Verordnung über die Hingabe an Erfüllungs statt
                            Verordnung  über die Hingabe an Erfüllungs statt  vom 22.06.2016 (Stand 01.01.2016)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  Eingesehen die Artikel 118a und 243 des Steuergesetzes vom 10. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976;  auf Antrag des Departements für Finanzen und Institutionen,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Mittels Zustimmung des Staates können die Erben oder der Beschenkte  die Erbschafts- und Schenkungssteuern ganz oder teilweise mit kulturellen  Gütern nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition
                            1  Als kulturelle Güter gelten bewegliche Sachen, wie zum Beispiel Kunstge  -  genstände, Bücher, Sammelobjekte oder auch Dokumente, mit einem ho  -  hen künstlerischen, historischen, wissenschaftlichen Wert und mit einem  bedeutenden Interesse für das Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezahlung der Steuer mit Grundstücken (Art. 655 ZGB) ist ausge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Expertenkommission
                            1  Auf gemeinsamen Vorschlag der für die Finanzen und für die Kultur zu  -  ständigen Departemente ernennt der Staatsrat eine Kommission aus fünf  Mitgliedern unter Vorsitz des Dienstchefs der Dienststelle für Kultur; sie be  -  steht aus zwei Verantwortlichen von kantonalen kulturellen Institutionen und  aus zwei verwaltungsexternen Personen, welche über ein breites Wissen  auf dem Gebiet der Kunst, der Kultur, der Geschichte, der Wissenschaft,  des Kunsthandels und der Sammelobjekte verfügen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann von weiteren Fachpersonen eine Stellungnahme  einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuch des Steuerpflichtigen
                            1  Der Steuerpflichtige, welcher die Steuern ganz oder teilweise mit kulturel  -  len Gütern begleichen möchte, muss ein entsprechendes Gesuch mit der  Einreichung der Steuererklärung vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch enthält Angaben über die Art, den Wert und eine Beschrei  -  bung jedes Gegenstandes, welcher der Steuerpflichtige dem Staat zur Be  -  zahlung der Steuer durch dessen Übertragung vorschlägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Steuerverwaltung leitet das Gesuch an die Expertenkom  -  mission weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Mitteilung an die Gemeinde
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung teilt den betroffenen Gemeinden mit,  dass ein Gesuch für eine Hingabe an Erfüllungs statt eingereicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Pflichten des Steuerpflichtigen
                            1  Der Steuerpflichtige, welcher die Hingabe an Erfüllungs statt vorschlägt,  -  heit der Gegenstände machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist gehalten den Kommissionsmitgliedern, den Fachleuten und den be  -  zeichneten Mitarbeitern der Dienststelle für Kultur, Zugang zu den Gütern  zu verschaffen und die Erstellung von Gutachten zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Prüfung und Bericht der Kommission
                            1  Die Kommission prüft, ob die kulturellen Güter einen hohen künstleri  -  schen, historischen oder wissenschaftlichen Wert sowie ein bedeutendes  Interesse für das Wallis aufweisen. Sie nimmt zum Geldwert, zu etwaigen  Kosten im Zusammenhang mit der Übergabe an den Staat Wallis (Kosten  für die Verpackung, die Versicherung und den Transport, usw.), welche vom  Steuerpflichtigen übernommen werden müssen, Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schlägt eine oder mehrere Institutionen vor, denen die kulturellen Gü  -  ter übergeben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission übermittelt den Schätzungsbericht dem Staatsrat und  den betroffenen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anspruch der Gemeinden
                            1  Die Gemeinde kann ihr Rückforderungsrecht auf Beanspruchung des  Gemeindeanteils mittels kulturellen Gütern innert 60 Tagen ab der Zustel  -  lung des Berichts der Expertenkommission geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kosten für Gutachten
                            1  Die Gutachtenskosten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entscheid des Staatsrates
                            1  Der Staatsrat akzeptiert oder verweigert die Hingabe an Erfüllungs statt;  er entscheidet über die Verwendung der Güter und gegebenenfalls über  das Rückforderungsrecht des Gemeindeanteils mittels kulturellen Gütern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der anrechenbare Wert wird vom geschuldeten Steuerbetrag in Abzug ge  -  bracht. Die Differenz muss in bar bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Übersteigt der Wert der Gegenstände, welche durch Hingabe an Erfül  -  lungs statt übertragen werden, den Steuerbetrag, wird dem Steuerpflichti  -  gen die Differenz nicht ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen den Entscheid des Staatsrates kann nicht Beschwerde geführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausführung der Hingabe an Erfüllungs statt
                            1  Die Dienststelle für Kultur organisiert in Zusammenarbeit mit der Instituti  -  on, welcher die kulturellen Güter übertragen werden, den Transport, die La  -  gerung und die Erschliessung der Güter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Verpackung, die Versicherung sowie alle weiteren  Kosten gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Unter Vorbehalt der vorgän  -  gigen Zustimmung der Kommission zur Höhe der Kosten, werden diese für  die Bestimmung des anrechenbaren Wertes berücksichtigt. Die Gemeinde  beteiligt sich an diesen Kosten, falls ihr der Steuerertrag mittels kulturellen  Gütern rückübertragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Finanzierung
                            1  Der Geldwert der Gegenstände, welche durch Hingabe an Erfüllungs statt  übertragen wird, sowie der Betrag, welcher der Gemeinde in bar rückvergü  -  tet wird, werden aus dem allgemeinen Staatsbudget finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf  den 1. Januar 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.06.2016  01.01.2016  Erstfassung  BO/Abl. 27/2016