Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen über die Befre... (811.728)
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen über die Befre... (811.728)
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 20. August 1991 (Stand 1. Januar 1991) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen vereinbaren: 1 Ziff. 1
1 Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkun - gen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder diesen entsprechenden Abgaben befreit: a) Empfänger im Kanton Solothurn: aa) der Staat und seine Anstalten; bb) die Gemeinden, ihre Anstalten und Stiftungen; cc) die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden; dd) juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, Schul- oder Kultuszwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemei - nen schweizerischen Interesse erfüllen; b) Empfänger im Kanton St.Gallen: aa) der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessi - onsteil sowie die Gemeinden und ihre Anstalten; bb) juristische Personen mit öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung, wenn sie diese im Kanton oder im allgemeinen schweize - rischen Interesse erfüllen.
1 In Vollzug ab 1. Januar 1991.
Ziff. 2
1 Die Vereinbarung betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungs - steuer zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen vom 14. Juni/26. August
1930 2 wird aufgehoben. Ziff. 3
1 Diese Vereinbarung tritt mit gegenseitiger Unterzeichnung in Kraft und wird ab dem 1. Januar 1991 angewendet. Ziff. 4
1 Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
2 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 26–111 20.08.1991 01.01.1991 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.08.1991 01.01.1991 Erlass Grunderlass 26–111