Verordnung über die Entschädigungen der Kaminfeger
                            Verordnung  über die Entschädigungen der Kaminfeger  vom 5. September 1995 (Stand 1. Januar 2013)  Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen  erlassen  in Ausführung von Art.  24  bis    des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968  1  als Verordnung:  2  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die Verordnung regelt Vorgabezeiten, Stundenansätze und Rechnungsstellung  für Kaminfegerarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Reinigungsmethode
                            1  Der Kaminfeger wendet jene Reinigungsmethode an, die eine fachgemässe Reini  -  gung gewährleistet.  II. Entschädigung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsatz
                            1  Die Entschädigung bemisst sich nach Vorgabezeiten und Grundtaxe oder nach  effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigungsansätze nach Ziff.  14 des Tarifanhangs zu dieser Verordnung  gelten als Höchstansätze. Die politische Gemeinde kann mit dem von ihr gewähl  -  ten Kaminfeger tiefere Ansätze vereinbaren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  871.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 30–99; nGS 37–50. Im Amtsblatt veröffentlicht am 25. September 1995, ABl 1995, 2194;  in Vollzug ab 1. Oktober 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von der politischen Gemeinde für ihr Gebiet festgelegten Entschädigungsan  -  sätze gelten auch für Kontroll- bzw. Reinigungsarbeiten, die von einem anderen  als dem gewählten Kaminfeger ausgeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Tarif nach Vorgabezeit
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vorgabezeit entspricht einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem  normalen Verschmutzungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Vorgabezeit werden abgegolten:  a)  objektbezogene Reinigungskosten;  b)  Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen;  c)  Beratung und Inkasso;  d)  Meldungen nach Art.  27  Abs.  1 des Gesetzes über den Feuerschutz.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Ausnahme
                            1  Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als 20  Prozent, wenigstens aber um 10 Minuten über- oder unterschritten, wird nach ef  -  fektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Tarif nach effektivem Zeitaufwand
                            1  Die Entschädigung nach Aufwand wird für Arbeiten angewendet, für die keine  feste Vorgabezeit vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Entschädigung nach effektivem Zeitaufwand werden abgegolten:  a)  Reinigungskosten je Person im Objekt für Arbeiten an der Feuerungsanlage;  b)  Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen;  c)  Beratung und Inkasso;  d)  Meldungen nach Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundtaxe
                            1  Die Grundtaxe enthält einen Teil der Kosten, die dem einzelnen Reinigungsob  -  jekt nicht direkt zugerechnet werden können, insbesondere Arbeitsweg, Reini  -  gungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Meldewesen, Bereit  -  stellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrech  -  nung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamt  -  arbeitsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  871.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  871.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundtaxe wird einmal je selbständigen Haushalt verrechnet. Bei Mehrfami  -  lienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden,  beträgt die Basis für die Grundtaxe bis 31. Dezember 1997 4 Minuten je Wohnung,  wenigstens 12 Minuten je Haus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab 1. Januar 1998 beträgt sie 5 Minuten je Wohnung, wenigstens 15  5   Minuten je  Haus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zusatzarbeiten
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zusatzarbeiten werden nur im Einverständnis mit Eigentümer, Mieter oder de  -  ren Vertretern ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusatzarbeiten sind nicht vorgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) alkalische Heizkesselbehandlung
                            1  Die alkalische Heizkesselbehandlung, die aus Umweltschutz- und Energiespar  -  gründen empfohlen wird, erfolgt nach Absprache mit dem Anlagebesitzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Besondere Fälle
                            1  Bei Reinigungsarbeiten in Siedlungen abseits von mit Motorfahrzeugen befahr  -  baren Strassen kann die benötigte Fusswegzeit nach Aufwand berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die aufgewendete Zeit wird auf die gereinigten Objekte aufgeteilt. Dasselbe gilt  für Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Extragang
                            1  Kann die ordentlich angekündigte Reinigung wegen Verschuldens des Eigentü  -  mers oder des Mieters nicht erfolgen, wird die Grundtaxe verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Überzeit
                            1  Für angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit können fol  -  gende Zuschläge erhoben werden:  6  a)  Überzeit (18 bis 20  Uhr und 6 bis 7  Uhr): 25  Prozent der Entschädigung nach  Tarif  b)  Samstags- und Nachtarbeit (20 bis 6  Uhr): 50  Prozent der Entschädigung  nach Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gemäss Ziff. 12 des Tarifanhangs in der Fassung gemäss II. Nachtrag ab 1. Mai 2002 neu 17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen  versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzuge  -  fügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sonntagsarbeit: 100  Prozent der Entschädigung nach Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Sonderkosten
                            1  Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und vom Amt für Feuerschutz des Kantons  St.Gallen anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten, insbesondere  für das Einsteigen in Kessel, können zusätzlich verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das benötigte Verbrauchsmaterial ist in der Entschädigung eingeschlossen. Aus  -  genommen sind objektbezogene Kosten, insbesondere für Gas, Schlämmaterial  und Konservierungsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rechnungsstellung
                            1  Der Kaminfeger händigt dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auf dem  vom Amt für Feuerschutz des Kantons St.Gallen herausgegebenen oder anerkann  -  ten Formular aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Formular gibt Auskunft über Zeitaufwand, Rechnungsbetrag und Grund  -  sätze des Tarifs.  III. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rechtsmittel
                            1  Beschwerden gegen die Anwendung dieses Tarifs können innert 20 Tagen seit  Rechnungsstellung der Feuerschutzkommission der politischen Gemeinde  7   unter  Beilage der Rechnung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über die Entschädigungen der Kaminfeger vom 1. März 1988  8  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab 1.  Oktober 1995 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.  34   Abs. 2 der VV zum FSG, sGS  871.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  nGS 26–63 (sGS  871.12  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  44–74  05.09.1995  01.10.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3, Abs. 2 eingefügt 32–111 18.11.1997 keine Angabe
Art. 3, Abs. 3 eingefügt 32–111 18.11.1997 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.1995  01.10.1995  Erlass  Grunderlass  44–74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.1997  keine Angabe  Art. 3, Abs. 2  eingefügt  32–111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.1997  keine Angabe  Art. 3, Abs. 3  eingefügt  32–111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifanhang  Vorgabezeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.       Zentralheizungen  (einschliesslich Kamin und Verbindungswege bis zu 3 m Länge)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1    Leistung  kcal / h  Vorgabezeit  kW  (1 kW = 860 kcal  /  h)  in Minuten  bis  30      bis  25  800  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30,1  bis  40  25 801  bis  34 400  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40,1  bis  50  34 401  bis  43 000  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50,1  bis  60  43 001  bis  51 600  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60,1  bis  70  51 601  bis  60 200  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70,1  bis  80  60 201  bis  68 800  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80,1  bis  90  68 801  bis  77 400  85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90,1  bis  100  77 401  bis  86 000  90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100,1  bis  150  86 001  bis  129 000  110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150,1  bis  200  129 001  bis  172 000  125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200,1  bis  250  172 001  bis  215 000  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250,1  bis  300  215 001  bis  258 000  155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300,1  bis  350  258 001  bis  301 000  170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350,1  bis  400  301 001  bis  344 000  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400,1  bis  450  344 001  bis  387 000  190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450,1  bis  500  387 001  bis  430 000  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500,1  bis  600  430 001  bis  516 000  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600,1  bis  700  516 001  bis  602 000  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700,1  bis  800  602 001  bis  688 000  230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800,1  bis  900  688 001  bis  774 000  240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900,1  bis  1000  774 001  bis  860 000  250  Anlagen mit einer Leistung von über 1000 kW   . . . . . . . . . . . . . . . . .     nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten  bis  5    in der Heizungsvorgabezeit inbegriffen  ab  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Heizungsvorgabezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3  Reinigung von Filteranlagen    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kochherd-, Kachel- und Backofen-  zentralheizungen, einschliesslich 3 Züge  bis  20    kW (17  200 kcal/h)  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ab  20,1 kW (17  201 kcal/h)  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    55  1  Zuschlag für jeden weiteren Zug  (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug)  . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4  Zuschlag für Bratöfen   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen  und dergleiche Anlagen  Grundansatz einschliesslich 1 Zug  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    12  1  Zuschlag für jeden weiteren Zug  (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug)  . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4  Zuschlag je Aufsatz    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.       Lochherde  Grundansatz einschliesslich 3 Kochlöcher  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    10  Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als 1 Kochloch gelten auch  Bratöfen, aushebbare und eingebaute Schiffe und Kochplatten)  . .  4  Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten   . . . . . . . . . . . . . . .  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.       Plattenherde  bis 30 dm  2   Herdoberfläche   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    18  1  Zuschlag für weitere 10 dm  2   je   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4  Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten   . . . . . . . . . . . . . .  4  Zuschlag für Bratöfen   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.       Ölöfen  bis  10    kW (8600 kcal/h), 1 Brenner   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    20  ab  10,1 kW (8601 kcal/h), 1 Brenner   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    25  Zuschlag für Ein- und Ausbau elektrische Zündung   . . . . . . . . . . .  5  Verbrennungsluftventilator   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen  und dergleiche Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    nach Aufwand  Vorgabezeit  in Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert durch III .  Nachtrag vom 30 .  Januar 2007, nGS 45–53 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Kamine und Verbindungswege  Bei  Zentralheizungen  (Ziff .  1)  sind  Kontrolle  und  Reinigung  der  Kamine und bis 3  m lange Verbindungswege in der entsprechenden  Vorgabezeit  eingeschlossen .    Längere  Verbindungswege  werden  nach  Pos .  8 .4  verrechnet .    Bei  allen  speziellen  Zentralheizungen  (Ziff .  2) und Einzelfeuerstellen (Ziff .  3 bis 7) werden Kontrolle und  Reinigung des Kamins und von über 3 m langen Verbindungs  wegen  separat berechnet .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1    Kamine  bis  9,00 m Länge   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,01  bis  15,00 m Länge   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15,01  und  mehr m Länge   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2  Steigbare Kamine  Kamine, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen  . . . . .    nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3    Ausbrennen   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4    Verbindungswege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,00  bis  5,00 m Länge   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,01  bis  8,00 m Länge   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,01  und  mehr m Länge   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    nach Aufwand  (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.       Gasfeuerungen  Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Gewerbliche Feuerungsanlagen  nicht  der  Raumheizung  dienend,  in  gewerblichen,  industriellen  und dergleichen  .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.      Kontrollarbeiten   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.      Grundtaxe  ab 1   .  Mai 2007  1    .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    17  Vorgabezeit  in Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert durch III .  Nachtrag vom 30 .  Januar 2007, nGS 45–53 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln  Die Mehrkosten dürfen etwa 50 Prozent der Kosten der mechani-  schen Reinigung ohne Grundtaxe betragen .   In den Kosten sind der  zeitliche  Mehraufwand,  das  Material  und  die  Entsorgungskosten  eingeschlossen .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Entschädigungsansätze (ohne Mehrwertsteuer)  1                                                                                                                                Meister  Zeitaufwand  und Geselle  Lehrling  Fr .                          Fr .  je Minute  ab 1 .  Januar 2013   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1 .30  – .51  je Stunde  ab 1 .  Januar 2013   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       78 .30  30 .85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert durch V   .  Nachtrag vom 4 .  Dezember 2012, nGS 48–44 . .