Beschluss betreffend die Studiengebühren, die von den Studierenden des deutschsprachigen HF- Studienganges (Höhere Fachschule) für Pflege am Standort Visp erhoben werden
                            Beschluss  betreffend die Studiengebühren, die von den  Studierenden des deutschsprachigen HF-  Studienganges (Höhere Fachschule) für  Pflege am Standort Visp erhoben werden  vom 09.08.2017 (Stand 01.07.2017)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen seinen Entscheid vom 21. Dezember 2016 betreffend die Eröff  -  nung, im Rahmen eines Pilotprojektes, zu Beginn des Schuljahres 2017-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018, eines deutschsprachigen Studienganges der Stufe "höhere Fach  -  schule" (HF) in Pflege;  eingesehen seinen Entscheid vom 11. Januar 2017 betreffend die Unter  -  zeichnung eines Leistungsvertrages zwischen dem Staat Wallis und der  Hochschule für Gesundheit (HES/SO Valais/Wallis) betreffend den deutsch  -  sprachigen HF-Studiengang "Pflege" am Standort Visp;  auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Bildung,  beschliesst:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Der vorliegende Beschluss gilt für die Bewerber/innen für eine Zulassung  zum deutschsprachigen Studiengang Höhere Fachschule Pflege (nachfol  -  gend: HF-Pflege), sowie für die zu diesen Studiengängen zugelassenen  Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestimmungen gelten für die im Wallis sowie in anderen Schweizer  Kantonen wohnhaften Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Beschluss gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einschreibegebühren
                            1  Die Einschreibegebühren müssen für jedes neu eröffnete Bewerbungs  -  dossier für den deutschsprachigen HF Studiengang in Pflege bezahlt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einschreibegebühren betragen 150 Franken pro Zulassungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Betrag kann nicht erstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Nichtentrichtung der Einschreibegebühren wird die Einschreibung des  Bewerbers nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühr für Zulassungen "sur Dossier"
                            1  Von den Bewerbern und Bewerberinnen, die über 22 Jahre alt sind und  eine Entbindung von der Pflicht des Besitzes eines EFZ oder eines Diplo  -  mes der Sekundarstufe II (Fachmittelschule) beantragen, kann eine zusätz  -  liche Gebühr zwecks Prüfung der Gleichwertigkeit verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Gebühr beläuft sich auf 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Betrag kann nicht erstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  weise in zwei Zahlungen von je 750 Franken zu begleichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studiengebühren können nicht erstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nichtentrichtung der Studiengebühren zieht den definitiven Abbruch  des Studiums nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein/e Studierende/r aufgrund der Nichtentrichtung der Studiengebüh  -  ren definitiv vom Studium ausgeschlossen, kann er/sie erst nach Bezahlung  dieser Gebühren ein neues Zulassungsgesuch stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitrag zu den Studienkosten
                            1  Der Beitrag zur Deckung gewisser Studienkosten beläuft sich auf 550  Franken pro Jahr. Dieser Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:  a)  Schulgeld von 400 Franken: schulische Dokumentation (namentlich  Fotokopien);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  übrige Leistungen von 150 Franken: Studienreisen, berufliche Visiten,  kulturelle Tätigkeiten, finanzielle Beteiligung an die Organisation und  Überwachung der Praktika, finanzielle Beteiligung am IT-Support, Bei  -  träge an die Studierendenverbände, diverse finanzielle Beteiligungen  insbesondere an die mit der Gesundheit der Studierenden im Zusam  -  menhang stehenden Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.08.2017  01.07.2017  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 33/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  09.08.2017  01.07.2017  Erstfassung  BO/Abl. 33/2017