtschaft   (Landwirtschaftsgesetz)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  April 1998, SR  910.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Siehe Art.  12   des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbe  -  schaffungskontos, sGS  633.3,   und Art.  8   des R über Organisation und Geschäftsordnung der  Melioration der Rheinebene, sGS  633.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Im  ursprünglichen Erlasstext  war die Auflistung  mit Gedankenstrichen formatiert.  Diese  wurden im September 2013 aus technischen Gründen durch Buchstaben ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Siehe Art.  5 des BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, SR  211.412.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Siehe Art.  24 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbe  -  schaffungskontos, sGS  633.3  ; Art.  85 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes, SR  910.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Torfausbeutung ist alljährlich auf ein durch die Bewilligungsinstanz festzu  -  setzendes Datum, in der Regel spätestens am 15.  September, einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 *
                            1  Gegen Verfügungen der Bewilligungsinstanz kann innert vierzehn Tagen nach  der Zustellung der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * ...
Art. 11 *
                            1  Widerhandlungen gegen diesen Beschluss oder gestützt darauf erlassene Ausfüh  -  rungsvorschriften werden nach Art.  3 des Übertretungsstrafgesetzes vom 13. De  -  zember 1984  12   mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsratsbeschluss betreffend die Torfausbeute, den Handel mit Torf  und Torf-Höchstpreise vom 12. Juni 1942 (Notrechtserlass Nr. 25)  13   ist aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Siehe Art.  43   ff. VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  sGS  921.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  GS 17, 567.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  20–103  26.03.1943  26.03.1943  Erlasstitel  geändert  42–32  12.12.2006  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 1 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 3 aufgehoben 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 5 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 9 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 10 aufgehoben 42–32 12.12.2006 keine Angabe
Art. 11 geändert 42–32 12.12.2006 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.1943  26.03.1943  Erlass  Grunderlass  20–103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Erlasstitel  geändert  42–32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 1, Abs. 1  geändert  42–32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 3  aufgehoben  42–32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 5  geändert  42–32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 9  geändert  42–32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 10  aufgehoben  42–32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 11  geändert  42–32