Reglement über die Verwaltung des kantonalen Fonds für den Schutz von Ortsbildern, Denkmälern und des archäologischen Erbes
                            Reglement  über die Verwaltung des kantonalen Fonds für  den Schutz von Ortsbildern, Denkmälern und  des archäologischen Erbes  vom 19.09.2018 (Stand 01.10.2018)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 28 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und  Heimatschutz vom 13. November 1998 (kNHG);  eingesehen den Artikel 32 der kantonalen Verordnung über den Natur- und  Heimatschutz  vom 20. September 2000 (kNHV);  auf Antrag des für den Schutz von Ortsbildern, Baudenkmälern und archäo  -  logischen Erbes verantwortlichen Departements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Reglement legt die Verwaltungsmodalitäten des kantonalen Fonds  für den Schutz von Ortsbildern, Baudenkmälern und des archäologischen  Erbes (nachstehend: der Fonds) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Speisung
                            1  Der Fonds speist sich aus den jährlich zugewiesenen Budgetmitteln und  allen Erträgen aus dem Schutz der Ortsbilder, der Denkmäler und des  archäologischen Erbes, insbesondere: Ersatzzahlungen, Bussen, Rücker  -  stattungen von Subventionen, Gebühren, Beteiligungen von Bund, Gemein  -  den und Dritten, Schenkungen und Vermächtnissen sowie Garantien. Hinzu  kommen ferner die Erlöse aus Öffentlichkeitsarbeit und Informationstätig  -  keiten, insbesondere aus dem Bücherverkauf und aus Eintrittsgelder.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Leistungen aus dem Fonds
                            1  Die Mittel des Fonds werden für die Finanzierung von Massnahmen zu  -  gunsten von Schutzobjekten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 kNHG einge  -  setzt, insbesondere für:  a)  Massnahmen zugunsten von Objekten von nationaler, kantonaler und  kommunaler Bedeutung, welche von Bund oder Kanton subventioniert  wurden;  b)  die Erfüllung von Pflichten, für welche die Behörde die Hinterlegung  einer Garantie verlangt hat;  c)  Massnahmen zur Dokumentation, Verwaltung, Erhaltung und Inwert  -  setzung des baulichen Erbes, wozu vor allem Studien, Erfassungen,  die Durchführung von Projekten und Publikationen gehören;  d)  Massnahmen zur Dokumentation, Verwaltung, Erhaltung und Inwert  -  setzung des archäologischen Erbes, wozu vor allem Ausgrabungen,  Erkundungen, archäologische Studien und deren Publikation sowie  die Inwertsetzung von archäologischen Überresten und Fundgegen  -  ständen gehören;  e)  die   Erarbeitung   von   Konzepten,   die   Öffentlichkeitsarbeit   und   In  -  formation über das bauliche und das archäologische Erbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verwaltungs- und Ausgabenbefugnisse
                            1  Die Verwaltung des Fonds untersteht der Dienststelle, die für den Schutz  des baulichen und archäologischen Erbes zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben im Übrigen die ordentlichen Kompetenzen im Bereich  finanzieller Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verwaltungsgrundsätze
                            1  Die auf den Fonds überwiesenen Beträge tragen keine Zinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2018  01.10.2018  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2018-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.09.2018  01.10.2018  Erstfassung  RO/AGS 2018-055