Beschluss des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH)
                            Beschluss des Interkantonalen Organs Technische  Handelshemmnisse (IOTH)  Vom 18. September 2014 (Stand 1. Januar 2019)  Das Interkantonale Organ Technische Handelshemmnisse (IOTH),  gestützt auf Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 der Interkantonalen Vereinbarung  zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23.  Oktober 1998  1  )  ,  beschliesst:  Ziffer  1  Die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversiche  -  rungen (VKF) vom 18. September 2014 mit den Änderungen vom 17. Sep  -  tember 2015, 22. September 2016 und 20. September 2018 gemäss den An  -  hängen 1 bis 20 gelten als verbindlich.  *  Ziffer  2  Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.  Lausanne, 18. September 2014  Interkantonales Organ Technische Han  -  delshemmnisse IOTH  Der Präsident  Paul Federer  Die Generalsekretärin  Christa Hostettler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  950.050  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                20.09.2018 01.01.2019 Ziffer 1 Titel geändert 2018/7-23
20.09.2018 01.01.2019 Anhang Anhang 02 Name und Inhalt geän -
                            dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018/7-23
                        
                        
                    
                    
                    
                20.09.2018 01.01.2019 Anhang Anhang 03 Name und Inhalt geän -
                            dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018/7-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ziffer 1  20.09.2018  01.01.2019  Titel geändert  2018/7-23  Anhang Anhang 02  20.09.2018  01.01.2019  Name und Inhalt geän  -  dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018/7-23  Anhang Anhang 03  20.09.2018  01.01.2019  Name und Inhalt geän  -  dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018/7-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZNORM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ©  Copyright 2015 Berne by VKF / AEAI / AICAA  Die aktuellste Ausgabe dieses Dokumentes finden Sie im Internet unter  www.praever.ch/de/bs/vs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZNORM  1  -  15de  Inhaltsverzeichnis  A  ZIELE UND GRUNDSÄTZE  5  Art. 1  Zweck  Art. 2  Geltungsbereich  Art. 3  Betroffene  Art. 4  Gliederung  a allgemein  Art. 5  b Brandschutznorm  Art. 6  c Brandschutzrichtlinien  Art. 7  d Stand der Technik  Art. 8  Schutzziel  Art. 9  Kriterien für Brandsc  hutzanforderungen  Art. 10  Standardkonzepte  Art. 11  Abweichungen von Standardkonzepten  Art. 12  Nachweisverfahren  Art. 13  Definitionen  Art. 14  Inverkehrbringen  und Anwenden von Brandschutzprodukten  Im Brandschutz tätige Fachfirmen und  -  personen  Art. 15  Kennzeichnung von Brandschutzprodukten  Art. 16  Brandschutzprodukte ohne Nachweis oder VKF  -  Anerkennung  B  ALLGEMEINER BRANDSCH  UTZ  10  Art. 17  Qualitätssicherungspflicht  Art. 18  Dokumentationspflicht  Art. 19  Sorgfaltspflicht  Art. 20  Unterhaltspflicht  Art. 21  Aufsichtspflicht  Art. 22  Meldepflicht  C  BAULICHER BRANDSCHUT  Z  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Baustoffe  11  Art. 23  Begriff  Art. 24  Prüfung und Klassierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandschutznorm  /  1  -  15de  BRANDSCHUTZNORM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Flucht  -  und Rettungswege  13  Art. 35  Begriffe  Art. 36  Anordnung  Art. 37  Freihaltung  Art.  38  Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung  D  TECHNISCHER BRANDSCH  UTZ  14  Art. 39  Begriff  Art. 40  Aufgabe  Art. 41  Notwendigkeit  Art. 42  Löschanlagenkonzept  Art. 43  Erstellung und Betriebsbereitschaft  E  ABWEHRENDER BRANDSCH  UTZ  15  Art. 44  Zugang für die Feuerwehr  Art. 45  Alarmierungs  -  und Einsatzkonzepte  Art. 46  Betriebsfeuerwehr  F  HAUSTECHNISCHE ANLAG  EN  15  Art. 47  Begriff  Art. 48  Erstellung und Betriebsbereitschaft  G  GEFÄHRLICHE STOFFE  16  Art. 49  Begriff  Art. 50  Klassierung  Art. 51  Schutzmassnahmen  Art. 52  Stoffseparierung  Art. 53  Besondere Räume und Zonen  Art. 54  Gebinde  H  ORGANISATORISCHER BR  ANDSCHUTZ  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZNORM  1  -  15de  A  ZIELE UND GRUNDSÄTZE  Art. 1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Brandschutzvorschriften  bezwecken  den  Schutz  von  Personen,  Tieren  und  Sachen  vor  den  Gefahren  und  Auswirkungen  von  Brä  n-  den und Explosionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regeln die für diese Zielsetzung erforderlichen  Rechtsverbindlic  h-  keiten.  Art. 2  Geltun  gsbereic  h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Brandschutzvorschriften gelten für neu zu errichtende Bauten und  Anlagen sowie für solche Fahrnisbauten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Bran  d-  schutzvorschriften anzupass  en, wenn:  a  wesentliche  bauliche  oder  betriebliche  Veränderungen,  Erweit  e-  rungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden;  b  die Gefahr für Personen besonders gross ist.  Art. 3  Betroffene  Die Brandschutzvorschriften richten sich an:  a  Eigentümer  -  und Nutzerschaft  von Bauten und Anlagen;  b  alle Personen, die bei Planung, Bau, Betrieb oder Instandhaltung von  Bauten und Anlagen tätig sind.  Art. 4  Gliederung  a  allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Brandschutzvorschriften bestehen aus:  a  der Brandschutznorm;  b  den Brandschutzrichtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  den  Vollzug  werden  von  der  VKF  Brandschutzerläuterungen  s  o-  wie nutzungs  -  und themenbezogene Arbeitshilfen herausgegeben.  Art. 5  b  Brandschutznorm  Die Brandschutznorm setzt den Rahmen für den allgemeinen, baulichen,  technischen  und  organisatorischen  sowie  den  damit  verbundenen  a  b-  wehrenden  Brandschutz.  Sie  bestimmt  die  geltenden  Sicherheitssta  n-  dards.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandschutznorm  /  1  -  15de  BRANDSCHUTZNORM  Art. 8  Schutzziel  Bauten  und  Anlagen  sind  so  zu  erstellen,  zu  betreiben  und  instand  zu  halten, dass:  a  die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist;  b  der  Entstehung  von  Bränden  und  Explosionen  vorgebeugt  und  die  Ausbreitung v  on Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird;  c  die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen b  e-  grenzt wird;  d  die   Tragfähigkeit   während   eines   bestimmten   Zeitraums   erhalten  bleibt;  e  eine  wirksame  Brandbekämpfung  vorgenommen  werden  kann  und  die Siche  rheit der Rettungskräfte gewährleistet wird.  Art. 9  Kriterien für Bran  d-  schutzanforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anforderungen an den Brandschutz in Bauten und Anlagen we  r-  den insbesondere bestimmt nach Massgabe von:  a  Bauart,  Lage,  Nachbarschaftsgefährdung,  Ausdehnung  und  Nu  t-  zung;  b  Gebäudegeometrie und Geschosszahl  ;  c  Personenbelegung;  d  Brandbelastung  und  Brandverhalten  der  Materialien  sowie  Ve  r-  qualmungsgefahr;  e  Aktivierungsgefahr aufgrund der Nutzungen und Tätigkeiten;  f  Brandbekämpfungsmöglichkeit durch die Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo  aus  der  Bu  ndesgesetzgebung  für  behindertengerechtes  Bauen  bezüglich  Brandschutz  zusätzliche  Sicherheitsstandards  gewährlei  s-  tet  sein  müssen,  sind  sie  im  Einzelfall  mit  der  zuständigen  Behörde  festzulegen.  Art. 10  Standardkonzepte  In  Standardkonzepten  der  Brandschutzvorschriften  werden  die  Schut  z-  ziele mit vorgeschriebenen Massnahmen erreicht.  a  Bauliches Konzept:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZNORM  1  -  15de  Art. 11  Abweichungen von  Standardkonzepten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Rahmen  von  Standardkonzepten  können  anstelle  vorgeschrieb  e-  ner  Brandschutzmassnahmen  alternative  Brandschutzmassnahmen  als Einzellösungen treten, soweit für das Einzelobjekt die Schutzziele  gleichwertig  erreicht  werden.  Über  die  Gleichwertigkeit  entscheidet  die Brandschutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weicht  die  Brandgefa  hr  im  Einzelfall  so  vom  Standardkonzept  der  Brandschutzvorschriften ab, dass vorgeschriebene Anforderungen als  ungenügend oder als unverhältnismässig erscheinen, sind die zu tre  f-  fenden Massnahmen angemessen zu erweitern oder zu reduzieren.  Art. 12  Nachweisverfa  hren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz zur Beurte  i-  lung von Brandgefahr, Brandrisiko oder zur Nachweisführung konze  p-  tioneller  Ansätze  ist  bei  der  Erfüllung  der  Schutzziele  der  Bran  d-  schutznorm und bei einer ganzheitlichen Betrachtungsweise  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Brandschutzbehörde  prüft  die  brandschutzrelevanten  Konzepte  und Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausib  i-  l  i  tät  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandschutznorm  /  1  -  15de  BRANDSCHUTZNORM  Art. 13  Definitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit  in  den  Brandschutzvorschriften  Anforderungen  aufgrund  der  Nutzung,  Gebäudegeometri  e  und  Geschosszahl  festgelegt  werden,  gelten die Definitionen gemäss Ziffer  2, 3  , 4  und  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nutzungen:  a  Beherbergungsbetriebe:  [a]  insbesondere  Krankenhäuser,  Alters  -  und  Pflegeheime,  in  d  e-  nen  dauernd  oder  vorübergehend  20  oder  mehr  Personen  aufg  e-  nommen  werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind;  [b]  insbesondere  Hotels,  Pensionen  und  Ferienheime,  in  denen  dauernd  oder  vorübergehend  20  oder  mehr  Personen  aufgeno  m-  men werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind;  [c]  insbesondere  abgelegene,  nicht  v  ollständig  erschlossene  B  e-  herbergungsbetriebe,  in  denen  dauernd  oder  vorübergehend  20  oder mehr berggängige Personen aufgenommen werden;  b  Verkaufsgeschäfte:  solche  mit  einer  gesamten,  brandabschnittsmässig  zusamme  n-  hängenden  F  läche von mehr als 1  ‘  200  m  2  ;  c  Räu  men mit grosser Personenbelegung:  in denen sich mehr  als 300  Personen aufhalten können, insbeso  n-  dere Mehrzweck  -  , Sport  -  und Ausstellungshallen, Säle, Theater,  Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten sowie Ve  r-  kaufsräume bis 1  ‘  200  m  2  Verkaufsfläche;  d  Parking:  solche mit einer Grundfläche von mehr als 600  m  2  ;  e  Hochregallager:  Räume zur Lagerung von Gütern in Regalen  ,  welche in Regalga  s-  sen  angeordnet  sind  und  mit  einer  Lagerhöhe  über  7.50  m,  g  e-  messen ab Fussboden bis Oberkante Lagergut;  f  F  ahrnisbauten:  provisorische  Bauten  deren  Nutzung  für  eine  begrenzte  Zeit  b  e-  stimmt ist (z.  B. Baracken, Container, Zelte, Hütten, Buden).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gebäudegeometrie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZNORM  1  -  15de  -  keine Nutzung als Kinderkrippe;  -  Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss;  e  Nebenbauten:  eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt  von Personen  bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufwe  i-  sen und keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gel  a-  gert werden (z.  B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser,  Kleintierställe, Kleinlager) wenn ihre Grundfläche 150  m  2  nicht  übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Geschos  szahl:  a  ls Geschosse zählen alle Voll  -  , Dach  -  und Attikageschosse über  Terrain. Geschosse  ,  welche mehr als 50  % der Summe der Ausse  n-  wandfläche der Umfassungswände unter Terrain liegen gelten als  U  n  tergeschosse. Zwischengeschosse deren Fläche mehr als 50  %  der Geschossfläche betragen gelten als Vollgeschosse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Baustoffe und Bauteile mit Brandschutzanforderungen:  Baustoffe und Bauteile nach den Brandschutzvorschriften entspr  e-  chen dem Begriff des Bauproduktes nach Artikel 2, lit. a des Baupr  o-  duktegesetzes des  Bundes (Nr. 933.0). Dasselbe gilt für Anlagen.  Art. 14  Inverkehrbringen und  Anwend  en von Bran  d-  schutzprodukten  Im Brandschutz tätige  Fachfirmen und  -  personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Bund  ist  zuständig  für  das  Inverkehrbringen  von  Bauprodukten  und ihrer Bereitstellung auf dem  Markt gemäss dem Bauprodukteg  e-  setz des Bundes und dessen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Brandschutzbehörde   entscheidet   über   die   Anwendung   von  B  randschutz  produkten  in Bauten und Anlagen  ,  Nachweisverfahren  im  Brandschutz und die Genehmigung von im Brandschutz  tätigen Fac  h-  firmen und  -  personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim  Entscheid  über  die  Anwendung  von  Brandschutzprodukten  stützt sich  die  Brandschutz  behörde  auf  folgende Nachweise:  a  bei  Bauprodukten,  welche  von  einer  harmonisierten  europäischen  Norm  erfasst  sind  oder  für  welche  eine  eu  ropäische  technische  Bewertung  ausgestellt  worden  ist,  auf  Leistungserklärungen  zur  Grundanforderung „Brandschutz“ gemäss Bauproduktegesetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandschutznorm  /  1  -  15de  BRANDSCHUTZNORM  Art. 16  Brandschutzprodukte  ohne Nachweis  oder  VKF  -  Anerkennung  Die  Brandschutzbehörde  entscheidet  über  die  Anwendung  von  Bran  d-  schutzprodukten ohne  N  achweis  e  oder VKF  -  Anerkennung, soweit deren  Eignung nach der Erfahrung und nach dem Stand der Technik, aufgrund  bestehender  Versuchsresultate  oder  durch  rechnerische  Bestimmung  nach anerkannten Verfahren nachgewiesen ist.  B  ALLGEMEINER BRANDSCH  UTZ  Art. 17  Qualitätssicher  ung  s-  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle  betroffenen  Personen  haben  während  de  m  gesamten  Leben  s-  zy  k  lus  der  Baute  oder  Anlage  eine  wirkungsvolle  Qualitätssicherung  im Brandschutz sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anforderungen  an  die  Qualitätssicherung  richten  sich  nach  den  Kriterien  für  Brand  schutzanforderungen,  Einrichtungen  für  den  tec  h-  nischen Brandschutz sowie verwendeter  Nachweisverfahren  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Massnahmen  zur  Qualitätssicherung  im  Brandschutz  sind  rege  l-  mässig zu überprüfen und im Bedarfsfall anzupassen.  Art. 18  Dokumentationspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur  Wahrung  der  Unterhaltspflicht  sind  der  Eigentümerschaft  von  Bauten  und  Anlagen  mit  dem  Bezug  alle  dazu  erforderlichen  Dok  u-  mente abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die entsprechenden Dokumente sind durch die Eigentümer  -  und Nu  t-  zerschaft bei wesentlichen Anpassungen nachzuführen.  Art. 19  Sorgf  altspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit  Feuer  und  offenen  Flammen,  Wärme,  Elektrizität  und  anderen  Energiearten,  feuer  -  oder  explosionsgefährlichen  Stoffen  sowie  mit  Maschinen,  Apparaten  usw.  ist  so  umzugehen,  dass  keine  Brände  oder Explosionen verursacht werden oder entstehen k  önnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentümer  -  und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in E  i-  genverantwortung  dafür,  dass  die  Sicherheit  von  Personen  und  S  a-  chen gewährleistet ist.  Art. 20  Eigentümer  -  und  Nutzerschaft  von  Bauten  und  Anlagen  sind  dafür  ve  r-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZNORM  1  -  15de  C  BAULICHER BRANDSCHUT  Z
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Baustoffe  Art. 23  Begriff  Als  Baustoffe  gelten  alle  für  die  Herstellung  von  Bauten,  Anlagen  und  Bauteilen  sowie  für  den  Ausbau  verwendeten  Materialien,  an  deren  Brandverhalten Anforderungen gestellt werden.  Art. 24  Prüfung und Klassierung  Baustoffe   werden   über   genormte   Prüfungen   oder   andere   VKF  -  anerkannte  Verfahren  klassiert.  Massgebende  Kriterien  sind  insbeso  n-  dere  Brand  -  und  Qualmverhalten,  brennendes  Abtropfen  und  Korrosiv  i-  tät.  Art. 25  Verwendung  Brennbare  Baustoffe  dürfen  nur  verwendet  werden,  wenn  sie  nicht  zu  einer  unzulässigen  Gefahrenerhöhung  führen.  Massgebend  sind  insb  e-  sondere:  a  Brand  -  und  Qualmverhalten,  brennendes  Abtropfen  /  Abfallen,  Wä  r-  mefreisetzung, Entwicklung gefährlicher Brandgase;  b  Art und Umfang der Verwendung;  c  Personenbelegung;  d  Gebäudegeometrie;  e  Bauart,  Lage,  Ausdehnung  und  Nutzung  von  Baut  en,  Anlagen  oder  Brandabschnitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauteile  Art. 26  Begriff  Als Bauteile gelten alle Teile eines Bauwerks, an deren Feuerwiderstand  Anforderungen gestellt werden.  Art. 27  Prüfung und Klassierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bauteile   werden   über   genormte   Prüfungen   oder   andere   VKF  -  anerkannte  Verfahren  klassiert.  Massgebend  ist  insbesondere  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandschutznorm  /  1  -  15de  BRANDSCHUTZNORM  Art. 30  Ungenügende Bran  d-  schutzabstände  Wenn Abstände als Brandschutzabstand nicht genügen, sind Massna  h-  men zu treffen, die einen Brandübergriff verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Tragwerke  und Brandabschnitte  Art. 31  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Tragwerk von Bauten und Anlagen gelten die Gesamtheit aller zur  Lastaufnahme  und  Lastableitung  sowie  zur  Stabilisierung  notwend  i-  gen Bauteile und deren Verbindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Brandabschnitte  sind  Bereiche  von  Bauten  und  Anlagen,  die  durch  brandabschnittsbildende Bauteile  von  e  inander  getrennt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Brandabschnittsbildende  Bauteile  sind  raumabschliessende  Bauteile  wie   Brandmauern,   brandabschnittsbildende   Wände   und   Decken,  Brandsc  hutzabschlüsse und Abschottungen. Sie müssen den Durc  h-  gang von Feuer, Wärme und Rauch begrenzen.  Art. 32  Feuerwiderstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Feuerwiderstand  von  Tragwerken  und  brandabschnittsbildenden  Bauteilen  ist  so  festzulegen,  dass  die  Personensicherheit  und  die  Brandbekä  mpfung  gewährleistet   sind   sowie  die  Ausbreitung   von  Bränden  auf  andere  Brandabschnitte  während  einer  definierten  Zeit  verhindert wird. Massgebend sind insbesondere:  a  Nutzung  und  Lage  von  Bauten  und  Anlagen  oder  Brandabschni  t-  ten;  b  Gebäudegeometrie;  c  gesamthaft  vorhandene immobile und mobile Brandbelastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Löschanlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands des  Tragwerkes und brandabschnittsbildender Wände und Decken sowie  der   zulässigen   Ausdehnung   von   Brandabschnitten   berücksichtigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Feuerwi  derstand  brandabschnittsbildender  Bauteile  beträgt  mi  n-  destens 30  Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZNORM  1  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Flucht  -  und Rettungswege  Art. 35  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Fluchtweg  gilt  der  kürzeste  Weg,  der  Personen  zur  Verfügung  steh  t, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und  Anlagen an einen  sicheren Ort ins Freie oder an einen sicher  en Ort im Gebäude zu g  e-  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Rettungsweg  gilt  der  kürzeste Weg,  der  der  Feuerwehr  und  den  Rettungskräften  als  Einsatzweg  zu  einer  beliebigen  Stelle  in  Bauten  und Anlagen dient. Fluchtwege können als Rettungswege dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Befindet  sich  zwischen  dem  horizontalen  und  dem  vertikalen  Flucht  -  und Rettungsweg kein Brandschutzabschluss, gelten im horizontalen  Flucht  -  und Rettungsweg die gleichen Anforde  rungen, wie für vertik  a-  le Flucht  -  und Rettungswege.  Art. 36  Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Flucht  -  und Rettungswege sind so anzulegen, zu bemessen und au  s-  zuführen,  dass  sie  jederzeit  rasch  und  sicher  benützbar  sind.  Mas  s-  gebend sind insbesondere:  a  Nutzung und Lage von Bauten, Anlage  n oder Brandabschnitten;  b  Gebäudegeometrie;  c  Personenbelegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen  objektbezogener  Fragestellungen im Zusammenhang mit  Fluchtweganforderungen   können   in   Abstimmung   mit   der   Bran  d-  schutzbehörde  für  einzelne  Bereiche  einer  Baute  oder  Anlage  B  e-  rechnungsmetho  den eingesetzt werden  .  Art. 37  Freihaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Flucht  -  und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden.  Sie sind  jederzeit frei und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen au  s-  serhalb der Nutzungseinheit keinen anderen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Treppenhäuser sind je  nach Nutzung und Geschosszahl mit direkt ins  Freie führenden Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen auszurüsten.  Art. 38  1  Je  nach  Personenbelegung  und  Nutzung  sind  Bauten,  Anlagen  oder  Brandabschnitt  e  mit  ausreichend  dimensionierte  n  Kennzeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandschutznorm  /  1  -  15de  BRANDSCHUTZNORM  D  TECHNISCHER BRANDSCH  UTZ  Art. 39  Begriff  Zum technischen Brandschutz zählen insbesondere:  a  Löscheinrichtungen  wie  Wasserlöschposten,  Handfeuerlöscher,  sp  e-  zielle Kühl  -  und Löschanlagen;  b  Brandmeldeanlagen;  c  Sprinkleranlagen;  d  Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen;  e  Rauchschutz  -  Druckanlagen;  f  Blitzschutzsysteme;  g  Sicherheitsbeleuchtungen und Sicherheitsstromversorgungen;  h  Feuerwehraufzüge;  i  Explosionsschutzvorkehrungen;  j  Brandfallsteuerungen  .  Art. 40  Aufgabe  Einrichtungen für  den technischen Brandschutz müssen:  a  gefährdete Personen und wenn nötig die Feuerwehr alarmieren;  b  Fluchtwege erkennbar machen;  c  Brände und Explosionen einschränken oder verhindern;  d  die Brandbekämpfung sicherstellen und erleichtern;  e  Rauch  -  und Hitze  zurückhalten und ableiten.  Art. 41  Notwendigkeit  Bauten,  Anlagen,  Brand  -  oder  Rauchabschnitte  sind  mit  ausreichend  dimensionierten  Einrichtungen  für  den  technischen  Brandschutz  ausz  u-  rüsten. Massgebend sind insbesondere:  a  Personenbelegung;  b  Gebäudegeometrie und G  eschosszahl  ;  c  Bauart,   Lage,   Ausdehnung   und   Nutzung   von   Bauten,   Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZNORM  1  -  15de  Art. 43  Erstellung und Betrieb  s-  bereitschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einrichtungen  für  den  technischen  Brandschutz  müssen  dem  Stand  der  Technik  entsprechen  und  so  beschaffen,  bemessen,  ausgeführt  und in Stand gehalten sein, dass sie wirks  am und jederzeit betrieb  s-  bereit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von   den   Brandschutzvorschriften   her   geforderte   Sprinkler  -  und  Brandmeldeanlagen  sind  von  einer  von  der  Brandschutzbehörde  a  n-  erkannten  Fachstelle  vor  der  Inbetriebnahme  der  Bauten  und  Anl  a-  gen abzunehmen und periodisch z  u kontrollieren.  E  ABWEHRENDER BRANDSCH  UTZ  Art. 44  Zugang für die Feue  r-  wehr  Bauten  und  Anlagen müssen für  den raschen  und  zweckmässigen  Ei  n-  satz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein.  Art. 45  Alarmierungs  -  und Ein  -  satzkonzepte  Für  Bauten  mit  erhöhter  Gefährdung  sind  geeignete  Massnahmen  (wie  Feuerwehreinsatzpläne,  Alarmierungs  -  und  Einsatzkonzepte  usw.)  zu  planen,  damit  die  zuständige  Feuerwehr  rasch  alarmiert  und  eingesetzt  werden kann.  Art. 46  Betriebsfeuerwehr  Auf  Verlangen  der  Brandschutzbehörde  ist  in  Betrieben  mit  grossem  Brandrisiko,  erhöhter  Personengefährdung  oder  erschwerter  Einsat  z-  möglichkeit der Feuerwehr eine Betriebsfeuerwehr  zu betreiben  .  F  HAUSTECHNISCHE ANLAG  EN  Art. 47  Begriff  Zu den haustechnischen Anlagen zählen insbesondere:  a  Wärme  -  und kältetechnische An  lagen;  b  Lufttechnische Anlagen;  c  Beförderungs  anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandschutznorm  /  1  -  15de  BRANDSCHUTZNORM  G  GEFÄHRLICHE STOFFE  Art. 49  Begriff  Als  gefährliche  Stoffe  im  Sinne  des  Brandschutzes  gelten  Stoffe  und  Zubereitungen,  die  ein  Brand  verursachen  k  önnen  oder  solche,  die  im  Brand  -  oder Explosionsfall eine besondere Gefahr für Mensch, Tier und  Umwelt darstellen.  Art. 50  Klassierung  Gefährliche  Stoffe  werden  nach  brand  -  und  explosionstechnischen  E  i-  genschaften und ihrer Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt klassiert. Die  Klassierung dient als Grundlage für die zu treffenden Massnahmen.  Art. 51  Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Lagerung von und den Umgang mit gefährlichen Stoffen sind  Schutzmassnahmen zu treffen,  welche Brände und Explosionen  ve  r-  hindern oder deren Auswirkungen begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schutzmassnahmen  haben  sich  nach  Art  und  Menge  der  vorhand  e-  nen  Stoffe,  Gebinde  und  Behälter  sowie  Verpackungsmaterialien  zu  richten.  Art. 52  Stoffseparierung  Stoffe,  die  in  gefährliche  r  Weise  miteinander  reagieren  können,  solche  mit besonderem Brandverhalten oder Stoffe, die durch ihre Eigenscha  f-  ten  im  Brandfall  Personen  gefährden,  sind  in  getrennten,  entsprechend  ausgebauten Brandabschnitten unterzubringen.  Art. 53  Besondere Räume und  Zonen  Für  die  Klassierung  von  Räumen  und  die  Festlegung  von  Zonen  nach  Feuer  -  und  Explosionsgefahr  sind  insbesondere  Art  und  Menge  sowie  Häufigkeit  und  Dauer  des  Vorhandenseins  brennbarer  Gase,  Stäube  oder Dämpfe massgebend.  Art. 54  Gebinde  Gebinde,  Behälter  und  Verpackungen  müssen  eine  den  betrieblichen  Beanspruchungen genügende mechanische, thermische und chemische  Widerstandsfähigkeit  aufweisen.  Sie  haben  die  sichere  Aufbewahrung  und den sicheren Transport der Stoffe zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZNORM  1  -  15de  Art. 57  Brandschutzkonzepte  Wenn  Bran  dgefahren,  Personenbelegung,  Art  oder  Grösse  von  Bauten  und Anlagen oder Betrieben es erfordern, sind auf Verlangen der Bran  d-  schutzbehörde  Brandschutzkonzepte  und  B  randschutzpläne  zu  e  rste  l-  len.  Art. 58  Sicherheit auf Baustellen  Bei Arbeiten an Bauten und Anlag  en sind von allen Beteiligten geeignete  Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brand  -  und Explosionsgefahr wirksam zu begegnen.  Art. 59  Dekorationen  Dekorationen dürfen nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung fü  h-  ren.  Sie  dürfen  Person  en  nicht  gefährden  und  Fluchtwege  nicht  beei  n-  trächtigen.  I  VOLLZUG  Art. 60  Überwachung und Ko  n-  trollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Brandschutzbehörde überwacht die Einhaltung der Brandschut  z-  vorschriften   und   prüft   die   brandschutzrelevanten   Konzepte   und  Nachweise auf Vollständigkeit,  Nachvollziehbarkeit und Plausibilität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  unterstützt  die  Eigentümer  -  und  Nutzerschaft  bei  der  Wahrne  h-  mung ihrer Eigenverantwortung bezüglich  Brandsicherheit  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  kann  Bauten  und  Anlagen  kontrollieren  und  Aufgaben  an  Dritte  (Fachstellen oder Fachpersonen)  delegieren.  J  SCHLUSSBESTIMMUNG  Art. 61  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Brandschutznorm wird mit Beschluss des zuständigen Organs  der  Interkantonalen  Vereinbarung  zum  Abbau  Technischer  Handel  s-  hemmnisse  (IVTH)  vom  18.  September  2014  für  verbindlich  erklärt  und  auf  den  1.  Ja  nuar  2015  in  Kraft  gesetzt.  Die  Verbindlichkeit  gilt  für alle Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ersetzt die  Brandschutznorm vom 26.  März  2003  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di  assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 2015 Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.bsvonline.ch/de/vorschriften  Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen:  -  Begriff „Bedachung“ (Seite 13)  -  Begriff „Dachkonstruktionen“ (Seite 18)  -  Begriff „  Einliegerwohnung“  (Seite 1  9  )  -  Begriff „Galerie“  (Seite  2  2  )  -  Begriff „Gesamthöhe“  (Seite 2  3  )  -  Begriff „Kindertagesstätten“  (Seite 2  5  )  -  Begriff „Nutzungseinheit“  (Seite  2  9  )  -  Begriff „Raum“  (Seite  3  1  )  -  Begriff „Überhohe Räume“  (Seite 3  4  )  -  Begriff „Verkaufsräume“  (Seite  3  5  )  Vom IOTH am 20. September 2018 genehmigte Änderungen:  -  Begriff „Übereinstimmungserklärung Brandschutz“ (Seite 34)  Änderungen im Anhang  vom 22. September 2016  :  -  zu  „  Aussen angebrachte Gewebe und Folien  “  (Seite 40)  -  zu  „  Bedachung  “  (Seite 41)  -  zu „Dachkonstruktionen“ (Seite  42  )  -  zu  „  Raum  “  (Seite 48)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  Inhaltsverzeichnis  Abgasanlagen  11  Absauganlagen  11  Abschottungen  11  Abwehrender Brandschutz (siehe Anhang)  11  Abweichungen  11  Akkreditierung  11  Aktivierungsgefahr  11  Anerkannte Konstruktionen  11  An  erkennung VKF  11  Anlagen  12  Anwender  12  Atrium (Bauten mit Atrien)  12  Aussenwandkonstruktionen (siehe Anhang)  12  Aussen angebrachte Gewebe und Folien (siehe Anhang)  12  Bauliches Konzept  12  Bauprodukte  12  Baustoffe  12  Bauteile  12  Bauten und Anlagen  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Blocklager  14  Brandabschnitte  14  Brandabschnittsbildende Bauteile  14  Brandabschnittsbildende Wände und Decken  14  Brandbelastung (sieh  e Anhang)  15  Brandfallsteuerung  15  Brandfallsteuerung (Beförderungsanlagen, Phase 1)  15  Brandgefahr  15  Brandgefährdung  15  Brandmauern  16  Brandmeldeanlagen (BMA)  16  Brandriegel  16  Brandrisiko  16  Brandschutzabschlüsse  16  Brandschutzabstände  16  Brandschutzanstriche  16  Brandschutzbehörde  16  Brandschut  zkonzept  17  Brandschutznachweis  17  Brandschutzpläne  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  Dokumentation  18  Doppelfassaden (Bauten mit Doppelfassaden) (siehe Anhang)  18  Einliegerw  ohnung  1  19  Einsatzdokumente  19  Elektromagne  tische Störquellen  19  Entrauchung mit Lüfter der Feuerwehr (LRWA)  19  Errichter  19  Europäische Technische Bewertung (ETB)  19  Evakuierung  19  Evakuierungsraum  20  Experte  /  Fa  chingenieur  20  Explosionsgefährdete Räume und Zonen  20  Fachperson  20  Fachplaner  20  Fachplaner technischer Brandschutz  20  Fahrnisbauten  20  Feuergefährdete Räume und Zonen  21  Feuerwehraufzüge  21  Feuerwehrsteuerung (Beförderungsanlagen, Phase 2)  21  Feuerwerkskörper  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Gefährliche Stoffe  23  Gesamthöhe  1  (siehe Anhang)  23  Ge  samtleiter  23  Geschossfläche  23  Geschosszahl  23  Getrenntlagerung  23  Gewerbliche Küche  23  Grosslager  23  Hauptverkehrswege  23  Hinterlüftete Fassaden (siehe Anhang)  24  Hochhäuser  24  Hochregallager  24  Horizontale Fluchtwege  24  H  -  Sätz  e  24  Innenhof (Bauten mit Innenhöfen)  24  Installationsschächte  24  Instandhaltung  24  Instandsetzung  24  Integraler Test  25  Kabel  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  Korridore  26  Kritisches Verhalten  26  Lager  26  Laubengänge  26  Leichtbrennbare Flüssigkeiten  26  Leistungserklärung  26  Leistungsk  riterien  27  Leistungsnachweis  27  Löschanlagenkonzept  27  Löschgeräte (siehe Anhang)  27  Löschleitungen  27  Luft  -  Abgas  -  Sys  teme (LAS)  27  Lufttechnische Anlagen (siehe Anhang)  27  Lüftungsabschnitte  27  Lüftungsanlagen  27  Maschinelle Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen (MRWA)  28  Massgebendes Terrain  28  Membranf  assaden (siehe Anhang)  28  Nachweis  28  Nachweisverfahren im Brandschutz  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Pyrotechnische Gegenstände  30  Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (Bühnen  feuerwerk)  30  QS Verantwortlicher Brandschutz  30  Qualitätsmanagement Brandschutz  30  Qualitätssicherung Brandschutz  30  Qualitätssicherungsstufe (QSS)  30  Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen (RWA)  30  Rauchabschnitt  31  Rauchschutz  -  Druckanlagen (RDA)  31  Raum  1  (siehe Anhang)  31  Räume mit grosser Personenbelegung  31  Rechenmodell  31  Regallager  31  Reifen und Folgeprodukte  31  Rettungsweg  31  Revisionsunterlagen Brandschutz  32  Rückholsteuerung bei Beförderungsanlagen  32  Schleusen  bei Sicherheitstreppenhäusern  32  Schüttgutlager  32  Schutzziele  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  Spüllüftung  33  Standardkonzept  33  Stoffe  34  System  -  Abgasanlagen  34  Tagesbedarf  34  Tanklager  34  Tragwerk  34  Treppenanlagen  34  Übereinstimmungserklärung  2  34  Überhohe Räume  1  34  Umgang mit gefährlichen Stoffen  34  Unsicherheit und Fehleranalyse  35  Verbindungsrohre  35  Verkaufsgeschäfte  35  Verkaufsräume  1  35  Verkehrswege  35  Verqualmungsgefahr  35  Versand  -  u  nd Verpackungseinheiten  35  Vertikale Fluchtwege  35  VKF  -  Brandschutzregister  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Zwischenlager  37  Weitere Bestimmungen  37  Inkrafttreten  37  An h a n g  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  Die  nachstehend  aufgeführten  Begriffe  werden  in  d  en  Brandschutzvorschriften  verwendet.  Die  Er-  läuterungen der Begriffe sind aus brandschutztechnischer Sicht definiert.  Abgasanlagen  Abgasanlagen sind aus Bauprodukten hergestellte Anlagen für die Ableitung der Abgase von Feue-  rungsaggregaten  .  Absauganlagen  A  bsauganlagen  haben  die  Aufgabe,  brennbare,  explosible  oder  gesundheitsschädigende  Gase,  Dämpfe, Nebel, Stäube und andere Schadstoffe am Entstehungsort zu erfassen und abzuführen.  Abschottungen  Abschottungen  sind  feuerwiderstandsfähige  Bauteile  zum  Verschli  essen  gen  (z.  B.  elektrische  Kabel,  Rohre,  Lüftungskanäle),  Bauteilfugen  und  Durchbrüchen  in  brandab-  schnittsbildenden Bauteilen  .  Abwehrender Brandschutz  (siehe Anhang)  Der  abwehrende  Brandschutz  ist  primär  eine  Aufgabe  der  Feuerwehr.  Zum  abwehrenden  Brand-  schutz zählt alles, was die  Feuerwehr  im Ereignisfall unternehmen um Personen zu retten,  die Um-  welt und  Sachwerte zu schützen, den Brand zu löschen ode  r Begleitschäden zu verringern.  A  bweichungen  Anstelle  vorgeschriebener  Brandschutzmassnahmen  können  alternativ  andere  Brandschutzmass-  nahmen  als  Einzel  -  oder  Konzeptlösung  treten,  soweit  für  das  Einzelobjekt  das  Schutzziel  gleich-  wertig erreicht wird. Über d  ie Gleichwertigkeit entscheidet die Brandschutzbehörde.  Akkreditierung  Bescheinigung  der  Fähigkeit  einer  Bewertungsstelle,  nach  anerkannten  Anforderungen  zu  prüfen,  zu überwachen oder zu zertifizieren.  Aktivierungsgefahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Anlagen  Als Anlagen  gelten Installatio  nen, Maschinen, Apparate, Behälter, Pumpen, Zapfstellen, Werkzeuge  usw., die dem Umgang mit gefährlichen Stoffen und deren Lagerung dienen.  Anwender  Der Anwender ist die Person, die  Nachweisverfahren  ausführt und über entsprechendes Methoden  -  ,  Modell  -  und  Fachwissen verfügt.  Atrium (Bauten mit Atrien)  Atriumbauten  sind  Bauten  und  Anlagen  mit  überdachten  Innenhöfen,  welche  mindestens  eine  der  folgenden Bedingungen erfüllen:    die  über  mehrere  Geschosse  zusammenhängende  Brandabschnittsfläche  beträgt  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ‘  600  m  2  ;    das Atrium dehnt sich über mehr als 3  Geschosse aus;    die Atriumhöhe beträgt mehr als 11  m  .  Aussenwandkonstruktionen  (siehe Anhang)  Die Aussenwandkonstruktionen  bestehen aus der eigentlichen  Aussenwand, der darauf angebrach-  ten Aussenwandbekleidung sowie allfälligen Innenbekleidungen.  Aussen angebrachte Gewebe und Folien  (siehe  Anhang)  Gewebe  und  Folien,  welche  auf  der  Aussenseite  einer  Aussenwandkonstruktion  angebracht  sind  und  primär  für  dekorative  Zwecke  dienen  ohne  selbst  Bestandteil  der  Aussenwandkonstruktion  zu  sein.  Bauliches Konzept  Die  Schutzziele  werden  durch  bauliche  Brandschutzmassnahmen  erreicht.  Nutzungsbezogen  kön-  nen technische Brandschutzmassnahmen erforderlich sein.  Bauprodukte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  Bauten und Anlagen  Als Bauten und Anlagen gelten Gebäude, Fahrnisbauten sowie bauliche  Anlagen (offene Produkti-  onsanlagen in der Chemischen Industrie, Mas  ten usw.).  Bedachung  1  (siehe Anhang)  Bekleidungs  -  und Abdichtungssystem eines Gebäudes einschliesslich etwaiger Wärmedämmschich-  ten  oder  Dampfsperren,  üblicherweise  auf  ihrer  tragenden  Unterlage  einschliesslich  Befestigungs-  material (Verklebung, mechanischer Befestigung usw.) um die Wetterdichtheit sicherzustellen.  Terrassenböden gelten nicht als Bestandteil der Bedachung, wenn sie auf der Oberseite der Dach-  konstruktion angebracht sind und primär  dem Schutz der darunter liegenden Bedachung dienen.  Beförderungsanlagen  Als Beförderungsanlagen gelten alle ortsgebundenen Fördereinrichtungen, bei denen ein Fördermit-  tel längs einer oder mehrerer Führungen bewegt wird (z.  B. Aufzugsanlagen, Fahrtreppen).  Behälterarten  Als  Gebinde  gelten Behälter wie Kannen und Fässer mit einem Nutzvolumen bis 450  Liter  (l).  Als  Kleintanks  gelten Behälter mit einem Nutzvolumen von mehr als 450  l bis 2  ‘  000  l.  Als  mittelgrosse Tanks  gelten Behälter mit  einem Nutzvolumen von m  ehr als 2  ‘  000  l bis 250  ‘  000  l.  Als  Grosstanks  gelten vertikale zylindrische Behälter aus Stahl mit flachem Boden (Stehtanks) und  einem Nutzvolumen über 250  ‘  000  l.  Behälterlager  Die Ware wird in stapelbaren Lagerhilfen (z.  B. Paletten mit Aufsetzrahmen, Git  terboxen) ohne seit-  lichen Abstand zwischen den Einheiten gelagert.  Beherbergungsbetriebe  (siehe Anhang)  [a]  Insbesondere  Krankenhäuser,  Alters  -  und  Pflegeheime,  in  denen  dauernd  oder  vorübergehend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Bemessungsbrand  Der Bemessungsbrand ist derjenige Brand, der dem Bemessungsbrandszenario zu Grunde li  egt.  Der Bemessungsbrand wird im Normalfall über folgende Parameter definiert:  a  Heizwert;  b  Energiefreisetzungsrate;  c  Produktionsrate toxischer Gase;  d  Rauchausbeuterate;  e  Brandgrösse und Ausbreitungsrate des Brandes;  f  Flammenhöhe;  g  (dreidimensionale) Lage des  Brandes  .  Bemessungsbrandszenario  Das Bemessungsbrandszenario ist ein theoretisches, aber durchaus mögliches Szenarium, das eine  Vielzahl denkbarer Brandszenarien auf der sicheren Seite erfasst.  Das Bemessungsbrandszenario setzt sich aus folgenden Komponen  ten zusammen:  a  Umgebung;  b  Gebäude;  c  Bemessungsbrand.  Grundsätzlich sind niedrig  -  und hochenergetische Bemessungsszenarien festzulegen.  Wo  für  die  konkrete  Fragestellung  die  maximalen  Temperaturen  eines  Brandes  massgebend  sind,  reicht die Betrachtung hochenerg  etischer Bemessungsszenarien.  Blitzschutzsysteme  Blitzschutzsysteme  leiten  den  Blitzstrom  auf  ungefährlichen  Bahnen  in  die  Erde.  Sie  bestehen  aus  Massnahmen  für  den  äusseren  Blitzschutz  (z.  B.  Fangleiter,  Ableitungen,  Erdungen)  sowie  aus  Massnahmen für den  inneren Blitzschutz (z.  B. Potentialausgleich, Überspannungsschutz).  Blocklager  Die Ware wird in Säcken, Ballen, Kartonschachteln, Containern und Kisten, in der Regel mehrlagig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  Brandbelastung  (siehe Anhang)  Die Brandbelastung entspricht der Wärmemenge sämtlicher brennbarer Materialien eines Brandab-  schnittes, bezogen  auf seine Grundfläche. Sie ist die Summe aus mobiler und immobiler Brandbe-  lastung, ausgedrückt in  MJ/m  2  Brandabschnittsfläche.  Unberücksichtigt bleiben Stoffe, die in einer Form eingebaut, verarbeitet oder gelagert werden, die  eine Entzündung während der g  eforderten Feuerwiderstandsdauer ausschliesst.  Brandfallsteuerung  Ein von einer technischen Brandschutzeinrichtung (Brandmelde  -  , Sprinkleranlage usw.) im Brandfall  automatisch  angesteuerte  oder  in  Betrieb  gesetzte  Brandschutzeinrichtung,  welche  zur  Erreich  ung  eines sicheren Zustandes im Brandfall bewegt werden muss wie:    Schliessen von Brandschutzabschlüssen;    Öffnen von Entrauchungsöffnungen;    Einschalten von Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen  ;    Ausserbetriebsetzung von Beförderungsanlagen  .  Brandfallsteuerung (  Befö  rderungsanlagen,  Phase 1)  Evakuationssteuerung,  welche  sämtliche  Funktionen  der  Normalsteuerungen  übersteuert.  Die  vom  Benutzer in der Kabine eingeleitete Fahrt wird gelöscht und die Kabine automatisch in die Evakuie-  rungsetage gesteuert. Alle Innen  -  und Au  ssenrufe, sowie Türsteuersignale  werden unwirksam. Die  Kabine bleibt mit geöffneter Türe in der Evakuierungsetage stehen, bis die Brandfallsteuerung mit-  tels  Schlüsselschalter  in  der  Feuerwehr  -  Angriffsebene  zurückgestellt  wird.  Die  Brandfallsteuerung  aktivi  ert  die  Sicherheitsstromversorgung,  die Gegensprechanlage  sowie  die  Dauerbeleuchtung  von  Schacht  und  Motorenraum.  Die  Sicherheitsstromversorgung  wird  über  die  Brandmeldeanlage  und  /  oder über den Schlüsselschalter auf der Feuerwehr  -  Angriffsebene aktiviert.  Brandgefahr  Brandgefahr  meint,  dass  durch  einen  Brand  verursachte,  mögliche  Schadensausmass  (  Personen  -  oder Sachschäden  ).  Nutzungsbedingt zu berücksichtigen  sind F  aktoren wie:    mobile Brandbelastung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Brandmauern  Brandmauern sind gebäudetrennende,  standfeste und  feuerwiderstandsfähige Bauteile.  Brandmauern sind vertikal durchgehend im Ausmass der  Aussenwandkonstruktion  der  zusammengebauten  Bauten  und  Anlagen  auszuführen  und  bis  unmittelbar  unter  die  oberste  Schicht der Bedachung  oder an die  Aussenwandbekleidung  zu führen.  Die Standfestigkeit  ist sicherzustellen und  muss auch bei ein  em einseitigen Einsturz der Konstrukti-  on von Bauten und Anlagen erhalten bleiben.  Der  Feuerwiderstand  richtet  sich  nach  der  Nutzung,  der  Gebäudegeometrie  sowie  der  immobilen  und mobilen Brandbelastung.  Werden gemäss der kantonalen Baugesetzgebung Brandmaue  rn auf der Parzellengrenze verlangt,  sind diese gemäss den Angaben in der Brandschutzerläuterung „Brandmauern“ auszuführen.  Brandmeldeanlagen (BMA)  Brandmeldeanlagen haben einen entstehenden Brand selbsttätig festzustellen und zu signalisieren  sowie gefähr  dete Personen und die Feuerwehr zu alarmieren. Sie können zur Ansteuerung und In-  betriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen eingesetzt werden.  Brandriegel  Brandriegel sind horizontal oder vertikal angeordnete Schutzstreifen innerhalb der Dämmebene von  Wärm  edämmverbundsystemen,  welche  die  unkontrollierte  Brandausbreitung  innerhalb  der  Dämm-  ebene verhindern.  Brandrisiko  Das  Brandrisiko ist das Produkt aus Brandgefährdung (Schadenerwartung) und Aktivierungsgefahr  (Eintretenswahrscheinlichkeit).  Brandschutzabschlüsse  Brandschutzabschlüsse sind feuerwiderstandsfähige bewegliche Bauteile (z.  B. T  üren, Fenster, To-  re,  Deckel,  Aufzugsschachttüren)  zum  Abschliessen  von  Durchgängen  und  Öffnungen  in  brandab-  schnittsbildenden Bauteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  Brandschutzkonzept  Ein  Brandschutzkonzept  beinhaltet  die  aufeinander  abgestimmten,  objektbezogenen  Einzelmass-  nahmen  aus dem vorbeugenden baulichen sowie technischen Brandschutz, dem organisatorischen  und dem abwehrenden Brandschutz. Unter Berücksichtigung insbesondere der Nutzung, des Brand-  risikos und des zu erwartenden Schadenausmasses werden im Brandschutzkonzept die  Einzelkom-  ponenten und ihre Verknüpfungen im Hinblick auf die Schutzziele beschrieben und stellen somit ei-  ne zielorientierte Gesamtbewertung des Brandschutzes für das betreffende Bauvorhaben dar.  Ein Brandschutzkonzept hat immer einen Bezug zu einem bestim  mten Planungsstand. Es muss im  Laufe  der  Planung  und  Realisierung  bei  wesentlichen  Änderungen,  spätestens  aber  mit  der  Schlussabnahme überprüft und falls notwendig nachgeführt werden.  Das nachgeführte Brandschutzkonzept ist Teil der Revisionsunterlagen Bra  ndschutz.  Brandschutznachweis  Ein Brandschutznachweis ist eine vollständige, nachvollziehbare und plausible Bestätigung der ge-  planten  baulichen,  technischen,  organisatorischen  oder  abwehrenden  Brandschutzmassnahme  in  einem Standardkonzept der Brandschutzvo  rschriften oder in einem Brandschutzkonzept.  Brandschutzpläne  Brandschutzpläne  visualisieren  detailliert  die  baulichen,  technischen  und  vorbeugenden  Brand-  schutzmassnahmen  eines Brandschutzkonzeptes.  Brandschutzpläne haben immer einen Bezug zu einem bestimm  ten Planungsstand. Sie müssen im  Laufe  der  Planung  und  Realisierung  bei  wesentlichen  Änderungen,  spätestens  aber  mit  der  Schlussabnahme überprüft und falls notwendig nachgeführt werden.  Nachgeführte Brandschutzpläne sind Teil der Revisionsunterlagen Brands  chutz.  Brandschutzplatten  Brandschutzplatten  (BSP)  sind  plattenförmige  und  feuerwiderstandsfähige  Bekleidungen  mit  einer  Klassifizierung  gemäss  der  Brandschutzrichtlinie  „Baustoffe  und  Bauteile“,  Ziffer  3.1.11  (K)  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.4 (F) oder gemäss Ziffer 4.3 als „Anwendung von allgemein anerkannten Bauprodukten“ mit an-
                            erkannten Feuerwiderstandsdauer. Sie schützen das darunterliegende Mate  rial während der Klassi-  fizierungszeit oder Feuerwiderstandsdauer vor Entzündung und unzulässiger Erwärmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Brandverlauf  Der Brandverlauf beschreibt die einzelnen Phasen eines Brandes.  Wo für  die  konkrete  Fragestellung  notwendig,  ist  der  Brandverlauf  in  folgende  Phasen  zu  untertei-  len:  a  Initiierungsphase;  b  Wachstumsphase;  c  Vollbrandphase  ;  d  Abklingphase;  e  Brandende (es wird keine Energie mehr freigesetzt).  Brennbare Flüssigkeiten  Brennbare  Flüssigkeiten  werden  nach  ihren  brand  -  und  explosionstechnischen  Eigenschaften  (z.  B. Flammpunkt) in die Gefahrklassen  Entz.  Fl.1, Entz. Fl.2 und Entz. Fl.3 eingeteilt.  Büro  -  und Gewerbebauten  Als  Büro  -  und  Gewerbebauten  gelten  insbesondere  Verwaltungs  -  ,  Schul  -  und  Industriebauten,  Steuer  -  und  Rechenzentralen,  Produktions  -  ,  Lager  -  ,  Kommissionier  -  und  Speditionsräume  mit  d  en  dazugehörenden betriebstechnischen Anlagen und Einrichtungen.  D  achkonstruktionen  1  (siehe Anhang)  Als  Dachkonstruktionen  gelten  Flach  -  ,  Steil  -  ,  Kuppel  -  und  Tonnendächer  usw.  deren  Neigung  um  mehr als 10° von der Vertikalen abweicht.  Dachkonstruktionen bestehen aus dem Dach sowie der darauf angebrachten Bedachung.  Dämmschichtbildende Brandschutzsysteme  Brandschutzanstriche, welche im Brandfall durch die thermische Beaufschlagung aufschäumen  (in-  tumeszierend) und so eine Dämmschicht bilden, welche das durch sie geschützte Bauteil vor einer  raschen Erwärmung schützt und dadurch dessen Feuerwiderstand gewährleistet.  Dauerwärmebeständige Produkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  Einliegerwohnung  1  Als Einliegerwohnung wird eine  zusätzliche Wohnung in einem Einfamilienhaus bezeichnet, die ge-  genüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist.  Aus  der  Funktion  als  untergeordnete Wohnung  ergibt  sich,  dass  die  Einliegerwohnung  nicht  zwin-  gend einen direkten Wohnungszugang vom  Freien aus haben muss.  Einsatzdokumente  Die  Einsatzdokumente  für  die  Feuerwehr  (Brandschutznorm,  Artikel  45)  sind  gemäss  kantonalen  Vorgaben  als  vorbereitende  Unterlagen  für  die  Feuerwehr  zu  erstellen.  Dokumente,  wie  Objektda-  ten,  Adressliste,  Zufahrtsplan,  Gebäudepläne  oder  Lagerlisten,  ermöglichen  eine  reibungslose  Ab-  wicklung eines Einsatzes.  Elektromagnetische Störquellen  Als elektromagnetische Störquellen gelten solche, die bezüglich Frequenz und Feldstärke die Funk-  tion  von  technischen  Anlagen  (Brandmeld  eanlagen,  Beförderungsanlagen  usw.)  beeinflussen  kön-  nen.  Entrauchung mit  L  üfter der Feuerwehr (  LRWA  )  Abströmöffnungen  sind  ins  Freie  führende  Öffnungen  (z.  B.  Öffnungen  in  Fassaden  und  Dächern,  Schächte  und  Kanäle  für  die  Abführung  von  Rauch  und  Wärme),  di  e  der  Feuerwehr  den  Einsatz  mobiler Rauch  -  und Wärmeabzugsgeräte (z.  B.  L  üfter  der Feuerwehr  , Heissgasventilatoren) ermög-  lichen.  Einblasöffnungen sind Öffnungen durch die mittels  Lüfter der Feuerwehr  Luft in einen Raum einbla-  sen  kann.  Dies  kann  beispielswe  ise  direkt  durch  eine  Türöffnung  oder  indirekt  durch  ein  Treppen-  haus bzw. einen Korridor erfolgen.  Errichter  Der Errichter ist ein qualifizierter Fachbetrieb, welcher ein Gewerk einer Baute oder Anlage fachge-  recht erstellt.  Teilweise ist eine  VKF  -  Anerkennung als Fachfirmen für die Erstellung von Einrichtungen des techni-  schen Brandschutzes (z.  B. für BMA, SPA) erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Evakuierungsraum  Sicherer Ort innerhalb des Gebäudes, welcher durch Flucht  -  und Rettungswege erschlossen ist und  darin Flüch  tende so lange vor Rauch, Hitze und Flammen geschützt verweilen können, bis sie durch  Rettungskräfte gerettet werden (Wartebereiche vor Evakuierungsaufzügen, Fluchtraum aus mehre-  ren  Etagen  in  einem  Hochhaus  usw.).  Ein  sicherer  Verbleib muss mindestens  währ  end  der  Feuer-  widerstandsdauer des Tragwerkes gewährleistet sein. Evakuierungsräume benötigen einen direkten  Zugang zum vertikalen Fluchtweg.  Experte  /  Fachingenieur  Der  Experte  /  Fachingenieur  führt  spezifische  Kontrollarbeiten  von  Teilen  einer  Baute  oder  Anlage  durch und verfasst eine Beurteilung zu Händen der Eigentümerschaft und der Brandschutzbehörde.  Damit  sind  z.  B.  Experten  für  dämmschichtbildende  Beschichtungssysteme  im  Stahlbau  oder  Fachingenieure für Holzbauten oder Holzfassaden gemeint.  Explosion  sgefährdete Räume und Zonen  Als  explosionsgefährdet  gelten  Räume  und  Zonen  in  denen  mit  explosionsgefährlichen  Stoffen  in  solchen Mengen umgegangen wird, oder in denen explosionsgefährliche Stoffe in solchen Mengen  gelagert werden, dass beim Versagen der a  ngeordneten Schutzmassnahmen Brände oder Explosi-  onen drohen.  Explosionsgefährlich sind insbesondere:    Explosivstoffe;    pyrotechnische Gegenstände;    explosionsfähige Atmosphären von brennbaren Gasen, Dämpfen und Stäuben.  Fachperson  zept  e  oder Einzelnachweis  e  verantwortet  .  Fachplaner  Fachplaner  bei  Bauten  und  Anlagen  sind  beispielsweise  Tragwerksplaner  und  HLKSE  -  Planer.  Ne-  ben der Fachplanung und Fachbauleitung können sie gleichzeitig auch Arbeiten eines Fachplaners
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  Fe  uergefährdete Räume und Zonen  Als  feuergefährdet  gelten  Räume  und  Zonen,  in  denen  mit  feuergefährlichen  Stoffen  in  solchen  Mengen  umgegangen  wird  oder  in  denen feuergefährliche  Stoffe  in  solchen  Mengen  gelagert  wer-  den, dass beim Versagen der angeordneten S  chutzmassnahmen Brände drohen.  Feuergefährlich sind insbesondere:    leicht entzündbare und rasch abbrennende Materialien;    brennbare, fein zerteilte Materialien;    selbstentzündliche Stoffe;    Stoffe, die in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln.  Feuerwe  hraufzüge  Als  Feuerwehraufzüge  gelten  Aufzugsanlagen  für  den  normalen  Gebrauch,  die  zusätzlich  so  kon-  struiert und abgesichert sind, dass sie im Brandfall von der Feuerwehr für die Intervention oder zur  Evakuierung eingesetzt werden können.  Feuerwehrsteueru  ng (  Beförderungsanlagen,  Phase 2)  Bei  aktiver  Brandfallsteuerung  wird  mittels  Schlüsselschalter  in  der  Feuerwehraufzugskabine  die  Zusatzsteuerung  für  Feuerwehrfahrten  eingeschaltet.  Die  Feuerwehrsteuerung  nimmt  nur  Befehle  über das Bedienerfeld in der Feue  rwehraufzugskabine an und aktiviert alle für einen Feuerwehrein-  satz erforderlichen Steuerungszusätze.  Feuerwerk  skörper  Als  Feuerwerkskörper  im  Sinne  der  VKF  -  Brandschutzvorschriften  gelten  pyrotechnische  Gegen-  stände zu Vergnügungszwecken der Kategorien  1 bis 4.  Feuerwiderstand  Der  Feuerwiderstand  kennzeichnet  die  Widerstandsdauer  von  Bauteilen  gegen  die  Brandweiterlei-  tung  unter  ISO  -  Normbrandbedingungen  .  Er  ist  die  Mindestzeit  in  Minuten,  während  der  ein  Bauteil  die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss.  Flucht  -  und Rettungswegpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Funktionskontrollen  Mit Funktionskontrollen werde  n die wesentlichen Teile von Brandschutzeinrichtungen auf ihre Funk-  tionsbereitschaft überprüft. Funktionskontrollen sind in regelmässigen Zeitabständen durchzuführen.  Galerie  1  Eine  Galerie  ist  eine  zusätzliche,  begehbare  Ebene  innerhalb  eines  Raumes.  Die  G  aleriefläche  ist  kleiner als die Grundfläche des Raumes. Die Grundrissfläche des Luftraumes muss mehr als 50  %  der Grundfläche des Raumes betragen.  Ganzheitliche Betrachtungsweise  Die ganzheitliche Betrachtungsweise einer Brandschutzaufgabe stellt eine umf  assende, weitsichtige  und  weit  vorausschauende  Berücksichtigung  möglichst  vieler  relevanter  Aspekte  und  Zusammen-  hänge dar.  Diese sind für sich selber, aber auch in ihrer Gesamtheit und bzgl. ihrer Beziehungen untereinander  resp. ihrer gegenseitigen Einflus  snahme zu beurteilen.  Dazu zählen insbesondere:  a  Randbedingungen aus der Umgebung, dem Objekt und der Eigentümer  -  und Nutzerschaft sowie  vorgesehener Betriebszustände;  b  Schutzziele und davon abgeleitete Grössen;  c  direkte  und  indirekte  Beziehungen  und  Querbezi  ehungen,  insbesondere  zwischen  baulichen,  technischen  und  organisatorischen  Massnahmen  sowie  Massnahmen  des  abwehrenden  Brand-  schutzes;  d  Regeln, Werte, Gesetze und Normen;  e  Neben  -  , Folge  -  und Wechselwirkungen des Systemverhaltens und absehbare Reaktionen  ande-  rer im Umgang damit.  Die  Optimierung  einer  konkreten  Aufgabe  mittels  Nachweisverfahren  darf  die  Gesamtheit  eines  Brandschutzkonzeptes nicht nachteilig beeinflussen.  Gebäudegeometrie  a  Gebäude geringer Höhe: bis 11  m Gesamthöhe;  b  Gebäude mittlerer Höhe: bi  s 30  m Gesamthöhe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  Gefährliche Stoffe  Als  g  efährliche  Stoffe  im  Sinne  des  Brandschutzes  gelten  Stoffe  und  Zubereitungen,  die  einen  Brand  verursachen  k  önnen  oder  solche,  die  im  Brand  -  oder  Explosionsfall  eine  besondere  Gefahr  für Mensch, Tier und Umwelt darstellen.  Gesamt  höhe  1  (siehe Anhang)  Die  Gesamthöhe  ist  der  grösste  Höhenunterschied  zwischen  dem  höchsten  Punkt  der  Dachkon-  struktion  und  den  lotrecht  darunter  liegenden  Punkten  auf  dem  massgebenden  Terrain.  B  ei  den  höchsten  Punkten  der  Dachkonstruktion  handelt  es  sich  bei  Giebeldächern  um  die  Firsthöhe,  bei  Flachdächern  um  die Dachfläche beziehungsweise um den Dachflächenbereich über dem tiefstge-  legenen  Teil  des  massgebenden  Terrains  .  Technisch  bedingte  Dachau  fbauten  wie  Lift  -  und  Trep-  penaufbauten,  Lüftungsanlagen  , Abgasanlagen und Solaranlagen  usw. können den höchsten Punkt  der Dachkonstruktion  überragen. Dabei gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung  zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)  .  Gesamtleiter  Der  Gesamtleiter  ist  verantwortlich  für  die  Erfüllung  der  Ziele  in  der  Projektierung  und  Realisation  von Bauten und Anlagen.  Geschoss  fläche  Die  Geschossfläche  ist die  allseitig  umschlossene  und  überdeckte Grundrissfläche  der Geschosse  in ihren  Aussenmassen ohne Balkone und Terrassen.  Geschoss  zahl  Als Geschosse zählen alle Voll  -  , Dach  -  und Attikageschosse über Terrain. Geschosse  ,  welche mehr  als 50  % der Summe der Aussenwandfläche der Umfassungswände unter Terrain liegen gelten als  Untergeschoss  e.  Zwischengeschosse  deren  Fläche  mehr  als  50  %  der  Geschossfläche  betragen  gelten als Vollgeschosse.  Getrenntlagerung  Lagerung unterschiedlicher Waren im gleichen Brandabschnitt, jedoch unter Einhaltung zusätzlicher  Bedingungen wie etwa die Einhaltung von  Schutzabständen, das Errichten von Trennwänden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Hinterlüftete Fassaden  (siehe Anhang)  Hinterlüftete  Fassaden  bestehen  aus  einer  Aussenwandbekleidung,  welche  dem  Schutz  gegen  Schlagregen  dient  ,  und  durch  einen  Hinterlüftungsraum  von  den  dahinter  liegenden  Schichten  ge-  trennt ist.  Hochhäuser  Als Hochhäuser gelten Bauten, welche eine Gesamthöhe von mehr als 30  m aufweisen.  Hochregallager  Räume zur Lagerung von Gütern in Regalen, welche in Regalgas  sen angeordnet sind und mit einer  Lagerhöhe über 7.50  m, gemessen ab Fussboden bis Oberkante Lagergut.  Horizontale Fluchtwege  Horizontale Fluchtwege verbinden Ausgänge von Nutzungseinheiten mit dem Freien oder den verti-  kalen  Fluchtwegen.  Horizontalen  Fluch  twege  können  als  Korridore  oder  Laubengänge  ausgebildet  werden  .  Sie  sind  gegenüber  vertikalen  Fluchtwegen  mit  Brandschutzabschlüssen  abgetrennt  oder  führen  über das Freie in vertikale Fluchtwege.  H  -  Sätze  H  -  Sätze  sind  Gefahrenhinweise  für  Gefahrstoffe.  Sie  sind  zu  finden  auf  Sicherheitsdatenblättern  sowie Behälter  -  und Gebindebeschriftungen resp.  -  etiketten.  Innenhof (Bauten mit Innenhöfen)  Innenhöfe sind von Bauten und Anlagen umschlossene Aussenräume ohne Überdachung.  Installationsschächte  Installationsschächte  sind  Brandabschnitte,  die  durch  mehrere  Geschosse  führen  und  der  Aufnah-  me von Leitungen haustechnischer Installationen und von Abwurfanlagen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  Integraler Test  Der  i  ntegrale Test ist eine system  -  und anlagenübergreifende Funktionskontrolle aller Einrichtungen  des  technischen  und  abwehrenden  Brandschutzes  und  stellt  die  Funktionstüchtigkeit  des  Gesamt-  systems im Normal  -  sowie im Ereignisfall sicher. Der  i  ntegrale Test w  ird nach erfolgreichen Einzel-  tests und abgeschlossener Mängelbehebung durchgeführt.  Kabel  Als Kabel  gelten elektrische und nichtelektrische  Energie  -  , Steuer  -  und Kommunikationskabel.  Kapselung  Kapselung ist eine allseitige (6  -  seitige), feuerwiderstandsfähi  ge Bekleidung eines Bauproduktes mit  dem  Zweck,  das  bekleidete  Bauprodukt  vor  den  Einwirkungen  eines  Brandes  zu  schützen  und  dadurch dessen brandschutztechnischen Eigenschaften zu verbessern. Eine Kapselung muss auch  im  Bereich  von  Durchführungen  (z.  B.  Ro  hrleitung  durch  ein  gekapseltes  Wandelement)  stets  ge-  währleistet sein.  Kastenfenster  (siehe Anhang)  Ein  Kasten  -  ,  Verbundfenster,  Zweite  Haut  -  Fassadenelement  oder  Closed  Cavity  Fassa  denelement  (CCF) ist ein mehrschichtiges Fensterelement  ,  dessen Luftraum zwischen der äusseren und der in-  neren Verglasung in sich allseitig geschlossen ist  .  Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen  Als Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen gelten  nachleuchtende, beleuchtete und hin-  terleuchtete  Rettungszeichen,  die  Ausgänge  und  Wege  für  jedermann  als  solche  erkennbar  ma-  chen.  Kindertagesstätten  1  Der Begriff Kindertagesstätte umfasst Kinderkrippen, Kinderhorte.  Für Kindertagesstätten gelten die  nutzungsbezogenen Anforderungen an Schulen.  Die Zuordnung erfolgt nach Kantonalen Vorgaben  bzw. stützt sich auf folgende Rahmenbedingungen:    a  ls Kinderkrippen gelten Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern bis zum Kind  ergartenal-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Kleingüteraufzüge  Kleingüteraufzüge sind nicht betretbare Aufzugsanlagen nach SN  EN  81  -  3.  Klimaanlagen  Klimaanlag  en sind Lüftungsanlagen, die die Lufttemperatur und die Luftfeuchtigkeit in einem Raum  selbsttätig auf vorgegebenen Werten halten. Filtereinrichtungen sorgen für die Reinigung der Zuluft.  Konformitätsbescheinigung  Bescheinigung  ,  in  welcher  eine  notifiziert  e  Bewertungsstelle  schriftlich  bestätigt,  dass  ein  Produkt  mit einer bestimmten europäisch harmonisierten Norm übereinstimmt und in Verkehr gebracht wer-  den kann.  Kontrollbericht Brandschutz  Ein  Kontrollbericht  Brandschutz  wird  zu  Händen  des  Eigentümers  und  der  Brandschutzbehörde  durch  ein,  im  Sinne  eines  Sachverständigen  von  der  Brandschutzbehörde  sowie  den  Betroffenen  (gemäss Brandschutznorm, Artikel  3), rechtlich u  nabhängiges Kontrollorgan Brandschutz verfasst.  Korridore  Korridore sind feuerwiderstandsfäh  ig abgetrennte horizontale Fluchtwege.  Kritisches Verhalten  Als  Bauprodukte  mit  kritischem  Verhalten  werden  Baustoffe  eingestuft,  welche  im  Brandfall  durch  starke  Rauchentwicklung,  brennendes  Abtropfen  usw.  im  Inneren  von  Bauten  und  Anlagen  sehr  schnell zu  einer unerwünschten Gefährdung von Personen führen können. Sie dürfen daher im In-  nern von Gebäuden nicht ohne weitere Schutzmassnahmen verwendet werden.  Lager  Als Lager gilt das Aufbewahren in Behältern und Gebinden von Mengen, die den Tagesbedarf über-  ste  igen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  Leistungskriterien  Über  die  Leistungskriterien  werden  die  Planungsziele  quantifiziert  und  damit  für  einen  Nachweis  messbar gemacht (Soll  -  Ist  -  Vergleich).  Es ist je Pla  nungsziel mindestens ein Leistungskriterium notwendig.  Leistungsnachweis  Ein Leistungsnachweis  ist ein Soll  -  Ist  -  Vergleich der Leistungskriterien. Dieser stellt dar, ob die Leis-  tungskriterien im Soll  -  Ist  -  Vergleich im definierten Zielbereich liegen.  Löschanl  agenkonzept  Bei   einem   Löschanlagenkonzept   werden   zu   den   baulichen   Brandschutzmassnahmen   VKF  -  anerkannte, stationäre Löschanlagen berücksichtigt.  Löschgeräte  (siehe Anhang)  Löschgeräte  si  nd  insbesondere  Handfeuerlöscher,  fahrbare  Löscher  und  Wasserlöschposten.  Sie  sind von Hand bedienbar und dienen der ersten Brandbekämpfung durch die Benutzer von Bauten  und Anlagen.  Handfeuerlöscher  sind  tragbare,  betriebsbereite  Löschgeräte,  die  nach  ihr  em  Löschvermögen  und  der Eignung des Löschmittels klassiert werden.  Fahrbare  Lösch  g  eräte  sind  betriebsbereite  Löschgeräte,  welche  mit  Rädern  versehen  sind.  Diese  Geräte sind beweglich  ,  grösser und schwerer als Handfeuerlöscher.  Löschleitungen  Als Löschleit  ungen gelten nasse oder trockene Steigleitungen mit Innenhydranten (Anschlussleitun-  stehen  .  Luft  -  Abgas  -  Systeme (LAS)  Luft  -  Abgas  -  Systeme  (LAS)  sind  System  -  Abgasanlagen  mit  konzentrischer  Anordnung,  welche  den  Feuerungsaggregaten  Verbrennungsluft  über  den  Ringspalt  aus  dem  Bereich  der  Mündung  zufüh-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Maschinelle Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen (MRWA)  Maschinelle Rauch  -  und  Wärmeabzugsanlagen sind fest installierte Einrichtungen, die im Brandfall  mittels Ventilatoren und Nachströmöffnungen, Rauch und Wärme kontrolliert ins Freie abführen.  Massgebendes Terrain  Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene  Geländeverlauf. Kann dieser infolge  frühe-  rer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen  Gelände-  verlauf  der  Umgebung  auszugehen.  Aus  planerischen  oder  erschliessungstechnischen  Gründen  kann das massgebende Terrain in  einem Planungs  -  oder im Baubewilligungsverfahren abweichend  festgelegt werden.  Membranfassaden  (siehe Anhang)  Membran  -  ,  Textil  -  oder  Folienfassaden  sind  dünnhäutige,  vorgespannte  Wet  terschutzkonstruktio-  nen. Sie bilden eine eigenständige Fassadenkonstruktion  .  Nachweis  Mit Hilfe eines Nachweises wird eine These qualitativ oder quantitativ bestätigt.  Ein Nachweis ist kein Konzept, sondern ist in ein solches einzubetten.  In Abhängigkeit d  es Untersuchungsgegenstandes lassen sich Nachweise auf den folgenden Stufen  führen:  a  Subsystem;  b  System;  c  Gebäude.  Nachweisverfahren im Brandschutz  Nachweisverfahren  im  Brandschutz  sind  Prinzipien,  Regeln  und  Methoden,  die  auf  wissenschaftli-  chen  Erkenntnissen  basieren  und  zum  Nachweis  der  Brandsicherheit geeignet  sind.  Sie  umfassen  theoretische  und  experimentelle  Ansätze  zur  Anwendung  ingenieurmässiger  Grundsätze  und  Ver-  fahren zur Bewertung des erforderlichen Brandsicherheitsniveaus und zur Bemessung und Berec  h-  nung notwendiger Schutzmassnahmen.  Nachweisverfahren  im Brandschutz sind stets in ein gesamtheitliches Brandschutzkonzept einzubet-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  Nutzung  Nutzung  ist  die  Art  der  Zweckbestimmung  von  Bauten,  Anlagen,  Räumen  und  Betrieben.  Für  den  Brandschutz ist diese von Bedeutung, soweit dafür besondere Anforderungen  –  einschliesslich der  Personengefährdung  –  festgelegt sind.  Nutzungseinheit  1  Die  Nutzungse  inheit  ist  e  in  Raum  oder  der  Zusammenschluss  von  Räumen  mit  funktionell  zusam-  mengehörender  Nutzung  (z.  B. Wohnung,  Arztpraxis,  Kombibüro,  Schulräume, Wohngruppen,  Kin-  dertagesstätten, Hotelsuiten). Alle für die Flucht notwendigen Räume innerhalb der Nutzung  seinheit  müssen  den  Nutzern  frei  zugänglich  sein,  so  dass  diese  die  Nutzungseinheit  über  den  Fluchtweg  verlassen  können.  Innerhalb  einer  Nutzungseinheit  können  einzelne  Räume  als  Brandabschnitte  ausgebildet sein.  Nutzungsvereinbarung  Die  Nutzungsvereinbaru  ng  ist  eine  Beschreibung  der  Nutzungs  -  und  Schutzziele  der  Eigentümer  -  und  Nutzerschaft  sowie  der  grundlegenden  Bedingungen,  Anforderungen  und  Vorschriften  für  die  Projektierung, Ausführung und Nutzung der Baute oder Anlage. Sie hält insbesondere die vorge  se-  hen Nutzungen,  Personenbelegung,  Brandrisiken und Bedürfnisse des Unterhalts fest.  P  arking  Als Parking gelten solche mit einer Grundfläche von mehr als 600  m  2  .  Personenbelegung  Als  Personenbelegung  wird die mögliche Belegung eines Raumes auf Grund seiner Eigenschaften  bezeichnet. Sie ist abhängig von Grösse  und  Nutzung de  r Räume  .  Personengefährdung  Als Bauten und Anlagen mit erhöhter Personengefährdung gelten insbesondere:    Bauten  und  Anlagen  mit  Räumen  mit  grosser  Personenbelegung,  z.  B. Verkaufsgeschäfte,  Ver-  sammlungsstätten, Schulbauten mit Sälen;    Bauten  und  Anlagen,  in  denen  sich  Personen  aufhalten,  die  dauernd  oder  vorübergehend  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Planungsziel  Über die Planungsziele werden die funktionalen Sc  hutzziele Objekt  -  und Aufgabenbezogen qualita-  tiv  festgelegt  und  damit  die  Grundlage  für  den  anstehenden  qualitativen  oder  quantitativen  Nach-  weis gegeben.  Es kann je funktionales Schutzziel mehr als ein Planungsziel notwendig sein.  Pyrotechnische  Gegenstände  Pyrotechnische  Gegenstände  sind  gebrauchsfertige  Erzeugnisse,  die  mindestens  einen  Zünd  -  oder  Explosivsatz  enthalten.  Es  wird  unterschieden  zwischen  pyrotechnischen  Gegenständen  zu  gewerblichen  Zwecken  (Kategorien  T1,  T2  und  P1  bis  P3)  und  pyro  technischen  Gegenständen  zu  Vergnügungszwecken (Kategorien  1 bis 4).  Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (  Bühnen  feuerwerk)  Pyrotechnische  Gegenstände  der  Kategorien  T1  und  T2  und  pyrotechnische  Effekte,  die  für  die  Verwendung  auf  Bühnen  im  Inn  en  -  und  Aussenbereich  einschliesslich  der  Verwendung  bei  Film  -  und Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen bestimmt sind.  QS Verantwortlicher Brandschutz  Der QS Verantwortliche Brandschutz ist für die Qualitätssicherung (Grundleistungen und besondere  Leistungen)  bei  der  Projektierung,  Ausschreibung  und  Realisation  des  baulichen,  technischen,  or-  ganisatorischen und abwehrenden Brandschutzes von Bauten und Anl  agen verantwortlich.  Qualitätsmanagement Brandschutz  Das  Qualitätsmanagement  Brandschutz  beinhaltet  alle  organisierten  Massnahmen  zur  Sicherstel-  lung  der  Funktionstüchtigkeit  von  Brandschutzmassnahmen  während  des  gesamten  Lebenszyklus  einer Baute oder Anlag  e.  Qualitätssicherung Brandschutz  Qualitätssicherung  Brandschutz  ist  die  Summe  der  Handlungen  zur  Sicherstellung  der  Funktions-  tüchtigkeit aller baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Massnahmen, zur  Ge-  währleistung der Brandsicherheit wäh  rend des gesamten Lebenszyklus einer Baute oder Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  Rauchabschnitt  Ein Rauchabschnitt ist ein Bereich innerhalb von Bauten, in welchem durch bau  liche Massnahmen  (z.  B. feste oder bewegliche Rauchschürzen, raumabschliessende Bauteile) eine thermisch aufstei-  gende  Rauchschicht  lokal  begrenzt  und mit  Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen  ins  Freie  abgeführt  wird. Durch die Bildung von Rauchabschnitten wird ve  rhindert, dass Rauch und Wärme sich unge-  hindert im ganzen Brandabschnitt ausbreiten können.  Rauchschutz  -  Druckanlagen (RDA)  Rauchschutz  -  Druckanlagen (Überdruckbelüftungsanlagen) sind fest installierte Einrichtungen, die im  Brandfall  die durch sie geschützte  n Bereiche  vor dem Eindringen von Rauch schützen.  Raum  1  (siehe Anhang)  Ein Raum ist ein allseitig begrenzter, für Personen zugänglicher Bereich von Bauten und Anlagen.  Seine vertikale Ausdehnung ist  auf eine Ebene begrenzt. Galerien und untergeordnete, abgetrennte  Bereiche sind nicht als eigenständige Räume zu betrachten.  Räume mit grosser Personenbelegung  Räume, in denen sich mehr als 300  Personen aufhalten können, insbesondere Mehrzweck  -  , Sport  -  und  Ausstellungshallen,  Säle,  Theater,  Kinos,  Restaurants  und  ähnliche  Versammlungsstätten  so-  wie Verkaufsräume bis 1‘200  m  2  Verkaufsfläche.  Rechenmodell  Ein Rechenmodell ist ein beschränktes Abbild der Wirklichkeit. Als solches kann es die Realität nicht  in  d  er  Gesamtheit  erfassen.  Mit  dem  korrekt  ausgewählten  Rechenmodell  kann  der  Anwender  die  für  die  konkrete  Aufgabenstellung  relevanten  Parameter  hinreichend  genau  beschreiben  und  be-  rechnen.  Die Anwendungsgrenzen eines Rechenmodells sind zu respektieren.  Rega  llager  Die Ware wird auf Paletten oder Regalböden in ortsfesten oder verschiebbaren Regalen gelagert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Revisionsunterlagen Brandschutz  Die  Revisionsunterlagen  Brandschutz  beinhalten  alle  erforderlichen  Dokumente  zur  Sicherstellung  der  Betriebsbereitschaft  aller  Einrichtu  ngen  für  den  baulichen,  technischen,  organisatorischen  und  abwehrenden  Brandschutz  sowie  für  das  bestimmungsgemässe  Funktionieren  aller  haustechni-  schen Anlagen.  Rückholsteuerung  bei Beförderungsanlagen  Eine  Rückholsteuerung  ist  eine  Steuerung  mit  Befehlsge  bern  im  Triebwerksraum,  mit  welcher  die  Kabine  auch  dann  bewegt  werden  kann,  wenn  bestimmte  Sicherheitseinrichtungen  angesprochen  haben.  Die  Rückholsteuerung  muss  im  entsprechenden  Aufstellungsort  von  Triebwerk  und  Steue-  rung entweder:    im Triebwerksraum ode  r;    im Schrank für Triebwerk und Steuerung oder;    auf dem  /  den Tableaus für Notfälle und Prüfungen untergebracht sein.  Schleusen bei Sicherheitstreppenhäusern  Schleusen  vor  Sicherheitstreppenhäusern  sind  durch  Brandmeldeanlagen  (Teilüberwachung)  zu  überwachen  und  durch  Überströmen  von  Luft  aus  den  dazugehörenden  und  mit  einer  RDA  unter  Überdruck gesetzten Bereich  en  (Treppenraum, Aufzugsschacht usw.) vollständig durchspült (Quer-  lüftung).  Schüttgutlager  Lagerung in loser Schüttung.  Schutzziele  Die  a  llg  emeinen  Schutzziele  definieren  die  gesellschaftlich  gewünschten  und  in  der  Brandschutz-  norm  ,  Art  ikel  8  aufgeführten Schutzinteressen.  Für  ein  Objekt  kann  in  Abhängigkeit  der  Aufgabenstellung  mehr  als  ein  Schutzziel  massgebend  sein.  Aus  den  a  llgemeinen  Schutzzielen  leiten  sich  die  funktionalen  Schutzziele  ab,  deren  Erreichung  durch die Brandschutzplanung sichergestellt  werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  Sicherer Ort im Gebäude  Sicherer Ort innerhalb des Gebäudes, welche  r durch Flucht  -  und Rettungswege erschlossen ist und  darin Flüchtende so lange vor Rauch, Hitze und Flammen geschützt verweilen können, bis sie durch  Rettungskräfte  gerettet  werden  (  Horizontale  Evakuierung  in  Beherbergungsbetrieben  [a], War  tebe-  reiche vor E  vakuierungsaufzügen, Fluchtraum aus mehreren Etagen in einem Hochhaus usw.). Die-  se Brandabschnitte benötigen einen direkten Zugang zum vertikalen Fluchtweg.  Sicherheitsbeleuchtung  Eine Beleuchtung gilt als Sicherheitsbeleuchtung, wenn sie an eine Sicherhei  tsstromversorgung an-  geschlossen und ortsfest installiert ist.  Zur Sicherheitsbeleuchtung zählt auch die Antipanikbeleuch-  tung im Raum.  Sicherheitsstromversorgung  Die Sicherheitsstromversorgung (nachstehend gesamthaft als Stromversorgung für  Sicherheitszwe-  cke  bezeichnet)  muss  bei  einer  Störung  der  allgemeinen  Stromversorgung  jederzeit  wirksam  sein  und die erforderliche Versorgungsdauer gewährleisten.  Sicherheitstreppenhaus  Treppenhaus,  das  gegen  das  Eindringen  von  Rauch  und  Feuer  besonders  ges  chützt,  auf  jedem  Geschoss nur durch Schleusen oder über ständig ins Freie offene Gänge und Vorplätze zugänglich  ist.  Spezielle Kühl  -  und Löschanlagen  Spezielle  Kühl  -  und  Löschanlagen  sind  insbesondere  Aerosol  -  ,  Gas  -  ,  Sprühflut  -  ,  Schaum  -  ,  Pulver-  löschanlage  n oder Löschanlagen für gewerbliche Kochstellen. Sie dienen der Kühlung im Brandfall  oder dem Löschen von Bränden in den geschützten Bereichen. Gaslöschanlagen  führen nach Vor-  warnung  gefährdeter  Personen  das  Löschmittel  selbsttätig  zu  den  zu  schützenden  Be  reichen,  um  den Brand zu löschen.  Sprinkleranlagen (SPA)  Sprinkleranlagen haben im Brandfall zu alarmieren, selbsttätig Löschwasser zu den zu schützenden  Räumen zu führen und den Brand zu löschen oder bis zum Eintreffen der Feuerwehr unter Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Stoffe  Natürl  iche  oder  durch  ein  Produktionsverfahren  hergestellte  chemische  Elemente  und  deren  Ver-  bindungen.  System  -  Abgasanlagen  System  -  Abgasanlagen sind Abgasanlagen, die unter Verwendung kompatibler Bauteile zusammen-  gesetzt werden, die von einem Hersteller gefertigt  sind, welcher die Produktehaftung für die gesam-  te Abgasanlage übernimmt.  Tagesbedarf  Der  Tagesbedarf  ist  die  Menge  an  gefährlichen  Stoffen,  die  für  den  ungehinderten  Arbeitsablauf  notwendig  ist,  respektive  die  maximale  Verkaufsmenge  pro Tag (24  Stunden).  Die  Brandschutzbe-  hörde kann die zulässigen Lagermengen beschränken, wenn das  Brand  r  isiko zu gross ist.  Tanklager  Lagerung von flüssigen Gütern in ortsfesten Behältern.  Tragwerk  Als Tragwerk von Bauten und Anlagen gelten die Gesamtheit aller zur Lastaufnahm  e und Lastablei-  tung sowie zur Stabilisierung notwendigen Konstruktionsteile und deren Verbindungen.  Treppenanlagen  Treppenanlagen  sind durch Personen begehbare, vertikale Verbindungen wie z.  B  :  -  Treppenhäuser (innenliegende und an Aussenwände angrenzende);  -  Aussentreppen;  -  Sicherheitstreppenhäuser.  Bei  entsprechender  Ausgestaltung  können  diese  die  Anforderungen  eines  vertikalen  Fluchtweges  erfüllen.  Übereinstimmungserklärung  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  Unsicherheit und Fehleranalyse  Im Rahmen einer Unsicherheit  -  und Fehleranalyse wird untersucht, wie  stabil und zuverlässig eine  Lösung ist.  Gängige Methoden sind die Sensitivi  tätsanalyse, die Parameteranalyse, die Fehlerschätzung sowie  die Bewertung der proportionalen und exponentiellen Abhängigkeit.  Soweit  Unsicherheiten  und  Unschärfen  bzgl.  der  Zielerreichung  bestehen,  sind  angemessene  Si-  cherheitsfaktoren oder Sicherheitszusc  hläge einzuführen.  Verbindungsrohre  Verbindungsrohre können  als  Verbindung  zwischen  Feuerungsaggregaten  (Unterdruckbetrieb)  und  Abgasanlagen eingebaut werden.  Verkaufsgeschäfte  Als  Verkaufsgeschäfte  gelten  solche  mit  einer  gesamten,  brandabschnittsmässig  z  usammenhän-  genden Fläche von mehr als 1‘200  m  2  .  Verkaufsräume  1  Verkaufsräume sind Räume, welche dem Verkauf von Waren dienen, jedoch von deren Grösse her  weder unter die Definition „Räume mit grosser Personenbelegung“ noch „Verkaufsgeschäfte“ fallen.  Für  Verkaufsräume gelten die nutzungsbezogenen Anforderungen an Gewerbe und Industrie.  Verkehrswege  Verkehrswege sind horizontale Fluchtwege in Verkaufsgeschäften.  Verqualmungsgefahr  Verqualmungsgefahr  ist  die  Gefahr  einer  starken,  die  Rettung  von  Personen  und  Tieren  erschwe-  renden und den Feuerwehreinsatz behindernden Rauchentwicklung und Rauchausbreitung in Bau-  ten und Anlagen.  Versand  -  und Verpackungseinheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Vorhangfassaden  (siehe Anhang)  Vorhangfassaden  bestehen  aus  geschossübergreifenden  Fassadenelementen,  welche  vor  de  r  De-  ckenstirne durchlaufen und in diesem Bereich  verankert sind  .  Wärme  dämm  verbundsysteme  (siehe Anhang)  Wärmedämmverbundsysteme  bestehen  aus  einer  auf  der  Wand  aufgebracht  en  Aussendämmung  ,  welche mit einem Aussenputz hohlraumfrei abgedeckt  ist  .  Wärmetechnische Anlagen  Als wärmetechnische Anlagen gelten Wärmeerzeugungsaggregate und  -  einrichtungen insbesonde-  re  Feuerungsaggregate,  Wärmepumpen,  Wärmekraftkoppelungsanlagen,  Bloc  kheizkraftwerke,  Ab-  sorberanlagen, Solarwärmeanlagen.  Wärmetechnische  Anlagen  umfassen  das  Wärmeerzeugungsaggregat,  die  Transport  -  ,  Verteil  ,  Steuer  -  und Sicherheitseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Abgasabführung.  Feuerungsaggregate  sind Wärmeerzeugung  saggregate,  die  mit festen, flüssigen  oder gasförmigen  Brennstoffen betrieben werden.  Raumluftunabhängig  sind  Feuerungsaggregate,  denen  die  Verbrennungsluft  über  Leitungen  oder  Schächte  direkt  vom  Freien  her  auf  das  Aggregat  zugeführt  wird  und  bei  denen  kein  Abgas  in ge-  fahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann.  Wartung  Wartung  umfasst  alle  vorbeugenden  Massnahmen  zur  Sicherstellung  der  Betriebsbereitschaft  und  zur  Erhaltung  des  Schutzwertes  von  Brandschutzeinrichtungen  oder  haustechnischen  Anlagen.  Wartungsarbeiten sind in regelmässigen Zeitabständen durchzuführen.  Wasserlöschposten  Wasserlöschposten  sind  fest  installierte,  dauernd  an  die Wasserleitung  angeschlossene  Löschein-  richtungen.  Wohnbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  Zwischenlager  Als Zwisch  enlager gilt ein kurzzeitiges Bereitstellen (maximal 8  Stunden) für einen Produktionspro-  zess resp. für eine Auslieferung oder ein kurzzeitiges Abstellen nach einer Anlieferung. Zwischenla-  ger  sind  mit  Arbeitsschluss  aufzuheben.  Bereiche  in  denen  dauernd War  en  zwischengelagert wer-  den (z.  B. Umschlagslager einer Spedition) gelten als Lager.  Weitere Bestimmungen  Erlasse  ,  Publikationen  und „Stand der Technik Papiere“  , die ergänzend zu dieser Brandschutzricht-  linie  zu  beachten  sind,  werden  im  periodisch  aktualisie  rten  Verzeichnis  der  TKB  -  VKF  aufgeführt  (VKF, Postfach, 3001 Bern oder  www.bsvonline.ch/de/vorschriften  ).  Inkrafttreten  Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interk  antonalen Verein-  barung  zum  Abbau  Technischer  Handelshemmnisse  (IVTH)  vom  18.  September  2014  für  verbind-  lich erklärt und auf den 1.  Januar  2015 in Kraft gesetzt  . Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Anhang  Ausführungen  in  diesem  Anhang  erklären  einzelne  Richtlinienbestimmungen,  ohne  selbst  Eigen-  ständigkeit oder zusätzlich Vorschriftenstatus beanspruchen zu können.  zu  Abwehrender Brandschutz  I  m  Rahmen  von  Standard  -  oder  Brandschutzkonzepten  sind  nur  Massnahmen  des  abwehrenden  Brandschutzes  zu  projektieren  und  umzusetzen,  welche  einen  direkten  Zusammenhang  mit  der  Baute oder Anlage haben.  Berücksichtigt werden müssen zum Beispiel:  a  Aufstellungs  -  und  Bewegungsflächen für  die  Feuerwehr  (z.  B. für Tanklöschfahrzeug,  Autodreh-  leiter);  b  Zugänglichkeit zu Hydranten, Einspeise  -  und Entnahmestellen;  c  Zugänglichkeit  und  Bewegungsfreiheit  im  Gebäude  (z.  B.  Schlüsselbox,  Interventionsöffnungen  in Fassaden, Feuerwehraufzug);  d  Zugänglichkeit  und Bedienung von Einrichtungen des technischen Brandschutzes (z.  B. Zugang  zur  Sprinklerzentrale,  Platzierung  des  Feuerwehrbedien  -  und  Anzeigeteils  der  Brandmeldeanla-  ge, Bedienstelle oder manuelle Bedienung von Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen);  e  Gebäudefunk  anlagen für die Kommunikation der  Feuerwehr;  f  Kennzeichnung von Gefahren.  Aspekte der Feuerwehrorganisation selbst und zur Vorbereitung von Einsätzen (z.  B. Einsatzdoku-  mente, Einsatzkonzepte) sind nicht Bestandteil  von Standard  -  oder  Brandschutzkonzepten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  zu  Aussenwandkonstruktionen  Verwendung  von  Baustoffe  n  gemäss  der  Brandschutzrichtlinie  „Verwendung  von  Baustoffen“,  Ziffer  3 „Gebäudehülle“  ,  resp.  Ziffer  4 „Gebäudeausbau  “  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  zu  Aussen angebrachte Gewebe und Folien  Aussen angebrachte Gewebe und Folien (kein Best  andteil der Aussenwandkonstruktion):    Gewebe  und  Folien,  primär  für  dekorative  Zwecke  resp.  als  Werbeplakat,  welche  auf  der  Aus-  senseite  einer  Aussenwandkonstruktion  angebracht  werden,  ohne  selbst  Bestandteil  der  Aus-  senwandkonstruktion zu sein.  Gerüst  bekleidungen  :    Netze, Gewebe und Folien, welche auf der Aussenseite eines Gerüstes angebracht werden.    Diese stehen in der Regel nur während der Umbaudauer des Gebäudes und haben zur eigentli-  chen Fassade immer einen Abstand von ≥  0.  8  m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  zu  Bedachung  zu  Beherbergungsbetriebe  Die  Brandschutzmassnahmen  für  abgelegene  Beherbergungsbetriebe  [c]  (Berghütten)  sind  an-  wendbar, wenn  folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:  -  wenn sie weit entfernt von Siedlungsgebieten liegen;  -  lange  Anfahrtswege  aufweisen,  welche  eine  rechtzeitige  Intervention  der  Feuerwehr  bzw.  der  Rettungskräfte verunmöglichen;  -  keine  genügende  Löschwasserversor  gung  zur  Verfügung  steht  (kein  Wasservorrat  und  /  oder  ungenügender Wasserdruck, kein Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz);  -  keine dauernde Stromversorgung gewährleistet ist (keine öffentliche Netzstromversorgung)  .  Pho-  tovoltaikanlagen und Not  stromaggregate gelten als ungenügend.  zu  Brandbelastung  Mobile Brandbelastung  Richtwerte für Brandbelastungen bestimmter Nutzungen sind rechnerisch zu ermitteln.  Immobile Brandbelastung  Die für  die immobile Brandbelastung anzurechnende Menge brennbaren Materials ist insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  zu  Dachkonstruktionen  Die Abgrenzung Dach  /  Wand bei ein  -  und auswärts geneigten Flächen erfolgt gemäss den nachfol-  genden Skizzen. Konstruktionen im Neigungsbereic  h Dach (0°  -  80°) sind  gemäss Brandschutzrichtlinie  „Verwendung von Baustoffen“, Ziffer  3.3  zu beurteilen. Konstruktionen im Neig  ungsbereich Wand (80°  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180°) sind gemäss  Ziffer  3.2  zu  beurteilen.  Beispiel: Dach  Beispiel: geneigte Fassade
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  zu  Doppelfassaden (Bauten mit Doppelfassaden)    Die  Doppelfassade  ist eine mehrschichtige  Aussenwandkonstruktion  , welche zwei Fassadenebe-  nen  besitzt.  Die  äussere  Ebene  (Sekundärfassade)  hat  die  Funktion  auftretende  Umwelteinwir-  kungen aufzunehmen. Die innere Ebene (Primärfassade) stellt den Abschluss zu den einzelnen  Nutzbereichen dar und übernimmt in der Regel auch  die Wärmedämmfunktion. Dazwischen ent-  steht ein Zwischenraum  (  Zwischenklimazone  ),  welcher  in der Regel über mehrere Geschosse in  offener Verbindung  steht  .    Die  Fenster  der  Primärfassade  stehen  in  Verbindung  zu  r  Zwischenklima  zone  .  Bei  geöffneten  Fenstern find  et der Luftaustausch zwischen dem Innenraum und de  r  Zwischenklima  zone  statt.  zu  Gesamthöhe  Bei  der  Messweise  der  Gesamthöhe  gelten  die  Bestimmungen  der  Interkantonalen  Vereinbarung  zur  Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  zu  Hinterlüftete Fassaden    Dabei ist  die Aussenwandbekleidung,  welche  dem Schutz gegen Schlagregen dient, durch eine  n  Hinterlüftungsraum  v  on  den  dahinterliegenden  Schichten  getrennt.  In  Anlehnung  an  SIA  232  -  2;  SN 564232  -  2:2011 „Hinterlüftete Bekleidungen von Aussenwänden“ s  etzt sich d  as Aussenwand-  bekleidung  ssystem  aus  der  Aussenwandbekleidung, dem  Hinterlüftungs  raum  , der  Aussendämm-  ebene  und  der Unterkonstruktion zusammen. Voraussetzung ist ein statisch tragender Veranke-  rungsgrund.  Die Aussenwandbekleidung kann auch aus dafür geeigneten Folien, Geweben usw.  bestehen.    Fenster:  Wetterschutzschicht  der  Fassade  wird  zum  Fenster  hin  gezogen  (Leibun  g),  sodass  Fenster in Verbindung mit Aussenklima steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  zu  Kastenfenster    Als  Kasten  -  ,  Verbundfenster,  Zweite  Haut  -  Fassadenelement  oder  Colsed  Cavity  Fassadenele-  ment  werden  mehrschichtige  Fensterelemente  bezeichnet,  welche  ähnlich  einer  Doppelfassade  eine  äussere  Wetterschutzverglasung,  einem  Zwischenklimabereich  und  einer  Innenverglasung  mit Wärmedämmfunktion bestehen. Im Zwischenklimabereich ist in der Regel den Sonnenschu  tz  angebracht.    Im Gegensatz zu Doppelfassaden ist der Kasten eines jeden Fensterelementes, abgesehen von  den notwendigen Öffnungen für die bauphysikalische Belüftung des Zwischenklimabereiches, all-  seitig  g  eschlossen.    Kastenfenster  öffnen  immer  als  Ganzes,  sodass  bei  geöffnetem  Fensterelement  der  Innenraum  in direkter Verbindung mit dem Aussenklima steht.    Grundsätzlich  können  Lochfenster  und  auch  Vorhangfassadenelemente  als  Kastenfenster  aus-  gebildet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  zu  Löschgeräte  Handfeuerlöscher werden nach den Löschmitteln benannt:    Wasserlöscher  Löschmittel Wasser mit oder ohne Netzmittel;    Schaumlöscher  Löschmittel Luftschaum oder filmbildender Schaum;    Pulverlöscher  Löschpulver ABC, BC oder D;    Kohlesäurelöscher  Löschmittel Kohlendioxid (CO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).  Als  Treibmittel  dienen  Löschmittel,  Druckgase  in  Treibmittelbehältern  sowie  komprimierte  Gase  im  Löschmittelbehälter. Nach Art der Brandstoffe werden unterschieden:    Brandklasse A  Brände von festen Stoffen,  die unter Glutbildung abbrennen, wie Holz, duroplastische Kunststof-  fe, Papier, Stroh, Textilien;    Brandklasse B  Brände  von  flüssigen  oder  flüssig  werdenden  Stoffen,  wie  Lösungsmittel,  Benzin,  Öle,  Fette,  Wachse, thermoplastische Kunststoffe, Bitumen, Teer;    Brandklasse C  Brände von Gasen wie Erdgas, Propan, Butan, Acetylen, Wasserstoff;    Brandklasse D  Brände von Metallen wie Aluminium, Kalium, Magnesium, Natrium, Titan, Zirconium;    Brandklasse F  Brände von Speiseölen  /  -  fetten (pflanzlichen oder tierischen Ursp  rungs) in Frittier  -  und Fettback-  geräten sowie anderen Kücheneinrichtungen.  zu  Lufttechnische Anlagen  Aussenluft  Unbehandelte  Luft,  welche  von  aussen  in  das  System  oder  in  eine  Öffnung eintritt  ;  Zuluft  Luft   im   System   nach   der   Luftbehandlung   bis   zum   Eintritt   in   den  versorgten Raum  ;  Raumluft  Luft im versorgten Raum  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  zu  Membranfassaden    Membran  -  , Textil  -  oder Folienfassaden sind  dünnhäutige, vorgespannte Konstruktionen. Die me-  chanisch oder pneumatisch vorgespannten Materialien können Belastungen aus Winddruck  -  und  Windsog in Primärkonstruktionen abtrage  n. Textile Membrane aus thermoplastischen Kunststoff-  fasern bzw. Naturfasern wie Leinen, Baumwolle, Seide oder Hanf sind in der Regel Gewebe. Ei-  ne zweiseitig aufgebrachte Beschichtung schützt sie vor UV  -  Strahlung, Witterungseinflüssen und  Mikroorganismen. B  randeigenschaften werden durch die wasserdichten Beschichtungen verbes-  sert.  Neben textilen Membranen werden unter Kunststoff  -  Folien besonders ETFE  -  Folien, ein Flu-  orpolymer  -  Werkstoff,  als  pneumatisch  vorgespannte  Membrankonstruktionen  eingesetzt.  ETFE  -  Folie  n  werden  als  transparente,  mehrschichtige  Ausfachungselemente  in  Fassadenkonstruktio-  nen verwendet.    Kann die Funktion einer normalen Gebäudehülle übernehmen oder ganze (historische) Gebäude  umhüllen, so  dass diese in einer Zwischenklimazone stehen und somit  geringere Anforderungen  an  die  Wärmedämmung  des  bestehenden  Baukörpers  gestellt  werden.  In  letzterem  Fall  erfolgt  die Belüftung der Innenräume analog einer Doppelfassade in die Zwischenklimazone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  zu  Pfosten  -  Riegel  -  Fassaden    Wandsystem  aus  tragenden  Pfosten  mit  eingesetzten  Querriegeln.  In  die  dadurch  gebildeten  Einzelfelder sind Isoliergläser, Paneele oder Fensterflügel eing  esetzt  .    Pfosten  -  Riegel  -  Fassaden  laufen  in  der  Regel  über  mehrere  Geschosse  vor  der  Deckenstirne  durch  (ähnlich  Vorhangfassade),  können  jedoch  auch  ähnlich  einem  Lochfenster  nur  als  (ge-  schosshohe) Fensterbänder eingebaut werden  .  zu  Raum  Als untergeordnete, abgetrennte Bereiche gelten insbesondere:  k  leine Putzräume, mehrteilige  S  ani-  tärbereiche  (z.  B.  Garderobe  /  Duschen,  WC),  kleine  Technikräume,  begehbare  Ein  b  auschränke  usw.).  zu  Vorhangfassaden    Fensterelement geschossübergreifend. Fensterelement wird im Bereich der Deckenstirne  befes-  tigt und läuft vor der Deckenstirne durch.    Fensterelement steht in direkter Verbindung mit dem Aussenklima.    Vertikale  Brandabschnittsbildung  im  Bereic  h  der  Deckenstirne  /  Fassadenelementes  aufwändig  zu lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Begriffe und Definitionen  /  1  0  -  15de  zu  Wärmedämmverbundsysteme    Hohlraumfreies  Verbundsystem  aus  Wand,  Wärmedämmschicht  (gemäss  SN  EN  13499:2003  und  /  oder SN  EN  13500:2003) und Aussenputz.    Aussenwand  in  der  Regel  vollflächig  zwischen  den  Decken  verlaufend.  AK  Deckenstirne  =  AK  Wand.    Wärmedämmschicht in der Regel aus b  rennbaren Baustoffen.    Fenster in der Regel als Lochfenster. Fenster steht in Verbindung mit dem Aussenklima.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di  assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Qualitätssicherung im Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 2015 Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.bsvonline.ch/de/vorschriften  Vom IOTH am 20. September 2018 genehmigte Änderungen:  -  Ziffer 4.1.1,  l  it. e (Seite 9)  -  Ziffer 4.1.3,  l  it. e (Seite 10)  -  Ziffer 4.1.4,  l  it. f (Seite 11)  -  Ziffer 4.1  .5,  l  it. e (Seite 11)  -  Ziffer 4.1.6,  l  it. c (Seite 11)  -  Ziffer 4.1.7,  l  it. i (Seite 12)  Änderung im Anhang  vom 22. September 2016  :  -  zu  Ziffer 5, Tabelle  (Seite  19  )  Änderungen im Anhang vom 20. September 2018:  -  zu Ziffer 4.1.3 (Seite 18)  -  zu Ziffer  5 (Seite  n  18  und 19  )  -  zu Ziffer 5.1.4 (Seiten 21 und 22)  -  zu Ziffer 5.2.4 (Seiten 23 und 24)  -  zu Ziffer 5.3.4 (Seiten 25 und 26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätze  5
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Qualitätssic herungspflicht 5
2.2 Dokumentationspflicht 5
2.3 Qualitätssicherungsstufe (QSS) 5
                            3  Anforderungen  6
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Allgemeine Anforderungen 6
3.1.1 Projektorganisation 6
3.1.2 Projektprozess 6
3.2 Anfo rderungen an Projektbeteiligte 6
3.2.1 Anforderungen Gesamtleiter 6
3.2.2 Anforderungen QS - Verantwortlicher Brandschutz 6
3.2.3 Anforderungen Fachplaner 6
3.2.4 Anforderungen Fachplaner technischer Brandschutz 6
3.2.5 Anforderungen Errichter 7
3.3 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für bestimmte Nutzungen 7
3.3.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit bestimmten Nutzungen 7
3.4 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für Teilbereiche mit besonderen Brandrisiken 8
3.4.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit Teilbereichen mit
                            besonderen Brandrisiken  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allgemeine Umsetzung  9
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Aufgaben der Projektbeteiligten 9
4.1.1 Aufgaben Eigentümer - und Nutzerschaft 9
4.1.2 Aufgaben Gesamtleiter 9
4. 1.3 Aufgaben QS - Verantwortlicher Brandschutz (siehe Anhang) 10
4.1.4 Aufgaben Fachplaner 10
4.1.5 Aufgaben Fachplaner technischer Brandschutz 11
4.1.6 Aufgaben Errichter 11
4.1. 7 Aufgaben Brandschutzbehörde 12
                            5  Umsetzung in Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe (siehe Anhang)  12
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Qualitätssicherungsstufe 1 (QSS 1) 12
5.1.1 Umsetzung QSS 1 (siehe Anhang) 12
                            Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4.5 Anforderungen Kontrollorgan Brandschutz QSS 4 16
5.4.6 Leistungsbild Kontrollorgan QSS 4 17
                            6  Weitere Bestimmungen  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Inkrafttreten  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Übergangsbestimmungen  17  Anhang  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  Diese  Brandschutzrichtlinie  definiert  die  minimalen  Massnahmen  zur  Qualitätssicherung  im  Brandschutz über alle Phasen von Bauten und Anlagen. Sie definiert Prozesse und regelt die  Zusammenarbeit zwischen allen  Betroffenen und der Brandschutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Qualitätssicherungspflicht
                            1  Alle  betroffenen  Personen  haben  während  de  s  gesamten  Lebenszyklu  s  der  Baute  oder  Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung im Brandschutz sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen zur Q  ualitätssicherung im Brandschutz sind regelmässig zu überprüfen  und im Bedarfsfall anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Qualitätssicherung ist durch Eigen  -  oder Fremdüberwachung zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Dokumentationspflicht
                            1  Zur Wahrung der Unterhaltspflicht sind der Eigentümerschaft  einer  Baute  oder  Anlage mit  dem Bezug alle dazu erforderlichen Dokumente abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die entsprechenden Dokumente sind durch die Eigentümer  -  und Nutzerschaft bei wesent-  lichen Änderungen nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eigentümerschaft hat die entsprechenden Dokumente  bis zum abgeschlossenen Rück-  bau einer Baute oder Anlage aufzubewahren und der Brandschutzbehörde bei Bedarf zur Ver-  fügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Qualitätssicherungsstufe (QSS)
                            1  Neubauten sowie bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen an allen Bauten und An-  lagen werde  n in eine der vier Qualitätssicherungsstufen (QSS) eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anforderungen  an  die  Qualitätssicherung  richten  sich  nach  den  Kriterien  für  Brand-  schutzanforderungen,  Einrichtungen  für  den  technischen  Brandschutz  sowie  verwendeter  Nachweisverfahren im Br  andschutz.  Die Einstufung erfolgt nach Nutzung, Gebäudegeometrie  (Gebäudehöhe, Ausdehnung), Bauweise und besonderen Brandrisiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei möglicher unterschiedlicher Einstufung ist die jeweils höhere Qualitätssicherungsstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Allgemeine Anforderungen
3.1.1 Projektorganisation
                            1  Für alle Neubau  -  ,  Mieterausba  u  -  , Umbau  -  , Sanierungs  -  und Umnutzungsprojekte ist eine  entsprechende Projektorganisation aufzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben der Projektorganisation sind Koordinieren, Terminieren, Planen, Dokumen-  tieren, Steuern und Kontrollieren aller Leistungen der Personen, die b  ei Planung und Ausfüh-  rung der Baute oder Anlage tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.2 Projektprozess
                            1  Alle erforderlichen Arbeitsschritte und deren Dokumentation  zur  Gewährleistung der Brand-  sicherheit sind phasengerecht und rechtzeitig von den Verantwortlichen zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Arbe  itsschritte  sind projekt  -  und  objektspezifisch festzulegen  und  die  Verantwortlich-  keiten und die Zuweisung der Aufgaben klar zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Anforderungen an Projektbeteiligte
3.2.1 Anforderungen Gesamtleiter
                            Qualitätsmanagement und hohe Leitungskompetenz, breites Fac  hwissen in Planung und Aus-  führung in allen beteiligten Disziplinen und deren Schnittstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2 Anforderungen QS - Verantwortlicher Brandschutz
                            1  Angewandtes Fachwissen Qualitätssicherung bei Projektierung, Ausschreibung und  Rea-  lisierung  von Bauten und Anlagen. D  er Qualitätssicherungsstufe entsprechende Kenntnisse  der Brandschutzvorschriften, der behördlichen Abläufe und  Kenntnisse  für das Erstellen oder  Prüfen  auf  Plausibilität  von  Dokumenten  (z.  B.  Brandschutzkonzepte,  Brandschutzpläne,  Brandschutznachweise).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Abhängigkeit  der  Qualitätssicherungsstufe  muss  der  QS  -  Verantwortliche  Brandschutz  über  eine  Anerkennung  zum  Brandschutzfachmann  VKF  respektive  Brandschutzexperten  VKF oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.5 Anforderungen Errichter
                            1  Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der Normen und des Stand  es  der Technik im je-  weiligen Fachgebiet für die Ausführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teilweise ist eine VKF  -  Anerkennung als  Fachfirm  a  für die Erstellung von Einrichtungen des  tech  nischen Brandschutzes (z.  B. für BMA, SPA) erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für bestimmte Nutzungen
3.3.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit bestimmten Nutzungen
                            Objektspezifisch kann die Brandschutzbehörde eine höhere oder ti  efere QSS festlegen.  G  e  b  ä  ud  e  h  ö  h  e  n  ka  tegorie  Nutzung  G  ebä  u  de  gerin  g  e  r H  ö  h  e  G  ebä  ud  e  mittl  ere  r H  ö  h  e  H  oc  hh  ä  u  se  r  –  Wohnen  –  Büro  –  Schu  l  e  –  Pa  rk  ing (übe  r T  errain, im  1  .  U  G oder 2.  U  G)  –  L  andwirtschaft  –  Industrie und Gewerbe mit q bis 1  '  000  MJ/m  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  1  2  –  B  e  h  erbe  r  gungsbetriebe  [b]  und [c]  –  Räume mi  t  grosser Personenbe  l  egu  n  g  (>  300)  –  Ve  rk  auf  s  geschäfte  –  Parking (unter Terrain im 3.  UG oder tiefer)  –  Industrie  -  und Gewerbe mit q über 1  '  000  MJ/m  2  –  Hochregallager
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2  3  –  B  e  h  erbergungsbetrie  b  e  [  a  ]  –  Ba  ut  e  n  mit  un  bekannter  N  utzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  3  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für Teilbereiche mit besonderen Brandrisiken
3.4.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit Teilbereichen mit beson-
                            deren Brandrisiken  Objektspezifisch kann die Brandschutzbehörde  für eine gesamte Baute respektive für einen  klar abgegrenzten Gebäudeteil davon eine höhere oder tiefere QSS festlegen.  B  esondere  Bran  drisi  k  e  n  Ausdehnung, Bauweise, Brandlast  G  ebä  u  de  gerin  g  e  r H  ö  h  e  G  ebä  ud  e  mittl  ere  r H  ö  h  e  H  oc  hh  ä  u  se  r  –  Aussenwand:  Bekle  i  dungen  und  /  oder  W  ä  rmedämmun-  gen  in  Aussenwandbekleidungen  mit  brennbaren  Bau-  p  r  odukten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  2  [1]  –  Tragwerke  ode  r  b  randabschnittsbildende  Bauteile  mit  brennbaren Bauprodukten oder m  i  t Kapselung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  2  3  –  Tragwerke  oder  brandabschnittsbildende  Bauteile  mit  Brandschutz  -  Spritzputz oder mit  dämmschichtbildenden  Brandschutzsystemen  –  Gefährliche   Stoffe   (brennbare   Gase   bis   1  '  000  kg;  leichtbrennbare Flüssigkeiten bis 2  '  000  l; Pneulager bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  t; Feuerwerkskörper  bis 300  kg; Stoffe, die im Brand-  fall  eine  Gefahr  für  Mensch  und  Umwelt  darstellen  bis  zur Störfallgrenze)  –  Explosionsgefährdete Räume oder Zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2  3  –  B  auten mit Atri  um  –  Bauten  m  i  t  Doppelfassade  –  Brandabschnittsfläche  ü  ber  7  '  200  m  2  –  Summe de  r  Brandabschnittsfläche über  1  2  '  000  m  2  –  Nachwe  i  s unter Anwendung von  Nachweisverfahren im  Brandschutz  (innerhalb  eines  Standardkonzepts  der  Brandschutzvorsch  ri  ften)  –  Hoher  Anteil  an  techn  i  sche  n  und/oder  bet  r  iebl  i  chen  Brandschutzmassnahmen  –  Umbau  -  ,  San  i  erungs  -  und  Umnutzungsprojekte  unter  Weiterführung der Nutzung  be  i  Räumen m  i  t  grosser Per-  sonenbe  l  egung  (  >  3  00)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  3  3  –  Gefährl  i  che   Stoffe   (brennbare   Gase   über  1  '  000  kg  ;  l  e  i  chtbrennbare  F  l  üss  i  gke  i  ten  ü  ber  2  '  000  I;  Pneulager  über 60  t; Feuerwerkskörper über  300  kg;  Stoffe,  die  i  m  Brand  f  all  eine  Gefahr für  Mensch und Umwelt  darstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  [2]  [2]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allgemeine Umsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Aufgaben der Projektbeteiligten
4.1.1 Aufgaben Eigentümer - und Nutzerschaft
                            Die Eigentümer  -  und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen:  a  ha  t  während de  s  gesamten Lebenszyklus der Baute oder Anlage eine wirkungsvolle Qua-  litätssicherung im Brandschutz sicherzustellen;  b  definier  t  die Projektziele und leg  t  insbesondere die geplante Nutzung der Baute oder An-  lage im Rahmen der Nutzungsvereinbarung fest;  c  stell  t  d  ie  projekt  -  und  objektspezifische Organisation  sicher  und  beauftrag  t  Personen  mit  der erforderlichen Fachkompetenz i  n den  Bereich  en  Brandschutz, Projektmanagement und  Qualitätssicherung;  d  beauftrag  t  auf Verlangen der Brandschutzbehörde Experten und Fachinge  nieure sowie ein  Kontrollorgan Brandschutz;  e  1  f  sorg  t  für den Erhalt der entsprechenden Dokumente  zur Wahrung der Unterhaltspflicht  und  ist  für die Nachführung bei wesentlichen Änderungen verantwortlich;  g  ist  dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehren-  den Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten  werden  und jederzeit betriebsbereit sind;  h  sorg  t  für die Durchführung von Funktionskontrolle  n, integralen Tests, Wartung und Instand-  setzung von Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz  während der gesamten Nutzungsdauer und dokumentier  t  dies im Gebäudekontrollbuch;  i  ha  t  organisatorisch und personell die zur Gewährle  istung der Brandsicherheit notwendigen  Massnahmen zu treffen;  j  stell  t  bei Umbau  -  , Sanierungs  -  oder Umnutzungsprojekten alle verfügbaren Dokumente wie  Pläne, Revisionsunterlagen  Brandschutz  und  das  Gebäudekontrollbuch zur Verfügung  o-  der sorg  t  für eine detail  lierte Bestandsaufnahme des vorhandenen Brandschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.2 Aufgaben Gesamtleiter
                            Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  f  ist für  die  vollständige  und fachgerechte  Planun  g,  Ausschreibung  und  Ausführung  sowie  die  Instruktion der Eigentümer  -  und Nutzerschaft verantwortlich. Einzelne Teilbereiche kön-  nen zur Bearbeitung und Überwachung an Fachpersonen oder Errichter übertragen wer-  den. Die Hauptverantwortung, insbesondere  bezüglich der Schnittstellen zwischen den ein-  zelnen Gewerken, bleibt beim Gesamtleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.3 Aufgaben QS - Verantwortlicher Brandschutz
                            (siehe Anhang)  Der  QS  -  Verantwortliche Brandschutz:  a  ist für die Qualitätssicherun  g  im Rahmen  der Projektierung, Ausschreibung und  Realisie-  rung  aller baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmass-  nahmen verantwortlich;  b  ist erster Ansprechpartner gegenüber der Brandschutzbehörde und verantwortlich für die  Erste  llung und Eingabe aller erforderlichen Dokumente für den Teil Brandschutz  ,  z.  B. für  die Baueingabe, die Baufreigabe, die Bezugsfreigabe, für brandschutztechnische Bewilli-  gungen und Genehmigungen. Einzelne Teilbereiche können zur Bearbeitung an Fachper-  sone  n oder Errichter übertragen werden;  c  organisiert, plant und führt integrale Tests und behördliche Zwischen  -  und Endabnahmen  von Bauten und Anlagen für den Teil Brandschutz durch;  d  ist zuständig für die Abstimmung der Mieterausbauten auf das übergeordnete Bra  ndschutz-  konzept des Grundausbaus;  e  1  bescheinigt vor Bezug der Baute  bzw. Inbetriebnahme der  Anlage der Eigentümerschaft  sowie  der  Brandschutzbehörde  die  ordnungsgemässe  Umsetzung  aller  ihm  durch  die  Brandschutzvorschriften  auferlegten  Qualitätssicherungsma  ssnahmen  mit  einer  Überein-  stimmungserklärung  ;  f  sorgt vor Bezug der Baute  bzw  . vor Inbetriebnahme der Anlage für den Teil Brandschutz  für die erforderliche Instruktion der Eigentümer  -  und Nutzerschaft (ggf. des Sicherheitsbe-  auftragten Brandschutz) bezüglich  Betrieb, Wartung und Unterhalt der Baute oder Anlage;  g  unterstützt die Eigentümer  -  und Nutzerschaft bei der Planung der organisatorischen Brand-  schutzmassnahmen sowie der Organisation ihrer Unterhaltspflicht;  h  stellt die zur Erstellung der Einsatzdokumente no  twendigen Unterlagen in geeigneter Form  der Feuerwehrorganisation zur Verfügung;  i  ist für die Abgabe der nachgeführten Brandschutzpläne  zuhanden  der Brandschutzbehörde  und Feuerwehrorganisation verantwortlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  e  unterstützen den  QS  -  Verantwortlichen Brandschutz bei der Vorbereitung und nehmen an  integralen Tests und behördlichen Abnahmen teil;  f  1  stellen  dem QS  -  Verantwortlichen Brandschutz für die Erstellung der Übereinstimmungs-  erklärung  die erforderlichen Unterlagen ihres Fachgebietes  sowie  die  Revisionsunterlagen  Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung;  g  organisieren  vor  Bezug  der  Bau  te  bzw  .  vor  Inbetriebnahme  der  Anlage  die  erforderliche  Instruktion  der  Eigentümer  -  und  Nutzerschaft  (ggf.  des  Sicherheitsbeauftragten  Brand-  schutz) bezüglich Betrieb, Wartung und Unterhalt der projektierten Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.5 Aufgaben Fachplaner technischer Brandschu tz
                            Die Fachplaner technischer Brandschutz:  a  konzipieren eine für sich stehende Einrichtung des technischen oder abwehrenden Brand-  schutzes unter Einbezug der Schnittstellen und in Absprache mit den übrigen Fachplanern  und  Gewerken  auf Grundlage  eines  Standar  dkonzepts  der  Brandschutzvorschriften  oder  eines Brandschutzkonzepts;  b  erstellen  alle  erforderlichen  Unterlagen für  die  Genehmigung  der  Brandschutznachweise  und die Ausführung und überwachen die Umsetzung in ihrem Fachgebiet (Fachbauleitung);  c  organisieren,  planen und führen  unternehmerspezifische Einzeltests in ihrem Fachgebiet  durch;  d  unterstützen den  QS  -  Verantwortlichen Brandschutz bei der Vorbereitung und nehmen an  integralen Tests und behördlichen Abnahmen teil;  e  1  stellen  dem QS  -  Verantwortlichen Brandschu  tz für die Erstellung der Übereinstimmungs-  erklärung  die erforderlichen Unterlagen ihres Fachgebietes  sowie  die Revisionsunterlagen  Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung;  f  organisieren  vor  Bezug  der  Baute  bzw  .  vor  Inbetriebnahme  der  An  lage  die  erforderliche  Instruktion  der  Eigentümer  -  und  Nutzerschaft  (ggf.  des  Sicherheitsbeauftragten  Brand-  schutz) bezüglich Betrieb, Wartung und Unterhalt der projektierten Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.6 Aufgaben Errichter
                            Die Errichter:  a  setzen die beauftragte Arbeit des baulic  hen oder technischen Brandschutzes unter Einbe-  zug der Schnittstellen und in Absprache mit den übrigen Gewerken auf Grundlage des Pro-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.7 Aufgaben Brandschutzbehörde
                            Die Brandschutzbehörde:  a  überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und prüft  die brandschutzrelevanten  Konzepte und Nachweise  auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität;  b  legt  die  Qualitätssicherungsstufe  (QSS)  fest  und  verlangt  die  zur  Genehmigung  einzu-  reichenden Brandschutznachweise  ;  c  nimmt Stellung zu Anfragen, genehmigt Brandschutzkonzepte und  Brandschutznachweise  und kann brandschutztechnische Bewilligungen ausstellen;  d  kann die Eingabe der Brandschutznachweise an Bedingungen und Zeitpunkte knüpfen;  e  kann  brandschutztechnische  Zwischen  -  und  Endabnahmen  durchführen  und  integrale  Tests verlangen;  f  k  ann ein unabhängiges Kontrollorgan Brandschutz verlangen  ,  z.  B. für besondere Brand  -  und  Explosionsrisiken,  für  Zustandsanalysen  von  bestehenden  Bauten  und  Anlagen,  bei  speziellen  Brandschutzkonzepten  oder  Nachweisverfahren  unter  Anwendung  von  Nach-  weisverf  ahren im Brandschutz;  g  kann je nach Bauweise einen Experten/Fachingenieur für fachspezifische Kontrollen ver-  langen, z.  B. für dämmschichtbildende Brandschutzsysteme im Stahlbau oder für Holzbau-  ten oder Holzfassaden mit entsprechender Komplexität;  h  kann weite  re branchenspezifische Qualitätssicherungsmassnahmen verlangen;  i  1  kann  für  Baustoffe,  Bauteile,  Systeme  oder  Konstruktionen  in  Einzelfällen  Stellungnah-  men mit z.  B. Prüfberichten, Einbaubestimmungen, Detailplänen, Beurteilungen zu Abwei-  chungen,  gutachterli  che  Stellungnahmen  der  Prüfanstalten,  Prüfungen,  Abnahmen  und  den Nachweis der Qualitätssicherung verlangen;  j  unterstützt die Eigentümer  -  und Nutzerschaft bei der Wahrnehmung ihrer Eigenverantwor-  tung bezüglich Brandsicherheit;  k  kann Bauten und Anlagen kontro  llieren und Aufgaben an Dritte (Fachstellen oder Fachper-  sonen) delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Umsetzung in Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe  (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Qualitätssicherungsstufe 1 (QSS 1)
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Brandschutznachweise  werden  ohne  Anwendung  von  Nachweisverfahren  im  Brand-  schutz geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vor  Bezug  ist  der  Eigentümerschaft  mindestens  ein  Vorabz  ug  der  Revisionsunterlagen  Brandschutz abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Auf  Verlangen  der  Brandschutzbehörde  sind  die  nachgeführten  Brandschutzpläne  in  der  erforderlichen Anzahl in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1.2 Projektorganisation QSS 1
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Projektorganisation QSS  1 nimmt üblicherweise der Gesamtleiter die Aufgaben des  QS  -  Verantwortlichen Brandschutz gemäss  Ziff  er  3.2.2  wahr und ist für die Qualitätssicherung  im Brandschutz verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Unterstützung des QS  -  Verantwortlichen Brandschutz sind  ,  wo notwendig, projektspe-  zifisch Fachplaner und Fachplaner des technischen Brandschutzes hinzuzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1.3 Anforderungen QS - Verantwortlicher Brandschutz QSS 1
                            1  Angewandtes  Wissen  betreffend  die  Qualitätssicherung  bei  Projektierung  und  Realisie-  rung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften und der behördlichen Abläufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fachkenntnisse für das Erstellen von Bran  dschutzplänen und die projektspezifische Um-  setzung der Brandschutzvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1.4 Leistungsbild QS - Verantwortlicher Brandschutz QSS 1
                            (siehe A  nhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS  1 werden aufgeteilt in Grundleistun-  gen und besondere Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Leistungsbild ist auf die objektspezifischen Anforderungen der Baute oder Anlage an-  zupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Qualitätssicherungsstufe 2 (QSS 2 )
                            Bauten und Anlagen der Qualitätssicherungsstufe  2:  a  sind klein bis mittelgross  ;  mit mehreren, verschiedenen oder ausgedehnten Nutzungen;  b  können erhöhte Brandrisiken durch Nutzung oder Bauweise aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2.2 Projektorganisation QSS 2
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Projektorganisation QSS  2 nimmt ein Brandschutzfachmann VKF oder eine Person  mit einer gleichwertigen Ausbildung die Aufgaben des  QS  -  Verantwortlichen Brandschutz ge-  mäss  Ziffer  3.2.2  wahr und ist für die Qualitätssicherung im Brandschutz verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Unterstützung des  QS  -  Verantwortlichen Brandschutz sind  ,  wo notwendig, projektspe-  zifisch Fachplaner und Fachplaner des technischen Brandschutzes hinzuzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die Erstellung von Brandschutznachweisen unter Anwendung von Nachweisverfahren  im  Brandschutz  ist  ein  Brandschutzexperte  VKF  oder  eine  Person  mit  einer  gleichwertigen  Ausbildung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Je nach Brandschutzkonzept oder Bauweise können branchenspezifis  ch weitere Experten  oder Fachingenieure erforderlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2.3 Anforderungen QS - Verantwortlicher Brandschutz QSS 2
                            1  Hohes angewandtes Wissen  betreffend die  Qualitätssicherung bei Projektierung und  Rea-  lisierung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften u  nd der behördlichen Abläufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sehr  gute  Fachkenntnisse  für  das  Erstellen  von  Brandschutzplänen,  ggf.  eines  Brand-  schutzkonzepts,  der  projektspezifische  n  Umsetzung  der  Brandschutzvorschriften  und  des  Prüfen  s  von  Brandschutznachweisen,  ggf.  unter  Anwendung  von  Nachweisverfahren  im  Brandschutz, bezüglich Plausibilität und Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  QS  -  Verantwortliche Brandschutz  ist  eine  als  Brandschutzfachmann VKF  anerkannte  Person oder kann eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2.4 Leistungsbild QS - Verantwortlicher Brandschutz QSS 2
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS  2 werden aufgeteilt in Grundleistun-  gen und besondere Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Leistungsbild ist auf die objektspezifischen Anforderungen der Baute oder Anlage an-  zupass  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Qualitätssicherungsstufe 3 (QSS 3)
                            Bauten und Anlagen der Qualitätssicherungsstufe  3:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3.2 Projektorganisation QSS 3
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Projektorganisation QSS  3 nimmt ein Brandschutzexperte VKF oder eine Person mit  einer gleichwertigen Ausbildung die Aufgaben des  QS  -  Verantwortlichen Brandschutz gemäss  Ziffer  3.2.2  wahr und ist für die Qualitätssicherung im Brandschutz verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Unterstützung des  QS  -  Verantwortlichen Brandschutz sind  ,  wo notwendig, projektspe-  zifisch Fachplaner und Fachplaner des technis  chen Brandschutzes hinzuzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach Brandschutzkonzept oder Bauweise können branchenspezifisch weitere Experten  oder Fachingenieure erforderlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3.3 Anforderungen QS - Verantwortlicher Brandschutz QSS 3
                            1  Sehr hohes angewandtes Wissen  betreffend die  Qu  alitätssicherung bei Projektierung und  Realisierung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der den Vorschriften zugrunde liegen-  den Schutzziele und der behördlichen Abläufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sehr  gute  Fachkenntnisse  für  das  Erstellen  von  Brandschutzplänen  und  ei  nes  Brand-  schutzkonzepts und die projektspezifische Umsetzung der Brandschutzvorschriften. Erstellen  von Brandschutznachweisen  ,  ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz  ,  bzw  . Prüfen von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachwe  isverfahren im  Brandschutz  ,  bezüglich Plausibilität und Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  QS  -  Verantwortliche Brandschutz ist eine als  Brandschutzexperte VKF  -  anerkannt  e Per-  son oder kann eine gleichwertige Ausbildung nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3.4 Leistungsbild QS - Verantwortlicher Brandschutz QSS 3
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS  3 werden aufgeteilt in Grundleistun-  gen und besondere Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Leistungsbild ist auf die objektspezifischen Anforderungen der Baute oder Anlage an-  zupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4 Qualitätssicherungsstufe 4 (QSS 4)
                            Bauten und A  nlagen der Qualitätssicherungsstufe  4:  a  sind gross  ;  mit vielen, verschiedenen und ausgedehnten Nutzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vor  Bezug  ist  der  Eigentümerschaft  mindestens  ein  Vorabzug  der  Revisionsunterlagen  Brandschutz abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind nachgeführte Brandschutzpläne in der erfor-  derlichen Anzahl in geeignet  er Form zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4.2 Projektorganisation QSS 4
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  der  Projektorganisation  QSS  4  nimmt  ein  Brandschutzexperte  die  Aufgaben  des  QS  -  Verantw  ortlichen Brandschutz gemäss  Ziffer  3.2.2  wahr und ist für die Qualitätssicherung im  Brandschutz verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Unterstützung des  QS  -  Verantwortlichen Brandschutz sind  ,  wo notwendig, projektspe-  zifisch Fac  hplaner und Fachplaner des technischen Brandschutzes hinzuzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein  unabhängiges  Kontrollorgan  Brandschutz  prüft  die  Brandsicherheit  einer  Baute  oder  Anlage gemäss festgelegtem Prüfungsumfang und verfasst den Bericht zu  ha  nden der Eigen-  tümerschaft und d  er Brandschutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Je nach Brandschutzkonzept oder Bauweise können branchenspezifisch weitere Experten  oder Fachingenieure erforderlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4.3 Anforderungen QS - Verantwortlicher Brandschutz QSS 4
                            1  Sehr hohes angewandtes Wissen  betreffend die  Qualitätssich  erung bei Projektierung und  Realisierung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der den Vorschriften zugrunde liegen-  den Schutzziele und der behördlichen Abläufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sehr  gute  Fachkenntnisse  betreffend  das  Erstellen  von  Brandschutzplänen  und  Brand-  s  chutzkonzepte  n sowie  d  er  projektspezifische  n  Umsetzung der Brandschutzvorschriften. Er-  stellen von Brandschutznachweisen  ,  ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brand-  schutz  ,  bzw  .  Prüfen  von  Brandschutznachweisen, ggf.  unter  Anwendung  von  Nachweisver-  f  ahren im Brandschutz bezüglich Plausibilität und Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  QS  -  Verantwortliche Brandschutz ist eine als  Brandschutzexperte VKF  anerkannte  Per-  son oder kann eine gleichwertige Ausbildung nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4.4 Leistungsbild QS - Verantwortlicher Brandschutz QSS 4
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS  4 werden aufgeteilt in Grundleistun-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4.6 Leistungsbild Kontrollorgan QSS 4
                            Das Kontrollorgan Brandschutz:  a  prüft nach dem festgelegten Leistungsbild gesamte Bauten oder Anlagen oder Teilbereiche  davon  ,  z.  B. Zustandsanalysen, Brandschutzkonzepte oder Brandschutznachweise  ,  unter  Anwendung von Na  chweisverfahren im Brandschutz;  b  bewertet auf Basis der Schutzziele objektspezifische Brandschutzkonzepte  ,  spricht  Emp-  fehlungen  aus  , zeigt Mängel auf und weist auf Verbesserungsmöglichkeiten hin;  c  führt auf Verlangen der Brandschutzbehörde Rohbau  -  und Endkon  trollen durch und beglei-  tet die integralen Tests und behördlichen Abnahmen;  d  erstellt  seine  Kontrollberichte  und  Protokolle  zuhanden  des  Eigentümers und  der  Brand-  schutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Weitere Bestimmungen  Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die  ergänzend  zu  dieser  Brand-  schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB  -  VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder  www.bsvonline.ch/de/vorschriften  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Inkrafttreten  Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen  Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18.  September  2014  für verbindlich erklärt und auf den 1.  Januar  2015 in Kraft gesetzt. D  ie Verbindlichkeit gilt für  alle Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Übergangsbestimmungen  Für den Nachweis der Qualifikation als  QS  -  Verantwortliche  r  Brandschutz gelten nach  I  n  k  raft-  setzung folgende Übergangszeiten:  a  5  Jahre für die Anerkennung als Brandschutzfachmann VKF (Ziffer  5.2.3, Abs.  4  );  b  5  Jahre für die Anerkennung als Brandschutzexperte VKF (Ziffer  5.3.3, Abs.  4  und  5.4.3,  Abs.  4  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Anhang  Ausführungen im Anhang erklären einzelne Richtlinienbestimmungen, ohne selbst Eigenständigkeit  oder zusätzlich  Vorschriftenstatus beanspruchen zu können.  zu Ziffer 4.1.  3  –  Aufgaben  QS  -  Verantwortlicher Brandschutz  Konkretes Leistungsbild QS  -  Verantwortlicher Brandschutz  Der  detaillierte  Umfang  des  Leistungsbildes  des  QS  -  Ver  antwortlichen  Brandschutz  ergibt  sich  aus  den  Anforderungen des  konkreten Baup  rojektes  . De  ssen  Auftrag  und Einbindung in das Bauprojekt  ist so zu fassen, dass er seine Aufgabe in Bezug auf die entsprechende QS  -  Stufe ungehindert und  umfassend  wahrnehmen kan  n.  Ü  bereinstimmungserklärung  Die Übereinstimmungserklärung dient der Nachvollziehbarkeit der Qualitätssicherung. Mit ihr bestätigt  der QS  -  Verantwortliche Brandschutz die korrekte Erfüllung der ihm  durch die Brandschutzvorschriften  auferlegten  Pflichten. Eine Aussage zu Tätigkeiten Dritter lässt sich hieraus nur dann und soweit ab-  leiten, als deren Planung, Begleitung, Überwachung oder Kontrolle im Aufgabenbereich des QS  -  Ver-  antwortlichen Brandschutz lag.  Der Q  S  -  V  erantwortliche Brandschutz kann  sich auf die Dokumentationen  Dritter  (  B.  Ausführungs-  bestätigungen,  Konformitätserklärungen,  Installationsatteste)  beziehen.  Seine  Verantwortung  wird  hierdurch nicht eingeschränkt.  Auf  Verlangen  der  Brandschutzbehörde  sind  dieser  die  der  Übereinstimmungs  erklärung  zugrunde  liegenden Dokument  ationen  vorzuweisen.  zu Ziffer 5  –  Umsetzung in Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe  Die aufgefüh  rten QS  -  Massnahmen für die einzelnen Qualitätssicherungsstufen erstrecken sich über  den  gesamten  Lebenszyklus  von  Bauten  und  Anlagen  .  In  d  er  en  einzelnen  Lebensphasen  sind  die  aufgeführten QS  -  Massnahmen durch d  i  e Eigentümer  -  und Nutzerschaft  , d  i  e Bauherr  sch  aft  , d  ie  Plan  er  oder die ausführenden Unternehmungen zu erbringen. Die Zuweisung der Verantwortlichkeiten kann  z.B. i  n eine  m QS  -  Konzept oder in einer Verantwortlichkeitsmatrix erfolgen.  Die nachfolgende Tabelle  stellt eine Anwendungshilfe dar. Sie  ist nich  t abschliessend und muss  objektbezogen  entsprechend  angepasst werden.  Anwendungshilfe  zur  Umsetzung  der  Qualitätssi-  cherungsstufe  QSS 1  QSS 2  QSS 3  QSS 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  Anwendungshilfe  zur  Umsetzung  der  Qualitätssi-  cherungsstufe  QSS 1  QSS 2  QSS 3  QSS 4  –  Stichproben Kontrolle Ausschreibung    –  Systematische Kontrolle Ausschreibung      –  Detaillierte Kontrolle Ausschreibung        –  Brandschutznachweise          –  Brandschutznachweise  unter  Anwendung  von  Nachweisverfah-  ren im Brandschutz  nicht zulässig  zulässig  [5]  zulässig  zulässig  –  Konzept Brandsicherheit auf der Baustelle      [6]    [6]    –  Stichproben Kontrolle Ausführung    –  Systematische Kontrolle Ausführung      –  Detaillierte Kontrolle Ausführung        –  Matrix für  Brandfallsteuerungen          –  Einzeltests haustechnische Anlagen          –  Einzeltests der Einrichtungen des technischen Brandschutzes          –  Integrale Tests          –  Instruktion haustechnische Anlagen          –  Instruktion der Einrichtungen des  technischen Brandschutzes          –  Revisionsunterlagen Brandschutz    [4]        –  Revisionspläne Brandschutz    [4]        –  Flucht  -  und Rettungswegepläne      [7]    [7]    [7]  –  Einsatzdokumente für Feuerwehr      [3]    –  Kontrollbericht Brandschutz      –  Kontrollbericht des Kontrollorgans Brandschutz      –  Übereinstimmungserklärung          –  Gebäudekontrollbuch          –  Qualitätssicherung Brandschutz über gesamte Nutzungsdauer          –  Pflichtenheft SiBe Brandschutz      [3]    –  Wartung,  Unterhalt  und  Instandhaltung  der  Einrichtungen  des  technischen Brandschutzes          –  Wartungsverträge der Einrichtungen des technischen  Brandschutzes          –  Wartung, Unterhalt und Instandhaltung haustechnischer Anlagen        
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  zu Ziffer  5.1.1  ,  5.2.1  ,  5.3.1  und  5.4.1  –  Umsetzung  QSS  1  , QSS  2, QSS  3  und  QSS  4  Die vollständigen und aktualisierten Revisionsunterlagen Brandschutz sind spätestens 3  Monate  nach Bezug der Eigentümerschaft zu übergeben  .  zu Ziffer 5.1.2  –  Projektorganisation QSS  1  Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung  en  sowie Kommunikati-  onsbeziehungen zwischen d  en Beteiligten:  Die Projektorganisation ist anzupassen bei:  a  einfachen Bauvorhaben:  D  ie Projektorganisation kann reduziert werden. Eine Person kann auch  mehrere Funktionen  bei  m gleichen Projekt ausüben;  b  Bauvorhaben  mit  technischen  Brandschutzeinrichtungen  (z.  B.  BMA,  SPA):  D  ie  erforderlichen  Fachplaner sind in die Projektorganisation einzubeziehen (im Organigramm gestrichelt dargestellt);  c  Bauvorhaben  mit  branchenspezifischer Qualitätssicherung  (z.  B.  Holzbau,  dämmschichtbildende  Brandschutzsysteme):  D  ie  er  forderlichen  Fachpersonen  sind  in  die  Projektorganisation  einzube-  Legende:  Mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung sowie Kommunikationsbeziehung  Kommunikationsbeziehung  Eigentümer-  und Nutzerschaft  Brandschutzbehörde  QS-Verantwortlicher  Brandschutz  (Gesamtleiter)  Fachplaner technischer  Brandschutz  Fachplaner  Errichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Festlegen  des  Qualitätssicherungskonzepts  und  Analy  sieren  der  Qualitätssicherungsschwer-  punkte  in  Projektierung und  Ausführung.  Ausarbeiten  des  Konzepts für  die  Brandsicherheit  auf  der  Baustelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Stichprobenweise  s  Überprüfen und Bereinigen der integralen Umsetzung der Fachplanerkonzepte  unter Beachtung der  wichtigsten Schnittstellen und der Brandschutzpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Erstellen der Unterlagen für das Baubewilligungsverfahren inkl. ggf. der Brandschutzpläne. Koor-  dination zwischen den Projektbeteiligten und erster Ansprechpartner gegenüber den Brandschutzbe-  hörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Erste  llen oder stichprobenweise  s  Überprüfen der Ausschreibungsunterlagen bezüglich wichtigster  Schnittstellen  und  de  r  wesentlichen  Brandschutzanforderungen.  Prüfen  der  Unternehmervarianten  bezüglich Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und  verwendete  r  Produkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Erstellen des Ablauf  -  und Terminprogramms für die Planung und Ausführung inkl. der erforderli-  chen Zeit für behördliche Bewilligungen, Inbetriebnahmen von Anlagen, integrale Tests, Mängelbe-  hebung und behördliche Abnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Festlegen  der  Qualitätssicherungsma  ssnahmen  auf  Basis  des  Qualitätssicherungskonzepts  und  der  Qualitätssicherungsschwerpunkte.  Erstellen  des  Konzepts  für  die  Revisionsunterlagen  Brand-  schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Mindestens  stichprobenweises  Überprüfen  der  Umsetzung  der  wesentlichen  Brandschutzbedin-  gungen  in  der  Ausführungs  -  und  Detailplanung, Koordinieren  und  Abstimmen  der  Fachplaner  bzw  .  der Errichter der einzelnen Gewerke. Erstellen und Einreichen der erforderlichen Brandschutznach-  weise und Gesuche für brandschutztechnische  Bewilligungen zu  ha  nden der Brandschu  tzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Mindestens stichprobenweise Überwachung und Kontrolle der Bauausführung, insbesondere be-  züglich planmässiger und fachgerechter Ausführung der wichtigsten Brandschutzmassnahmen und  der korrekten Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und  Konstruktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Organisation, Planung und Durchführung der Inbetriebnahmen, integralen Tests, Mängelbehebun-  gen und behördlichen Abnahmen. Aufbereiten und Übergabe der Revisionsunterlagen Brandschutz  und des Gebäudekontrollbuchs an die Eigentümerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Sic  herstellen, dass die Eigentümer  -  und Nutzerschaft über die Wartungs  -  und Unterhaltsarbeiten  des baulichen Brandschutzes, der Anlagen des technischen Brandschutzes und der haustechnischen  Anlagen instruiert worden  ist  und/oder die Wartung über Wartungsvertr  äge gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Erstellen und  Unterzeichnen  der Übereinstimmungserklärung zu  ha  nden der Brandschutzbehörde.  Besondere Leistungen QSS  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sichtung und Auswertung von Bauwerksakten, Bestandsaufnahmen, Zustandsanalysen und Erhe-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention  ,  z.  B. durch Sensibilisierung der Fachpla-  ner,  Schulung  der  Bauleitung  und  der  Errichter  oder  Erstellen  eine  s  Ausführungsleitfadens  Brand-  schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention bei den Mieterausbauten  ,  z.  B. durch Sen-  sibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungs-  leitfadens Brandschutz fü  r die Mieterausbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Erstellen  der  erforderlichen  Unterlagen  und  Einholen  von  Zustimmungen  für  die  Anwendung  im  Einzelfall bei der Brandschutzbehörde für Baustoffe, Bauteile, Systeme oder Konstruktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Prüfen von Funktionsbeschreibungen des anlagetechn  ischen Brandschutzes, Erstellen des Kon-  zepts und der Matrix für Brandfallsteuerungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Systematische oder detaillierte Überwachung und Kontrolle der Bauausführung, insbesondere be-  züglich planmässiger und fachgerechter Ausführung der Brandschutzmassnahmen un  d der korrekten  Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Erstellen des Pflichtenhefts für Einrichtungen für die Feuerwehr wie Bedienstellen, Freihalte  -  , Be-  wegungs  -  und Aufstellflächen, Gebäudefunk usw.  Ggf. sind objektspezifisch w  eitere Leistungen erforderlich.  zu Ziffer 5.2.2  –  Projektorganisation QSS  2  Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung  en  sowie Kommunikati-  onsbeziehungen zwischen den Beteiligten:  Brandschutzbehörde  Eigentümer-  und Nutzerschaft  Gesamtleiter  QS-Verantwortlicher  Brandschutz  (Brandschutzfachmann)  Brandschutz  Fachplaner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  zu Ziffer 5.2.4  –  Leistungsbild  QS  -  Verantwortlicher Brandschutz QSS  2  Übliche Grundleistungen QSS  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Überprüfen  der  Bedürfnisformulierung  und  der  Lösungsstrategie  der  Eig  entümer  -  und  Nutzer-  schaft, Klären der Aufgabenstellung und der baulichen, organisatorischen und rechtlichen Machbar-  keit. Definieren der Nutzungen, der Schutzziele und des Projektumfangs im baulichen, technischen,  organisatorischen und abwehrenden Brandschu  tz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterstützung der Eigentümer  -  und Nutzerschaft beim Aufbau der Projektorganisation,  b  e  i  m Defi-  nieren der Aufgaben und Festlegen der Zuständigkeiten für die Planung und Ausführung der bauli-  chen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzm  assnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erstellen des Vorprojekts für den Teil Brandschutz unter Einbezug der übergeordneten Ziele und  Rahmenbedingungen  und  unter  Beachtung  der  Kriterien  für  Brandschutzanforderungen.  Darstellen  und Bewerten der Varianten für die objektspezifische Umse  tzung der Brandschutzmassnahmen und  Erstellen der Brandschutzpläne oder des Brandschutzkonzepts mit Brandschutzplänen als Grundlage  für die weitere Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unterstützung der Bauleitung bei der Festlegung des Qualitätssicherungskonzepts und Analysie-  ren  der  Qualitätssicherungsschwerpunkte  in  Projektierung  und  Ausführung.  Ausarbeiten  des  Kon-  zepts für die Brandsicherheit auf der Baustelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mindestens  stichprobenweises  Überprüfen  und  Bereinigen  der  integralen  Umsetzung  der  Fach-  planerkonzepte  unter  Beachtung  der  Schnittstellen  und  des  Brandschutzkonzepts  und/oder  der  Brandschutzpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Erstellen  der  Unterlagen  für  den  Teil  Brandschutz  im  Baubewilligungsverfahren  inkl.  der  Brand-  schutzpläne oder des Brandschutzkonzepts mit Brandschutzplänen. Koordination zwischen de  n Pro-  jektbeteiligten und  Funktion als  erster Ansprechpartner gegenüber den Brandschutzbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Systematisches  Überprüfen  der  Ausschreibungsunterlagen  bezüglich  Schnittstellen  und  de  r  we-  sentlichen Brandschutzanforderungen. Prüfen von Unternehmervarianten bezüglich Umsetzung der  Brandschutzmassnahmen und  verwendete  r  Produkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Unterstützung der Bauleitung beim Erstellen des Ablauf  -  und Terminprogramms für die Planung  und Ausführung inkl.  der erforderlichen Zeit für behördliche Bewilligungen, Inbetriebnahmen von An-  lagen, integrale Tests, Mängelbehebung und behördliche Abnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sicherungskonzepts  und der Qualitätssicherungsschwerpunkte. Erstellen des Konzepts für die Revi-  sionsunterlagen Brandschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Mindestens  stichprobenweises  Überprüfen  der  Umsetzung  der  Brandschutzbedingungen  in  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Besondere Leistungen QSS  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sichtung und Auswertung von Bauwerksakten, Bestandsaufnahmen, Zustandsanalysen un  d Erhe-  bungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Festlegen von objektspezifischen Brandschutz  -  Schutzzielen in Absprache mit der Eigentümer  -  und  Nutzerschaft und ggf. der Brandschutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kontrolle und Abstimmung der Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des  Grundausbau  s.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erstellen von  Konzepte  n  für besondere Brand  -  und Explosionsrisiken. Erstellen spezieller Entrau-  chungsnachweise oder Unterlagen für brandschutztechnische  Bewilligungen  ,  z.  B. für die Lagerung  gefährlicher Stoffe oder brennbarer Flüssigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Unterstützu  ng bei der Erstellung der Einsatzdokumente für die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit  Eigentümer  -  und Nutzerschaft und der zuständigen Behörde. Prüfen der erforderlichen Dokumente,  wie Objektdaten, Adressliste, Zufahrtsplan, Gebäudepläne oder Lagerlisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ers  tellen der Einsatzdokumente oder der Flucht  -  und Rettungswegpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Detaillierte Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen und Kontrolle der Ausführungsplanung der  Fachplaner bezüglich Schnittstellen und Brandschutzmassnahmen sowie der korrekten Verwendung  v  on Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention  ,  z.  B. durch Sensibilisierung der Fachpla-  ner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Unterst  ützung der Bauleitung bei der Mängelprävention bei den Mieterausbauten  ,  z.  B. durch Sen-  sibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungs-  leitfadens Brandschutz für die Mieterausbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Erstellen  der  erforde  rlichen  Unterlagen  und  Einholen  von  Zustimmungen  für  die  Anwendung  im  Einzelfall bei der Brandschutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Erstellen des Konzepts und der Matrix für Brandfallsteuerungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Erstellen eines Konzeptes Brandsicherheit auf der Baustelle und der erforderlichen  Unterlagen zur  Sicherstellung  der  Personensicherheit  bei  Umbau  -  ,  Sanierungs  -  oder  Umnutzungsprojekten  unter  Weiterführung der Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Detaillierte Überwachung und Kontrolle der Bauausführung, insbesondere bezüglich planmässiger  und  fachgerechter  Ausfüh  rung  der  Brandschutzmassnahmen  und  der  korrekten  Verwendung  von  Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Erstellen des Pflichtenheftes für Einrichtungen für die Feuerwehr wie Bedienstellen, Freihalte  -  , Be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  zu Ziffer 5.3.2  –  Projektorganisation QSS  3  Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung  en  sowie Kommunikati-  onsbeziehungen zwischen den Beteiligten:  Die Projektorganisation ist anzupassen bei:  a  Bauvorhaben  mit  erforderlichem  Sicherheitsbeauftragten  Brandschutz:  D  er  verantwortliche  SiBe  Brandschutz ist für die Bau  -  respektive Nutzungsphase in die Projektorganisation einzubeziehen  (im Organigramm gestrichelt dargestellt);  b  Bauvorhaben  mit  branchenspezifischer Qualitätssicherung  (  z.  B.  Holzbau,  dämmschichtbildende  Brandschutzsysteme):  D  ie  erforderlichen  Fachpersonen  sind  in  die  Projektorganisation  einzube-  ziehen.  zu Ziff  er  5.3.4  –  Leistungsbild  QS  -  Verantwortlicher Brandschutz QSS  3  Übliche Grundleistungen QSS  3  Legende:  Mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung sowie Kommunikationsbeziehung  Kommunikationsbeziehung  Errichter  SiBe Brandschutz  Eigentümer-  und Nutzerschaft  Brandschutzbehörde  Gesamtleiter  QS-Verantwortlicher  Brandschutz  (Brandschutzexperte)  Fachplaner technischer  Brandschutz  Fachplaner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Unterstützung der Bauleitung bei der Festlegung des  Qualitätssicherungskonzepts  und  der Quali-  tätssicherungsstufe  sowie  Analysieren  der  Qualitätssicherungsschwerpunkte  in  Projektierung  und  Ausführung. Ausarbeiten des Konzepts für die Brandsicherheit auf der Baustelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Detailliertes Überprüfen und Bereinigen  der integralen Umsetzung der Fachplanerkonzepte unter  Beachtung der Schnittstellen und des Brandschutzkonzepts und der Brandschutzpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Erstellen der Unterlagen für den Teil Brandschutz im Baubewilligungsverfahren inkl. eines Brand-  schutzkonzepts mit Brand  schutzplänen. Koordination zwischen den Projektbeteiligten und erster An-  sprechpartner gegenüber den Brandschutzbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Detailliertes Überprüfen der Ausschreibungsunterlagen bezüglich Schnittstellen und de  r  wesentli-  chen Brandschutzanforderungen. Prüfen vo  n Unternehmervarianten bezüglich Umsetzung der Brand-  schutzmassnahmen und verwendete  r  Produkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention  ,  z.  B. durch Sensibilisierung der Fachpla-  ner, Schulung der Bauleitung und der Errichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Unterstützung der  Bauleitung beim Erstellen des Ablauf  -  und Terminprogramms für die Planung  und Ausführung inkl. der erforderlichen Zeit für behördliche Bewilligungen, Inbetriebnahmen von An-  lagen, integrale Tests, Mängelbehebung und behördliche Abnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Festlegen der Quali  tätssicherungsmassnahmen für den Teil Brandschutz auf Basis des Qualitäts-  sicherungskonzepts und der Qualitätssicherungsschwerpunkte. Erstellen des Konzepts für die Revi-  sionsunterlagen Brandschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Detailliertes Überprüfen der Umsetzung der Brandschutzbedin  gungen in der Ausführungs  -  und De-  tailplanung, Koordinieren und Abstimmen der Fachplaner  bzw  . der Errichter der einzelnen Gewerke.  Erstellen  und  Einreichen  der  erforderlichen  Brandschutznachweise  und  Gesuche  für  brandschutz-  technische Bewilligungen zu  ha  nden  der Brandschutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Erstellen  oder  Prüfen  von  Funktionsbeschreibungen  des  anlagetechnischen  Brandschutzes  und  des Konzepts und der Matrix für Brandfallsteuerungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Erstellen des Pflichtenhefts für Einrichtungen für die Feuerwehr wie Bedienstellen, Frei  halte  -  , Be-  wegungs  -  und Aufstellflächen, Gebäudefunk usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Unterstützung bei der Erstellung der Einsatzdokumente für die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit  Eigentümer  -  und Nutzerschaft und der zuständigen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Überwachung und detaillierte Kontrolle der Bau  ausführung, insbesondere bezüglich planmässiger  und  fachgerechter  Ausführung  der  Brandschutzmassnahmen  und  der  korrekten  Verwendung  von  Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Organisation, Planung und Durchführung der Inbetriebnahmen, integral  e  n  Tests, Mängelbehebun-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  Besondere Leistungen QSS  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sichtung und Auswertung von Bauwerksakten, Bestandsau  fnahmen, Zustandsanalysen und Erhe-  bungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kontrolle und Abstimmung der Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des  Grundausbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erstellen  von  Konzepten  und  Nachweisen  unter  Anwendung  von  Nachweisverfahren  im  Brand-  schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erstellen der Ein  satzdokumente für die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit Eigentümer  -  und Nut-  zerschaft und der zuständigen Behörde. Prüfen oder Erstellen der erforderlichen Dokumente wie Ob-  jektdaten, Adressliste, Zufahrtsplan, Gebäudepläne oder Lagerlisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erstellen der  Flucht  -  und Rettungswegpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz zur Unterstützung der Bauleitung bei der Män-  gelprävention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention bei den Mieterausbauten  ,  z.  B. durch Sen-  sibilisierung der Fachp  laner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungs-  leitfadens Brandschutz für die Mieterausbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Erstellen  der  erforderlichen  Unterlagen  und  Einholen  von  Zustimmungen  für  die  Anwendung  im  Einzelfall bei der Brandschutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  E  rstellen eines Konzepts Brandsicherheit auf der Baustelle und der erforderlichen Unterlagen zur  Sicherstellung  der  Personensicherheit  bei  Umbau  -  ,  Sanierungs  -  oder  Umnutzungsprojekten  unter  Weiterführung der Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Kontrollbericht Brandschutz für Eigentüm  er  -  und Nutzerschaft bzw. für die Brandschutzbehörde.  Ggf. sind objektspezifisch weitere Leistungen erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätssicherung im Brandschutz  /  11  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  zu Ziffer 5.4.2  –  Projektorganisation QSS  4  Das  Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung  en  sowie Kommunikati-  onsbeziehungen zwischen den Beteiligten:  Die Projektorganisation ist anzupassen bei:  a  Bauvorhaben  mit  erforderlichem  Sicherheitsbeauftragten  Brandschutz:  D  er  verantwor  tliche  SiBe  Brandschutz ist für die Bau  -  respektive Nutzungsphase in die Projektorganisation einzubeziehen  (im Organigramm gestrichelt dargestellt);  b  Bauvorhaben  mit  branchenspezifischer Qualitätssicherung  (z.  B.  Holzbau,  dämmschichtbildende  Brandschutzsyst  eme):  D  ie  erforderlichen  Fachpersonen  sind  in  die  Projektorganisation  einzube-  ziehen.  zu Ziffer 5.4.4  –  Leistungsbild  QS  -  Verantwortlicher Bran  dschutz QSS  4  Legende:  Errichter  Mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung sowie Kommunikationsbeziehung  Kommunikationsbeziehung  Kontrollorgan Brandschutz  Eigentümer-  und Nutzerschaft  Brandschutzbehörde  SiBe Brandschutz  Gesamtleiter  QS-Verantwortlicher  Brandschutz  (Brandschutzexperte)  Fachplaner technischer  Brandschutz  Fachplaner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di  assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz  /  12  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 20  15  Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau  hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.praever.ch/de/bs/vs  Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen:  -  Ziffer 4.4.2, Abs  .  1  (Seite  9  )  -  Zif  fer 5.1, Abs  .  3 (Seite 9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRIC  HTLINIE  Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz  /  12  -  15de  Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätze  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allgemeine  Brandverhütung  4
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Allgemeines (siehe Anhang) 4
3.2 Sorgfaltspflichten (siehe Anhang) 5
3.3 Rauchverbot 6
3.4 Nutzungsbezogene Brandverhütung 6
3.4.1 Verkaufsräume und - geschäfte 6
3.4.2 Räume mit grosser Personenbelegung (siehe Anhang) 6
3.4.3 Parking (siehe Anhang) 6
3.4.4 Landwirtschaftliche Betriebe (siehe Anhang) 6
3.5 Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen (siehe Anhang) 7
                            4  Organisatorischer Brandschutz  7
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Allgemeines 7
4.2 Instandhaltungs - und Kontrollpflicht 7
4.3 Sicherheitsbeauftragte Brandschutz (siehe Anhang) 7
4.3.1 Allgemeines 7
4.3.2 Funktion und Aufgaben 8
4. 4 Dekorationen (siehe Anhang) 8
4.4.1 Allgemeines 8
4.4.2 Material 9
4.5 Pyrotechni k 9
                            5  Brandschutz auf Baustellen  (siehe Anhang)  9
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Allgemeines 9
5.2 Brandverhütungsmassnahmen 9
5.3 Brennbares Material 9
5.4 Fl ucht - und Rettungswege 9
5.5 Heissarbeiten 10
5.6 Wärmetechnische Anlagen 10
5.7 Alarmierung und Brandbekämpfung 10
5.8 Teilinbetriebnahmen 10
5.9 Betrieb während Umbau 10
                            Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz  /  12  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  Diese  Brandschutzrichtlinie  regelt  die  Anforderungen  an  die  allgemeine und  nutzungsbez  o-  gene  Brandverhütung,  die  Brandbekämpfung  und  die  Sicherheit  in  Betrieben  und  auf  B  a  u-  stellen sowie Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr.  Weiter definiert sie allgemei  n-  verbindliche Sorgfaltspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit  Feuer  und  offenen  Flammen,  Wärme,  Elektrizität  und  anderen  Energiearten,  feuer  -  oder  explosionsgefährlichen  Stoffen  s  owie  mit  Maschinen,  Apparaten  usw.  ist  so  umzug  e-  hen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentümer  -  und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in Eigenverantwortung d  a-  für, dass die Sicherheit von Personen und Sa  chen gewährleistet ist.  Sie halten insbesondere  jederzeit  die  Flucht  -  und  Rettungswege  frei,  überprüfen  die  Einsatzbereitschaft  von  Bran  d-  melde  -  ,  Brandbekämpfungseinrichtungen  und  Brandfallsteuerungen,  instruieren  das  Pers  o-  nal  und  erlassen  Weisungen  für  die  Alarmierung  der  Feuerwehr  und  das  Verhalten  im  Bran  d  fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eigentümer  -  und  Nutzerschaft  von  Bauten  und  Anlagen  sind  dafür  verantwortlich,  dass  Einrichtungen  für  den  baulichen,  technischen  und  abwehrenden  Brandschutz  sowie  hau  s-  technische  Anlagen  bestimmungs  gemäss  in  Stand  gehalten  und  jederzeit  betriebsbereit  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer  andere  beaufsichtigt,  sorgt  dafür,  dass  diese  instruiert  sind  und  die  nötige  Vorsicht  walten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer  einen  Brand  oder  Anzeichen  davon  entdeckt,  alarmiert  unverzüglich  die  Feuerwehr  und  gefährdete Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allgemeine Brandverhütung
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Allgemeines
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Brandverhütung ist insbesondere durch organisatorische Massnahmen sicher zu ste  l-  len wie:  a  Freihaltung von Flucht  -  und Rettungswegen;  b  brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRIC  HTLINIE  Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz  /  12  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Sorgfalt spflichten
                            (siehe Anhang)  Unter den Sorgfaltspflichten sind insbesondere zu verstehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Brennbare Flüssigkeiten, Behälter mit brennbaren Gasen sowie andere brennbare  Mat  e-  rialien  müssen  von  Feuerstellen,  Feuerungsanlagen,  Kochherden,  elektrischen  Einrichtu  n-  gen und dergleichen so weit entfernt sein, dass keine Brand  -  oder Explosionsgefahr entst  e-  hen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  feuer  -  und  explosionsgefährlichen  Stoffen  und  Waren  darf  in  der  Nähe  von  offenem  Feuer,  Feuerungsanlagen, Wärmestrahlern, funkenerzeugenden  Einrichtungen  und  dergle  i-  chen nicht umgegangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Kellern, Estrichen, Scheunen, Ställen und an anderen Orten, wo leichtbrennbare Mat  e-  rialien  und  Gegenstände  angehäuft  sind  sowie  in  explosionsgefährde  ten  Bereichen  ,  darf  weder geraucht noch mit offenen Flammen umgegangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Heissarbeiten, wie Schweissen, Löten oder funkenerzeugende Schleif  -  und Schneidarbe  i-  ten,  dürfen  nur  unter  Wahrung  der  erforderlichen  Sicherheitsvorke  hrungen  ausgeführt  we  r-  den.  Sind Heissarbeiten im laufenden Betrieb unumgänglich, müssen diese durch die für den  Betrieb  verantwortliche  Person  genehmigt  werden.  Die  notwendigen  Sicherheitsvorkehru  n-  gen sind auf einem Erlaubnisschein für Heissarbeiten schrif  tlich festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Öle, Fette, Bitumen und dergleichen dürfen nicht unbeaufsichtigt erhitzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Feuer  darf  mit  brennbaren  Flüssigkeiten  nur  angefacht  werden,  wenn  jede  Brand  -  und  Explosionsgefahr  ausgeschlossen  ist.  Feuer  und  Glut  dürfen  nicht  mit  feu  ergefährlichen  Flüssigkeiten übergossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Es ist nicht gestattet, Wachse oder ähnliche leicht entzündliche Stoffe direkt auf offenem  Feuer oder Kochstellen zu erwärmen. Hierzu ist ein Wasserbad zu benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Warme Asche und Rauchzeugabfälle dürfen nur  in nicht  brennbaren und geschlossenen  Behältern auf nicht  brennbarer Unterlage aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Mit  leicht  entzündlichen  oder  zur  Selbstentzündung  neigende  n  Flüssigkeiten  getränkte  Putzlappen  und  Putzfäden  sind  in  nichtbrennbaren  und  geschlossenen  Behäl  tern  auf  nicht  brennbarer Unterlage zu versorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Pyrotechnische  Gegenstände  dürfen  nur  so  abgebrannt  werden,  dass  für  Personen  und  Sachen keine Gefährdung entsteht. Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen  im  Innern  von  Gebäuden  bedarf,  mit  Ausnahm  e  von  Gegenständen  der  Kategorie  1  gemäss  SprstV, einer Bewilligung der  zuständigen B  ehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Feuerzeuge,  Streichhölzer,  Feuerwerkskörper  und  dergleichen  müssen  so  aufbewahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz  /  12  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Transportbehälter von brennbaren Flüssiggasen dürfen, unabhängig von ihrem Füllstand,  im Innern von Bauten und Anlagen nicht in Untergeschossen gelagert werden.  Transportb  e-  hälter  sind, auch im Freien,  so au  fzustellen, dass ausströmendes Gas nicht in tieferliegende  Räume und Schächte gelangen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Brennbare Gase dürfen nicht zur Füllung von Spiel  -  und Reklameballons  usw.  verwendet  werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Rauchverbot
                            1  Rauchen ist verboten, wo feuer  -  oder explosionsgefährliche  Stoffe gelagert oder verkauft  werden,  wo  mit  solchen  Stoffen  umgegangen  wird  oder  wo  aus  anderen  Gründen  (Wal  d-  brandgefahr usw.) eine erhöhte Brand  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentümer  -  und  Benutzer  von  Bauten  und  Anlagen  haben  dort,  wo  das  Rauchen  u  nz  u-  lässig ist, das Verbot optisch erkennbar zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Nutzungsbezogene Brandverhütung
3.4.1 Verkaufsräume und - geschäfte
                            1  In Verkaufsräumen darf kein offenes Feuer verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Verkaufsräumen ist die Menge an feuergefährlichen Stoffen und Waren auf die D  arbi  e-  tung des Sortimentes und den Tagesbedarf daraus zu beschränken. Grössere Mengen sind  in Verkaufsräumen in  eigens dafür vorgesehenen,  feuerwiderstandsfähigen Schränken oder  Räumen zu lagern.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.2 Räume mit grosser Personenbelegung
                            (siehe Anhang)  In Räumen mit grosser Personenbelegung ist offenes Feuer nicht, und auf Bühnen nur b  e-  schränkt zulässig. Als Dekoration aufgestellte Kerzen sind davon ausgeno  mmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.3 Parking
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Parking  für  Motorfahrzeuge  mit  mehr  als  600  m  2  Grundf  läche  dürfen  zu  keinen  anderen  Zwecken verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In nicht öffentlichen Parking können beim Abstellplatz zusätzlich ein Satz Pneus und a  n-  deres dem Fahrzeug zugehöriges Material sowie Sportgeräte abgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRIC  HTLINIE  Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz  /  12  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Temporäre Aufstellung von Flüssiggas anlagen
                            (siehe Anhang)  Projekte,  für  den  zeitlich  begrenzten  Betrieb  von  Flüssiggasanlagen,  sind  mindestens  eine  Wochen  vor  Ausführungsbeginn  durch  die  Erstellerfirma  bei  den  zuständigen  Behörden  zu  melden:  a  für Flüssiggastankanlagen Überflur bis max. 1  3  m  3  (Formular:  Anmeldung f  ür die Aufste  l-  lung von Flüssiggasanlagen für einen zeitlich begrenzten Betrieb  ) an die zuständigen B  e-  hörden;  b  für  Flaschen,  welche  an  eine  Rampe  angeschlossen  sind  bis  max.  1‘  1  00  kg,  an  die  Brandschutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  O  rganisatorischer Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Allgemeines
                            1  Eigentümer  -  und  Nutzerschaft  sind  verantwortlich,  dass  organisatorisch  und  personell  sämtliche  Massnahmen  getroffen  werden,  die  zur  Gewährleistung  einer  ausreichende  n  Brandsicherheit notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von  Bauten und Anlagen oder  Betrieben  es  erfordern,  sind  auf  Verlangen  der  Brandschutzbehörde  Brandschutzkonzepte  und Brandschutzpläne  zu erstellen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn Brandgefahren, Personenbelegung  , Art  oder Grösse des Betriebes es erfordern, ist  ein dem Betriebsinhaber  oder der Geschäftsleitung direkt verantwortlicher Sicherheitsbeau  f-  tragter Brandschutz zu bestimmen und auszubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Betriebsmitarbeiter  sowie  Personal  von  Drittfirmen  sind  über  das  Verhalten  im  Brandfall  zu instruieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Instandhaltungs - und Kontrollpflicht
                            1  Die Betriebsbereitschaft von brandschutztechnischen Einrichtungen ist durch regelmäss  i-  ge Kontrollen und Wartungen zu gewährleisten und schriftlich zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betriebliche Umstellungen und ausserordentliche Situationen (z.  B. Reparatur  -  oder U  m-  bauar  beiten,  vorübergehende  Ausserbetriebssetzung  von  Brandmelde  -  oder  Löschanlagen  usw.) erfordern eine umgehende Anpassung des Brandschutzkonzeptes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind in  Bauten und Anlagen  verschiedene technische Einrichtungen nötig um  den Pers  o-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz  /  12  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufgaben, Rech  te und Pflichten sind in einem Pflichtenheft festzuhalten. Das Pflic  h-  tenheft richtet sich nach den Bedürfnissen und Verhältnissen des jeweiligen Betriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3.2 Funktion und Aufgaben
                            Die Sicherheitsbeauftragten im Brandschutz:    stellen die Freihaltung der  Flucht  -  und Rettungswege sicher;    sind Ansprechpersonen für die Brandschutzbehörde;    stellen die Brandverhütung und die Brandsicherheit im Betrieb sicher;    führen periodische Kontrollen durch;    stellen die Wartung aller Brandschutzeinrichtungen sicher;    setzen  eine  brandschutztechnisch  einwandfreie Ordnung durch;    überwachen Reparatur  -  und Umbauarbeiten;    überwachen die personellen Massnahmen im Bereich des organisatorischen Brandschu  t-  zes;    sorgen für die Ausbildung des Personals  für den Einsatz der betriebseigenen  Löschmittel;    sorgen für die Einhaltung der angeordneten Massnahmen;    überwachen die interne Einsatzplanung für den Brandfall;    lassen  in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr die  Einsatzpläne erstellen  ;    stellen die rasche Alarmierung der Feuerwehr sicher;    sorgen  für freien Zugang und Einweisung der Feuerwehr;    bilden sich auf dem Gebiet der Brandsicherheit weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Dekorationen
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4.1 Allgemeines
                            1  Dekorationen  dürfen  nicht  zu  ei  ner  unzulässigen  Gefahrenerhöhung  führen.  Sie  dürfen  Personen nicht gefährden und Fluchtwege nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dekorationen sind so anzubringen, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRIC  HTLINIE  Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz  /  12  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4.2 Material
                            1  1  Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr müssen aus Ma  terial der RF2 bestehen.  In Räumen mit einer Sprinkleranlage genügt Material der RF3  (cr)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Materialien dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5 Pyrotechnik
                            1  Für die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln im Innern von Bauten und Anlagen ist  rechtz  eitig  im  Voraus  bei  der  zuständigen  B  ehörde  um  eine  Bewilligung  zu  ersuchen.  Von  der  Bewilligungspflicht  ausgenommen  sind  pyrotechnische  Gegenstände  für  Vergnügung  s-  zwecke der Kategorie  1 gemäss SprstV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Brandschutzbehörde  kann  den  Betreiber  dazu  verpfli  chten,  während  der  Vorführung  eine Brandsicherheitswache zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Weiteren wird auf die Brandschutzrichtlinie „Gefährliche Stoffe“ verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Brandschutz auf Baustellen  (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Allgemeines
                            1  Bei Arbeiten an Bauten und Anlagen sind von allen Beteiligten geeignete Massnahmen zu  treffen,  um  der  durch  den  Bauvorgang  erhöhten  Brand  -  und  Explosionsgefahr  wirksam  zu  begegnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  besondere  Brandgefahren  oder  die  Grösse  der  Baustelle  es  erfordern,  ist  für  die  Bauphase ein Sicherheitsbeauftragter Brandschutz zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  1  An während der Bauphase genutzten Bauten und Anlagen mit erhöhter Personengefäh  r-  dung (z.  B. Beherbergungsbetriebe) oder mit Räumen mit grosser P  ersonenbelegung (z.  B.  Verkaufsgeschäfte, Versammlungsstätten) und an Hochhäusern muss das Material von G  e-  rüstbekleidungen und Notdächern aus Baustoffen der RF2 bestehen. An allen übrigen Ba  u-  ten und Anlagen genügen Baustoffe der RF3  (cr)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Brandverhütungsmassnahmen
                            1  Die Brandverhütung ist insbesondere durch brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung,  Instruktion, Überwachung und periodische Kontrollgänge zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz  /  12  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                5.5 Heissarbeiten
                            1  Werden  Heissarbeiten  gemäss  Ziffer  3.2,  Abs.  4  und  5  ausgeführt,  müssen  –  zusätzlich  zu  den  erforderlichen  Sorgfaltspflichten  –  im  Arbeitsbereich  zur  Bekämpfung  von  Ent  st  e-  hungsbränden geeignete Löschgeräte vorgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor und nach Heissarbeiten haben die notwendigen Kontrollen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6 Wärmetechnische Anlagen
                            1  Mobile  Feuerungsaggregate  wie  Lufterhitzer,  Bautrockner,  Bitumenkocher,  Dampfstrah  l-  reiniger und dergl  eichen sind bei der Aufstellung in oder bei Bauten und Anlagen von allem  Brennbaren so weit entfernt zu halten, dass keine Brandgefahr besteht. Es sind die Siche  r-  heitsabstände einzuhalten, wie sie für vergleichbare stationäre Feuerungsaggregate gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  e ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft muss gewährleistet sein. Können die A  b-  gase nicht direkt ins Freie geleitet werden, dürfen mobile Feuerungsaggregate nur in offenen  Hallen oder in gut belüfteten Räumen von Rohbauten eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen s  ind die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „  Wärmetechnische Anlagen  “  und der Brandschutzerläuterung „  Temporäre Aufstellung von Flüssiggasanlagen  “ zu beac  h-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.7 Alarmierung und Brandbekämpfung
                            1  In jeder Phase des Bauvorganges sind die sofortige Alarmierung der Feuerwehr,  die Re  t-  tung von Personen sowie die Brandbekämpfung von Entstehungsbränden  sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechend  dem  Baufortschritt  und  den  mit  dem  Bau  und  den  Arbeite  n  verbundenen  Brandgefahren  sind  für  den  ersten  Einsatz  im  Brandfall  geeignete  Löscheinrichtungen  und  Löschmittel bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Baustelle  sowie  angrenzende  Bauten  und  Anlagen  müssen für  den  raschen  Einsatz  der  Feuerwehr  jederzeit  zugänglich  sein.  Ba  uinstallationen  und  Materiallager  dürfen  den  Feuerwehreinsatz nicht behindern und die Umgebung nicht gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.8 Teilinbetriebnahmen
                            Werden in Bauten und Anlagen einzelne Gebäudeteile in Betrieb genommen bevor das g  e-  samte Werk fertiggestellt ist, so müssen  die Brandschutzvorschriften für diesen Gebäudeteil  erfüllt sein. Provisorische Einrichtungen können bewilligt werden, sofern die Schutzziele ei  n-  gehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRIC  HTLINIE  Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz  /  12  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofort  nach  der  externen  und  internen  Alarmierung  sind,  sofern  zumutbar,  alle  vom  E  r-  eignis  betroffenen  oder  gefährdeten  Personen  aus  dem  unmittelbaren  Gefahrenbereich  zu  retten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In   Gebäuden   mit   besonders   grossen   Personenansammlungen   (Verkaufsgeschäfte,  Sportstätten,  Bahnhöfe,  Unterhaltungslokale  usw.)  sowie  Beherbergungsbetrieben  [b  ],  sind  für  die  Alarmierung  von  gefährdeten  Personen  sprachgesteuerte  Informationssysteme  ei  n-  zubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2 Brandfallp lanung
                            Das Verhalten im Brandfall und die Alarmierung sind zu planen und wo es die Situation e  r-  fordert,  schriftlich  festzuhalten  und  an  geeignet  en  Orten  anzuschlagen.  Die  Rettungskräfte  sind in die Planung mit einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3 Evaku ationsplanung
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Bauten  und  Anlagen,  in  denen  sich  regelmässi  g  ortsunkundige  oder  urteilsunfähige  Personen  aufhalten,  ist  die  Evakuierung  der  betroffenen  Personen  durch  betriebseigenes  Personal zu planen, schriftlich festzuhalten und zu schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Brandschutzbehörde kann z.  B. in Bauten und Anlagen mit Räumen mit  grosser Pe  r-  sonenbelegung, Verkaufsgeschäften oder in Hochhäusern, für die Sicherstellung einer fun  k-  tionierenden Koordination der brandschutztechnischen Massnahmen Evakuierungsübungen  anordnen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4 Übungen der Sicherheitsorganisation Brandschutz
                            1  Es  sind  praxis  bezogene  Übungen  der  Sicherheitsorganisation  Brandschutz  durchzufü  h-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betriebsangehörige  müssen  über  Funktion  und  Wirkung  der  vorhandenen  Brand  schut  z-  einrichtungen instruiert sein  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Brandbekämpfung
                        
                        
                    
                    
                    
                7.1 Allgemeines
                            Für  Bauten  mit  erhöhter  Gefährdung  sind  geeign  ete  Massnahmen  (wie  Feuerwehreinsat  z-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz  /  12  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Betriebsfeuerwehren sind Einsatzpläne in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr zu e  r-  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einsatzpläne sind bei erheblichen Betriebsänderungen anzupassen und periodisch durch  zweckmässige Übungen zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Weitere Bes  timmungen  Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die  ergänzend  zu  dieser  Bran  d-  schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten  Verzeichnis der TKB  -  VKF  aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder  http://www.praever.ch/de/bs/vs  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Inkrafttreten  Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen  Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH)  vom 18.  September  2014  für verbindlich erklärt und auf den 1.  Januar  2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für  alle Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di  assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Baustoffe und Bauteile  Klassifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baustoffe und Bauteile  /  13  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 20  15  Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.praever.ch/de/bs/vs  Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen:  -  Ziffer 2.4.1, Tabelle  (Seite 8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Baustoffe und Bauteile  /  13  -  15de  Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baustoffe  5
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Begriffe für die Anwendung von Baustoffen 5
2.2 Klassifikation von Baustoffen nach EN 5
2.2.1 Allgemeines 5
2.2.2 Brandverhalten (siehe Anhang) 6
2.2.3 Rauchentwicklung (siehe Anhang) 6
2.2.4 Brennendes Abtropfen / Abfallen (siehe Anhang) 6
2.2.5 Korrosivität (siehe Anhang) 6
2.2.6 Klassifikationen 6
2.3 Klassifikation von Baustoffen nach VKF 6
2.3.1 Allgemeines 6
2.3.2 Brennverhalten (siehe Anhang) 6
2.3.3 Qualmverhalten (siehe Anhang) 7
2.3.4 Brandkennziffer 7
2.4 Zuordnungstabellen 8
2.4.1 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach SN EN 13501 - 1:2009 8
2.4.2 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach SN EN 13501 - 5:2009 9
2.4.3 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach SN EN 13501 - 6:2014 10
2.4.4 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach VKF 12
2.5 Prüfung 12
2.6 Beständigkeit der Eigenschaften 13
2.7 Weitere Eigenschaften 13
                            3  Bauteile  13
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Klassifikation von Bauteilen nach EN 13
3.1.1 Feuerwiderstand 13
3.1.2 Zusatzkriterien 13
3.1.3 Klassifikation 13
3.1.4 Rauchdichtheit von Türen 14
3.1.5 Anforderungen an das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe (siehe Anhang) 14
3.1.6 Anwendung 14
3.1.7 Tragende Bauteile (R) 14
3.1.8 Tragende und raumabschliessende Bauteile (REI) 14
3.1.9 Systeme zum Schutz von tragenden Bauteilen 14
                            Baustoffe und Bauteile  /  13  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anwendung von Baustoffen und Bauteilen  19
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Allgemeines 19
4.2 Kennzeichnung 19
4.3 Anwend ung von allgemein anerkannten Bauprodukten 19
4.4 Anwendung ohne Prüfnachweis 19
                            5  Weitere Bestimmungen  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Inkr  afttreten  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Baustoffe und Bauteile  /  13  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  Die Bestimmungen dieser Brandschutzrichtlinie:  a  erklären die brandschutztechnische Klassifizierung von Baustoffen und Bauteilen  welche  auf dem EN  -  Klassifizierungssystem basiert;  b  erklären  die  brandschutztechnische  Klassifizierung  von  Baustoffen  und  Bauteilen  nach  VKF;  c  legen  fest,  welche  Feuerwiderstandsklassifizierungen  nach  EN  je  nach  Bauteil  in  der  Schweiz zur Anwendung kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  B  austoffe  Baustoffe werden über genormte Prüfungen oder andere VKF  -  anerkannte Verfahren klass  i-  fiziert.  Massgebende  Kriterien  sind  insbesondere  Brand  -  und  Qualmverhalten,  brennendes  Abtropfen und Korrosivität.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Begriffe für die Anwendung von Baustoffen
                            1  Bausto  ffe  werden  hinsichtlich  ihres  Brandverhaltens  in  die  folgenden  Brandverhalten  s-  gruppen [Abgekürzt = RF (von franz. reaction au feu)] eingeteilt:    RF1 (  kein Brandbeitrag  );    RF2 (  geringer Brandbeitrag  );    RF3 (  zulässiger Brandbeitrag  );    RF4 (  unzulässiger Brandbeit  rag  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Baustoffe mit kritischem Verhalten [Abgekürzt = cr (von franz. comportement critique)]  werden  Baustoffe  bezeichnet,  welche  aufgrund  ihrer  Rauchentwicklung  und  /  oder  dem  brennenden Abtropfen  /  Abfallen und  /  oder deren Korrosivität usw. im Brandf  all zu nicht a  k-  zeptierten Brandauswirkungen führen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Baustoffe sowohl nach EN als auch nach VKF klassifiziert und müssen dadurch u  n-  terschiedlichen  Brandverhaltensgruppen  zugeordnet  werden,  ist  die  Anwendung  unter  be  i-  den Gruppen ohne Einschränkun  g möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Konstruktionen  aus  Einzelschichten,  welche  brennbare  Baustoffe  enthalten,  werden  als  Ganzes der  R  F1 zugeordnet, sofern sie allseitig K  30  −R  F1 gekapselt sind.  E  rforderliche S  i-  cherheitsabstände  zu  Feuerungsaggregaten,  Abgasanlagen  usw  .  sind  ab  Aus  senkante  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baustoffe und Bauteile  /  13  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2 Brandverhalten
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Baustoffe werden nach ihrem Brandverhalten in die Klassen  A1, A2, B, C, D und E eing  e-  teilt.  Massgebend  sind  insbesondere  Entzündbarkeit,  Flammenausbreitung  und Wärmefre  i-  setzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag zum Brand nimmt von der Klassifikation  A1 nach Klassifikation  E zu  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Materialien,  die  die  Anforderungen  der  Klassifikation  E  nicht  erreichen,  werden  in  die  Klassifikation  F eingeteilt und sind als Baustoffe nicht zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3 Rauchentwicklung
                            (siehe Anhang)  Baustoffe der Klassifikation  A2, B, C und D erhalten hinsichtlich der Rauchentwicklung eine  zusätzliche Klassifikation  s1, s2 oder s3. Die Rauchentwicklung nimmt von Klassifikation  s1  nach Klassifikation  s3 zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.4 Brennendes Abtropfe n / Abfallen
                            (siehe Anhang)  Baustoffe  der  Klassifikation  A2,  B,  C  und  D  erhalten  hinsichtlich  des  Auftretens  von  bre  n-  nendem  Abtropfen  /  Abfallen  eine  zusä  tzliche  Klassifikation  d0,  d1  oder  d2.  Für  Baustoffe  der  Klassifikation  E  kommt  nur  die  Klassifikation  d2  zur  Anwendung.  Die  Stärke  des  bre  n-  nenden Abtropfens  /  Abfallens nimmt von der Klassifikation d0 nach d2 zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.5 Korrosivität
                            (siehe Anhang)  Elektrische  Kabel  der  Klassifikation  B1  ca  ,  B2  ca  ,  C  ca  und  D  ca  erhalten  hinsichtlich  des  Auftr  e-  tens von korrosiven Brandgasen eine zusätzliche Klassifikation a1, a2 oder a3. Die Korros  i-  v  i  t  ät nimmt von der Klassifikation a1 nach Klassifikation a3 zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.6 Klassifikationen
                            Baustoffe  werden  insbesondere  nach  dem  Brandverhalten,  der  Rauchentwicklung  sowie  nach  dem  brennenden Abtropfen  /  Abfallen  beurteilt  und  in  die  Klassifikationen  gemäss fo  l-  genden  Normen  eingeteilt:    Klassifizierung von Baustoffen nach SN EN 13501  -  1  :2009  ;    Klassifizierung von Bodenbelägen nach SN  EN  13501  -  1  :2009  ;    Klassifizierung von Rohrisolierungen nach SN  EN  13501  -  1  :2009  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Baustoffe und Bauteile  /  13  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.3 Qualmv erhalten
                            (siehe Anhang)  Baustoffe  werden  nach  ihrem  Qualmverhalten  in  die  Qualmgrade  1  bis  3  eingestuft.  Mas  s-  gebend  ist  die  Lichtabsorption.  Das  Qualmverhalten  nimmt  vo  n  der  Klassifikation  3  nach  Klassifikation  1 zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.4 Brandkennziffer
                            1  Baustoffe werden insbesondere nach ihrem Brenn  -  und Qualmverhalten beurteilt und mit  einer Brandkennziffer klassifiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Brandkennziffer  (BKZ  x.y)  setzt  sich  zusammen  aus  dem  ermittelten  Brennbarkeit  s-  grad (x) und aus dem ermittelten Qualmgrad (y).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  die  Beurteilung  können  weitere  für  das  Verhalten  im  Brande  wichtige  Eigenschaften  des Baustoffes wie brennendes Abtropfen, Toxizität und Korrosivität einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baustoffe und Bauteile  /  13  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Zuordnungstabellen
2.4.1 Z uordnungstabelle Klassifizierung nach SN EN 13501 - 1 :2009
                            1  Brandverhaltensgruppe  Kritisches  Verhalten  Klassifizierung nach SN  EN  13501  -  1  :2009  Bauprodukte  Lineare  Rohr  dämmungen  Boden  -  beläge  R  F1  A1  A2  -  s1,d0  A1  L  A2  L  -  s1,d0  A1  fl  A2  fl  -  s1  R  F2  A2  -  s1,d1  A2  -  s2,d0  A2  -  s2,d1  B  -  s1,d0  B  -  s1,d1  B  -  s2,d0  B  -  s2,d1  C  -  s1,d0  C  -  s1,d1  C  -  s2,d0  C  -  s2,d1  A2  L  -  s1,d1  A2  L  -  s2,d0  A2  L  -  s2,d1  B  L  -  s1,d0  B  L  -  s1,d1  B  L  -  s2,d0  B  L  -  s2,d1  C  L  -  s1,d0  C  L  -  s1,d1  C  L  -  s2,d0  C  L  -  s2,d1  B  fl  -  s1  C  fl  -  s1  cr  A2  -  s1,d2  A2  -  s2,d2  A2  -  s3,d0  A2  -  s3,d1  A2  -  s3,d2  B  -  s1,d2  B  -  s2,d2  B  -  s3,d0  B  -  s3,d1  B  -  s3,d2  C  -  s1,d2  C  -  s2,d2  C  -  s3,d0  C  -  s3,d1  C  -  s3,d2  A2  L  -  s1,d2  A2  L  -  s2,d2  A2  L  -  s3,d0  A2  L  -  s3,d1  A2  L  -  s3,d2  B  L  -  s1,d2  B  L  -  s2,d2  B  L  -  s3,d0  B  L  -  s3,d1  B  L  -  s3,d2  C  L  -  s1,d2  C  L  -  s2,d2  C  L  -  s3,d0  C  L  -  s3,d1  C  L  -  s3,d2  B  fl  -  s2  C  fl  -  s2  D  -  s1,d0  D  -  s1,d1  D  L  -  s1,d0  D  -  s1,d1  D  fl  -  s1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Baustoffe und Bauteile  /  13  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.2 Zuordnungstabelle K lassifizier ung nach SN EN 13501 - 5 :2009
                            Brandverhaltensgruppe  Kritisches  Verhalten  Klassifizierung nach SN  EN  13501  -  5:2009  Ergebnisse aus Prüfungen von Bedachungen bei Bea  n-  spruchung durch Feuer von aussen  R  F1  –  RF2  –  cr  B  ROOF  (t1)  B  ROOF  (t2)  B  ROOF  (t3)  B  ROOF  (t4)  RF3  –  cr  C  ROOF  (t3)  C  ROOF  (t4)  D  ROOF  (t3)  D  ROOF  (t4)  RF4  cr  E  ROOF  (t4)  Kein Baustoff  F  ROOF  (t1)  F  ROOF  (t2)  F  ROOF  (t3)  F  ROOF  (t4)  Anwendungsbeschränkung aufgrund des kritischen  Verhaltens im Brandfall resp. aufgrund  des unzulässigen Brandbeitrages  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baustoffe und Bauteile  /  13  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.3 Zuordnungstabelle K lassifizier ung nach SN EN 13501 - 6 :2014
                            Brandverhaltensgruppe  Kritisches  Verhalten  Klassifizierung nach SN  EN  13501  -  6:2014  Klassifizierung mit den  Ergebnissen aus den Prüfungen  zum Brandverhalten von elektrischen Kabeln  R  F1  A  ca  RF2  B1  ca  -  s1,a1,d0  B1  ca  -  s1,a2,d0  B1  ca  -  s1a,a1,d0  B1  ca  -  s1a,a2,d0  B1  ca  -  s1b,a1,d0  B1  ca  -  s1b,a2,d0  B1  ca  -  s1,a1,d1  B1  ca  -  s1,a2,d1  B1  ca  -  s1a,a1,d1  B1  ca  -  s1a,a2,d1  B1  ca  -  s1b,a1,d1  ca  -  B1  ca  -  s2,a1,d0  B1  ca  -  s2,a2,d0  B1  ca  -  s2,a1,d1  B1  ca  -  s2,a2,d1  B2  ca  -  s1,a1,d0  B2  ca  -  s1,a2,d0  B2  ca  -  s1,a1,d1  B2  ca  -  s1,a2,d1  B2  ca  -  s1a,a1,d0  B2  ca  -  s1a,a2,d0  B2  ca  -  s1a,a1,d1  B2  ca  -  s1a,a2,d1  B2  ca  -  s1b,a1,d0  B2  ca  -  s1b,a2,d0  B2  ca  -  s1b,a1,d1  ca  -  B2  ca  -  s2,a1,d0  B2  ca  -  s2,a2,d0  B2  ca  -  s2,a1,d1  B2  ca  -  s2,a2,d1  C  ca  -  s1,a1,d0  C  ca  -  s1,a2,d0  C  ca  -  s1,a1,d1  C  ca  -  s1,a2,d1  C  ca  -  s1a,a1,d0  C  ca  -  s1a,a2,d0  C  ca  -  s1a,a1,d1  C  ca  -  s1a,a2,d1  C  ca  -  s1b,a1,d0  C  ca  -  s1b,a2,d0  C  ca  -  s1b,a1,d1  C  ca  -  C  ca  -  s2,a1,d0  C  ca  -  s2,a2,d0  C  ca  -  s2,a1,d1  C  ca  -  s2,a2,d1  cr  B1  ca  -  s1,a3,d0  B1  ca  -  s1a,a3,d0  B1  ca  -  s1b,a3,d0  B1  ca  -  s1,a3,d1  B1  ca  -  s1,a1,d2  B1  ca  -  s1,a2,d2  B1  ca  -  s1,a3,d2  B1  ca  -  s1a,a3,d1  B1  ca  -  s1a,a1,d2  B1  ca  -  s1a,a2,d2  B1  ca  -  s1a,a3,d2  B1  ca  -  s1b,a3,d1  B1  ca  -  s1b,a1,d2  B1  ca  -  s1b,a2,d2  B1  ca  -  s1b,a3,d2  B1  -  s2,a3,d0  B1  ca  -  s3,a3,d2  B2  ca  -  s1,a3,d0  B2  ca  -  s1,a3,d1  B2  ca  -  s1a,a3,d0  B2  ca  -  s1a,a3,d1  B2  ca  -  s1,a1,d2  B2  ca  -  s1,a2,d2  B2  ca  -  s1,a3,d2  B2  ca  -  s1a,a1,d2  B2  ca  -  s1a,a2,d2  B2  ca  -  s1a,a3,d2  B2  ca  -  s1b,a3,d0  B2  ca  -  s1b,a3,d1  B2  ca  -  s1b,a1,d2  B2  ca  -  s1b,a2,d2  B2  -  s1b,a3,d2  C  ca  -  s1,a3,d0  C  ca  -  s1,a3,d1  C  ca  -  s1,a1,d2  C  ca  -  s1,a2,d2  C  ca  -  s1,a3,d2  C  ca  -  s1a,a3,d0  C  ca  -  s1a,a3,d1  C  ca  -  s1a,a1,d2  C  ca  -  s1a,a2,d2  C  ca  -  s1a,a3,d2  C  ca  -  s1b,a3,d0  C  ca  -  s1b,a3,d1  C  ca  -  s1b,a1,d2  C  ca  -  s1b,a2,d2  C  ca  -  s1b,a3,d2  C  -  s2,a3,d0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Baustoffe und Bauteile  /  13  -  15de  Brandverhaltensgruppe  Kritisches  Verhalten  Klassifizierung nach SN  EN  13501  -  6:2014  Klassifizierung mit den  Ergebnissen aus den Prüfungen  zum Brandverhalten von elektrischen Kabeln  RF3  D  ca  -  s1,a1,d0  D  ca  -  s1,a2,d0  D  ca  -  s1,a1,d1  D  ca  -  s1,a2,d1  D  ca  -  s1a,a1,d0  D  ca  -  s1a,a2,d0  D  ca  -  s1a,a1,d1  D  ca  -  s1a,a2,d1  D  ca  -  s1b,a1,d0  D  ca  -  s1b,a2,d0  D  ca  -  s1b,a1,d1  D  ca  -  s1b,a2,d1  D  ca  -  s2,a1,d0  D  ca  -  s2,a2,d0  D  ca  -  s2,a1,d1  D  ca  -  s2,a2,d1  cr  D  ca  -  s1,a3,d0  D  ca  -  s1,a3,d1  D  ca  -  s1,a1,d2  D  ca  -  s1,a2,d2  D  ca  -  s1,a3,d2  D  ca  -  s1a,a3,d0  D  ca  -  s1a,a3,d1  D  ca  -  s1a,a1,d2  D  ca  -  s1a,a2,d2  D  ca  -  s1a,a3,d2  D  ca  -  s1b,a3,d0  D  ca  -  s1b,a3,d1  D  ca  -  s1b,a1,d2  D  ca  -  s1b,a2,d2  D  ca  -  s1b,a3,d2  D  ca  -  s2,a1,d2  D  ca  -  s2,a2,d2  D  ca  -  s2,a3,d0  D  ca  -  s2,a3,d1  D  ca  -  s2,a3,d2  D  ca  -  s3,a1,d0  D  ca  -  s3,a2,d0  D  ca  -  s3,a3,d0  D  ca  -  s3,a1,d1  D  ca  -  s3,a2,d1  D  ca  -  s3,a3,d1  D  ca  -  s3,a1,d2  D  ca  -  s3,a2,d2  D  ca  -  s3,a3,d2  E  ca  RF4  cr  –  Kein Baustoff  F  ca  Anwendungsbeschränkung aufgrund des kritischen Verhaltens im Brandfall resp. aufgrund  des  unzulässigen Brandbeitrages  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baustoffe und Bauteile  /  13  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.4 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach VKF
                            B  randverhaltensgruppe  Kritisches  Verhalten  Klassi  fizi  erung  nach VKF (BKZ)  R  F1
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3
                            6q.3  RF2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5(200  °C).3
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3
                            5(200  °C).2
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2
                            cr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5(200  °C).1
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1
                            RF3
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3
4.2
                            cr  4.1  RF4
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3
3.2
                            cr  3.1  Kein Baustoff
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
2.2
2.1
1.3
1.2
1.1
                            Anwendungsbeschränkung aufgrund des kritischen Verhalten  s  im Brandfall resp.  aufgrund des unzulässigen Brandbeitrages  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Prüfung
                            1  Die  Klassifikation von Baustoffen erfolgt aufgrund genormter Prüfungen, die durch akkr  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Baustoffe und Bauteile  /  13  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Beständigkeit der Eigenschaften
                            Die  brandschutztechnischen  Eigenschaften  von  Baustoffen  dürfen  sich  durch  nachträgliche  Behandlungen  (z.  B.  Reinigung,  Farbanstrich)  oder  durch  andere  im  Gebrauch  oder  eige  n-  ständig  zu  erwa  rtende  Einflüsse  (z.  B.  thermische  und  mechanische  Beanspruchung)  nicht  so verändern, dass sie den Anforderungen des Brandschutzes nicht mehr genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Weitere Eigenschaften
                            Je nach vorgesehener Anwendung können weitere für das Verhalten im Brand wichtige E  i-  genschaften von Baustoffen (z.  B. Bildung toxischer oder korrosiver Gase) in die Beurteilung  einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bauteile  Bauteile  werden über genormte Prüfungen oder andere VKF  -  anerkannte Verfahren klassif  i-  ziert. Massgebend ist insbesondere die  Feuerwiderstandsdauer bezüglich der Kriterien Tra  g-  fähigkeit (R), Raumabschluss (E) und Wärmedämmung (I).
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Klassifi kation von Bauteilen nach EN
3.1.1 Feuerwiderstand
                            1  Bauteile  werden  nach  ihrem  Brandverhalten,  insbesondere  nach  der  Dauer  ihres  Feue  r-  widerstands  beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebende Anforderungen sind:  a  Tragfähigkeit  =  R;  b  Raumabschluss  =  E;  c  Wärmedämmung  =  I  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Brandschutzfunktion  K  gibt die Fähigkeit einer Wand  -  oder Deckenbekleidung wieder,  das direkt dahinter liegende Material vor Entzündung, Verkohlung und a  nderen Schäden für  die festgelegte Zeit zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Feuerwiderstandsdauer ist die Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an  ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baustoffe und Bauteile  /  13  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassifikation wird wie folgt dargestellt:  R  E  I  W  t  t  -  M  C  S  tt = Feuerwiderstandsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.4 Rauchdichtheit von Türen
                            Die Rauchdichtheit  (S)  bezeichnet die Fähigkeit eines Bauteils, den Übe  r  tritt von Rauch von  einer Seite der Tür auf die  andere Seite zu reduzieren oder zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.5 Anforderungen an das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Je  nach  Sicherheitserfordernis  müssen  Bauteile  aus  Baustoffen  der  Brandverhalten  s-  gruppe RF1 bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  Bauteile  aus  nicht  brennbaren  Baustoffen  bestehen  müssen,  wird  in  den  Anwe  n-  dungsvorschriften  die  Darstellung  der  Klassierung  gemäss  Ziffer  3.1.3  Abs.  2  durch  den  Hinweis „  –  RF1“ ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrschichtige, feuerwiderstandsfähige Bauteile mit brennbaren Anteilen entsprechen als  gesamte Konstruktion der  R  F1, wenn das Bauteil mit Baustoffen der  R  F1 gekapselt ist. Der  minimale Feu  erwiderstand K der Kapselung beträgt 30  Minuten weniger als der Feuerwide  r-  stand  des  gesamten  Bauteils  jedoch  mindestens  K  30  −R  F1.  Zwischenräume  sind  mit  Ba  u-  stoffen der  R  F1 hohlraumfrei zu füllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.6 Anwendung
                            1  Die Bestimmungen der  Ziffern  3.1.7 bis 3.1.15  legen fest, welche Feuerwiderstandsklass  i-  fikationen nach EN je nach Bauteil in der Schweiz zur Anwendung kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  fern  3.1.7 bis 3.1.15  nicht zur Anwendung kommt  –  z.  B. El  45  –  , wird für diesen Bauteil die  nächste tiefere Klassifikation  –  El  30  –  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.7 Tragende Bauteile (R)
                            1  Zu  den  tragenden  Bauteilen  mit  der  Klassifikation  R  gehören  insbesondere  Stützen  und  Träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  tragende  Bauteile  ohne  raumabschliessende  Funktion  und  ohne  Wärmedämmung  kommen  folgende  Feuerwiderstandsklassifikationen  zur  Anwendung:  R  30,  R  60,  R  90,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Baustoffe und Bauteile  /  13  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für tragende Bauteile, die zusammen mit Bekleidungen (z.  B. Platten, Verputze) den e  r-  forderlichen  Feuerwiderstand  gewährleisten,  kommen  folgende  Feuerwiderstandskl  assifik  a-  tionen zur Anwendung: R  30, R  60, R  90, R  120 und R  180.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für tragende Stahlbauteile, die zusammen mit dämmschichtbildenden Anstrichen den e  r-  forderlichen  Feuerwiderstand  gewährleisten,  kommen  folgende  Feuerwiderstandsklassifik  a-  tionen zur Anwendung:  R  30 und R  60.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  tragende  Bauteile,  die  zusammen  mit  Unterdecken  den  erforderlichen  Feuerwide  r-  stand  gewährleisten,  kommen  folgende  Feuerwiderstandsklassifikationen  zur  Anwendung:  R  30, R  60, R  90, R  120 und R  180.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.10 Nichttragende, raumabschliessende Bautei le (E oder EI)
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu den nichttragenden Bauteilen gehören insbesondere Wände mit und ohne Verglasu  n-  gen,  Unterdecken, bewegliche Brandschutzabschlüsse, Abschottungen und Bauteilfugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  nichttragende  Bauteile  mit  raumabschliessender  Funktion können folgende  Feuerw  i-  derstandsklassifikationen  zur  Anwendung  kommen:  E  30,  E  60,  E  90,  E  120,  E  180,  E  240,  EI  30,  EI  60, EI  90, EI  120, EI  180 und EI  240.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Unterdecken  mit  raumabschliessender  Funktion  und  mit  Wärmedämmung,  die  als  abgehängte Decken den Feuerwiderstand als selbstständige Bauteile gewährleisten, werden  die  Klassifikationen,  je  nachdem  ob  die  gestellt  en  Anforderungen  bei  ein  -  oder  beidseitiger  Brandbeanspruchung („a  →b  “, „b  →a  “, „a  ↔b“) erfüllt werden, ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  Vorhangfassaden  mit  raumabschliessender  Funktion  werden  die  entsprechenden  Klassifikationen,  je  nachdem  ob  die  gestellten  Anforderungen  bei  ei  n  -  oder  beidseitiger  Brandbeanspruchung („i  →  o“, „o  →  i“, „i  ↔o“) erfüllt werden  , ergänzt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bewegliche  Brandschutzabschlüsse  mit  raumabschliessender  Funktion  und  mit  Wärm  e-  dämmung müssen bezüglich des Wärmedämmkriteriums  (I) lediglich die Anforderungen der  Klassifikation  I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bewegliche Brandschutzabschlüsse die selbstschliessend sind haben die Anforderungen  des  Zusatzkriteriums  C  zu  erfüllen.  Je  nach  den  zu  erwartenden  Öffnungszyklen  kommen  folgende Klassifikationen zur Anwendung:  C0,  C1, C2, C3, C4  und C5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bewegliche  Brandschutzabschlüsse  mit  besonderer  Begrenzung  der  Rauchdurchlässi  g-  keit erhalten den Zusatz  S in der Klassifizierung. Sie haben die Anforderung der Klassifizi  e-  rung  S
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Für Abschottungen mit raumabschliessender Funktion un  d mit Wärmedämmung kommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baustoffe und Bauteile  /  13  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.13 Aufzugsschachttüren (E oder EI)
                            1  Für   Aufzugsschachttüren   mit   raumabschliessender   Funktion   ohne   Wärmedämmung  kommen folgende Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung: E  30 und E  60.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Aufzugsschachttüren  mit  raumabschliessender  Funktion  und  mit  Wärmedämmung  kommen folgende Feuerwiderstandsklassifikationen zur Anwendung: El  30 und El  60.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.14 Brandschutzklappen von lufttechnischen Anlagen (El)
                            1  Für  Brandschutzklappen  von  lufttechnischen  Anlagen  kommen  folgende  Feuerwide  r-  standsklassifikationen z  ur Anwendung: El  30  −  S, El  60  −  S und El  90  −  S. Bezüglich Zusatzkr  i-  terium haben sie die Anforderungen der Klassifikation  S
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassifikationen werden entsprechend ergänzt, je nachdem ob die gestellten Anford  e-  rungen bei ein  -  oder beidseitiger B  randbeanspruchung  („i  →  o“, „o  →  i“, „i  ↔o“), sowie bei vert  i-  kalem und  /  oder horizontalem Einbau  („v  e  “, „h  o  “, „v  e  h  o  “) erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Brandschutzklappen verlangt, haben sie die entsprechenden Anforderungen bei  einer beidseitigen Brandbeanspruchung sowie  bei einem vertikalen wie horizontalen Einbau  zu  erfüllen.  Im  Einzelfall  (Brandbeanspruchungsrichtung  und  Einbau  bekannt)  können  die  Anforderungen reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.15 Entrauchungsklappen von Rauch - und Wärmeabzugsanlagen ( E oder El)
                            1  Für  Entrauchungsklappen  von  Rauch  -  und  Wärmeabzugsanlagen  kommen  folgende  Feuerwiderstandsklassifikationen   zur   Anwendung:   E  30  −  S,   E  60  −  S,   E  90  −  S,   E  120  −  S,  El  30  −  S, El  60  −  S, EI  90  −  S und El  120  −  S. Bezüglich Zusatzkriterium haben sie die Anford  e-  rungen der Klassifikation  S
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  zu erf  üllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassifikationen werden entsprechend ergänzt, je nachdem ob die gestellten Anford  e-  rungen bei ein  -  oder beidseitiger Brandbeanspruchung  („i→o“, „o→i“, „i↔o“), sowie bei vert  i-  kalem und  /  oder horizontalem Einbau  („v  e  “, „h  o  “, „v  e  h  o  “) erfüllt werd  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Entrauchungsklappen verlangt, haben sie die entsprechenden Anforderungen bei  einer beidseitigen Brandbeanspruchung sowie bei einem vertikalen wie horizontalen Einbau  zu  erfüllen.  Im  Einzelfall  (Brandbeanspruchungsrichtung  und  Einbau  bekannt)  k  önnen  die  Anforderungen reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Klassifikation von Bauteilen nach VKF
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Baustoffe und Bauteile  /  13  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Feuerwiderstandsdauer ist  die Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an  ihn  gestellten  Anforderungen  erfüllen  muss.  Je  nach  Art  des  Bauteils  wird  er  mit  einer  der  folgenden Zahlen angegeben: 30, 60, 90, 120, 180 oder 240.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Einreihung  eines  Bauteils  in  eine  Feuerwid  erstandsklassifikation  setzt  die  Erfüllung  sämtlicher an ihn gestellten Anforderungen während der entsprechenden Prüfdauer voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2 Tragende und raumabschliessende Bauteile (F)
                            1  Bauteile wie Stützen, Träger, Wände und Decken werden in die Feuerwiderstandskla  ss  i-  fikationen  F  30,  F  60,  F  90,  F  120,  F  180  und  F  240  eingeteilt.  Bauteile  der  Feuerwide  r-  standsklassifikationen F  90 bis F  240 müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tragende Bauteile dürfen nicht entflammen und unter ihrer Gebrauchslast nicht versagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Raumabschliessende  Bauteile  dürfen  nicht  entflammen  und  ihre  mechanische  Wide  r-  standsfähigkeit  nicht  verlieren.  Sie  müssen  den  Durchgang  von  Feuer,  Wärme  und  Rauch  verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Tragende  und  raumabschliessende  Bauteile  aus  Holz,  die  mit  Ausnahme  der  Nichten  t-  f  lammbarkeit  alle  Anforderungen  bezüglich  Tragfähigkeit,  Raumabschluss  und Wärmedä  m-  mung  erfüllen,  werden  in  die  Feuerwiderstandsklassifikationen  F  30  bb  und  F  60  bb  eing  e-  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3 Unterdecken (F)
                            1  Unterdecken,  welche  als  abgehängte  Decken  in  Kombination  mit  einer  tragenden  D  e-  ckenkonstruktion  den  Feuerwiderstand  gewährleisten,  werden  in  die  Feuerwiderstandskla  s-  sifikationen F  30, F  60, F  90, F  120 und F  180 eingeteilt. In Kombination mit einer brennb  a-  ren,  tragenden  Deckenkonstruktion  werden  sie  in  die  Feuerwide  rstandsklassifikation  F  30  eingestuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterdecken, welche als abgehängte Decken den Feuerwiderstand zum Deckenhohlraum  ohne  die  zu  bekleidende  Decke  gewährleisten,  werden  als  selbstständige  Bauteile  in  die  Feuerwiderstandsklassifikationen F  30, F  60 und F  90 eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterdecken  dürfen  nicht  entflammen  und  müssen  den  Durchgang  von  Feuer,  Wärme  und Rauch verhindern. Solche der Feuerwiderstandsklassifikationen F  60 bis F  180 müssen  aus Baustoffen der RF1 bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.4 Bekleidungen (F)
                            Baustoffe und Bauteile  /  13  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.5 Dämmschichtbildende Anstriche (F)
                            1  Dämmschichtbildende  Anstriche  von  Bauteilen,  welche  mit  diesen  zusammen  den  Fe  u-  erwiderstand  gewährleisten,  werden  in  die  Feuerwide  rstandsklassifikationen  F  30  und  F  60  eingeteilt.  Ihre Wirksamkeit  muss  auch  bei  Schwelbrandbeanspruchung  gewährleistet  sein.  Die Beständigkeit gegen Alterung und Witterung, die Haftung auf dem Bauteil und der Ko  r-  rosionsschutz sind nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dämmschich  tbildende  Anstriche  dürfen  nicht  entflammen  und  müssen  eine  unzulässige  Erwärmung des Bauteils verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Anwendung  dämmschichtbildender  Anstriche  ist  die  Zustimmung  der  Bran  d-  schutzbehörde erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.6 Rauch - und flammendichte Abschlüsse (R)
                            1  Rauc  h  -  und  flammendichte  Abschlüsse  mit  lichtdurchlässigen  Flächen  wie  horizontale  und  geneigte  Verglasungen  werden  in  die  Feuerwiderstandsklassifikationen  R  30  und  R  60  eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abschlüsse  dürfen  ihre  mechanische  Widerstandsfähigkeit  nicht  verlieren.  S  ie  mü  s-  sen  den  Durchgang  von  Feuer  und  Rauch  verhindern.  An  den  Wärmedurchgang  werden  keine Anforderungen gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Abschlüsse  der  Feuerwiderstandsklassifikation  R  30  darf  der  Rahmen  aus  brennb  a-  rem  Material  bestehen.  Abschlüsse  der  Feuerwiderstandsklass  ifikation  R  60  müssen  aus  Baustoffen der RF1 bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.7 Brandschutzklappen (K)
                            1  Brandschutzklappen für lufttechnische Anlagen werden in die Feuerwiderstandsklassifik  a-  tionen K  30, K  60 und K  90 eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Brandschutzklappen müssen aus Baustoffen der RF1 best  ehen. Sie müssen zuverlässig  schliessen und den Durchgang von Feuer, Wärme und Rauch verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.8 Abschottungen (S)
                            1  Abschottungssysteme  zum  Schliessen  von  Wand  -  und  Deckendurchbrüchen  für  Kabel  -  und Rohrleitungen werden in die Feuerwiderstandsklassifikation  en S  30, S  60 und S  90 ei  n-  geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Baustoffe und Bauteile  /  13  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Zuordnung bisheriger Klassierungen nach VKF
                            (siehe Anhang)  Wenn für ein Bauteil eine Klassierung nach VKF vorliegt, ist eine  Zuordnung zu einer Kla  s-  sierung  nach  EN  in  einer  Zuordnungstabelle  im  Schweizerischen  Brandschutzregister  der  VKF möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anwendung von Baustoffen und Bauteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Allgemeines
                            1  Die  Brandschutzbehörde  entscheidet  über  die  Anwendung  von  Brandschutzprodukten  in  B  auten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten stützt sich die Bran  d-  schutzbehörde auf folgende Nachweise:  a  bei  Bauprodukten,  welche  von  einer  harmonisierten  europäischen  Norm  erfasst  sind  oder  für  welche  eine  europäische  techn  ische  Bewertung  ausgestellt  worden  ist,  auf  Leistungserklärungen  zur  Grundanforderung  „Brandschutz“  gemäss  Bauprodukteg  e-  setz;  b  bei allen anderen Produkten auf  Prüfnachweise  ,  Zertifikate  und Konformitätsnachweise  akkreditierter Prüf  -  und Zertifizierungsstell  en sowie  auf das VKF  -  Brandschutzregister  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Kennzeichnung
                            Wo  gemäss  Ziffer  4.1,  Abs.  2  für  die  Anwendung  von  Bauteilen  und  Baustoffen  VKF  -  Anerkennungen  erforderlich  sind  und  diese  eine  Kennzeichnung  verlangen,  ist  ein  auch  nach dem Einbau leicht erkennbarer dauerhafter Hinweis anzubringen (siehe  Ziffer  5  „  Weit  e-  re Bestimmungen  “  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Anwendung von allgemein anerkannten Bau produkten
                            Allgemein  anerkannte  Baustoffe  (z.  B.  naturbelassene  Hölzer  oder  ein  e  nach  anerkanntem  Stand der Technik hergestellte  Konstruktion ohne Feuerwiderstand) und Bauteile (z.  B.  ein  e  nac  h anerkanntem  Stand der Technik hergestellte  Konstruktion mit Feuerwiderstand) welche  im   Sinne   der   Brandschutzvorschriften   angewendet   werden   können,   sind   im   VKF  -  Brandschutzregister aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Anwendung ohne Prüfnachweis
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di  assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Verwendung von Baustoffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwendung von Baustoffen  /  14  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 20  15  Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.praever.ch/de/bs/vs  Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen  :  -  Ziffer 2  , Abs. 2, 3, 4, 7, 8 und 12  (Seiten 4 und  5)  -  Ziffer 3.2.1  , Abs.  2  (Seite  6  )  -  Ziffer 3.2.3  , Abs. 1, 2 und 3  (Seite 6)  -  Ziffer 3.2.6 (Seite  7  )  -  Ziffer 3.2.7  , Abs. 1  (Seite  7  )  -  Ziffer 3.2.8 (Tabelle Seite  8  )  -  Ziffer 3.3 (Seite 8)  -  Ziffer 3.3.1, Abs. 5 und 6 (Seite 9)  -  Ziffer 3.3.2 (Tabelle Seite  9  )  -  Ziffer 4.1, Abs.  2 (Seite 10)  -  Ziffer 4.2 (Tabelle Seite  n  1  1 und 12  )  -  Ziffer 5.1 (Seite 12)  -  Ziffer 5.1.1, Abs. 2 (Seite 12)  -  Ziffer 5.1.2 (Tabelle Seite  n  1  2 und 13  )  -  Ziffer 5.2.2 (Seite 1  3  )  -  Ziffer 5.3 (Seite  n  1  3  und 14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Verwendung von Baustoffen  /  14  -  15de  Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätze der Verwendung  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gebäudehülle  (siehe Anhang)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Gebäudegeometrie 5
3.1.1 Gebäude mittlerer Höhe (siehe Anhang) 5
3.1.2 Hochhäuser 5
3.2 Aussenwandkonstruktionen (siehe Anhang) 6
3.2.1 Allgemeines 6
3.2.2 Wärmedämm - Verbundsysteme (siehe Anhang) 6
3.2.3 Hinterlüftete Fassaden (siehe Anhang) 6
3.2.4 Doppelfassaden (siehe Anhang) 6
3.2.5 Kastenfenster 6
3.2.6 Membranfassaden 7
3.2.7 Aussen angebrachte Gewebe und Folien (siehe Anhang) 7
3.2.8 Anforderungen an das Brandverhalten von Aussenwandbekleidungssystemen 8
3.3 Dachkonstruktionen (siehe Anhang) 8
3.3.1 Allgemeines (siehe Anhang) 8
3.3.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Bedachungen (siehe Anhang) 9
                            4  Gebäudeausbau  (siehe Anhang)  10
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Allgemeines 10
4.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen und Innenräumen
                            (siehe Anhang)  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gebäud  etechnik  12
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Rohrleitungen und – dämmungen 12
5.1.1 Allgemeines 12
5.1.2 Anforderungen an das Brandverhalten bei Rohrleitungen der Gebäudetechnik 12
5.2 Kabel und Schaltgerätekombinationen 13
5.2.1 Kabel (siehe Anhang) 13
5.2.2 Schaltgerätekombinationen 13
5.3 Einrichtungen der Informationstechnik (siehe Anhang) 13
                            6  Weitere Bestimmungen  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwendung von Baustoffen  /  14  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Brandschutzrichtlinie regelt die Anforderungen an das Brandverhalten von Materi  a-  lien, die als Baustoffe verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mobilien  und  Dekorationen  sowie  Materialien  für  technische  Einrichtungen  werden  von  diesen Bestimmungen nicht erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätze der  Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Brennbare Baustoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht zu einer unzulässigen  Gefahrenerhöhung führen. Massgebend sind insbesondere:  a  Brand  -  und   Qualmverhalten,   brennendes   Abtropfen  /  Abfallen,   Wärmefreisetzung,  Entwicklung gefährlicher  Brandgase;  b  Art und Umfang der Verwendung;  c  Personenbelegung;  d  Gebäudegeometrie;  e  Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (  cr  gemäss Zuordnungstabellen in der Bran  d-  schutzrichtli  nie „Baustoffe und Bauteile“)  sind im Innern von Bauten und Anlagen  raumseitig  nicht ohne vollflächige Abdeckung  anwendbar.  Dabei beträgt die minimale Materialstärke der  Abdeckung  :  a  mit Baustoffen der RF1  0.5  mm;  b  mit Baustoffen der RF2  3  mm;  c  mit Baustoffe  n der RF3  5  mm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  1  Für  folgende  Anwendungsbereiche  dürfen  Baustoffe  mit  einem  kritischen  Verhalten  (cr)  im Innern von Bauten und Anlagen raumseitig ohne Abdeckung angewendet werden:  a  Bodenbeläge (ausgenommen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen);  b  einl  agige Membranfassaden (Zeltbauten);  c  Kabel  und  zugehörige  Elektrorohre  (ausgenommen  in  horizontalen  und  vertikalen  Fluchtwegen);  d  reaktive Brandschutzbeschichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Verwendung von Baustoffen  /  14  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Lichtdurchlässige  Elemente  aus  brennbaren  Baustoffen  sind  flächenmässig  beschränkt  zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  1  Fensterrahmen und flächenmässig nicht relevante Bauteile (Anschlussfugen, Dichtung  en,  Isolierstege,  Randstreifen  usw.), welche konstruktiv zwingend notwendig sind, müssen mi  n-  destens aus Baustoffen der RF3  (cr)  bestehen.  Sie dürfen unabhängig der Vorgaben an die  Materialisierung eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  1  Baustoffe  dürfen  brennbare  Beschichtungen  wie  Anstriche,  Wandbekleidung  en  ,  Furniere  usw. aufweisen, sofern die Dicke der Beschichtung 1.5  mm nicht übersteigt. An das Bran  d-  verhalten der Beschichtungen werden keine Anforderungen gestellt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Sind  die  Brands  chut  zabstände  eingehalten,  werden  an  Fahrnisba  uten  hinsichtlich  der  Verwendung brennbarer Baustoffe keine weiteren Anforderungen gestellt. Bei Fahrnisbauten  welche  auf Grund  der  Nutzung  als  Raum mit grosser  Personenbelegung  eingestuft  werden  müssen, sind die A  nforderungen gemäss  Ziffer  4 „Gebäudeausbau  “ einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  1  Bestehen  Aussenwand  -  oder  Dachkonstruktionen  nur  aus  der  Aussenwand  resp.  dem  Dach  und  verfügen  über  kein  Aussenwandbekleidung  ssystem  oder  keine  Bedachung  ,  so  muss  die  Konstruktion  jeweils  die  höheren  Anforderungen  gemäss  Ziffer  3 „Gebäudehülle  “  und  4 „Gebäudeausbau“  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Ist bei bestimmungsgemässem Betrieb am Verwendungsort m  it Temperaturen ≥  85  °C zu  rechnen, müssen die verwendeten Bauprodukte dauerwärmebeständig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  1  Bei Einfamilienhäusern gelten unabhängig der Gebäudegeometrie die Anforderungen an  „Gebäude geringer Höhe“.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gebäudehülle  (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Gebäudegeometrie
3.1.1 Gebäude mittlerer Höhe
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden für Aussenwandbekleidungen und  /  oder Wärmedämmungen brennbare Baupr  o-  dukte  verwendet,  muss  die  Zugänglichkeit  für  die  Feuerwehr  für  den  Löscheinsatz  (z.  B.  Druckleitungen,  mobiler  Wasserwerfer)  an  die  jeweiligen  Fassadenflächen  gewährleistet  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Brennbare  Aussenwandbekleidungen  und  /  oder  Wärmedämmungen  sind  konstruktiv  so  zu unterteilen, dass sich ein Brand an der Aussenwand vor dem Lös  changriff durch die Fe  u-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwendung von Baustoffen  /  14  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Aussenw a nd konstruktionen
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.1 Allgemeines
                            1  Beim   baulichen   Standardkonzept   müssen   geklebte   Aussen  wandbekleidungssysteme  und  /  oder Fensterelemente (z.  B. Structural  -  Glazing  -  Fassadenelemente), welche ohne eine  mechanische Sicherung ausgeführt sind, mit einer von der VKF  -  anerkannten  oder gleichwe  r-  tigen  Konstruktion ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  Für aussenliegend  e Balkone und Beschattungseinrichtungen gilt:  a  an Gebäuden mittlerer Höhe dürfen aussenliegende Balkone und Beschattungseinric  h-  tungen  die  Anforderungen  gemäss  Ziffer  3.1.1,  Abs.  2  nicht  unterlaufen.  Textile  B  e-  schattungseinrichtungen ≤  0.6  mm werden nicht be  rücksichtigt;  b  an  Hochhäusern  müssen  Beschattungseinrichtungen  aus  Baustoffen  der  RF1  best  e-  hen.  Im  Bereich  von  Balkonen  sind  ausschwenkbare,  textile  Beschattungseinrichtu  n-  gen aus Baustoffen der RF2 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anforderungen an die raumseitige Materialisierung  gemäss  Ziffer  4, Gebäudeausbau  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2 Wärmedämm - Verbundsysteme
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wärmedämm  -  V  erbundsysteme  von  Gebäuden  mittlerer  Höhe  ,  deren  Dämmstoffe  aus  brennbaren  Materialien  bestehen,  müssen  mit  einer  von  der  VKF  anerkannten  oder  gleic  h-  wertigen  Konstruktion  ausgeführt  werden  oder  in  jedem  Geschoss  einen  umlaufenden  Brandriegel  aus  Baustoffen  der  RF1  (Schmelztemperatur  ≥  1„000  °C)  mit  einer  minimalen  Höhe von 0.2  m  aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme der Brandriegel von nicht VKF  -  anerkannten  oder als gleichwertig beurtei  l-  ten  Konstruktionen,  benötigen  geklebte  Dämmungen  von  Wärmedämm  -  Verbundsystemen  keine mechanische Sicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3 Hint erlüftete Fassaden
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  1  Hinterlüftete Fassaden an Gebäuden mittlerer Höhe müssen mit einer von der VKF ane  r-  kannten  oder gleichwertigen  Konstruktion au  sgeführt werden  ,  wenn die Aussenwandbekle  i-  dungen und  /  oder im Hinterlüftungsbereich Dämmstoffe bzw. flächige Schichten aus bren  n-  baren Baustoffen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  Für die Befestigung von Aussenwandbekleidungen sind an Gebäuden geringer und mit  t-  lerer Höhe  linear  e  Unterkonstruktionen aus Baustoffen der RF3  (cr)  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Verwendung von Baustoffen  /  14  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.6 Membranfassaden
                            1  Membranfassaden  und  Wetterschutzgewebe  bei  landwirtschaftlichen  Bauten  und  Anlagen  müssen mindestens aus Baustoffen der RF2  (cr)  bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.7 Aussen angebrachte Gewebe und Folien
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  1  Aussen  angebrachte  Gewebe  /  Folien  müssen  mindestens  aus  Baustoffen  der  RF2  (cr)  ,  an Fassaden mit einer Aussenschicht der RF1 mindestens aus Baustoffen der RF3  (cr)  , b  e-  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Brennbare  Gewebe  /  Folien  dürfen  nur  an  öffnungslosen  Fassadenbereichen  sowie  vor  festverglasten Fensterflächen angebracht werden. Sie müssen zu öffenbaren Fenster in der  Breite und Höhe einen Abstand von mindestens 0.9  m haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Anbringen brennbarer Gewebe  /  Folien ist erst ab dem ersten Obe  rgeschoss gesta  t-  tet. Bei Gebäuden  g  eringer Höhe ist das Anbringen ab dem Erdgeschoss möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor und über Fluchtwegen sind besondere Schutzmassnahmen erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aussen  angebrachte  Gewebe  /  Folien  dürfen  die  Funktion  von  Rauch  -  und  Wärmea  b-  zugsanlagen ni  cht negativ beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei  oberirdischen  Einstellräumen  für  Motorfahrzeuge  ist  das  Anbringen  von  brennbaren  Geweben  /  Folien  auch  vor  Fassadenöffnungen  gestattet.  Bei  der  Auswahl  der  Gew  e-  be  /  Folien  ist  die  erforderliche  Luftdurchlässigkeit  (Lochgrösse)  der  Umfassungswände  g  e-  mäss Brandschutzrichtlinie „Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte“ zu gewäh  r-  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für die Anbringung von brennbaren Gewebe  /  Folien an Hochhäusern sind die erforderl  i-  chen  Brandschutzmassnahmen  mit  der  Brandschutzbehörde  ab  zustimmen  resp.  durch  die  Brandschutzbehörde festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwendung von Baustoffen  /  14  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.8 Anforderungen an das Brandverhalten von Aussenw a nd bekleidungssystem en
                            1  R  F1  R  F  2  R  F  3  cr  =  Baustoffe mit  „kritischem  Ver  halten“  sind anwendbar  Gebäude  geringer Höhe  Gebäude  mittlerer Höhe  Hochhäuser  Klassifiziertes System  Aussen  wand  -  bekleidung  Wärmedämmschicht  ,  Zwischenschicht  [3]  Lichtbänder  Klassifiziertes System  Aussen  wand  -  bekleidung  Wärmedämmschicht  ,  Zwischenschicht  [3]  Lichtbänder  Klassifiziertes System  Aussen  wand  -  bekleidung  Wärmedämmschicht  ,  Zwischenschicht  [3]  Lichtbänder  Beherbergungs  betriebe [a]  Bauliches  Konzept  cr  cr  [2]  Löschanla  -  genkonzept  cr  cr  Ü  brige Nutzungen  Bauliches  Konzept  cr  [1]  cr  cr  cr  [1]  [2]  cr  [2]  cr  Löschanla  -  genkonzept  cr  [1]  cr  cr  cr  [1]  cr  cr  [1]  Raumseitige Abdeckung gemäss  Ziffer  2, Abs.  2  und 3  .  [2]  In VKF  -  anerkannten  oder gleichwertigen  Konstru  ktionen sind Baustoffe der RF3  (cr)  zulässig.  [  3  ]  Fassadenbahnen,  Perimeterdämmungen  gegenüber  Erdreich  und  Sockeldämmungen  bis  1.0  m  stoffen  RF3  (cr)  sind  auf  Balkonen  und  Terrassen  im  Spritzwasser  b  ereich  zulässig  (max.  Höhe  ab Schutz  -  oder Nutzschicht 0.25  m). Fassadenbahnen, Perimeter  -  und Sockeldämmungen mü  s-  sen  für  die  Festlegung  der  Anforderungen  aufgrund  der  Ziffern  3.1  und  3.2  nicht  berücksichtigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Dachkonstruktione n
                            1  (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.1 Allgemeines
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Verwendung von Baustoffen  /  14  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  1  Nicht vollflächig ge  schlossene Terrassenböden usw., welche auf einer brennbaren  ober  s-  ten Schicht (  Deckung  )  aufliegen, sind von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Ba  u-  stoffen der RF1 zu trennen. Brennbare Terrassenböden müssen allfällige Flächenbegre  n-  zungen gemäss  Ziffer  3.3.2  einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  1  Ist zur Verhinderung des Durchbrandes der Dach  konstruktion  von aussen eine Bran  d-  schutzplatte mit 30  Minuten Feuerwiderstand erforderlich, kann an Stelle dieser auch ein  Dach mit Feuerwidersta  nd  EI  30 eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Bedachungen
                            1  (siehe Anhang)  R  F1  R  F  2  R  F  3  Keine Anwendung  –  Keine Anforderung  c  r  =  Baustoffe mit  „krit  i-  schem Ver  halten“  sind anwendbar  Oberste Schicht  (Deckung)  Abdichtung / Unterdach  Wärmedämmung  Unterlage  / raum  -  seitige Abdeckung  Flächenbegrenzung  Bei Hochhäusern  zulässig  Schichtaufbau  Variante  1  c  r  [4]  cr [4]  Anforderungen siehe  Ziffer  4  „Gebäudeausbau  –  Ja  Schichtaufbau  Variante  2  cr  BSP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  cr [4]  Anforderungen siehe  Ziffer  4  „Gebäudeausbau  –  Nein  Schichtaufbau  Variante  3  cr  [1] [2]  –  Nein  Schichtaufbau  Variante  4  cr  [1]  [2]  BSP  30  –  Nein  Schichtaufbau  Variante  5  cr  [1]  [2]  Anforderungen  siehe  Ziffer  4  “Gebäudeausbau”  –  Nein  Schichtaufbau  Variante  6  cr  [1]  [2]  cr  [1]  6  00  m  2  [3]  Nein  Schichtaufbau  Variante  7  cr  [1]  [2]  cr  [1]  BSP  30  60  0  m  2  [3]  Nein  Schichtaufbau  Variante  8  cr  [1] [2]  cr  [1]  12  00  m  2  [3]  Nein  Schichtaufbau  Variante  9  cr  [1]  [2]  cr  [1]  BSP  30  12  00  m  2  [3]  Nein  Eingeschossige Zeltba  u-  ten / Tragluft  -  hallen /  cr  –  Nein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwendung von Baustoffen  /  14  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gebäudeausbau  (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Allgemeines
                            1  In  Abhängigkeit der Gebäudegeometrie gelten die Anforderungen in allen Unter  -  und  Obergeschossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  Sind für Baustoffe von Innenwänden, Decken und Böden Baustoffe der RF1 gefordert,  sind brennbare Beschichtungen wie Anstriche,  Wandbekleidungen  , Furniere usw.  zulässig,  sofern ihre Dicke 1.5  mm nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Befindet sich zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Flucht  -  und Rettungsweg  kein Brandschutzabschluss, gelten im horizontalen Flucht  -  und Rettungsweg die gleichen  Anforderungen, wie für vertikale  Flucht  -  und Rettungswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Evakuierungsräume gelten  bezüglich Materialisierung  als vertikale Fluchtwege. Davon  ausgenommen sind Patientenzimmer und horizontale Fluchtwege in Beherbergungsbetri  e-  ben [a].
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schleusen gelten  bezüglich Materialisierung  als vertika  le, Vorzonen als horizontale  Fluchtwege  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In Räumen mit grosser Personenbelegung muss das Material von fest montierten Sitzg  e-  legenheiten der RF2 entsprechen. Im Freien können Materialien der RF2  (cr) verwendet  werden. Fest montierte Bänke sowie Sitzflächen  aus Massivholz (Brettdicke  ≥  18 mm und  Brettquerschnittsfläche  ≥  1„000  mm  2  ) sind zulässig. Das Material von nicht fest montierten  Bestuhlungen muss der RF3 entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sind für Innenwände, Decken, Böden, Wand  -  oder Deckenbekleidungen, abgehängte  Decken od  er Doppelböden Baustoffe der RF1 oder RF2 gefordert, sind lineare Unterko  n-  struktionen (z.  B. Lattenroste) mit Baustoffen der RF3 möglich. Die Sichtseite des betracht  e-  ten Raumes muss aber eine geschlossene Schicht aufweisen, welche die Vorgaben der g  e-  forder  ten Brandverhaltensgruppe erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Verwendung von Baustoffen  /  14  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen und Innenräumen
                            1  (siehe Anhang)  R  F1  R  F  2  R  F  3  Keine Anwendung  –  Keine  Anforderung  cr =  Baustoffe mit  „kritischem  Ver  halten“  sind anwendbar  Gebäude geringer  und mittlerer Höhe  Hochhäuser  W  ände, Decken  und Stützen mit  Feuerwiderstand  sanforderung  W  ände, Decken  und  Stützen ohne  Feuerwiderstandsanforderung  Dämm  -  /  Zwischenschicht  en  Wand  -  und Decken  b  ekleidungen  ,  abgehängte Decken, Doppelböden  Klassifizierte Systeme  Deckenbespannungen  Bodenbeläge  Treppen  -  und Podestkonstruktionen  W  ände, Decken  und Stützen mit  Feuerwiderstand  sanforderung  W  ände, Decken  und  Stützen ohne  Feuerwiderstandsanforderung  Dämm  -  / Zwischenschicht  en  Wand  -  und Decken  b  ekleidungen  ,  abgehängte Decken, Doppelböden  Klassifizierte Systeme  Deckenbespannungen  Bodenbeläge  Treppen  -  und Podestkonstruktionen  Fluchtwege  Vertikale  Fluchtwege  Bauliches  Konzept  [  7  ]  [1]  [1]  [5]  [2]  [2]  [3]  [3]  [2]  [  2  ]  Löschanlage  n-  konzept  [1]  [1]  [1]  [2]  [2]  [3]  [2]  [  2  ]  Horizontale  Fluchtweg  e  Bauliches  Konzept  [1]  [6]  [1]  [1]  [2]  [2]  [4]  [2]  [  2  ]  [  4  ]  Löschanlage  n-  konzept  [4]  [2]  [  2  ]  [  4  ]  Übrige Innenräume  Beherbe  r-  gungsbetri  e-  be [a]  Bauliches  Konzept  [  7  ]  [5]  [5]  [4]  cr  [5]  [  5  ]  [  4  ]  cr  Löschanlage  n-  konzept  [4]  cr  [5]  [5]  [4]  cr  Räume mit  grosser  Pe  rsonen  -  belegung  Bauliches  Konzept  [4]  cr  [5]  [  5  ]  [  4  ]  cr  Löschanlage  n-  konzept  [4]  cr  [5]  [5]  [4]  cr  Übrige Nu  t-  zungen  Baul  iches  Konzept  cr  [5]  [  5  ]  [4]  cr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwendung von Baustoffen  /  14  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  [4]  Sofern  die  Deckenbespannung  en  mehr als 5  m über begehbaren Flächen liegen, dürfen an Stelle  von  Decken  bespannungen  der  RF1  solche  der  RF2  resp.  an  Stelle  von  Decken  bespannungen  der RF2  solche  der R  F3  eingesetzt werden  . Einlagige Membranbauten gelten nicht als Decke  n-  bespannungen.  [  5  ]  Für Wände  und Decken  ohne Feuerwiderstandsanforderungen sind Bauprodukte  der  RF3  zulä  s-  sig.  [  6  ]  In  Beherbergungsbetrieben  t-  zen aus Baustoffen der RF1 bestehen.  [  7  ]  Für  einzelne  lineare  tragende  Bauteile  sind  Baustoffe  der  RF3  zulässig.  Diese  dürfen  sichtbar  eingebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gebäudetechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Rohrleitungen und – dämmun gen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1.1 Allgemeines
                            1  Dämmschichten von Installationen sind im Bereich der Durchführung durch branda  b-  schnittsbildende Bauteile mit Baustoffen der RF1 zu unterbrechen.  Bei  Abschottungssyst  e-  men  gemäss der  Brandschutznorm Artikel  14, Ziff.  3a  gelten die Angaben  auf der Lei  s-  tungserklärung oder der VKF  -  Technischen Auskunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  In vertikalen Fluchtwegen sin  d nur Rohrleitungen und Rohr  dämmungen  aus Baustoffen  der RF1 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1.2 Anforderungen an das Brandverhalten bei Rohrleitungen der Gebäudetechnik
                            1  R  F1  R  F  3  cr =  Baustoffe mit  Ver  halten“  sind anwendbar  Gebäude geringer  und  mittlerer  Höhe  sowie Hochhäuser  [
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ]  -  [
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Verwendung von Baustoffen  /  14  -  15de  [  1  ]  A  nforderung  an  die  Brandabschnittsbildung  gemäss  der  Brandschutzrichtlinie  „Brandschutza  b-  stände Tragwerke Brandabschnitte“.  [  2  ]  Ausnahmen  sind  zulässig,  wenn  die  Löschwasserleitungen  mit  Feuerwiderstand  EI  30  −R  F1  g  e-  schützt verlegt oder bekleidet werden.  [3]  Brennbare  Rohr  dämmungen  sind  im  Bereich  von  brandabschnittsbildenden  Bauteilen  gemäss  Ziffer  5.1.1  zu unterbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Kabel und Schaltgerätekombinationen
5.2.1 Kabel
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In vertikalen Fluchtwegen sind nur Kabel zulässig die zur Versorgung oder der Kommun  i-  kation der dort installierten Geräte und Ins  tallationen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  horizontalen Fluchtwegen  sind Kabel bis zu einer gesamten  Brandlast  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  00  MJ/Laufmeter Fluchtweg zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kabel mit einem kritische  n Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabelle in der Brandschut  z-  richtlinie „Baustoffe und Bauteile“) dürfen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen nicht  eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2.2 Schaltgerätekombinationen
                            1  1  In vertikalen Fluchtwegen  gelten für  Schaltgerätekombinat  ionen  folgende Installationsb  e-  dingungen:  a  bei einer Frontgrösse des Gehäuses ≤  1.5  m  2  sind  Schaltgerätekombinationen  in  e  i-  nem Gehäuse der Schutzart IP  4X aus Baustoffen der RF1 und in einem Schutzkasten  mit 30  Minuten Feuerwiderstand zu installieren.  Dichtungen bei Kabelverschraubungen  dürfen aus Materialien der RF3  (cr)  bestehen;  b  bei   einer   Frontgrösse   >  1.5  m  2  sind   Schaltgerätekombinationen   mit   einem   VKF  -  anerkannten Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI  3  0−R  F1 abzutrennen;  c  Schaltgerätekombinatio  nen  in  geprüften  Gehäusen  der  Schutzart  IP  5X  (oder  höher)  mit 30  Minuten Feuerwiderstand (inkl. Kabeleinführungen) aus Baustoffen der RF1  dü  r-  fen,  unabhängig  ihrer  Frontgrösse,  ohne  zusätzlichen  Brandschutzabschluss  aufg  e-  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  In horizontalen Fl  uchtwegen  , welche gegenüber vertikalen Fluchtwegen einen Branda  b-  schluss aufweisen, sind Schaltgerätekombinationen in Gehäusen der Schutzart IP  4X aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwendung von Baustoffen  /  14  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  In horizontalen Fluchtwegen ist die  Aufstellung netz  -  oder batteriebetriebener Einrichtu  n-  gen für Audio  /  Video, Informations  -  und Kommunikationstechnik sowie elektrischer Bürom  a-  schinen  zulässig,  sofern  die  erforderliche  Durchgangsbreite  des  Fluchtweges  jederzeit  g  e-  währleistet ist und die Ger  äte einer der folgenden Normen entsprechen:  a  SN EN 62368  -  1:2014 Einrichtungen für Audio  /  Video, Informations  -  und Kommunikat  i-  onstechnik  –  Teil 1: Sicherheitsanforderungen  ;  b  SN  EN  60950  -  1  +A11+A1+A12+A2  -  AC:2011  Einrichtungen  der  Informationstechnik  –  Sicherheit  –  Teil  1: Allgemeine Anforderungen  ;  c  SN EN 60065+A1+A11+A2+A12:2011 Audio  -  , Video  -  und ähnliche elektronische Ger  ä-  te  –  Sicherheitsanforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Feuerwehr  -  Bedien  -  und Anzeigef  elder von Brandmeldeanlagen (24V  /  DC, Speisung von  Brandmeldezentrale) sowie Steuereinrichtungen von Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen  (24V  /  DC, Speisung ab RWA  -  Zentrale) dürfen in Fluchtwegen angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Weitere Bestimmungen  Erlasse  ,  Publikationen  un  d  „Stand  der Technik Papiere“,  die  ergänzend  zu  dieser  Bran  d-  schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten  Verzeichnis der TKB  -  VKF  aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder  http://www.p  raever.ch/de/bs/vs  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Inkrafttreten  Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen  Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18.  September  2014  für verbindlich erklärt und auf den 1.  Januar  201  5 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für  alle Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di  assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte  /  15  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 20  15  Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der  Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.praever.ch/de/bs/vs  Vom IOTH am 22. September 2016 genehm  igte Änderungen  :  -  Ziffer  2.2, Abs  .  2 und 3  (Seite  5  )  -  Ziffer 2.4 (Seite 6)  -  Ziffer 3.1.2, Abs  .  3 (Seite 7)  -  Ziffer  3.7.1  , Tabelle 1  (Seite  11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte  /  15  -  15de  Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Brandschutzabstände  5
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Messweise (siehe Anhang) 5
2.2 Allgemeine Anforderungen 5
2.3 Anforderungen für bestimmte Nutzungen 6
2.3.1 Nebenbauten (siehe Anhang) 6
2.3.2 Fahrnisbauten 6
2.3.3 Baut en mit gefährlichen Stoffen 6
2.3.4 Büro - , Gewerbe - und Industriebauten (siehe Anhang) 6
2.3.5 Landwirtschaftliche Bauten (siehe Anhang) 6
2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Brandschutzabstände (siehe Anhang) 6
                            3  Tragwerke, Bra  ndabschnitte  7
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Allgemeine Anforderungen 7
3.1.1 Feuerwiderstand (siehe Anhang) 7
3.1.2 Brandabschnittsbildung 7
3.2 Tragwerke 8
3.2.1 Standsiche rheit 8
3.2.2 Wärmedehnung 8
3.2.3 Feuerwiderstand 8
3.3 Brandabschnittsbildende Wände und Decken 8
3.3.1 Feuerwiderstand 8
3.3.2 Standfestigkeit (siehe Anhang) 8
3.3.3 Anschlüsse an angrenzende Bauteile (siehe Anhang) 8
3.4 Brand - und Rauchschutzabschlüsse 9
3.5 Durchbrüche und Leitungsdurchführungen (siehe Anhang) 9
3.6 Installationsschächte 10
3.6.1 Allgemeines 10
3.6.2 Revisionsöffnungen 10
3.6. 3 Horizontale Unterteilungen 10
3.6.4 Vertikale Unterteilungen 10
3.7 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten 10
3.7.1 Brandschutzkonzept 10
3.7. 2 Gebäude mit geringen Abmessungen 14
3.7.3 Wohnen 14
                            Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte  /  15  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Nachweis 17
                            5  Weitere Bestimmungen  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Inkrafttreten  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte  /  15  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  Diese  Brandschutzrichtl  inie  regelt  die  Brandschutzabstände  zwischen  Bauten  und  Anlagen  sowie  die  Anforderungen  an  Tragwerke  und  Brandabschnitte  und  die  dazugehörenden  brandab  s  chnittsbildenden Bauteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Brandschutzabstände
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Messweise
                            (siehe Anhang)  Die Abstände sind zwischen den Fassaden zu messen. Kragen Dachvorsprünge oder Ba  u-  teile mehr als 1  m aus, vergrössert sich der Abstand um das 1  m übersteigende Mass.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Allgemeine Anforderungen
                            1  Der Brandschutzabstand  ist so festzulegen, dass Bauten und Anlagen nicht durch gege  n-  seitige  Brandübertragung  gefährdet  sind.  Bauart,  Lage,  Ausdehnung  und  Nutzung  sind  zu  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  Es sind folgende Brandschutzabstände  zwischen benachbarten Bauten und Anlagen  ei  n-  zuhalten  :  a  5  m,  wenn  die  äusserste  Schicht  beider  Aussenwandkonstruktionen  aus  Baustoffen  der RF1  besteht  ;  b  7.5  m,  wenn  die  äusserste  Schicht  einer  der  beiden  Aussenwandkonstruktionen  aus  brennbaren Baustoffen besteht  ;  c  10  m,  wenn  die  äusserste  Schicht  beider  Aussen  wandkonstruktionen  aus  brennbaren  Baustoffen besteht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  1  Die Brandschutzabstände dürfen reduziert werden:    zwischen Einfamilienhäuser;    zwischen  Gebäude  n  geringer Höhe;    zwischen  Gebäude  n  mittlerer  Höhe,  wenn  die  Aussenw  ä  nd  e,  mit  Ausnahme  von  ö  f-  fenbaren  Fenstern  und  Türen,  einen  Feuerwiderstand  von  mindestens  30  Minuten  aufweisen  .  Die reduzierten Brandschutzabstände betragen mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte  /  15  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Anforderungen für bestimmte Nutzungen
2.3.1 Nebenba uten
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nebenbauten  sind  von  den  Brandschutzabstandvorschriften  gegenüber  grundstückinte  r-  nen Bauten und Anlagen befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Bauten  haben  untereinander  und  gegenüber  benachbarten,  grundstücksfremd  en  Bauten und Anlagen einen Brandschutzabstand von 4  m einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrere  Nebenbauten  sind  untereinander  von  Brandschutzabständen  befreit,  sofern  die  zusammenhängende Arealfläche 150  m  2  nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.2 Fahrnisbauten
                            Fahrnisbauten mit einer Grundfläche  von max. 150  m  2  sind von den Abstandvorschriften g  e-  genüber angrenzenden Bauten und Anlagen befreit, sofern diese nicht zur Lagerung von g  e-  fährlichen Stoffen dienen. Sie benötigen untereinander keinen Brandschutzabstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.3 Bauten mit gefährlichen Stoffen
                            Baut  en und Anlagen, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden (siehe Brandschutzrichtl  i-  nie „Gefährliche Stoffe“) oder in denen mit solchen Stoffen umgegangen wird, haben unte  r-  einander und gegenüber benachbarten Bauten und Anlagen, soweit die Sicherheit von P  e  r-  sonen und Sachen es erfordert, erhöhte Brandschutzabstände aufzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.4 Büro - , Gewerbe - und Industriebauten
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Arealüberbauungen au  s einzelnen eingeschossigen Bauten und Anlagen mit vergleichb  a-  rer  Nutzung  und  Brandgefahr sind  untereinander  von  Brandschutzabständen  befreit,  sofern  die zusammenhängende Arealfläche  3  ‘  600  m  2  nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Nutzungen (z.  B. Wohnhäuser,  Technikräume, Hochregallager, Lager und Vera  r-  beitung von gefährlichen Stoffen) sind mit brandabschnittsbildenden Bauteilen abzutrennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.5 Landwirtschaftliche Bauten
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landwirtschaftlich  genutzte,  eingeschossige  Mehrgebäudeställe  sind  untereinander  von  Brandschutzabständen befreit, sofern die Arealfläche  3  ‘  600  m  2  nicht übersteigt. Bei mehrg  e-  schossigen  Bauten  (z.  B  .  Galerien,  Heubühnen)  darf  die  zusamm  enhängende  Areal  -  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte  /  15  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tragwerke, Brandabschnitte
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Allgemeine Anforderungen
3.1.1 Feuerwiderstand
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Feuerwiderstand  von  Tragwerken  und  brandabschnittsbildenden  Bauteilen  ist  so  festzulegen,  dass  die  Personensicherheit  und  die  Brandbekämpfung  gewährleistet  sind  s  o-  wie  die  Ausbreitung  von  Bränden  auf  andere  Brandabschnitte  während  der  definierten  Zeit  verhindert wird. Massgebend sind insbeso  ndere:  a  Nutzung und Lage von Bauten und Anlagen oder Brandabschnitten;  b  Gebäudegeometrie;  c  gesamthaft vorhandene immobile und mobile Brandbelastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Löschanlagen  können  bei  der  Festlegung  des  Feuerwiderstands  des  Tragwerkes  und  brandabschnittsbildender Wände  und Decken sowie der zulässigen Ausdehnung von Bran  d-  abschnitten berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Feuerwiderstand brandabschnittsbildender Bauteile beträgt mindestens 30  Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mehrschichtige, feuerwiderstandsfähige Bauteile mit brennbaren Anteilen entsprechen  als  gesamte Konstruktion der  R  F1, wenn das Bauteil mit Baustoffen der  R  F1 gekapselt ist. Der  minimale Feuerwiderstand K der Kapselung beträgt 30  Minuten weniger als der Feuerwide  r-  stand  des  gesamten  Bauteils  jedoch  mindestens  K  30  −  R  F1  .  Zwischenräume  sind  mit  Ba  u-  stoffen der  R  F1 hohlraumfrei zu füllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.2 Brandabschnittsbildung
                            1  Die Brandabschnittsbildung in Bauten und Anlagen richtet sich nach deren Bauart, Lage,  Ausdehnung, Gebäudegeometrie und Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Brandabschnitte abzutrennen sind insbesondere:  a  aneinan  dergebaute und ausgedehnte Bauten und Anlagen  ;  b  Geschosse über und unter Terrain  ;  c  vertikale und horizontale Fluchtwege;  d  Vertikalverbindungen wie Lüftungs  -  und  Installationsschächte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte  /  15  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Tragwerke
3.2.1 Standsicherheit
                            Tragwerke  sind so zu bemessen und zu erstellen, dass:  a  ihre Standsicherheit unter Brandbeanspruchung ausreichend erhalten bleibt;  b  weder  das  vorzeitige  Versagen  eines  einzelnen  Bauteils  noch  die  Auswirkung  von Wä  r-  medehnungen auf gleicher Ebene oder in anderen Geschossen zu seinem Einsturz fü  h-  ren;  c  keine unverhältnismässigen Schäden in angrenzenden Brandabschnitten entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2 Wärmedeh n ung
                            Wärmedehnung und deren  Auswirkungen  sind zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3 Feuerwiderstand
                            1  Der Feuerwiderstand von Tragwerken wird  gemäss  den Tabellen  Ziffer  3.7.1  festgelegt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Anforderungen an dem Feuerwiderstand von  Tragwerken  werden gestellt bei  :  a  eingeschossigen Bauten und Anlagen über Terrain  ;  b  dem obersten Geschoss von Bauten und Anlagen geringer und mittlerer Höhe  ;  c  Gebäuden mit geringen  Abmessungen  ;  d  Einfamilienhäusern inkl. deren Untergeschosse  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tragwerke in Untergeschossen müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie die  über  dem  gewachsenen  Terrain  liegenden  Geschosse.  Der  Feuerwiderstand  beträgt  aber  mindestens  R  60  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Brandabschnit tsbildende Wände und Decken
3.3.1 Feuerwiderstand
                            1  Der  Feuerwiderstand  von  brandabschnittsbildenden  Wänden  und  Decken  wird  gemäss  den Tabellen  Ziffer  3.7.1  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bra  ndabschnittsbildende  Wände  und  Decken  in  Untergeschossen  müssen  den  gleichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte  /  15  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Brand - und Rauchschutzabschlüsse
                            1  In  brandabschnittsbildenden  Bauteilen  sind  Durchgänge  und  andere  Öffnungen  mit  fe  u-  erwiderstandsfähigen Brandschutzabschlüss  en abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Brandschutzabschlüsse müssen mindestens Feuerwiderstand El  30 aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  Bereichen  mit  sehr  kleiner  Brandbelastung  sind  Brandschutzabschlüsse  mit  Feuerw  i-  derstand E  30 zulässig (z.  B. Türen zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwe  gen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  Bereichen  wo  nur  die  Verhinderung  der  Rauchausbreitung gefordert wird,  sind  rauc  h-  dichte Abschlüsse der Klassifikation  S zulässig (z.  B. Bestandteile von RWA  -  Konzepten, U  n-  terteilungen von vertikalen Fluchtwegen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Brand  -  und  Rauchabschlüsse  welche  a  us  betrieblichen  Gründen  offengehalten  werden  ,  sind mit einer automatischen Schliessvorrichtung auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Türen zu vertikalen Fluchtwegen sind selbstschliessend auszurüsten. Ausgenommen sind  Türen zu Wohnungen, Schulzimmer, Einzelbüro und technische Räu  me.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Durchbrüche und Leitungsdurchführungen
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  brandabschnittsbildenden  Bauteilen  sind  Durchbrüche  und  Leitungsdurchführungen  feuerwider  standsfähig zu verschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Feuerwiderstand von Abschottungen beträgt mindestens 30  Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aussparungen  für  die  Durchführung  von  Installationen  durch  brandabschnittsbildende  Bauteile sind unter Berücksichtigung der Wärmedehnung:  a  mit Material  aus  Baustoffen der RF1  auszufüllen und dicht zu verschliessen, oder  b  mit  VKF  -  anerkannten  Abschottungssystemen  zu  verschliessen.  Die  Abschottungssy  s-  teme  müssen  bei  brandabschnittsbildenden  Wänden  und  Decken  Feuerwiderstand  EI  30 aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  VKF  -  anerkannte Abschot  tungssysteme  für Rohrleitungen  (z.  B. Brandschutzman  s  chetten)  sind  bei brandabschnittsbildenden Bauteilen  anzuordnen  .  Auf den Einbau  von Abschottungssystemen  kann verzichtet werden:  a  bei Rohrleitungen  aus Baustoffen der RF1  ;  b  bei Ein  -  und Austrittsstellen in  feuerwiderstandsfähige Installationsschächte;  c  innerhalb feuerwiderstandsfähiger Installationsschächte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte  /  15  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6 Installationsschächte
3.6.1 Allgemeines
                            1  Leitungen  haustechnischer  Installationen  über  mehrere  Geschosse  sind  grundsätzlich  in  brandab  schnittsbildenden  Installationsschächten  zu  führen.  Schächte  müssen  den  gleichen  Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber Fe  u-  erwiderstand EI  30 aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf das Erstellen von Installationsschächten kann verzichtet werden wenn:  a  Leitungen haustechnischer  Installationen durch Geschossdecken geführt werden, und  die Aussparungen und Durchführungen gemäss  Ziffer  3.5  ausgeführt sind, oder  b  die  Leitungen  in  dafür  vorgesehenen  und  VKF  -  anerkannten  Wandsystemen  geführt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6.2 Revisionsöffnungen
                            Revisionsöffnungen  sind  mit  Brandschutzabschlüssen  mit  Feuerwiderstand  El  30  abz  u-  schliessen.  Für  Bauten  geringer  und  mittlerer  Höhe  genügen  Revisionsdeckel  RF1  bei  g  e-  schossweise unterteilten oder ausgefüllten Installationsschächten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6.3 Horizontale Unterteilungen
                            1  Aussparungen für die Durchführung von Leitungen bei o  ben geschlossene  n  Installation  s-  schächte  n  sind  bei jedem Geschoss  mit Baustoffen der RF1 zu verschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Unterteilung der Installationsschächte kann verzichtet werden  :  a  wenn  zuoberst für den Abzug von Wärme und Rauch im Brandfall eine direkt ins Freie  führende Öffnung angeordnet wird, welche entweder ständig offen ist oder von einem  sicheren Ort aus geöffnet werden kann. Der lichte Querschnitt der Öffnung muss 5  %  des Sc  hachtquerschnittes betragen  ;  b  wenn  der  Installationsschacht  hohlraumfrei  mit  Baustoffen  RF1  ausgefüllt  ist.  Sofern  keine  Installationen  mit  erhöhten  Brandschutzanforderungen  (z.  B.  Abgasanlagen)  in  den Schächten vorhanden sind, genügen für Bauten geringer u  nd mittlerer Höhe nicht  schmelzende  Baustoffe  mindestens  der  RF2.  Die  Setzung  geschütteter  Baustoffe  ist  mechanisch geschossweise zu verhindern (z.  B. Gitterrost, Bauplatte);  c  wenn ausschliesslich Leitungen  aus Baustoffen der RF1  vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte  /  15  -  15de  Tabelle 1  1    k. A.  :  An den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen werden keine Anforderungen gestellt.  [1]  Bei eingeschossigen Bauten und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Bauten wird keine Anfo  r-  derung an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen gestellt.  [2]  Bei eingeschossigen Bauten und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Bauten kann der Feuerw  i-  Gebäudehöhenkategorie  Gebäude  geringer Höhe (bis 11  m Gesamthöhe)  Nutzung  Konzept  Tragwerk  [  1  ]  Brandab  -  schni  t  ts  -  bildende  Geschoss  -  decken  Brandab  -  schnitts  -  bildende  Wände und  horizontale  Fluchtwege  Fluchtweg  vertikal    Wohn  en  MFH  Baulich  R  30  [5]  R  EI  30  [5]  EI  30  REI  30    Büro    Schul  e    Verkaufsräume  (Brandabschnittsfläche  <  1  ‘  200  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und  Pe  r-  sonenbelegung  <  300  Personen)  Lösch  -  anlage    k. A.  EI 30  EI  30  REI  30    Parking  [  3  ]    Industrie  und  Gewerbe  q bis 1  ‘  000  MJ/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Landwirtschaft    Industrie  und  Gewerbe  q über 1  ‘  000  MJ/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baulich  R  60  [5]  R  EI  60  [5]  EI  6  0  [  2  ]  [5]  R  EI  60  Lösch  -  anlage  R  3  [5]  R  [5]  R    Beherbergungsbetriebe [a]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            z.  B. Krankenhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            z.  B. Alters  -  und Pflegeheime  Baulich  R  60  REI  60  EI  6  0  REI  60  Lösch  -  anlage  R 30  REI 30  EI 30  REI  60    Beherbergungsbetriebe [b]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            z.  B. Hotels  Baulich  R  60  R  EI  60  EI  3  0  R  EI  60    Abgelegene Beherbergungsbetriebe[c]  [5]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            z.  B. Berghütten  Lösch  -  anlage  [  4  ]  R  3  0  R  EI  30  EI  30  R  EI  60    Räume mit grosse  r  Personenbelegung    Verkaufsgeschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte  /  15  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Tabelle 2  [1]  Bei  eingeschossigen  Bauten  und  im  obersten  Geschoss  von  mehrgeschossigen  Bauten  wird  keine  Anforderung an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen  gestellt.  Gebäudehöhenkategorie  Gebäude mittlerer Höhe (bis  30  m Gesamthöhe)  [7]  Nutzung  Konzept  Tragwerk  [  1  ]  Brandab  -  schnit  t  s  -  bildende  Geschoss  -  decken  Brandab  -  schnitts  -  bildende  Wände und  horizontale  Fluchtwege  Fluchtweg  vertikal    Wohn  en  MFH  Baulich  R  6  0  REI  60  EI  3  0  REI    Büro    Schule    Verkaufsräume  (  Brandabschnittsf  läche  <  1  ‘  200  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und  Pe  r-  sonenbelegung  <  300  Personen)  Lösch  -  anlage  R  30  R  EI  30  EI  30  REI  6  0    Parking  [  6  ]    Industrie  und  Gewerbe  q bis 1  ‘  000  MJ/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Landwirtschaft    Industrie  und  Gewerbe  q über 1  ‘  000  MJ/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baulich  R  9  0  R  EI  90  EI  6  0  [  2  ]  REI  9  0  Lösch  -  anlage  R  6  0  REI  60  EI  3  0  REI  6  0    Beherbergungsbetriebe [a]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            z.  B.  Krankenhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            z.  B. Alters  -  und Pflegeheime  Baulich  R  60  R  EI  60  EI  6  0  R  EI  Lösch  -  anlage  R  3  0  R  EI  3  0  EI  3  0  R  EI    Beherbergungsbetriebe [b]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            z.  B. Hotels  Baulich  R  60  R  EI  60  EI  3  0  R  EI    Abgelegene Beherber  gungsbetriebe  [c]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            z.  B. Berghütten  Lösch  -  anlage  R  30  R  EI  30  EI  30  R  EI    Räumen mit grosser  Personenbelegung    Verkaufsgeschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte  /  15  -  15de  T  abelle 3  [  8  ]  Der  Feuerwiderstand  von  tragenden  Bauteilen  im  obersten  Geschoss  kann  um  30  Minuten  reduziert  werden.  [  9  ]  Bei eingeschossigen Bauten (z.  B. Hochregallager, Hallen) wird keine Anforderung an den Feuerwide  r-  stand von tragenden Bauteilen gestellt.  Gebäudehöhenkategorie  Hochhäuser (  bis 100  m  Gesamthöhe)  Nutzung  Konzept  Tragwerk  [  8  ][  9  ]  Brandab  -  schni  t  ts  -  bildende  Geschoss  -  decken  Brandab  -  schnitts  -  bildende  Wände und  horizontale  Fluchtwege  Fluchtweg  vertikal    Wohn  en  MFH  Baulich  R  90  REI  90  EI  60  REI  90    Büro    Schule    Verkaufsräume  (  Brandabschnittsf  läche  <  1  ‘  200  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und  Personenbelegung  <  300  Personen)  Lösch  -  anlage  R  6  0  REI  6  0  EI  30  REI  90    Parking    Industrie und Gewerbe  q bis 1  ‘  000  MJ/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Industrie und Gewerbe  q über 1  ‘  000  MJ/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baulich  R  120  REI  120  EI  9  0  REI 120  Lösch  -  anlage  R  90  REI  90  EI  6  0  REI 90    Beherbergungsbetriebe [a]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            z.  B. Krankenhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            z.  B. Alters  -  und Pflegeheime  Baulich  R  90  R  EI  90  EI  6  0  REI  90  Lösch  -  anlage  R  60  R  EI  6  0  EI  3  0  REI  90    Beherbergungsbetriebe [b]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            z.  B. Hotels  Baulich  R  90  REI  90  EI  6  0  REI  90    Räume  n  mit grosser  Personenbelegung    Verkaufsgeschäfte  Lösch  -  anlage  R  6  0  REI  6  0  EI  3  0  REI  90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte  /  15  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.2 Gebäude mit geringen Abmessungen
                            1  Für „  Gebäude  mit  geringen  Abmessungen  “ werden keine Anforderungen an den Feue  r-  widerstand  von  Tragwerke  n und an die Brandabschnittsbildung  gestellt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bereiche  und Räume gemäss  Ziffer  3.7.14  und  3.7.15  sind als Brandabschnitte abzutre  n-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.3 Wohnen
                            1  Bei  Einfamilienhäusern  (inkl.  deren  Untergeschosse  und  zugehörige  Einl  i  egerwohnung)  werden  keine  Anforderungen  an  den  Feuerwiderstand  von  Tragwerken,  Wänden  und  D  e-  cken  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wohnungen sind als separate Brandabschnitte zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.4 Büro
                            1  De  m  Bürobetrieb  dienende  und  zuordenbare  Nutzungen  (z.  B  .  Sitzungszimmer,  Aufen  t-  halts  -  und  Ruheräume,  Archive,  Serverräume,  Labors  und  Werkstätten  ohne  besondere  Brandgefahr,  Putzräume,  Haushaltküchen)  können  im  gleichen  Brandabschnitt  zusamme  n-  gefasst werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne  Nachweis  darf  die  zusammenhängende  Brandabschnittsfläche  nicht  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3‘6  00  m  2  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zusammenhängende Brandabschnittsfläche umfasst sämtliche ohne Feuerwiderstand  miteinander verbundenen Geschosse.  Das Tragwerk und die Geschossdecken müsse  n den  Feuerwiderstandsanforderungen gemäss  Ziffer  3.7.1  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  Bürobauten  geringer  und  mittlerer  Höhe  genügt  bei  Empfangsbüros,  welche  von  den  angrenzenden  Räumen  als  Brandabschnitt  abgetrennt  sind,  gegen  das  Treppenhaus  ein  feuerwiderstandsfähiger Abschluss E  30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Empfangsbüros können gegen den horizontalen Fluchtweg offen ausgeführt werden, s  o-  fern dieser vom Treppenhaus mindestens mit Feuerwiderstand E  30 a  bgeschlossen ist. V  o-  raussetzung ist dabei, dass Empfangsbüros von angrenzenden Räumen durch Wände abg  e-  trennt sind, welche den Anforderungen an horizontale Fluchtwege entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.5 Gewerbe - und Industrie
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nutzungen wie Fabrikationen, Labors und Werkstätten ohne besondere Brandgefahr, L  a-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte  /  15  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Turnhalle  zuordenbare  Nutzungen  (z.  B  .  Garderoben,  Materialräume,  Zuschauertr  i-  bünen, Putzräume) können im gleichen Brandabschnit  t zusammengefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ohne  Nachweis  darf  die  zusammenhängende  Brandabschnittsfläche  nicht  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ‘  600  m  2  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zusammenhängende Brandabschnittsfläche umfasst sämtliche ohne Feuerwiderstand  miteinander verbundenen Geschosse. Das Tragwerk und  die Geschossdecken müssen den  Feuerwiderstandsanforderungen gemäss  Ziffer  3.7.1  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Spezialräume  (z.  B.  Schulküche,  Cafeteria,  Werk  -  ,  Laborräume)  sind  als  eigenständige  Brandabschnitte zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.7 Landwirtschaft
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nutzungen  wie  Tierstall,  Futterlager,  Melkstand,  Fressplatz,  Laufhof  können  im  gleichen  Brand  abschnitt zusammengefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne  Nachweis  darf d  ie zusammenhängende Brandabschnittfläche landwirtschaftlich g  e-  nutzter Bauten nicht mehr als  3  ‘  600  m  2  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  landwirtschaftlichen  Bauten  sind  Wohnungen  und  Wirtschaftsteil  brandabschnitt  s-  mässig zu  unterteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  landwirtschaftlichen  Bauten  mit  einem  gesamthaften  Gebäudevolumen  >  3  ‘  000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sind Wohn  -  und Wirtschaftsteil mit einer Brandmauer  REI  90 voneinander abzutrennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Räume  in  denen  Motorfahrzeuge  abgestellt  werden  sind  von  angrenzenden  landwir  t-  schaftlich genutzten Räumen mit Feuerwiderstand  EI  60 abzutrennen  oder einstell  r  aumseitig  mindestens  K  60 zu bekleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.8 Beherbergungsbetriebe
                            Gäste  -  ,  Insassen  -  ,  Patienten  -  und  Personalzimmer,  betriebstechnische  Räume,  Unters  u-  chungs  -  , Behandlungs  -  und Labo  rbereiche sowie technische Räume sind als Brandabschni  t-  te zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.9 Verkaufsgeschäfte
                            1  Verkaufsflächen, Verwaltungs  -  und Betriebsräume, sowie Lagerbereiche können im gle  i-  chen Brandabschnitt zusammengefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Brandabschnitt von mehrgeschossigen  Verkaufsgeschäften umfasst sämtliche mite  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte  /  15  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Parkings  unter  Terrain  sowie  bei  oberirdischen,  geschlossenen  Parkings  beträgt  die  zulässige  Brandabschnittsfläche  4  ‘  800  m  2  ,  sofern  das  Parking  eingeschossig  ist  oder  die  einzelnen  Geschosse  separate  Brandabschnitte  bilden.  Sie  beträgt  2  ‘  400  m  2  ,  sofern  bei  mehrgeschossigen  Parkings  die  Geschosse  miteinander  in  offener  Verbindung  stehen.  S  o-  fern  Löschanlagen  eingebaut  werden,  können  die  Flächen  der  Brandabschnitte  verdoppelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  teilweise  offenen  (Umfassungswände  mit  mindestens  25  %  unverschliessbaren  Öf  f-  nungen)  ein  -  und  mehrg  eschossigen  Parkings  darf  die  ohne  Brandabschnittsbildung  mite  i-  nander verbundene Fläche je Geschoss  9  ‘  600  m  2  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.12 Räume zum Einstellen von Motorfahrzeugen bis 600 m
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Räume zum Einstellen von  Motorfahrzeugen  sind als Brandabschnitte zu erstell  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Einfamilienhäusern  ,  Gebäuden  geringer  Abmessung  und  Nebenbauten  werden  keine  Anforderungen an die Brandabschnittsbildung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.13 Hochhäuser
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  jedem  Geschoss  sind  im  Anschlussbereich  der  Geschossdecke  an  die  Aussenwand  Massnahmen  zu  treffen,  damit  eine  Brandausdehnung  eingeschränkt  wird.  Bei  Konzepten  mit Löschanlagenvollschutz sind keine Massnahmen erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Revisionsöffnungen von Installationssch  ächten dürfen nicht in Sicherheitstreppenhäusern  angeordnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.14 Räume und Brandabschnitte mit erhöhten Anforderungen
                            Für  einzelne  Räume  und  Brandabschnitte  mit  sehr  grosser  Brandbelastung  oder  grossem  Brandrisiko  ist  der  Feuerwiderstand  der  Tragwerke  und  brandabschnittsbildenden  Wände  und Decken gegenüber den Anforderungen der  Ziffer  3.7.1  angemessen zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.15 Räume für technische Brandschutzeinrichtungen und haustechnische Anlagen
                            1  Die Anforderungen bezüg  lich der Bauart und des Feuerwiderstandes für Räume  für tec  h-  nische  Brandschutzeinrichtungen  und  haustechnischen  Anlagen  (Lösch  -  ,  Wärme  -  ,  Kälte  -  ,  Luft  -  , Beförderungs  -  und Elektro  anlagen)  richten sich nach der Art der Anlagen, der Bran  d-  gefahr  und  dem  Feuerwiderstand  des  Tragwerkes  oder  Brandabschnitten  von  Bauten  und  Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte  /  15  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nachweis des Feuerwiderstandes
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Normbrand
                            Der  geforderte  Feuerwiderstand  von  Bauteilen  ist  rechnerisch  oder  durch  genormte  Bran  d-  versuche nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Naturbrand
                            D  er  geforderte  Feuerwiderstand  von  Bauteilen  kann  gemäss  den  Vorgaben  der  Bran  d-  schutzrichtlinie „Nachweisverfahren im Brandschutz“  nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Nachweis
                            1  Auf  Verlangen  der  Brandschutzbehörde  ist  der  Feuerwiderstand  von  Tragwerken  und  brandabschnittsbildenden Bauteilen  durch Prüfungen oder rechnerisch nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Brandschutzbehörde sind die Nachweise vor Baubeginn mit den notwendigen Unte  r-  lagen zur  Begutachtung  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Weitere Bestimmungen  Erlasse  , Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die  ergänzend  zu  dieser  Bran  d-  schutzrichtlinie zu beachten sind, w  erden im periodisch aktualisierten  Verzeichnis der TKB  -  VKF  aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder  http://www.praever.ch/de/bs/vs  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Inkrafttreten  Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständige  n Organs der Interkantonalen  Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18.  September  2014  für verbindlich erklärt und auf den 1.  Januar  2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für  alle Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di  assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Flucht  -  und Rettungswege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flucht  -  und Rettungswege  /  16  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 20  15  Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.praever.ch/de/bs/vs  Vom IOTH am 17. September 2015 genehmigte Änderungen:  -  Ziffer 3.3.3 (Seite 10)  -  neu: Anhang zu Ziffer 3  .3 (Seite 21)  -  neu: Anhang zu Ziffer 3.3.3 (Seite 22)  Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen  :  -  Ziffer 2.  4.2  , Abs  .  1  und  2  (Seite  6  )  -  Ziffer 2.  5.2, Abs  .  3  (Seite  7  )  -  Ziffer 3.  4.4  , Abs  .  2  (Seite  11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Flucht  -  und Rettungswege  /  16  -  15de  Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allgemeine Anforderungen  5
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Grundsätze 5
2.2 Freihaltung 5
2.3 Messweise (siehe Anhang) 5
2.4 Anzahl, Länge, Breite 5
2.4.1 Grundsätze 5
2.4.2 Anzahl vertikale Fluchtwege (siehe Anhang) 6
2.4.3 Gesamtlänge von Fluchtwegen (siehe Anhang) 6
2.4.4 Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit (siehe Anhang) 6
2.4.5 Breite und Höhe von Fluchtwegen (siehe Anhang) 6
2.4.6 Anzahl Ausgänge 7
2.4.7 Br eite der Ausgänge 7
2.5 Ausführung 7
2.5.1 Treppen (siehe Anhang) 7
2.5.2 Aussentreppen (siehe Anhang) 7
2.5.3 Horizontale Fluchtwege 8
2.5.4 Laubengänge 8
2.5.5 Türen (siehe Anhang) 8
                            3  Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten  8
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Gebäude mit geringen Abmessungen 8
3.2 Wohnen 9
3.2.1 Vertikale Fl uchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen
                            (siehe Anhang)  9
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2 Treppen 9
3.2.3 Türen 9
3.2.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit 9
3.3 Büro, Gewerbe und Industrie (siehe Anhang) 9
3.3.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen
                            (siehe Anhang)  9
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.2 Treppen 10
3.3.3 Türen (siehe Anhang) 10
3.3.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit (siehe Anhang) 10
3.4 Schulen 10
                            Flucht  -  und Rettungswege  /  16  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.10 Bauten mit Atrien und Innenhöfen (siehe Anhang) 13
                            4  Weitere Bestimmungen  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Inkrafttreten  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Flucht  -  und Rettungswege  /  16  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  Diese  Brandschutzrichtlinie  regelt  die  Anforderungen  an  Flucht  -  und  Rettungswege  (nac  h-  stehend  gesamthaft  als  Fluchtwege  bezeichnet)  hinsichtlich  Anordnung,  Bemessung,  B  e-  schaffenheit, technische  n Ausrüstungen und Freihaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allgemeine Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Grundsätze
                            1  Flucht  -  und  Rettungswege  sind  so  anzulegen,  zu  bemessen  und  auszuführen,  dass  sie  jederzeit rasch und sicher benützbar sind. Massgebend sind insbesondere:  a  Nutzung und Lage von Bauten,  Anlagen oder Brandabschnitten;  b  Gebäudegeometrie;  c  Personenbelegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befindet  sich  zwischen  dem  horizontalen  und  dem  vertikalen  Flucht  -  und  Rettungsweg  kein  Brandschutzabschluss,  gelten  im  horizontalen  Flucht  -  und  Rettungsweg  die  gleichen  Anforderungen, wie  für vertikale Flucht  -  und Rettungswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen objektbezogener Fragestellungen im Zusammenhang mit Fluchtweganford  e-  rungen können in Abstimmung mit der Brandschutzbehörde für einzelne Bereiche einer Ba  u-  te oder Anlage Berechnungsmethoden eingesetzt werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Freihaltung
                            Flucht  -  und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden.  Sie sind jederzeit frei  und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen ausserhalb der Nutzungseinheit keinen anderen  Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Messweise
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  gesamte  Fluchtweglänge  set  zt  sich  zusammen  aus  der  Fluchtweglänge  in  der  Nu  t-  zungseinheit, gemessen in der Luftlinie der Räume, und der Fluchtweglänge im  horizonta  len  Fluchtweg  , gemessen in der Gehweglinie. Raumtrennende Wände innerhalb der Nutzung  s-  einheit sind zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Treppen  in  Nutzungseinheiten  werden  entsprechend  der  Gehweglinie  horizontal  geme  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flucht  -  und Rettungswege  /  16  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für horizontale Verbindungen zwischen vertikalen  Flucht  wegen gelten die Anforderungen  der vertikalen  Flucht  wege, sofern sie nicht durch Brandschutzabschlüsse abgetrennt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.2 Anzahl vertikale Fluchtwege
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geschosse  von  B  auten  und  Anlagen  ohne  ausreichende,  ebenerdig  ins  Freie  führende  Fluchtwege sind wie folgt mit vertikalen Fluchtwegen zu erschliessen:  a  bei einer  Geschossfläche bis 900  m  2  mit mindestens einem vertikalen Fluchtweg;  b  bei einer Geschossfläche von mehr als 9  0  0  m  2  mit mindestens zwei  vertikalen Fluch  t-  wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  Räume  mit  einer  Personenbelegung  von  mehr  als  100  Personen  sind  durch  mindestens  zwei  vertikale  Fluchtwege  zu erschliessen  , sofern für die Personen nicht ausreichend, ebe  n-  erdig ins Freie führende Fluchtwege zur Verfügung  s  tehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  Beherbergungsbetrieben  [a]  mit  3  oder  mehr  Geschossen  sind  die  Bereiche,  welche  der  horizontalen  Evakuierung  dienen  mit  mindestens  je  eine  m  unabhängigen  vertikalen  Fluchtweg  zu erschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.3 Gesamtlänge von Fluchtwegen
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Führen Fluchtwege nur zu  einem vertikal  en Fluchtweg  oder einem Ausgang  an  einen s  i-  cheren Ort im Freien  , da  rf deren Gesamtlänge 35  m nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führen sie zu mindestens zwei voneinander entfernten  vertikalen Fluchtwegen  oder  Au  s-  gängen  an  einen  sicheren  Ort  im  Freien  ,  darf  die  Gesamtlänge  des  Fluchtwegs  50  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.4 Fluchtweglänge in der Nutzungseinheit
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Nutzungseinheit beträgt die maximale  Fluchtweglänge 35  m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Ausgänge nicht innerhalb von 35  m direkt  an  einen sicheren Ort im Freien  fü  h-  ren  oder  in  einen  vertikalen  Fluchtweg  münden,  is  t  als  Verbindung  ein  horizontaler  Fluch  t-  weg (z.  B. Korridor mit Feuerwiderstand oder Laubengang) no  twendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  überhohen  Räumen  kann  in  Abs  prache  mit  der  Brandschutzbehörde  die  maximale  Fluchtweglänge  auf  50  m  erhöht  werden  sofern  mehrere  Fluchtrichtungen  zur  Verfügung  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Flucht  -  und Rettungswege  /  16  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei  Türen zu  untergeordneten  Räumen  (z.  B. Putzräume, Kleinlager, Sanitärräume), kö  n-  nen die lichten Durchgangsmasse reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.6 Anzahl Ausgänge
                            Je nach Personenbelegung haben Räume mindestens folgende Ausgänge aufzuweisen:  a  mit maximal  50  Personen:  ein Ausgang  mit 0.9  m;  b  mit  maximal  100  Personen:  zwei Ausgänge  mit je 0.9  m;  c  mit maximal 200  Personen:  drei  Ausgänge  mit  je  0.9  m  oder  zwei  Ausgänge  mit  0.9  m  und 1.2  m;  d  mit mehr als 200  Personen:  mehrere Ausgänge mit mindestens je 1.2  m  ;  e  in Büro  -  , Gewerbe  -  und Industriebauten si  nd unabhängig der Personenbelegung Ausgä  n-  ge mit einer Breite von 0.9  m zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.7 Breite der Ausgänge
                            Bei  einer  Belegung  über  200  Personen  haben  Ausgänge  insgesamt  mindestens  folgende  Breiten aufzuweisen:  a  ebenerdig  :  0.6  m pro  100  Personen;  b  über Treppen  :  0.6  m pro  60  Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Ausführung
2.5.1 Treppen
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Treppen und Podeste in vertikalen Fluchtwegen sind sicher begehbar auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertikale Fluchtwege dürfen nicht geschossweise  versetzt  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.2 Aussentreppen
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Aussentreppen  gelten Treppenanlagen wenn:  a  die  Treppengrundrissfläche  weniger  als  zur  Hälfte  von  Gebäudeaussenwänden  u  m-  schlossen ist;  b  der  an  das  Freie  angrenzende  Fassadenanteil  der  Treppenanlage  zur  Hälfte  gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flucht  -  und Rettungswege  /  16  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.3 Horizontale Fluchtwege
                            1  Horizontale Fluchtwege sind bis zu vertikalen Fluchtwegen oder  an einen sicheren Ort ins  Freie  zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Horizontale  Fluchtwege  mit  einer  Länge  von  mehr  als  50  m  sind  durch  Brandschutza  b-  schlüsse  so  zu unterteilen  , dass ähnliche Fluchtweglängen entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einbauschränke sind zulässig sofern die dem Fluchtweg zugewandten Oberflächen (z.  B.  Türen, Fronten, Seiten  -  und Oberteile, Deckel) aus Baustoffen der RF1 bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.4 Laubengänge
                            1  Laubengänge  sind bis zu vertikalen Fluchtwegen zu führen und aus Baustoffen der RF1  zu erstellen. Lineare, tragende Bauteile dürfen aus brennbaren Baustoffen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Laubengäng  e müssen mindestens zur Hälfte gegen das Freie ständig offen sein. Die Öf  f-  nungen müssen gleichmässig verteilt und unverschliessbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Türen und Fenster werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die horizontale Fluchtweglänge ist be  i Laubengängen einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Führen Laubengänge zu einem vertikalen Fluchtweg sind die Laufflächen mit 30  Minuten  Feuerwiderstand  zu  erstellen  und  feuerwiderstandsfähig  an  die  Aussenwand  anzuschlie  s-  sen. Aussenwandbekleidungen müssen aus Baustoffen der RF1 b  estehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Führen  Laubengänge  an beiden Enden zu vertikalen Fluchtwegen, gelten keine Anford  e-  rungen  an  den  Feuerwiderstand  der  Konstruktion  (z.  B.  Gitterrost).  Aussenwan  dbekleidu  n-  gen dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.5 Türen
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Türen  müssen  in  Fluchtrichtung  geöffnet  werden  können.  Ausgenommen  bleiben  Türen  zu Räumen  welche mit nicht  mehr als 20  Personen  belegt werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Türen  in  Fluchtwegen  müssen  sich  in  Fluchtrichtung  jederzeit  ohne  Hilfsmittel  rasch  öf  f-  nen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Türen  in  Rettungswegen  müssen  v  on  den  Einsatzkräften  von  aussen  geöffnet  werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kipp  -  , Hub  -  , Roll  -  , Schnelllauf  -  und Schiebetore sowie Drehtüren sind nur zulässig, wenn  zweckmässig  angeordnete,  in  der  Richtung  des  Fluchtweges  öffnende  Türen  vorhanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Flucht  -  und Rettungswege  /  16  -  15de  b  gewendelte  Treppen  mit  einer  Breite  von  1.2  m  sind  zulässig  sofern  die  innere  Au  f-  trittsbreite mind  estens 0.1  m aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Treppen  innerhalb  der  Nutzungseinheit  gelten  die  nutzungsbezogenen  Anforderu  n-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Wohnen
3.2.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen
                            (siehe Anhang)  In  Gebäuden  geringer  und  mittlerer  Höhe  kann  auf  Brandschutzabschlüsse  zwischen  hor  i-  zontalen und vertikalen Fluchtwegen verzichtet werden wenn:  a  d  ie Geschossfläche je  vertikalem Fluchtweg  900  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nicht übersteigt;  b  die  horizontalen  Fluchtwege  zwischen  vertikalen  Fluchtwegen  feuerwiderstandsfähig  u  n-  terteilt sind;  c  die  horizontalen  Fluchtwege  hinsichtlich  Materialisierung,  Feuerwiderstand  und  Aktivi  e-  rung  sgefahr demjenigen der vertikalen Fluchtwege entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2 Treppen
                            1  In  Gebäuden  geringer Höhe sind gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.2  m zulässig  sofern die innere Auftrittsbreite mindestens 0.1  m aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erschliessen Treppen max. ein Ober  -  und ein  Untergeschoss kann die Treppenbreite von  geradläufigen Treppen auf 0.9  m reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3 Türen
                            1  Wohnungseingangstüren müssen nicht in Fluchtrichtung öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei wohnungsinternen  Türen entfallen die Anforderungen gemäss  Ziffer  2.4.5  und  2.5.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hauseingangstüren  müssen  nicht  in  Fluchtrichtung  öffnen,  sofern  sie  nicht  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Wohneinheiten erschl  iessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit
                            Flucht  -  und Rettungswege  /  16  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.2 Treppen
                            1  In  Gebäuden  geringer Höhe sind gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.2  m zulässig  sofern die innere Auftrittsbreite mindestens 0.1  m aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Treppen innerhalb  der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.3 Türen
                            1  (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  Betrieben,  welche  gemäss  dem  Bundesgesetz  über  die  Arbeit  in  Industrie,  Gewerbe  und  Handel  (Arbeitsgesetz,  ArG),  Art.  gsbereich  der  Verordnung  4  zum Arbeitsgesetz (ArGV  4) unterstellt sind, gelten für die Anforderungen an Türen die Vo  r-  gaben der Verordnung  4 zum Arbeitsgesetz (ArGV  4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Betrieben,  welche  gemäss  dem  Bundesgesetz  über  die  Arbeit  in  Industrie,  Gewerbe  und  H  andel  (Arbeitsgesetz,  ArG),  Art.  5,  7  und  8,  dem  Geltungsbereich  der  Verordnung  4  zum Arbeitsgesetz (ArGV  4) nicht unterstellt sind, kann bei Türen zu Räumen mit einer B  e-  legung  von  maximal  20  Personen  das  lichte  Durchgangsmass  auf  0.8  m  reduziert  werden.  Bei einer Belegung bis 6  Personen sind Schiebetüren möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.4 Fluchtweg innerhalb der Nutzungseinheit
                            (siehe Anhang)  Innerhalb der Nutzungseinhe  it darf der Fluchtweg über maximal einen angrenzenden Raum  (z.  B. Kombizonen) zu einem horizontalen oder vertikalen Fluchtweg führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Schulen
3.4.1 Vertikale Fluchtwege ohne Brandschutzabschlüsse zu den horizontalen Fluchtwegen
                            (siehe Anhang)  In  Gebäuden  geringer  Höhe  kann  auf  Brandschutzabschlüsse  zwischen  horizontalen  und  vertikalen Fluchtwegen verzichtet werden wenn:  a  die Geschossfläche je  vertikalem Fluchtweg  900  m  2  nicht über  steigt;  b  die  horizontalen  Fluchtwege  zwischen  vertikale  n  Fluchtwegen  feuerwiderstandsfähig  u  n-  terteilt sind;  c  die  horizontalen  Fluchtwege  hinsichtlich  Materialisierung,  Feuerwiderstand  und  Aktivi  e-  rungsgefahr demjenigen der vertikalen Fluchtwege entspricht (au  sgenommen sind offene  Garderoben mit Haken und festmontierten Sitzbänken).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Flucht  -  und Rettungswege  /  16  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  An  Türen innerhalb der Nutzungseinheit entfallen die Anforderungen gemäss  Ziffer  2.4.5  und  2.5.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schlafräume auf Zwischenge  schossen oder Galerien innerhalb der Nutzungseinheit sind  durch horizontale und vertikale Fluchtwege zu erschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Verkaufsgeschäfte und Räume mit grosser Personenbelegung
3.5.1 Allgemeine Anforderungen
                            1  Die gesamte Breite von Treppenläufen und Podesten richte  t sich nach der grössten Au  s-  gangsbreite  der  angeschlossenen  Geschosse.  Treppenbreiten  von  mehr  als  2.4  m  sind  durch Handläufe zu unterteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelstufen in  nerhalb von horizontalen Fluchtwegen  sind nicht zulässig. Eine Folge von  mindestens drei Stufen ist gestattet, sofern sie deutlich gekennzeichnet sind. Rampen dürfen  als Fluchtwege nicht mehr als 6  % Gefälle aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5.2 Personenbelegung
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Personenbelegung in Räumen ist massgebend für Anzahl und Bemessung der erfo  r-  derlichen  Fluchtwege  (Ausgänge,  horizontale  und  vertikale  Fluchtwege  ).  Sie  ist  abhängig  von Grösse, Nutzung und Lage der Räume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die massgebende Personenbelegung für die Festlegung der erforderlichen Fluchtwege ist  schriftlich  und  verbindlich  festzuhalten.  Liegen  keine  verbindlichen  Angaben  (z.  B.  B  e-  stuhlungspläne) vor, ist von fl  ächenbezogene  n  Annahmen auszugehen. Diese sind gegeb  e-  nenfalls objekt  spezifisch anzu  passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5.3 Raumausgänge
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anzahl und Breite der Ausgänge ist aufgrund der  Personenbelegung festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens 2/3 der erforderlichen Raumausgänge (Fluchtwegbreite) müssen direkt in h  o-  rizontale  oder  vertikale  Fluchtwege  führen.  Maximal  1/3  der  erforderlichen  Fluchtwegbreite  darf  über  eine  anderweitig  genutzte  Zone  (z.  B.  Foy  er,  Warteraum)  führen,  sofern  die  Fluchtwegbreite betrieblich freigehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5.4 Verkehrswege in Verkaufsgeschäften
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es sind der Flucht  dienende Verkehrswege vorzusehen. Wo diese zusammenführen, sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flucht  -  und Rettungswege  /  16  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  freie  Durchgang  zwischen  den  Sitzreihen  darf  0.45  m  nicht  unterschreiten.  Die  Ve  r-  kehrswege müssen eine lichte Breite von mindestens 1.2  m aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  einer  Sitzreihe,  welche  von  zwei  Seiten  zugänglich  ist,  dürfen  ni  cht mehr  als  32  Sitze  angeordnet sein. Ist der Zugang nur von einer Seite her möglich, sind höchstens 16  Sitze z  u-  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Bestuhlung  ist  wenn  möglich  am  Boden  unverrückbar  zu  befestigen.  Ist  dies  nicht  möglich, sind die Stühle einer Sitzreihe so zu verb  inden, dass die Verbindung vom Publikum  nicht  gelöst  werden  kann.  Die  Aufstellung  von  Stühlen  in  den  Verkehrswegen  ist  verboten.  Klappsitze an den Verkehrswegen müssen selbsttätig hochklappen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6 Beherbergungsbetriebe
3.6.1 Beherbergungsbetriebe [a]
                            (sieh  e Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  Bettengeschossen  von  Beherbergungsbetrieben,  in  denen  dauernd  oder  vorüberg  e-  hend  kranke,  pflegebedürftige  oder  auf  fremde  Hilfe  angewiesene  Personen  untergebracht  sind, müssen die horizontalen Fluchtwege so unterteilt werden, dass zusammen  mit den P  a-  tientenzimmern  mindestens  zwei  voneinander  unabhängige  Brandabschnitte  entstehen  d  a-  mit eine horizontale Evakuierung möglich ist (Aufenthaltskonzept).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Empfangsbüros,  welche  von  den  angrenzenden  Räumen  mit  Feuerwiderstand  El  60  abgetrennt  sind,  genügt  gegen  vertikale  Fluchtwege  ein  Abschluss  mit  Feuerwiderstand  EI  30. Gegen horizontale Fluchtwege ist mindestens ein Abschluss aus Baustoffen der RF1  zu erstellen. Türen sind mit Selbstschliessern auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu  einer  Wohneinheit  zusammengefasste  Z  immer  sind  möglich,  sofern  die  Fluchtwege  über eine gemeinsam genutzte Vorzone führen und die maximale Fluchtweglänge bis in e  i-  nen horizontalen oder vertikalen Fluchtweg 20  m beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6.2 Beherbergungsbetriebe [b] und [c]
                            1  Empfangstheken und Reception, welche v  on den angrenzenden Räumen (z.  B. Büro) mit  Feuerwiderstand El  30 abgetrennt sind, dürfen in horizontalen Rettungswegen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hotelzimmertüren  müssen  mindestens  0.8  m  breit  sein.  Sie  müssen  nicht  in  Fluchtric  h-  tung öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An Türen innerhalb von Hotelsuit  en werden keine Anforderungen gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  Beherbergungsbetrieben  [c]  müssen  die  Hauseingangstüren  nicht  in  Fluchtrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Flucht  -  und Rettungswege  /  16  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                3.8 Landwirtschaft
                            1  Ställe mit einer Grundfläche von mehr als 200  m  2  müssen mindestens zwei für die Evak  u-  ierung von  Nutzt  ieren zweckmässig angeo  rdnete, genügend gross dimensionierte Ausgänge  aufweisen. Türen sind in Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An Türen innerhalb der Nutzungseinheit entfallen die Anforderungen ge  mäss  Ziffer  2.4.5  und  2.5.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.9 Hochhäuser
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                3.9.1 Allgemeines
                            1  In  Hochhäusern  sind  Geschosse  über  Terrain  mit  Sicherheitstreppenhäusern  zu  e  r-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Sicherheitstreppenhäuser gelten  vertikale Fluchtwege  , die  gegen das Eindringen von  Rauch und Feuer  (Rauchschutz  -  Druckanlage)  besonders geschützt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dachflächen  von  Hochhäusern  müssen  von  einem  Sicherheitstreppenhaus  aus  zugän  g-  lich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Zugang  zu  innenliegenden  Sicherheitstreppenhäusern  muss  auf  jedem  Geschoss  durch  eine  unmittelbar  vor  dem  Sicherheitstreppenhaus  angeordnete  Schleuse  mit  den  m  i-  nimalen  Grundrissabmessungen  von  1.2  m  x  2.4  m,  erfolgen.  Türen  der  Schleus  e  sind  selbstschliessend auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sicherheitstreppenhäuser  die  durch  ständig  ins  Freie  offene  Vorplätze  oder  Gänge  e  r-  schlossen sind benötigen keine Schleusen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.10 Bauten mit Atrien und Innenhöfen
                            (siehe Anhang)  Fluchtwege über Atri  en  und Innenhöfe sind zulässig, sofern Rauch  -  und Wärmeabzugsanl  a-  gen  mittels Nachweis,  die sichere Begehbarkeit gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weitere Bestimmungen  Erlasse  ,  Publikationen  und  „Stand  der  Technik Papiere“  ,  die  ergänzend  zu  dieser  Bran  d-  schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten  Verzeichnis der TKB  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di  assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheits  -  beleuchtung Sicherheitsstromversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung  Sicherheitsstromversorgung  /  17  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 20  15  Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.praever.ch/de/bs/vs  Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen  :  -  Ziffer 3.2.2, Abs  .  1 (Seite 6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung  Sicherheitsstromversorgung  /  17  -  15de  Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notwendigkeit  4
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Allgemeines 4
2.2 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten (siehe Anhang) 4
2.2.1 Büro - , Industrie - und Gewerbebauten, Schulbauten, unterirdische Schutzbauten,
                            Hochhäuser  4
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2 Beherbergungsbetriebe 4
2.2.3 Parkings 4
2.2.4 Räume mi t grosser Personenbelegung, Verkaufsgeschäfte 4
                            3  Anforderungen  5
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen 5
3.1.1 Allgemeines 5
3.1.2 Anordnung 5
3.1.3 Beeinträ chtigung der Sichtbarkeit 5
3.1.4 Grösse und Ausführung (siehe Anhang) 5
3.1.5 Beleuchtung von Rettungszeichen (siehe Anhang) 5
3.2 Sicherheitsbeleuchtung 6
3.2.1 Allgemeines 6
3.2.2 Schaltung (siehe Anhang) 6
3.2.3 Anordnung der Leuchten 6
3.2.4 Beleuchtungsstärke 6
3.3 Stromversorgung für Sicherheitszwecke 7
3.3.1 Allgemeines 7
3.3.2 Stromq uellen für Sicherheitszwecke (siehe Anhang) 7
3.3.3 Standort (siehe Anhang) 7
3.3.4 Verteilnetz (siehe Anhang) 7
                            4  Kontrollen  8
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Projekte 8
4.2 Abnahmeprüfung 8
4.3 Period ische Kontrollen 8
                            5  Betriebsbereitschaft und Wartung  (siehe Anhang)  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung  Sicherheitsstromversorgung  /  17  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Brandschutzrichtlinie  regelt  die  Kennzeichnung  von  Fluchtwegen  und  Ausgängen  sowie  die  Anforderungen  an  Sicherheitsbele  uchtungen  und  Stromversorgungen  für  Siche  r-  heitszwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bestimmungen  gelten  sinngemäss  für  Fahrnisbauten  (z.  B.  Zirkuszelte,  Festhallen)  soweit diese grosse Personenbelegungen aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notwendigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Allgemeines
                            Je  nach  Personenbelegung  und  Nutzung  sind  Bauten,  Anlagen  oder  Brandabschnitte  mit  ausreichend dimensionierten Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen sowie mit  Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Ge bäudearten
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.1 Büro - , Industrie - und Gewerbebauten, Schulbauten, unterirdische Schutzbauten,
                            Hochhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausgänge und Fluc  htwege sind mit Rettungszeichen zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fluchtwegen ist eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2 Beherbergungsbetriebe
                            1  Ausgänge  und  Fluchtwege  sind  mit  sicherheitsbeleuchteten  Rettungszeichen  zu  ken  n-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fluchtwegen ist eine Sicherh  eitsbeleuchtung zu installieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Beherbergungsbetrieben [c] entscheidet die Brandschutzbehörde über die Notwendi  g-  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3 Park ings
                            1  Ausgänge  und  Fluchtwege  sind  mit  sicherheitsbeleuchteten  Rettungszeichen  zu  ken  n-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung  Sicherheitsstromversorgung  /  17  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen
3.1.1 Allgemeines
                            Je  nach  Personenbelegung  und  Nutzung  von  Bauten,  Anlagen  oder  Brandabschnitten  sind  Fluchtrichtung  und  Ausgänge  mit  Rettungszeichen  und  einer  Sic  herheitsbeleuchtung  e  r-  kennbar zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.2 Anordnung
                            1  Die Fluchtrichtung ist  –  wenn nicht sofort ersichtlich oder wenn sich Personen aufhalten,  die  mit  den  örtlichen  Verhältnissen  nicht  vertraut  sind  –  mit  Richtungsanzeigern  zu  ken  n-  zeichnen (z.  B.  vertikale u  nd  horizontale Fluchtwege,  Richtungsänderungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgänge,  die  nicht  sofort  als  solche  erkennbar  sind  oder  nur  in  Notfällen  benutzt  we  r-  den, sind zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kennzeichnung  muss  leicht  erkennbar  und  so  angeordnet  sein,  dass  von  jedem  Standort eines  Raumes mindestens ein Rettungszeichen sichtbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen sind innerhalb eines Gebäudes ei  n-  heitlich auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Rettungszeichen  zur  Kennzeichnung  von  Fluchtwegen  und  Ausgängen  sind  quer  zur  Fluchtrichtung auf Türstu  rzhöhe anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.3 Beeinträchtigung der Sichtbarkeit
                            1  Dekorationen,  Reklamen  und  andere  Einrichtungen  dürfen  die  Sicht  -  und  Erkennbarkeit  von Rettungszeichen nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere  beleuchtete  Zeichen  oder  Beschriftungen  sowie  Spiegel  dürfen  nicht  a  blenken  oder zu Verwechslungen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grüne Farbe darf für andere Zwecke nicht in einer Weise verwendet werden, die zu Ve  r-  wechslungen mit Rettungszeichen führt oder die Erkennbarkeit erschwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.4 Grösse und Ausführung
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung  Sicherheitsstromversorgung  /  17  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beleuchtete  und  hinterleuchtete  Rettungszeichen  in  Bereitschafts  -  und  Dauerschaltung  sind  bei  Störung  der  Stromversorgung  der  normalen  künstlichen  Beleuchtung  mit  einer  S  i-  cherheitsstromversorgung zu speisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Sicherheitsbeleuchtung
3.2.1 Allgemeines
                            1  Sicherheitsbeleuchtungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so bescha  f-  fen,  bemessen,  ausgeführt  und  in  Stand  gehalten  sein,  dass  sie  wirksam  und  jederzeit  b  e-  triebsbereit sind. Sie müssen ein sicheres Begehen von Räumen und Fluchtwegen ermögl  i-  chen und ein leichtes Auffinden der Ausgänge gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Sicherheitsbeleucht  ung  muss  bei  Störung  der  normalen  künstlichen  Beleuchtung  in  dem  von  der  Brandschutzbehörde  festgelegten  Bereich  rechtzeitig  und  für  eine  Dauer  von  mindestens 30  Minuten wirksam werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Installationen  von  Sicherheitsbeleuchtungen  wie  Sicherheitsleuchten,  d  azugehörende  Schalt  -  und Verteilkästen sowie Stromkreise sind als solche zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2 Schaltung
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  1  Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Störung der allgemeinen St  romversorgung  entspr  e-  chend dem Stand der Technik  wirksam  werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sicherheitsbeleuchtungen dürfen nicht durch einen Hauptschalter oder einen Schalter der  normalen Raumbeleuchtung beeinflusst werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sicherheitsleuchten  mit  Einzelakkubetriebener  Strom  versorgung  für  Sicherheitszwecke  sind an den Überstrom  -  des gleichen Raumes anzuschliessen. Sie dürfen  nicht  mit  Schaltern  ausgerüstet  sein,  durch  deren  Betätigung  ihre  Funktion  unterbrochen  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zentrale Stromversorgungssysteme fü  r die  Sicherheitsbeleuchtungen sind in voneinander  unabhängige Bereiche (Gruppen) zu unterteilen.  Die Anzahl der Leuchten sowie die Platzi  e-  rung der Spannungsüberwachung richten sich nach anerkannten Normen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Gruppenaufteilung  richtet  sich  nach  der  Personengefährdung  bei  einem  partiellen  Ausfall der allgemeinen künstlichen Beleuchtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das  Auftreten  von  Fehlern  wie  Kurzschluss,  Unterbruch  oder  Erdschluss  darf  andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung  Sicherheitsstromversorgung  /  17  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Stromversorgung für Sicherheitszwecke
3.3.1 Allgemeines
                            1  Stromversorgungen  für  Sicherheitszwecke  müssen  dem  Stand  der  Technik  entsprechen  und so besch  affen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und  jederzeit betriebsbereit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  Stromversorgung  für  Sicherheitszwecke  ist  erforderlich  für  die  Sicherheitsbeleuc  h-  tung von Räumen, Fluchtwegen und Rettungszeichen sowie für die  Versorgung von Bran  d-  schutzeinrichtungen  wie  Sprinklerpumpen,  Feuerwehraufzügen  und  anderen  im  Brandfall  wichtigen Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie muss bei Störung der normalen Stromversorgung rechtzeitig und während der vorg  e-  schriebenen Betriebsdauer wirksam sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.2 Str omquellen für Sicherheitszwecke
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Stromversorgung für Sicherheitszwecke sind geeignete, von der normalen Stro  m-  versorgung unabhän  gige Stromquellen einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als geeignete Stromquellen für Sicherheitszwecke gelten:  a  Akkus, wie Einzelbatterien, Gruppenbatterien und Zentralbatterien;  b  Stromerzeugungsaggregate,  bestehend  aus  einem  Generator,  dessen  Antriebsm  a-  schine unabhängig ist von  der allgemeinen Stromversorgung;  c  zusätzliche Einspeisung aus der normalen Stromversorgung, wenn sie von der norm  a-  len  Einspeisung  unabhängig  und  sichergestellt  ist,  dass  nicht  beide  Einspeisungen  gleichzeitig ausfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzliche  Einspeisungen  aus  der  nor  malen  Stromversorgung  sind  für  die  Kennzeic  h-  nung der Fluchtwege und für die  Sicherheitsbele  uchtung nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.3 Standort
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stromquellen für Sicherheitszwecke sowi  e deren Steuereinrichtungen müssen ortsfest i  n-  stalliert sein. Sie sind in Räumen mit kleinem Brandrisiko unterzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Feuerwiderstand  des  Aufstellungsraums  hat  dem  Feuerwiderstand  des  Tragwerks  von  Bauten  und  Anlagen  und  den  Brandabschnitten  zu  en  tsprechen.  Jedoch  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung  Sicherheitsstromversorgung  /  17  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Elemente  der  Stromversorgung  für  Sicherheitszwecke  wie  Überstrom  -  Schutzeinrichtung,  Schalter, Klemmen und Verdrahtungen sind von den Stockwerkverteilungen der allgemeinen  Stromversorgung  feuerwiderstandsfähig  abz  utrennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Projekte
                            Komplexe  Projekte  von  Sicherheitsbeleuchtungen  und  Stromversorgungen  für  Sicherheit  s-  zwecke sowie die damit verbundene Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen (z.  B.  Neuanlagen, Erweiterungen, wesentliche Änderungen) sind  auf Verlangen der Brandschut  z-  behörde vor Ausführungsbeginn zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Abnahmeprüfung
                            1  Sicherheitsbeleuchtungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke sind nach ihrer  Erstellung einer Abnahmeprüfung zu unterziehen  und zu dokumentieren  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies gilt auch für wesentliche Erweiterungen und Änderungen bestehender Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Periodische Kontrollen
                            1  Sicherheitsbeleuchtungen  sind  gemäss  Herstellerangaben,  jedoch  mindestens  zwei  Mal  jährlich  während  der  erforderlichen  Betriebsdauer  zu  kontrollieren.  Bei  Sicherheitsleuchten  mit Statusanzeige genügt eine jährliche Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stromversorgungen  für  Sicherheitszwecke  sind  jährlich  unter  Last  zu  kontrollieren.  Die  Funktionskontrollen  sind  nach  Angaben  des  Herstellers  durch  geeignetes,  instruiertes  Pe  r-  sonal  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Akkus  sind  jährlich  auf  den  Ladezustand  und  Stromerzeugungsaggregate  monatlich  auf  die Betriebsbereitschaft zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Betriebsbereitschaft und Wartung  (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anlageeigentümer oder  -  betreiber sind dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsbeleuc  h-  tungen und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke bestimmungsgemäss in Stand geha  l-  ten und jederzeit betriebsbereit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di  assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Löscheinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Löscheinrichtungen  /  18  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 20  15  Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.praever.ch/de/bs/vs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Löscheinrichtungen  /  18  -  15de  Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notwendigkeit  (siehe Anhang)  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anforderungen  4
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Löschgeräte 4
3.1.1 Standort 4
3.1.2 Anzahl 5
3.1.3 Wasserlöschposten (siehe Anhang) 5
3.2 Löschleitungen (siehe Anhang) 5
3.3 Spezielle Trocken - , und Kühllöschanlagen 5
3.3.1 Schutzumfang 5
3.3.2 Anordnung und Bemessung 6
3.3.3 Personensicherheit von Trockenlöschanlagen 6
3.3.4 Auslösung 6
                            4  Instruktion  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Projekte und Kontrollen  6
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Projekte 6
5.2 Abnahmeprüfung 6
5.3 Periodische Kontrollen 7
                            6  Betriebsbereitschaft und Wartung  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Weitere Bestimmungen  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Inkrafttreten  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Löscheinrichtungen  /  18  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  Diese Brandschutzrichtlinie legt fest, was für allgemeine Anforde  rungen Löscheinrichtungen  wie  Löschgeräte,  Trockenlöschanlagen,  spezielle  Kühl  -  und  Löschanlagen  sowie  Löschle  i-  tungen  mit  Innenhydranten  zu  erfüllen  haben  und  wo  und  wann  in  Bauten  und  Anlagen  Löscheinrichtungen bereit zu stellen oder zu installieren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notwendigkeit  (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bauten und Anlagen mit besonderen Gefahren sind mit ausrei  chend dimensionierten, g  e-  eigneten Löscheinrichtungen zur ersten Brandbekämpfung auszurüsten. Zahl, Art und A  n-  ordnung richten sich nach Personenbelegung, Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von  Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eignung von Löschge  räten, Gaslöschanlagen sowie speziellen Kühl  -  und Löschanl  a-  gen richtet sich nach deren Handhabung, den Eigenschaften des verwendeten Löschmittels  und danach, ob dieses in genügender Menge vorhanden ist. Bei der Wahl des Löschmittels  sind ungünstige Nebenwi  rkungen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es werden folgende Brandklassen unterschieden: A  (feste Stoffe), B  (flüssige oder flüssig  werdende Stoffe), C  (Gase),D  (Metalle) und F  (Speisefette).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Löschgeräte  (z.  B.  Handfeuerlöscher)  mit  geeignetem  Löschmittel  und  ausreichen  dem  Löschvermögen sind bereit zu stellen:  a  in  Bauten,  Anlagen  und  Betrieben,  in  denen Wasser  als  Löschmittel  nicht  überall  g  e-  eignet ist, bei den Wasserlöschposten oder bei den betreffenden Raumzugängen;  b  in  Bauten,  Anlagen  und  Betrieben,  in  denen  Wasser  kein  esfalls  geeignet  ist  anstelle  von Wasserlöschposten;  c  in Bauten, Anlagen und Betrieben ohne genügenden Wasseranschluss sowie in kle  i-  nen Gewerbebauten;  d  Einrichtungen die eine besondere Brandgefahr darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anforderungen  Löscheinrichtungen  müssen  dem  Stand  der  Technik  entsprechen  und  so  beschaffen,  be  -  messen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsb  e-  reit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Löscheinrichtungen  /  18  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Bereitstellen von Löschgeräten in  vertikalen Fluchtwegen  ist zulässig, wenn:  a  Brandsc  hutzabschlüsse  zwischen  vertikalen  und  horizontalen  Fluchtwegen  fehlen  (z.  B. Büro  -  und Schulbauten mit einer Bruttogeschossfläche bis  9  00  m  2  );  b  mehrere Räume direkt vom  vertikalen Fluchtweg  her erschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Aufstellen von  Wasserlöschposten  in Si  cherheitstreppenhäusern ist nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Weisen Geschosse von Bauten und Anlagen ähnliche Grundrisse und Raumeinteilungen  auf, sind Löschgeräte möglichst einheitlich anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Löschgeräte  sind  offen  oder  in  separaten  Kästen  bereitzustellen.  Der  Feuerwi  derstand  brandabschnittsbildender  Wände  darf  durch  den  Einbau  von  Unterputzkästen  nicht  g  e-  schwächt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.2 Anzahl
                            1  Löschgeräte sind so anzuordnen, dass ein Brand an jeder Stelle von Bauten und Anlagen  bekämpft werden kann. Die Gehweglinie zum nächsten Lösch  gerät darf nicht mehr als 40  m  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Bereichen  mit  besonderen  Brandgefahren  sind  an  geeigneten  Stellen  zusätzliche  Löschgeräte zu installieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.3 Wasserlöschposten
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wasserlöschposten enthalten ein Absperrventil mit einem Leitungsanschluss von minde  s-  tens DN  32 und eine bewegliche Verbindung zur wasserführenden Achse eines schwenkb  a-  ren  Haspels.  Der  Haspel  ist  mit  einem  formbeständigen  Gummischlauc  h  in  der  erforderl  i-  chen Länge und mit einem abstellbaren Strahlrohr für Voll  -  und Sprühstrahl auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen (z.  B. Landwirtschaftsbauten) kann der schwenkbare Haspel durch  eine andere, gleichwertige Einrichtung ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betriebsdruck muss  anerkannten Normen  entsprechen  . Die Schlauchl  änge darf 40  m,  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Zuleitung  zum  Wasserlöschposten  muss  mit  einer  Mindestrohrweite  von  DN  32  aus  Baustoffen  der  RF1  erfolgen.  Brennbare  Leitungen  sind  unter  Putz  mit  Fe  uerwiderstand  EI  30 zu verlegen oder gleichwertig zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Ruhedruck muss vor dem Wasserlöschposten 3  bar betragen. Die minimale Wasse  r-  leistung muss bei 16  l/min liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Löscheinrichtungen  /  18  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.2 Anordnung und Bemessung
                            1  Trocken  -  , Kü  hllös  chanlagen sind so anzuordnen und zu bemessen, dass wirksame Kü  h-  lung  oder  ausreichende  Löschwirkung  gewährleistet  sind.  Zur  Sicherhe  it  sind  Druckentla  s-  tungsöffnungen einzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo Grösse der Anlage oder zu schützende Bereiche es erfordern, ist die Anlage in Tei  l-  bereiche zu unterteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auslegung von Trockenlöschanlagen sowie Wahl und Anordnung der Düsen richten sich  nach Nutzung, Umge  bungsbedingungen und Raumverhältnissen:  a  Löschmittelmenge, Leitungs  -  und Verteilsystem sind so zu bemessen, dass die für e  i-  ne  ausreichende  Löschwirkung  erforderliche  Konzentration,  Flutungs  -  und  Einwirkzeit  gewährleistet sind;  b  Flutungsbereiche  sind  möglichs  t  klein  zu  halten.  Jeder  Flutungsbereich  ist  einzeln  zu  bemessen. Bei Anlagen mit mehreren Flutungsbereichen ist der Bereich mit der grös  s-  ten erforderlichen Einsatzmenge für den Löschmittelbedarf massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.3 Personensicherheit von Trockenlöschanlagen
                            1  Trock  enlöschanlagen sind mit Warn  -  und Verzögerungseinrichtungen auszurüsten, wenn  durch eine Flutung Personen gefährdet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorwarnzeit zwischen Beginn des Alarmsignals zur Warnung von gefährdeten Pers  o-  nen und der Freigabe des Löschmittels muss  so bemessen sein, dass der Flutungsbereich  von jeder beliebigen Stelle aus sicher verlassen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zugangstüren  zu  geschützten  Räumen  oder  Bereichen  müssen  selbstschliessend  sein  und sind mit einem Gefahrenhinweis zu versehen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.4 Auslösung
                            1  Der  Einsatz  d  es  Kühl  -  oder  Löschmittels  kann  selbsttätig  oder  von  Hand  erfolgen.  Anl  a-  gen mit selbsttätiger Auslösung müssen auch von Hand betätigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  selbsttätige  Ansprechen  muss  signalisiert  werden  und  einen  internen  Alarm  ausl  ö-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Instruktion  Personen,  die  für  einen  Betrieb  verantwortlich  sind,  haben  die  Betriebsangehörigen  in  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Löscheinrichtungen  /  18  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Periodische Kontrollen
                            1  Trockenlöschanlagen sowie spezielle Kü  hllösch  anlagen sind periodisch zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kontrollturnus richtet sich nach der  Art der Anlagen sowie nach den durch die Anl  a-  gen geschützten Räume, Bereiche und Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Betriebsbereitschaft und Wartung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anlageeigentümer oder  -  betreiber von Löscheinrichtungen zur Brandbekämpfung sind d  a-  für verantwortlich, dass die Löschgeräte, G  aslöschanlagen, speziellen Kühl  -  und Löschanl  a-  gen usw. bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Daten  der  Auslieferung,  Nachfüllung  und  Instandhaltung  von  Löschgeräten,  Ga  s-  löschanlagen,  speziellen  Kühl  -  und  Löschanlagen  si  nd  in  geeigneter  Form  dauerhaft  zu  r  e-  gistrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Handfeuerlöschern  ist  neben  betriebseigenen  Bereitschaftskontrollen  eine  period  i-  sche Wartung gemäss Herstellerangaben  durchzuführen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Weitere Bestimmungen  Erlasse, Publikationen und “Stand der Technik Pap  iere“, die  ergänzend  zu  dieser  Bran  d-  schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten  Verzeichnis der TKB  -  VKF  aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder  http://www.praever.ch/de/bs/vs  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Inkrafttreten  Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen  Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18.  September  2014  für verbindlich erklärt un  d auf den 1.  Januar  2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für  alle Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Sprinkleranlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprinkleranlagen  /  19  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 20  15  Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.praever.ch/de/bs/vs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHU  TZRICHTLINIE  Sprinkleranlagen  /  19  -  15de  Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notwendigkeit  4
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Allgemeines 4
2.2 Sprinkleranlagen für bestimmte Nutzungen 4
2.2.1 Industrie - , Gewerbe - und Bürobauten 4
2.2.2 Verkaufsgeschäfte 4
2.2.3 Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung 4
2.2.4 Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge 4
2.3 Besondere Bauten und Anlagen 5
                            3  Anforderungen  5
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Allgemeine s 5
3.2 Schutzumfang 5
3.2.1 Grundsätzliches 5
3.2.2 Zulässige Ausnahmen vom Sprinklerschutz (siehe Anhang) 6
3.2.3 Notwendige Ausnahmen vom Sprinklerschutz 6
3.3 Ausströmzeiten 7
3.4 Sprinklerzentrale 7
3.5 Wass erversorgung (siehe Anhang) 7
3.6 Alarmierung 8
3.6.1 Allgemeines (siehe Anhang) 8
3.6.2 Alarmierungs - und Steuereinrichtungen 8
3.7 Material 8
3.8 Absperrorgane (siehe Anhang) 8
                            4  Planung, Einbau und Betrieb  9
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Allgemeines 9
4.2 Dokumentation (siehe Anhang) 9
4.3 Sonderanwendungen 9
4.4 Vorübergehende Ausserbetriebsetzung und Ausfall 9
4.5 Stilllegung oder Rückbau 10
                            5  Projekte und Kontrollen  10
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Projekte 10
5.2 Abnahmeprüfung 10
                            Sprinkleranlagen  /  19  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Brandschutzrichtlinie legt fest, was für allgemeine Anforderungen Sprinkleranlagen  zu erfüllen haben, sowie wo und  wann Bauten und Anlagen mit Sprinkleranlagen zu  schü  t-  zen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht Gegenstand dieser Brandschutzrichtlinie sind Detailanforderungen, die bei Planung,  Einbau,  Betrieb,  Wartung  und  Prüfung  von  Sprinkleranlagen  als  Stand  der  Technik  zu  b  e-  achten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notwendigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Allgemeines
                            1  Je  nach Personenbelegung und  Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit  ausreichend dimensionierten  Sprinkleranlagen auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sprinkleranlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands von Tragwerken und  brandabschnittsbildenden  Wänden  und  Decken  sowie  bei  der  zulässigen  Ausdehnung  von  Brandabschnitten berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Sprinkleranlagen für bestimmte Nutzungen
2.2.1 Industrie - , Gewerbe - und Bürobauten
                            Bei Industrie  -  , Gewerbe  -  und Bürobauten kann die Brandschutzbehörde die Installation einer  Sprinkleranlage verlan  gen, wenn:  a  die nach der Brandschutzrichtlinie „Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte“ z  u-  lässigen  Brandabschnittsgrössen  überschritten  werden,  und  die  Sprinkleranlage  für  die  aktuelle Nutzung als technische Brandschutzmassnahme sinnvoll ist;  b  schnell  anlaufende Brände zu erwarten sind;  c  die Aktivierungsgefahr gross ist;  d  mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, oder wenn solche Stoffe gelagert werden  ;  e  die Brandbelastung sehr hoch ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2 Verkaufsgeschäfte
                            BRANDSCHU  TZRICHTLINIE  Sprinkleranlagen  /  19  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Oberirdische,  geschlossene  Einstellräume  mit  einer  Brandab  schnittsfläche  von  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4‘800  m  2  sowie  teilweise  offene  (Umfassungswände  25  %  unverschliessbare  Öffnungen),  ein  -  und  mehrgeschossige  Einstellräume  mit  einer  Brandabschnittsfläche  von  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9‘600  m  2  je Geschoss, sind mit Sprinkleranlagen auszurüsten.  Offene Verbindungen sind z  u-  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Anlagen,  in  denen  mechanische  Einrichtungen  kompaktes  Parkieren  von  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Fahrzeugen ermöglichen, sind Sprinkleranlagen erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Besondere Bauten und Anlagen
                            Besondere  Bauten  und  Anlagen  (z.  B.  Hochhäuser,  Hochregallager,  Atriumbauten,  Bauten  mit  Doppelfassaden,  Verkehrsanlagen,  Messehallen)  sind  auf  Verlangen  der  Brandschut  z-  behörde mit Sprinkleranlagen zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anforderungen  Sprinkleranlagen  müssen  dem  Stand  der  Technik  entsprechen  und  so  beschaffen,  b  eme  s-  sen,  ausgeführt  und  in  Stand  gehalten  sein,  dass  sie  wirksam  und  jederzeit  betriebsbereit  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Allgemeines
                            1  Sprinkleranlagen  haben  im  Brandfall  zu  alarmieren,  selbsttätig  Löschwasser  zu  den  zu  schützenden Räumen zu führen und den Brand zu löschen oder  bis zum Eintreffen der Fe  u-  erwehr  unter  Kontrolle  zu  halten.  Sie  können  zur  Ansteuerung  und  Inbetriebsetzung  von  Brandschutzeinrichtungen, welche nicht der Personensicherheit dienen, eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auslegung  von  Sprinkleranlagen  sowie  Wahl  und  Anordnung  der  Sprinklerdüsen  richten  sich  nach  Nutzung,  Brandgefahr  und  Raumgeometrie.  Für  Lagerräume  sind  Art  der  Lag  e-  rungen,  Verpackung  und  Stapelhöhe  mit  zu  berücksichtigen.  Sprinkleranlagen  sollen  als  Vollschutz ausgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo die Grösse der zu schützende  n Bereiche es erfordert, sind Sprinkleranlagen zu unte  r-  teilen. Jeder Teilbereich muss eine eigene Kontrollstation aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sprinkleranlagen sind so zu kennzeichnen, dass eine Identifizierung der verantwortlichen  VKF  -  anerkannten Fachfirma und des Herstell  ers gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Schutzumfang
                            Sprinkleranlagen  /  19  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2 Zulässige Ausnahmen vom Sprinklerschutz
                            (siehe Anhang)  Auf den Einbau von Sprinklern kann verzichtet werden in:  a  feuerwiderstandsfähig   abgetr  ennten   Räumen,   in   denen   Arbeiten   mit   Nassverfahren  durchgeführt werden;  b  Nassräume  wie  Waschräume  und  Toiletten,  wenn  darin  keine  brennbaren  Vorräte  oder  Abfälle gelagert werden  ;  c  technischen  Räumen  mit  geringer  Brandgefahr  wie  Lüftungszentralen,  Kältemaschi  nen  -  ,  Dampfaufbereitungs  -  und  Beförderungsmaschinenräumen  sowie  Verteilerstationen  für  Wasser und Dampf. Weiter in Räumen, in denen ausschliesslich Heizöl gelagert wird, in  denen  ausschliesslich  Klein  -  ,  Nieder  -  ,  Hochspannungsanlagen  eingebaut  sind.  Die  Rä  u-  me müssen als eigener Brandabschnitt ausgebildet sein;  d  einzelnen Kleinräumen oder Kabinen bis 4  m  2  Bodenfläche;  e  Kühlräumen und Tiefkühlräumen mit Bodenflächen bis:  -  50  m  2  ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand;  -  200  m  2  für  Kühl  -  und  Tiefkühlräume  als  eigenem  Brandabschnitt  mit  brennbarer  Wärmedämmung;  -  600  m  2  für  Kühl  -  und Tiefkühlräume  als  eigenem  Brandabschnitt mit Wärmedämmung  aus Baustoffen der RF1;  f  Kriechkeller ohne Brandbelastung, sofern diese zu den Nachbarbereichen mit feuerwide  r-  standsfähigen  Bauteilen aus Baustoffen der RF1 abgetrennt  sind;  g  feuerwiderstandsfähig abgetrennten  vertikalen Fluchtwegen  ;  h  Aufzugsschächten;  i  Zwischenräume oberhalb Unterdecken und unterhalb Doppelböden mit einer Brandbela  s-  tung von weniger als 50  MJ/m  2  oder  mehr als 50  MJ/m  2  ohne  Aktivierungsgefahr wie  Transformatoren, Vorschaltgeräten oder Motoren für Lüftungsklappen (in die Berechnung  der Brandbelastung sind auch die den Zwischenraum begrenzenden Bauteile  –  mit Au  s-  nahme der  Boden  -  und Deckenkonstruktionen  –  mit  einzubeziehen)  .  Wenn eine örtlich begrenzte Brandbelastung von weniger als 100  MJ/m  2  oder weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  MJ/Laufmeter und keine Aktivierungsgefahr vorhanden ist;  j  Zwischenräume oberhalb Unterdecken mit einer Höhe von Unterkant Unterdecke bis U  n-  terkant Roh  decke von weniger als 0.3  m und unterhalb Doppelböden mit einer Höhe von  Oberkant Doppelboden bis Oberkant Rohboden von weniger als 0.35  m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHU  TZRICHTLINIE  Sprinkleranlagen  /  19  -  15de  d  Sonstige  Bereiche,  Räume  oder  Orte,  an  denen  von  Sprinklern  abgegebenes  Lösc  h-  wasser eine Gefahr darstellen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Ausströmzeiten
                            Bei Trockenanlagen und Anlagen mit Löschmittelzusätzen ist die zeitliche  Verzögerung des  ausströmenden  Wassers  bzw.  des  Löschmittelgemisches  so  zu  begrenzen,  dass  über  die  Nennwirkzeit eine gleichwertige Löschwirkung erreicht wird, wie bei Anlagen, bei denen die  Löschwirkung sofort vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Sprinklerzentrale
                            1  Sprinklerzent  ralen sind in  separaten Brandabschnitten mit dem gleichen Feuerwiderstand  wie  d  ie  nutzungsbezogene  Brandabschnittsbildung  ,  mindeste  n  s  aber  mit  Feuerwiderstand  EI  30  zu  erstellen  .  Sie  müssen  einen  sicheren  und  geschützten  Zugang  (z.  B.  vom  Freien  her oder v  on einem vertikalen Fluchtweg)  aufweisen und  im 1.  Obergeschoss, Erdgeschoss  oder 1.  Untergeschoss  angeordnet sein  . Türen sind mit Feuerwiderstand EI  30 zu erstellen.  Zugänge  und Wege zu Sprinklerzentralen sind zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  den  ungehinderten  Zugang  durch  die  Feuerwehr  ist  ein  geeignetes  Zugangssystem  vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Wasserversorgung
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Installation  einer  Sprinkleranlage  setzt  eine  leistungsfähige  Was  serversorgung  v  o-  raus, welche:  a  zuverlässig ist;  b  die verlangte Anschlussleistung während einer bestimmten Nennwirkzeit t  N  erbringt;  c  über die erforderlichen Druckverhältnisse verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sprinkleranlagen sind grundsätzlich an die öffentliche Wasserversorgung  Genügt deren Leistungsfähigkeit zur Versorgung der Sprinkleranlagen samt Reserve für den  Feuerwehreinsatz  nicht,  muss  eine  betriebseigene, kombinierte  oder  unabhängige Wasse  r-  versorgung eingerichtet werden (  siehe Ziffer  7  „  Weitere Bestimmungen  “).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sprinkleranlagen  sind,  wo  es  die  Betriebssicherheit  erfordert,  auf  Störungen  in  der  Löschwasserversorgung zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Nennwirkzeit  t  N  der  Sprinkleranlage  ist  eine  theoretische  Zeitannahme,  während  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprinkleranlagen  /  19  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6 Alarmierung
3.6.1 Allgemeines
                            (siehe  Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedes  Ansprechen  der  Sprinkleranlage  muss  unverzögert  einen  internen  und  externen  Alarm auslösen. Der externe Alarm ist direkt auf die öffentliche Feuermeldestelle zu übermi  t-  teln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Störungsmeldungen  der  Sprinkleranlage  sind  optisch  und  akustisch  zu  signalisieren  s  o-  wie selbsttätig an eine ständig besetzte Stelle weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Alarmierung  auf  die  öffentliche  Feuermeldestelle  muss  über  eine  VKF  -  anerkannte  Brandmeldeanlage (BM  -  Zentrale) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anlagebetreiber haben eine auf die Verhältnisse a  bgestimmte Alarm  -  und Störungsorg  a-  nisation zu erstellen.  Es muss gewährleistet sein, dass gefährdete Personen alarmiert we  r-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6.2 Alarmierungs - und Steuereinrichtungen
                            1  Akustische und optische Alarmierungseinrichtungen müssen gefährdete Personen im g  e-  schützte  n  Bereich  alarmieren  und  der  Feuerwehr  das  rasche  Auffinden  der  Brandstelle  e  r-  leichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für optische Alarmierungseinrichtungen sind Lampen oder andere aktive Anzeigeeleme  n-  te zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anzeigeelemente von Anzeigetableaus müssen gut sichtbar und eindeut  ig unterscheidbar  anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sprinkleranlagen können  dem  Brandschutz  dienende  Einrichtungen,  soweit  sie  nicht  der  Personensicherheit dienen, wie Brandschutzabschlüsse, Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen,  Aufzüge, Lüftungsanlagen, auslösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei selektiven Brandfa  llsteuerungen sollte deren Auslösung in der Regel nicht über Han  d-  feuermelder erfolgen (ist im Brandschutzkonzept zu berücksichtigen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Strömungsmelder  dürfen  nur  für  die  Signalisation,  jedoch  nicht  für  die  Auslösung  von  Brandfallsteuerungen verwendet werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Brandfallsteuerungen sind zu dokumentieren und zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Zusätzliche  örtliche  Anzeigen  und  Alarmierungseinrichtungen  sind  dort  anzubringen,  wo  sie für die Alarmierung der für den Brandschutz verantwortlichen Personen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHU  TZRICHTLINIE  Sprinkleranlagen  /  19  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absperrorg  ane  ausserhalb  der  Sprinklerzentrale  können  mit  Einwilligung  der  Bran  d-  schutzbehörde  installiert  werden,  wenn  Fehlmanipulationen  ausgeschlossen  sind  und  der  geschlossene Zustand des Absperrorganes auf der Anzeige der Brandmeldeanlage ersich  t-  lich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Planun  g, Einbau und Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Allgemeines
                            1  Für  die  Detailanforderungen  bezüglich  Planung, Einbau,  Betrieb  und  Instandhaltung  von  Sprinkleranlagen    gelten    die    VKF  -  anerkannten    technischen    Spezifikationen  (siehe  Ziffer  7  „Weitere  Bestimmungen“  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sprinkleranlagen  sind  den  neuen  Verhältnissen  anzupassen,  wenn  Bauten  und  Anlagen  geändert,  erweitert oder umgenutzt werden  sowie bei Generalüberholungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sprinkleranlagen sind durch von der VKF  -  anerkannte Fachfirmen für Sprinkleranlagen zu  planen, einzubauen und in Stand zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Dokumentation
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Sprinklerzentrale ist eine Anlagedokumentation zu deponieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  jede  Sprinkleranlage  sind  Orientierungspläne  für  den  Feuerwehreinsatz  zu  führen.  Diese sind beim Feuerwehrzugang gut sichtbar und zugänglich zu deponieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jede Sprinkleranlage ist ein Kontrollbuch zu führen und in der Sprinklerzentrale zu  deponieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sämtliche  Ereignisse  und  d  eren  Ursachen  wie  Störungen,  Brandalarme,  ungewollte  Alarme,  Betriebsunterbrüche,  Ausserbetriebnahme  (Alarmventil),  Funktionskontrollen,  I  n-  standhaltungsarbeiten,  Änderungen  an  der  Anlage,  Beurteilungen  der Wirksamkeit,  sind  im  Kontrollbuch lückenlos mit Da  tum, Zeit  -  und Ortsangabe sowie der verantwortlichen Person  einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Sonderanwendungen
                            Mit  Einwilligung  der  Brandschutzbehörde  können  Sonderanwendungen  (z.  B.  Ausführung  nach  ausländischen  Standards,  Sprüh  -  und  Wassernebellöschanlagen)  eingesetzt  werde  n.  Die Einhaltung der Schutzzielanforderungen ist nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprinkleranlagen  /  19  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Während  des  Ausfalles der  Spr  inkleranlage  oder  von  Teilen  der  Anlage sind  andere g  e-  eignete  Sicherheitsmassnahmen  wie  Stilllegung  feuergefährlicher  Betriebseinrichtungen,  vermehrte Überwachung und erhöhte Bereitschaft der betriebseigenen Feuerwehr anzuor  d-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5 Stilllegung oder Rückbau
                            1  S  tilllegung oder Rückbau einer Sprinkleranlage erfordern eine vorgängige Bewilligung der  Brandschutzbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Stilllegung muss in allen Bereichen klar erkennbar sein, dass die Sprinkleranl  a-  ge nicht mehr betriebsbereit ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Projekte und Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Pr ojekte
                            1  Planung  und  Projektierung  von  Neuanlagen  sowie  von  wesentlichen  Änderungen  einer  Sprinkleranlage setzen eine Vorabklärung voraus. Diese ist mit dem VKF  -  Formular „  Vora  b-  klärung Sprinkleranlagen“ durch  eine  VKF  -  anerkannte Fachfirma für Sprinkleranlagen  der  Brandschutzbehörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projekte  von  Sprinkleranlagen  (z.  B.  Neuanlagen, Generalüberholungen und  Erweiteru  n-  gen  von Sprinkleranlagen mit mehr als 10  Sprinklern oder 100  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bodenfläche sowie für  w  e-  sentliche  Änderungen)  sind  vor  Ausführungsbeginn  durch  eine  VKF  -  anerkannte  Fachfirma  für Sprinkleranlagen der Brandschutzbehörde mit dem VKF  -  Formular „  Anmeldung Sprinkle  r-  anlagen“ zur  Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fertigstellung der Anlage ist der Brandschutzbehörde rechtzeitig vor der Abnahme mit  dem VK  F  -  Formular „Installations  -  Attest Sprinkleranlagen“ zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Abnahmeprüfung
                            Sprinkleranlagen  werden  nach  Vorliegen  des  VKF  -  Formulars „  Installations  -  Attest  Sprinkle  r-  anlagen“ einer Abn  ahmeprüfung unterzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Periodische Kontrollen
                            1  Sprinkleranlagen sind peri  odisch zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHU  TZRICHTLINIE  Sprinkleranlagen  /  19  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Weitere  Bestim  mun  gen  Erlasse,  Publik  ationen und „Stand der Technik Papiere“, die  ergänzend  zu  dieser  Bran  d-  schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB  -  VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder  www.praever.ch/de/bs/vs  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Inkrafttreten  Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen  Vereinbarung zum Abbau Technische  r Handelshemmnisse (IVTH) vom 18.  September  2014  für verbindlich erklärt und auf den 1.  Januar  2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für  alle Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di  assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Brandmeldeanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandmeldeanlagen  /  2  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 20  15  Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.praever.ch/de/bs/vs  Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen  :  -  Ziffer 3.  2.2, Abs. k und l  (Seite 6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLIN  IE  Brandmeldeanlagen  /  2  0  -  15de  Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notwendigkeit  4
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Allgemeine s 4
2.2 Brandmeldeanlagen für bestimmte Nutzungen 4
2.2.1 Industrie - , Gewerbe - und Bürobauten 4
2.2.2 Beherbergungsbetriebe (siehe Anhang) 4
2.2.3 Verkaufsgeschäfte 5
2.2.4 Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung 5
2.3 Besondere Bauten und Anlagen 5
                            3  Anforderungen  5
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Allgemeines 5
3.2 Überwachungsumfang 5
3.2.1 Grundsätzliches 5
3.2.2 Ausgenommene Bereiche (siehe Anhang) 6
3.3 Feuerwehrbedien - und Anzeigeteile von Brandmeldeanlagen 6
3.4 Alarmierung 7
3.4.1 Allgemeines (siehe Anhang) 7
3.4.2 Anwesenheits - und Erkundungsverzögerung 7
3.4.3 Alarmierungs - und Steuereinrichtungen (siehe Anhang) 7
3.5 Brandmeldezentralen 8
3.6 Kombinierte Anlagen (siehe Anhang) 8
3.7 Meldergruppen 8
3.7.1 Allgem eines 8
3.7.2 Brandmelder 8
3.7.3 Handfeuermelder 8
3.7.4 Ra umanzeigelampen (Indikatoren) (siehe Anhang) 9
3.8 Planung, Einbau und Betrieb 9
3.8.1 Allgemeines 9
3.8.2 Dokume ntation (siehe Anhang) 9
3.9 Sonderanwendungen 9
3.10 Vorübergehende Ausserbetriebsetzung und Ausfall 10
3.11 Stilllegung oder Rückbau 10
                            4  Projekte und Kontrollen  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandmeldeanlagen  /  2  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Brandschutzrichtlinie legt fest, was für allgemeine Anforderungen Brandmeldeanl  a-  gen zu erfüllen haben, sowie wo und wann Bauten und Anlagen mit Brandmeldeanlagen zu  überwachen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht Gegenstand dieser Brandschutzrichtlinie sind Detailanforderungen, di  e bei Planung,  Einbau,  Betrieb,  Wartung  und  Prüfung  von  Brandmeldeanlagen  als  Stand  der  Technik  zu  beachten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notwendigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Allgemeines
                            1  Je  nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit  ausreichend dimensionierten  Brand  meldeanlagen auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Brandmeldeanlagen können verlangt werden:  a  wenn  zur  Gewährleistung  der  Personensicherheit  eine  frühzeitige  Alarmierung  der  Hilfs  -  und Rettungskräfte notwendig ist;  b  wo eine im Brandfall frühzeitige Ansteuerung und Inbetriebsetzung v  on baulichen und  technischen  Brandschutzeinrichtungen  sowie  von  haustechnischen  Anlagen  gewäh  r-  leistet sein muss;  c  in grossen und komplexen Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Brandmeldeanlagen für bestimmte Nutzungen
2.2.1 Industrie - , Gewerbe - und Bürobauten
                            Bei Industrie  -  , Gewe  rbe  -  und Bürobauten kann die Brandschutzbehörde eine Überwachung  mittels Brandmeldeanlage verlangen, wenn:  a  die nach der Brandschutzrichtlinie „Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte“ z  u-  lässigen  Brandabschnittsgrössen  überschritten  werden,  und  die  Br  andmeldeanlage  für  die aktuelle Nutzung als technische Brandschutzmassnahme sinnvoll ist;  b  langsam anlaufende Brände (z.  B. Schwelbrände) zu erwarten sind;  c  Wasser als Löschmittel nicht verwendet werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLIN  IE  Brandmeldeanlagen  /  2  0  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3 Verkaufsgeschäfte
                            In Verkaufsgeschäften sind Sprinkleranlagen mit Handfeuermeldern zu ergänzen.  In Teilb  e-  reichen  oder  einzelnen  Räumen  ist  eine  Brandmeldeanlage  zu  installieren,  sofern  dies  zur  Ansteuerung technischer Brandschutzeinrichtungen erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.4 Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung
                            In  Bauten  und  Anlagen  mit  Räumen  mit  grosser  Personenbelegung  kann  die  Brandschut  z-  behörde Brandmeldeanlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Besondere Bauten und Anlagen
                            Besondere Bauten und Anlagen (z.  B. Hochhäuser, Atriumbauten, Bauten mit Doppelfass  a-  den, Verkehrsanlagen) sind auf Verlangen der Brandschutz  behörde mit Brandmeldeanlagen  zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anforderungen  Brandmeldeanlagen  müssen  dem  Stand  der  Technik  entsprechen  und  so  beschaffen,  b  e-  messen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsb  e-  reit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Allgemeines
                            1  Brandmeldeanlagen  haben  einen  entstehenden  Brand  selbsttätig  festzustellen  und  zu  signalisieren sowie gefährdete Personen und Feuerwehr zu alarmieren. Sie können zur A  n-  steuerung und Inbetriebsetzung von Brandschutzeinrichtungen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art  und  A  nordnung  der  Brandmelder  richten  sich  nach  Nutzung,  Umgebungsbedingu  n-  gen,  Raumgeometrie  und  Überwachungsfläche.  Brandmeldeanlagen  sollen  als  Vollüberw  a-  chung ausgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Täuschungssicherheit von Brandmeldeanlagen muss mehr Beachtung finden als ein  e  unnötig hohe Ansprechempfindlichkeit. Diese darf andererseits, insbesondere bezüglich der  Personensicherheit, nicht in unzulässiger Weise verschlechtert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Brandmeldeanlagen  sind  so  zu  kennzeichnen,  dass  eine  Identifizierung  der  verantwortl  i-  chen VKF  -  anerkannten Fachfirma und des Herstellers gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandmeldeanlagen  /  2  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2 Ausgenommene Bereiche
                            1  (siehe Anhang)  Folgende Räume oder Bereiche können von der  Überwachung  ausgenommen werden:  a  Installationsschächte, die nicht zugän  glich sind (keine Revisionsöffnung) oder keine Akt  i-  vierungsgefahren (z.  B. Schalt  -  , Steuerungs  -  , Regelgeräte und Schaltschränke) enthalten;  b  Nassräume  wie  Waschräume  und  Toiletten,  wenn  darin  keine  brennbaren  Vorräte  oder  Abfälle gelagert werden;  c  Zivilschut  zräume, die in Friedenszeiten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden;  d  Schächte für Aufzüge mit separatem Maschinenraum;  e  Wohnbereiche,  die  als  Brandabschnitt  mit  dem  erforderlichen  Feuerwiderstand  abg  e-  trennt sind;  f  Kriechkeller ohne Brandbelastung, sofern  diese zu den Nachbarbereichen mit feuerwide  r-  standsfähigen Bauteilen aus Baustoffen der RF1 abgetrennt  sind;  g  Anbauten und Überdachungen, sofern diese nicht als Lager genutzt und keine Motorfah  r-  zeuge, Anhänger, Wechselcontainer, usw. abgestellt werden;  h  Bere  iche  unter  Galerien,  welche  nicht  breiter  als  3  m  oder  eine  Fläche  unter  30  m  2  au  f-  weisen;  i  Kühlräume und Tiefkühlräume mit Bodenflächen bis:  -  50  m  2  ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand;  -  200  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  für  Kühl  -  und  Tiefkühlräume  als  eigenem  Brandabschnitt  mit  brennbarer  Wärmedämmung;  -  600  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  für  Kühl  -  und Tiefkühlräume  als  eigenem  Brandabschnitt mit Wärmedämmung  aus Baustoffen der RF1;  j  separate Öltankräume mit Feuerwiderstand EI  60 bis 150  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ;  k  separate Pellets  -  und Schnitzellager;  l  Zwischenräume oberhalb Un  terdecken und unterhalb Doppelböden mit einer Brandbela  s-  tung  von  weniger  als  50  MJ/m  2  oder  mehr  als  50  MJ/m  2  ohne  Aktivierungsgefahr  wie  Transformatoren, Vorschaltgeräten oder Motoren für Lüftungsklappen (in die Berechnung  der  Brandbelastung  sind  auch  die  den  Zwischenraum  begrenzenden  Bauteile  –  mit  Au  s-  nahme der Böden  –  und Deckenkonstruktionen  mit einzubeziehen).  Wenn eine örtlich begrenzte Brandbelastung von weniger als 100  MJ/m  2  oder weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLIN  IE  Brandmeldeanlagen  /  2  0  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Alarmierung
3.4.1 Allgemeines
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedes Ansprechen der Brandmeldeanlage muss einen internen und externen Alarm au  s-  lösen. Der externe Brandalarm ist direkt auf die öffentliche Feuermeldestelle zu überm  itteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausschaltungen und  Störungsmeldungen der Brandmeldeanlage oder Übertragungsstr  e-  cke  sind  optisch  und  akustisch  zu  signalisieren  sowie  selbsttätig  an  eine  ständig  besetzte  Stelle weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anlagebetreiber  haben  eine  auf  die  Verhältnisse  abgesti  mmte  Sicherheitsorganisation  Brandschutz  zu  erstellen.  Es  muss  gewährleistet  sein,  dass  gefährdete  Personen  alarmiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.2 Anwesenheits - und Erkundungsverzögerung
                            1  Die verzögerte Übermittlung einer Brandmeldung an die öffentliche Feuermeldestelle mi  t-  tels  der  Anwesenheits  -  und  Erkundungsschaltung  ist  nur  während  der  Anwesenheit  (z.  B.  während  der  üblichen  Arbeitszeit)  einer  personell  ausreichend  dotierten  und  instruierten  Alarmorganisation zulässig (mindestens zwei instruierte Personen an der Arbeit).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Anlageeigentümer  oder  Anlagebetreiber muss  die  Echtheit  von  allfälligen  Brandme  l-  dungen unverzüglich abklären und ungewollte Alarme abfangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  gelten nachstehende  Bedingungen:  a  die Anwesenheitsverzögerung darf 3  Minuten nicht überschreiten;  b  die  Erkundungsverzögerung darf 5  Minuten nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Anwesenheits  -  und  Erkundungsverzögerung  darf  nur  manuell  aktiviert  werden  und  muss  am  Ende  der  üblichen  Arbeitszeit,  mindestens  1  mal  täglich, selbsttätig auf „unverz  ö-  gert“ zurückgestellt werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.3 Alarmierungs - und Steuereinrichtungen
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Akustische  und  optische  Alarmierungseinrichtungen  müssen  gefährdete  Personen  im  überwachten  Bereich  alarmieren  und  der  Feuerwehr  das  rasche  Auffinden  der  Brandstelle  erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für optische Alarmierungseinrichtungen sind Lampen oder andere aktive Anzeigeeleme  n-  te zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandmeldeanlagen  /  2  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Brandmeldezentralen
                            1  Brandmeldezentralen und Fernsignaltableaus sind an einem  sicheren, leicht zugänglichen  Standort zu installieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Brandabschnitt, in dem sich die Brandmeldezentrale befindet, ist zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrere  Bereichszentralen  am  gleichen  Standort  sind  in  einem  separaten  mit  dem  gle  i-  chen Feuerwiderstand wie die nutz  ungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber  mit Feuerwiderstand El  30 ausgeführtem Raum unterzubringen. Türen sind mit Feuerwide  r-  stand  EI  30  zu  erstellen.  In  diesem  Raum  können  weitere  Sicherheits  -  ,  Klein  -  und  Niede  r-  spannungs  -  sowie Telekommunikat  ionseinrichtungen untergebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6 Kombinierte Anlagen
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es  dürfen  nur  Anlagenteile  mit  einer  Brandmeldeanlage  kombiniert  werden,  die  alle  A  n-  forderungen fü  r das entsprechende Teilsystem erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Funktionen  wie  Detektion,  Anzeige,  Bedienung  und  Alarmierung  müssen  eindeutig  der  jeweiligen Applikation zugeordnet und unmissverständlich bedienbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sowohl  bestimmungsgemässe,  als  auch  fehlerhafte  Funktionen  u  nd  Bedienungen  von  Teilsystemen dürfen nicht zu unerwünschten Auswirkungen in andern Teilsystemen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7 Meldergruppen
3.7.1 Allgemeines
                            1  Der gesamte Überwachungsbereich ist in Meldergruppen zu unterteilen. Die Meldergru  p-  pen sind so festzulegen, dass eine rasche  und eindeutige Anzeige und Ermittlung des Bra  n-  dortes möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertikale Fluchtwege  , Licht  -  , Aufzugs  -  und Installationsschächte sowie turmartige Aufba  u-  ten sind zu einer Meldergruppe zusammenzufassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.2 Brandmelder
                            In  Zwischenräumen  oberhalb  Unterdecken  und  unterhalb  Doppelböden  sowie  in  Verso  r-  gungs  -  und Transportkanälen, Klima  -  oder Lüftungsanlagen angeordnete Brandmelder sind  entweder zu eigenen Meldergruppen zusammenzufassen oder es muss auf einfache Weise  erkannt werden können, in welchem Teilbereich  Melder angesprochen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLIN  IE  Brandmeldeanlagen  /  2  0  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.4 Rauman zeigelampen (Indikatoren)
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um  der  Feuerwehr  jederzeit  eine  rasche  und  eindeutige  Ermittlung  des  Brandherdes  zu  ermöglichen,  sind  bei  den  Zugängen  zu  überwachten  Räumen,  sowie  bei  Hohlböden  oder  Hohldecken Anzeigelampen zu installieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen sind zulässig bei:  a  Betrieben mit ständiger A  nwesenheit (24  Stunden  /  365  Tage) von mehreren Personen  mit  guten  Gebäudekenntnissen  (Logendienst,  Wächterdienst,  Technischer  Dienst).  Diese  müssen  jederzeit  die  Zugangswege  öffnen  können  und  einen  Lotsendienst  für  die Feuerwehr gewährleisten ohne sich se  lber zu gefährden;  b  Beherbergungsbetrieben  in  Bettengeschossen  mit  beschrifteten  Zimmern  inklusive  Kennzeichnung der Zugangswege;  c  einzelnen  Räumen  grösser  400  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  mit  eigener  Meldergruppe  und  beschrifteten  Z  u-  gängen;  d  Zugängen  zu horizontalen und vertikalen  Fluchtwegen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Raumanzeigelampen sind auf einer Höhe von mindestens 1.7  m über Boden anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.8 Planung, Einbau und Betrieb
3.8.1 Allgemeines
                            1  Für  die  Detailanforderungen  bezüglich  Planung, Einbau,  Betrieb  und  Instandhaltung  von  Brandmeldeanlagen  gelten  die  VKF  -  an  erkannten  technischen  Spezifikationen  (siehe  Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  „Weitere Bestimmungen“  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Brandmeldeanlagen  sind  den  neuen  Verhältnissen  anzupassen,  wenn  Bauten  und  Anl  a-  gen geändert, erweitert oder umgenutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Brandmeldea  nlagen  sind  durch  von  der  VKF  -  anerkannte  Fachfirmen  für  Brandmeldea  n-  lagen zu planen, einzubauen und in Stand zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Brandmeldeanlagen sind auf andere Brandschutzmassnahmen abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es dürfen nur Komponenten eines Brandmeldesystems verwendet werden,  für welche e  i-  ne Leistungserklärung oder VKF  -  Technische Auskunft vorliegt (siehe  Ziffer  6  „  Weitere Bes  t-  immungen  “  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandmeldeanlagen  /  2  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Sonderanwendungen  ist  die  Einwilligung  der  Brandschutzbehörde  notwendig.  Die  Sonderanwendungen  sind  in  der  Anmeldung  Brandmeldeanlag  e  aufzuführen  und  zu  b  e-  gründen.  Typische Anwendungsbereiche sind:  a  besondere  Umgebungsbedingungen  bezüglich  Temperatur,  Luftbewegung,  Luftfeuchti  g-  keit wie Aussenanwendungen, Kabeltunnel, usw.;  b  hohe Räume wie Hallen, usw.;  c  unzugängliche  Orte  (Instandhaltungs  arbeiten)  wie  Kabelböden,  Hohlböden,  Hohldecken,  EDV  -  Anlagen, Reinräume, Regale, Kanäle, usw.;  d  Überwachung von Einrichtungen wie Laborkapellen, Staubfilter, Silos, usw.;  e  schützenswerte Kulturgüter wie Kirchen, Museen, Schlösser, usw..
                        
                        
                    
                    
                    
                3.10 Vorübergehende Ausser betriebsetzung und Ausfall
                            1  Brandmeldeanlagen dürfen grundsätzlich nicht ausser Betrieb gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterbrüche infolge Servicearbeiten sind dem Betreiber anzuzeigen, damit dieser geei  g-  nete Sicherheitsmassnah  m  en treffen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über voraussehbare, mehr al  s  24  Stunden  dauernde Ausserbetriebsetzungen der Anlage  ist die Brandschutzbehörde und die Feuerwehr durch den Betreiber bis spätestens drei Tage  vorher zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unvorhergesehene,  voraussichtlich  länger  als  24  Stunden  dauernde  Ausserbetriebse  t-  zungen  sind  unter  Angabe  der  voraussichtlichen  Dauer  des  Unterbruches  umgehend  den  gleichen Stellen zu melden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Meldungen  haben  mittels  VKF  -  Formular „  Ausser  -  /  Inbetriebsetzungen  Brandmeld  e-  anlagen“ zu erfolge  n.  Die Wiederinbetriebnahme  ist  der  Brandschutzbehö  rde  und  der  Fe  u-  erwehr mit demselben Formular zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Änderungen,  Erweiterungen  und  Reparaturen  der  Anlage  sind  möglichst  rasch  durchz  u-  führen. Notwendige vorübergehende Ausserbe  triebsetzungen haben tagsüber zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Während  des  Ausfalles  der  Brandmel  deanlage  oder  von  Teilen  der  Anlage  sind  andere  geeignete  Sicherheitsmassnahmen  wie,  Stilllegung  feuergefährlicher  Betriebseinrichtungen,  vermehrte Überwachung und erhöhte Bereitschaft der betriebseigenen Feuerwehr anzuor  d-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLIN  IE  Brandmeldeanlagen  /  2  0  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Projekte und Kontroll  en
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Projekte
                            1  Projekte  von  Brandmeldeanlagen  (z.  B.  Neuanlagen,  wesentliche  Erweiterungen  /  Änd  e-  rungen  mit  mehr  als  10  Brandmeldern  oder  600  m  2  Überwachungsfläche) sind vor Ausfü  h-  rungsbeginn  durch  eine  VKF  -  anerkannte  Fachfirma  für  Brandmeldeanlagen  der  Bran  d-  schutzbehörde  zur  Kontrolle  des  Überwachungsumfangs  mit  dem  VKF  -  Formular  „  Anme  l-  dung Brandmeldeanlagen“ und d  en Projektunterlagen in der Beilage einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fertigstellung der Anlage ist der Brandschutzbehörde rechtzeitig vor der Abnahme mit  dem VKF  -  F  ormular „Installations  -  Attest Brandmeldeanlagen“ zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Abnahmeprüfung
                            Brandmeldeanlagen  werden  nach  Vorliegen  des VKF  -  Formulars „  Installations  -  Attest  Bran  d-  meldeanlagen“  einer Abnahmeprüfung unterzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Ausnahme
                            Wenn  kein  Systemwechsel  vorliegt,  d.h.  d  er  Überwachungsumfang  der  Brandmeldeanlage  sowie  das  Erkennungsprinzip  der  einzelnen  Brandmelder  unverändert  bleiben  sowie  die  Zentrale  nicht  ersetzt  wird,  liegt  keine  wesentliche  Änderung  der  bestehenden  Anlage  vor.  Eine Anmeldung und Projektbeurteilung s  owie Installations  -  Attest und Abnahmeprüfung sind  nicht notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Periodische Kontrollen
                            1  Brandmeldeanlagen sind periodisch zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kontrollturnus richtet sich nach Art, Grösse und Nutzung der durch die Brandmeld  e-  anlage überwachten Bauten, An  lagen oder Brandabschnitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5 Beurteilung
                            1  Nach  15  Jahren  Betriebsdauer  sind  Brandmeldeanlagen  nach  definierte  m  Vorgehen  zu  beurteilen auf:  a  ihre konzeptionelle Auslegung;  b  die technologisch bedingte Verfügbarkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brandmeldeanlagen  /  2  0  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Weitere  Bestimmungen  Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend  zu  dieser  Bran  d-  schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB  -  VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder  www.praever.ch/de/bs/vs  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Inkrafttreten  Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen  Vereinbarung zum Abbau Technischer  Handelshemmnisse (IVTH) vom 18.  September  2014  für verbindlich erklärt und auf den 1.  Januar  2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für  alle Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di  assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen  /  21  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 20  15  Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.praever.ch/de/bs/vs  Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen  :  -  Ziffer 3.  4.1, Tabelle  (Seite  8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen  /  21  -  15de  Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätze  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Notwendigkeit  5
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Allgemeines 5
3.2 Anlagen ohne Leistungsnachweis (siehe Anhang) 6
3.3 Notwendigkeit von weiteren Anlagen ohne Leistungsnachweis 7
3.3.1 Flucht - und Rettungswege 7
3.3.2 Spüllüftung von Flucht - und Rettungswegen in Untergeschossen (siehe Anhang) 7
3.4 Rauch - und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis 8
3.4.1 Nutzungen 8
3.4.2 Sicherheitstreppenhäuser und Schächte von Feuerwehraufzügen 8
                            4  Allgemeine Anforderungen  (siehe Anhang)  8
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Beschaffenheit und Betriebsbereitschaft 8
4.2 Abführung von Rauch und Wärme 9
4.3 Heissgasventilatoren 9
4.4 Schächte und Kanäle 9
4.5 Entrauchungsklappen (siehe Anhang) 9
4.6 Ersatzluft / Nachströmöffnungen 9
4.7 Betätigung und Auslösung (siehe Anhang) 10
4.8 Rauchschutz - Druckanlagen (RDA) (siehe Anhang) 10
4.9 Stromversorgung für Sicherheitszwecke 10
4.10 Lufttechnische Anlagen 10
                            5  Anforderungen an Konzepte für Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen (RWA)  11
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Entrauchung mit Lüftern der Feuerwehr (LRWA) (siehe Anhang) 11
5.1.1 Voraussetzung 11
5.1.2 Allgemeines 11
5.1.3 Einb lasöffnungen 11
5.1.4 Abströmöffnungen 11
5.2 Natürliche Rauch - und Wärmeabzugsanlagen (NRWA) 11
5.3 Maschinelle Rauch - und Wärmeabzugsanlagen (MRWA) (siehe Anhang) 11
                            6  Kontrollen  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen  /  21  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Brandschutzrichtlinie  legt  fest,  in  welchen  Bauten  und  Anlagen  Massnahmen  für  den Abzug von Rauch und Wärme sowie für die Rauchfreihaltung im Brandfall vorzukehren  sind. Weiter regelt sie,  welche Grundsätze  und Anforderungen  bei der Planung  solcher A  n-  lagen  zu berücksichtigen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht  Gegenstand  dieser  Brandschutzrichtlinie  ist  die  Nachweisführung  über  die  Wir  k-  samkeit von Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anlagen  für  den  A  bzug  von  Rauch  -  und Wärme  und  für  die  Rauchfreih  altung  werden  in  die folgenden zwei Kategorien unterteilt:  a  Anlagen ohne Leistungsnachweis  ;  b  Anlagen mit Leistungsnachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anlagen  ohne  Leistungsnachweis  erfüllen  die  Anforderungen  durch  die  Einsatzm  ittel  der  Feuerwehr  (mobile  L  üfter)  über festgelegte Luftw  echselraten,  maschinelle Rauch  -  und Wä  r-  meabzugsanlagen  mit  einer  festgelegten  Luftwechselrate  oder  natürliche  Rauch  -  und  Wä  r-  meabzugsanlagen mit festgelegten Zu  -  und Abluftflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis müssen festgelegte Leist  ung  s-  kriterien erfüllen. Ihre Wirksamkeit ist gemäss der Brandschutzrichtlinie „Nachweisverfahren  im Brandschutz“ nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anlagen  für  den  Abzug  von  Rauch  und  Wärme  werden  nachfolgend  als  Rauch  -  und  Wärmeabzugsanlagen  (RWA)  bezeichnet.  RWA  sind  Einrich  tungen  und  Geräte  ,  die  nach  den folgenden Prinzipien funktionieren:  a  Bildung einer raucharmen Schicht  ;  b  Spülung  /  Verdünnung;  c  Impuls  -  Ventilation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anlagen  für  die  Rauchfreihaltung  werden  nachfolgend  als  Rauchschutz  -  Druckanlagen  (RDA) bezeichnet. RDA sind fest  installierte Einrichtungen, die eine Druckkaskade aufbauen  und das Eindringen von Rauch in den zu schützenden Bereich  –  in der Regel ein Flucht  -  und  Rettungsweg  –  über eine bestimmte Zeitdauer verhindern. Aufgrund ihres Wirkprinzips fü  h-  ren  RDA  aus  Gebäude  n  keine  substantiellen Wärmemengen  ab.  Für  diese  Anlagen  ist  ein  Leistungsnachweis  gemäss der Brandschutzrichtlinie „Nachweisverfahren im Brandschutz“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen  /  21  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Notwendigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Allgemeines
                            1  Je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Bauart, Lage,  Ausdehnung und Nutzung sind  Bauten,  Anlagen  oder  Brandabschnitte  mit  ausreichend  dimensionierten  Rauch  -  und  Wä  r-  meabzugsanlagen auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen sind bei folgenden Nutzungen erforderlich  :  Nutzung  Lage  Rauch  -  und  Wärmeabzugsanlage erforderlich  ohne Löschanlage  (  Brandabschnittsfläche  resp. Personen)  mit Löschanlage  (  Brandabschnittsfläche  resp. Personen)  Industrie  -  , Gewe  r-  be  -  , Lagerräume  unter Terrain oder allseitig  geschlossen  >  6  00  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  >  3‘600  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  über Terrain, nicht allseitig  geschlossen  [  1  ]  >  2‘400  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  >  4  ‘  8  00  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Büroräume  Brandabschnitt ein  -  und  zweigeschossig  >  2‘400  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  >  4  ‘  8  00  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Brandabschnitt drei  -  und  mehrgeschossig in offener  Verbindung  >  1‘200  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  >  2  ‘  4  00  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Parking  unter Terrain oder  allseitig  geschlossen  >  6  00  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  >  3  ‘600  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  über Terrain,  nicht allseitig  geschlossen  [  1  ]  >  2  ‘  4  00  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  >  4  ‘  8  00  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  über Terrain, Umfassungs  -  wände  >  25  % offen  [  2  ]  nicht notwendig  nicht notwendig  Räume mit grosser  Personenbelegung  nicht relevant  >  300  Personen  >  300 Personen  Verkaufsgeschäfte  und Verkaufsräume  nicht relevant  >  6  00  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  >  6  00  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen  /  21  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Anlagen ohne Leistungsnachweis
                            (siehe Anhang)  Nutzung  Lage  /  Personenbelegung  Anlageart  (Dimensioni  e-  rung siehe  Anhang)  Brandabschnittsfläche  resp. Personen  ohne  Löschanlage  mit  Löschanlage  Industrie  -  , Gewerbe  -  und  Lagerräume  unter Terrain oder  allseitig geschlossen  (inkl. Zwischenböden  und Galerien)  L  RWA  [  1  ]  >  600  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  >  3‘600  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  MRWA  NRWA  [  2  ]  über Terrain, nicht  allseitig geschlossen  [  3  ]  (inkl. Zwischenböden  und Galerien)  L  RWA  >  2‘400  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  >  4‘800  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  MRWA  NRWA  Büroräume  Brandabschnitt ein  -  zweigeschossig  L  RWA  [  2  ]  >  2‘400  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  >  4‘800  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  MRWA  NRWA  [  2  ]  Brandabschnitt drei  -  und  mehrgeschossig in  offener Verbindung  L  RWA  n  icht zulässig  n  icht zulässig  MRWA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‘2  00  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3‘600  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2‘400  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3‘600  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  NRWA  [  2  ]  Parking  unter Terrain oder  allseitig geschlossen  L  RWA  [  1  ]  >  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  >  3‘600  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  NRWA  [  2  ]  über Terrain,  nicht  allseitig geschlossen  [  3  ]  L  RWA  [  1  ]  >  2‘400  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  >  4‘800  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  MRWA  NRWA  L  RWA  [  2  ]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen  /  21  -  15de  Nutzung  Lage  /  Personenbelegung  Anlageart  (Dimensioni  e-  rung siehe  Anhang)  Brandabschnittsfläche  resp. Personen  ohne  Löschanlage  mit  Löschanlage  Atrium (mit Flucht  -  und  Rettungsweg über Atrium)  nicht relevant  L  RWA  n  icht zulässig  n  icht zulässig  MRWA  NRWA  Atrium (ohne Flucht  -  und  Rettungsweg über Atrium)  nicht relevant  L  RWA  ≤  2‘400  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  (Atriumsfläche)  ≤  2‘400  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  (Atriumsfläche)  MRWA  NRWA  [  2  ]  Hochregallager  nicht relevant  L  RWA  [  2  ]  notwendig  >  6  00  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  MRWA  NRWA  [  2  ]  [  1  ]  Anwendungsbeschränkung in Untergeschossen gemäss  Ziffer  5.1.2  .  [  2  ]  In Untergeschossen nicht  zulässig  , sofern die Zuluft nicht direkt vom Freien auf gleicher Ebene  zugeführt  werden kann (Hanglage).  [  3  ]  Es  müssen  ins  Freie  führe  nde  Öffnungen  (z.  B.  Tor  e,  Fenster  ,  Türen)  vorhanden  sein.  Deren  Anordnung  muss eine Querlüftung ermöglichen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Notwendigkeit von weiteren Anlagen ohne Leistungsnachweis
3.3.1 Flucht - und Rettungswege
                            1  Vertikale  Flucht  -  und  Rettungswege  sind  je  nach  angeschlossener  Nutzung  und  Ge  bä  u-  degeometrie  mit direkt ins Freie führenden Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertikale  Flucht  -  und  Rettungswege  sind  zuoberst  mit  direkt  ins  Freie  führenden  A  b-  strömöffnungen zu versehen:  a  in  Gebäuden  geringer  und  mittlerer  Höhe  bei  Beherbergungsbetrieben  ,  Räumen  mit  grosser Personenbelegung sowie Verkaufsgeschäften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen  /  21  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erforderliche Anzahl mit Spüllüftung ausgerüsteter vertikaler Flucht  -  und Rettungsw  e-  ge  wird  im  Brandschutzkonzept  festgelegt.  Vom  durchspülten  vertikalen  Flucht  -  und  Re  t-  tungsweg muss jede  Nutzungseinheit  der einzelnen Gescho  sse über einen sicheren Zugang  (horizontaler Fluchtweg) erreichbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Frischluftzufuhr  in  den  vertikalen  Flucht  -  und  Rettungsweg  muss  auf  der  Zugang  s-  ebene  der  Feuerwehr  erfolgen  und  mit  der  zuunterst  angeordneten  Abströmöffnung  eine  vollständige Dur  chspülung sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Rauch - und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis
3.4.1 Nutzungen
                            1  Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen mit Leistungsnachweis gemäss der Brandschutzrichtlinie  „Nachweisverfahren im Brandschutz“ sind in folgenden Nutzungen erforderlich:  Nutzung  Lage  /  Personenbelegung  Brandabschnittsfläche in  ohne  Löschanlage  mit  Löschanlage  Büroräume  Brandabschnitt drei  -  und  mehrgeschossig in offener  Verbindung  >  3‘600  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  >  3‘600  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Räume mit grosser  Personenbelegung  Lage nicht  relevant  >  2  ‘  0  00  Personen  >  2  ‘  0  00  Personen  Verkaufsgeschäfte  eingeschossig  nicht  erforderlich  >  7‘200  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  mehrgeschossig in offener  Verbindung  nicht  erforderlich  >  3‘600  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Atriumbauten  nicht relevant  sofern Fluchtwege über das Atrium  führen  oder  wenn die  Atriums  fläche  mehr als 2‘400  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Treppenräume  von  Sicherheitstreppenhäusern,  welche  nicht  in  jedem  Geschoss  über  ständig ins Freie offene Gänge und Vorplätze zugänglich sind, sind  mit einer Rauchschutz  -  Druckanlage (RDA) gegen  das E  indringen  von  Rauch zu schützen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen  /  21  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Anlageteile müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen und so bemessen, verlegt  und  befestigt  sein,  dass  sie  den  Beanspruchungen  genügen  und  der  Funktionserhalt  wä  h-  rend  der  Feuerwiderstandsdauer  der  nutzungsbezogenen  Brandabschnittsbildung,  minde  s-  tens  jedoch während 30  Minuten  gewährleistet ist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus  der  geforderten  Funktionsdauer  der  Rauc  h  -  und Wärmeabzugsanlage  ergeben  sich  keine erhöhten Anforderungen an das Tragwerk und die Brandabschnittsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Abführung von Rauch und Wärme
                            1  Abström  ö  ffnungen  zur  Abführung  von  Rauch  und Wärme  sind  so  anzuordnen  dass  eine  wirksame Entrauchung sichergestellt werden kann und dass keine Gefahr für Personen und  Gebäude entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können  Abström  öffnungen nicht in der Dachfläche eingebaut werden, sind die erforderl  i-  ch  en Öffnungen gleichmässig verteilt in zwei möglichst gegenüber liegenden Fassaden ei  n-  zubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Heissgasventilatoren
                            1  Für  die  Abführung  der  Rauchgase  sind  geeignete  Heissgasventilatoren  (siehe  Ziffer  8  „  Weitere Bestimmung  en  “  )  einzusetzen. Sie müssen mindestens Rauchgastemperaturen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400  °C  (in  Brandabschnitten  mit  Wasserlöschanlagen  resp.  in  vertikalen  Flucht  -  und  Re  t-  tungswegen 200  °C) über die erforderliche Einsatzdauer aushalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden  höhere  Rauchgastemperaturen  erwa  rtet,  sind  die  Temperaturanforderungen  im  Einvernehmen mit der Brandschutzbehörde angemessen zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Heissgasventilatoren  sind,  sofern  sie  nicht  im  zu  entrauchenden  Raum  oder  im  Freien  aufgestellt  sind  in  einem  separaten  Raum  mit gleichem  Feuerwidersta  nd  wie  die  nutzung  s-  bezogene  Brandabschnittsbildung  ,  mindestens  aber  mit  Feuerwiderstand  EI  30  ,  aufzuste  l-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Schächte und Kanäle
                            1  Schächte und Kanäle sind so auszuführen  und einzubauen, dass sie den erwarteten B  e-  ans  pr  uchungen standhalten und beim Abführen h  eisser Brandg  ase eine Brand  -  und Rauc  h-  ausbreitung verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Planung  und  Ausführung  sind  die  Anforderungen  an  das  Kanal  netz  im  Brandfall  zu  berücksichtigen.  Massnahmen  für  die  Aufnahme  von  Längenausdehnungen  wie  Fixpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen  /  21  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachström  öffnungen  (z.  B.  separate  Öffnungen  in  Fassaden,  Türen,  Tore,  Fenster)  sind  in  Bodennähe  anzuordnen.  Sie  sind  auf  die  Abzugsöffnungen  und  Abluftmengen  abzusti  m-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Entrauchung mit  MRWA ohne Leistungsnachweis sind Nachströmgeschwindigke  i-  ten in Abhängigkeit der Einströmhöhe bis ca. 3  m/s zulässig. Die Druckverhältnisse sind so  zu halten  , dass die Passierbarkeit von Fluchttüren nicht beeinträchtigt wird  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4.7 Betätigung und Auslösung
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen müssen von einem im Brandfall sicheren Standort aus  von Hand in Betrieb gesetzt werden können. An den Bedienungsstellen muss d  er Betrieb  s-  zustand (Betrieb, Störung, ausser Betrieb) erkennbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Brandschutzbehörde  kann  je  nach  Brandschutzkonzept  verlangen,  dass  die  Inb  e-  triebsetzung von Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen zusätzlich automatisch erfolgt (z.  B. A  n-  steuerung durch Spri  nkler  -  oder Brandmeldeanlagen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  RWA  mit  Leistungsnachweis  müssen  automatisch  (bei  Anlagen  für  den  Personenschutz  durch eine Brandmeldeanlage, bei Anlagen für den Sachwertschutz durch eine Brandmelde  -  oder  Sprinkleranlage) in Betrieb gesetzt werden. Zusätzlich müssen sie durch die Feuerwehr  von Hand in Betrieb und ausser Betrieb gesetzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Bauten und Anlagen in denen weder eine Brandmelde  -  noch eine Sprinkleranlage vo  r-  handen  sind,  ist  die  Anst  euerung  der  RWA  mit  Leistungsnachweis  durch  den  Einbau  von  Brandmeldern,  welche  mindestens  den  betroffenen  Brandabschnitt  überwachen,  sicher  zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.8 Rauchschutz - Druckanlagen (RDA)
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zu schützenden Bereiche sind als separate Brandabschnitte zu erstellen. Ein definie  r-  ter Überdruck verhindert das Eindringen von Rauch in die zu schützenden Bereiche. Anstelle  der  Druckkaskade  über die  Schleuse  bis  in  die  Nutzungseinheit kann  der  Überdruck  im  S  i-  cherheitstreppen  raum  auch  über  vertikale  Schächte  aus  den  vor  den  Schleusen  liegenden  horizontalen Fluchtwegen oder direkt aus den Schleusen abgebaut werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  RDA  müssen  von  Brandmeldern  gesteuert  selbsttä  tig  in  Funktion  treten  und  auch  von  Hand in Betrieb und ausser Betrieb gesetzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine RDA von Hand in Betrieb gesetzt, darf diese nur im Spülbetrieb wirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen  /  21  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anforderungen an Konzepte für Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen  (RWA)
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Entrauchung mit L üftern der Feuerwehr ( L RWA)
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1.1 Voraussetzung
                            Die im Konzept vorgesehenen Einsatzmittel (Personen und Material) der Feuerwehr müssen  innert  max. 15  Minuten  ab Alarmieru  ng am  Einsatz  ort sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1.2 Allgemeines
                            Unter  Terrain  liegende  Brandabschnitte  können  mit  L  üfter  der  Feuerwehr  nur  bis  zur  G  e-  schosslage  1  .  UG  entraucht  werden  ,  sofern  die  Zuluft  nicht  direkt  vom  Freien  auf  gleicher  Ebene  zugeführt  werden  kann  (Hanglage)  .  In  tie  fer  liegenden  Geschossen  ist  der  Einsatz  von  L  üfter  n der Feuerwehr  im Rahmen von Standardkonzepten  nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1.3 Einblasöffnungen
                            Der  wirksame  Einsatz  von  L  üftern  der  Feuerwehr  setzt  voraus,  dass  zusätzlich  zu  den  A  b-  strömöffnungen auch Einblasöffnungen v  orhanden sind. Diese müssen so angeordnet sein,  dass  L  üfter  der Feuerwehr  aufgestellt und wirksam in Betrieb gesetzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1.4 Abströmöffnungen
                            1  Abströmöffnungen  sind  an  der  höchsten  Stelle  des  Raumes,  z.  B.  in  der  Dachfläche  oder im Decken  -  bzw. Dachb  ereich an den Fassaden anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die geometrische Fläche der Abströmöffnungen ist auf die Zuluftöffnungen abzustimmen.  Einzelne  Abströmöffnungen  müssen  mindestens  0.5  m  2  Fläche  betragen  und  eine  Mi  n-  destöffnungsweite von 0.1  m aufweisen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Natürliche Rauch - und Wärmeabzugsanlagen (NRWA)
                            1  Abströmöffnungen  sind an der höchsten Stelle des Raumes, z.  B. in der Dachfläche oder  im Decken  -  bzw. Dachbereich an den Fassaden, Nachströmöffnungen in Bodennähe, anz  u-  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abström  -  und Nachströmöffnungen  müssen jederzeit, d.h. unter anderem auch unabhä  n-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen  /  21  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2 Abnahmeprüfung
                            1  Rauch  -  und  Wärmeabzugsanlagen  mit  Leistungsnachweis  werden  nach  Vorliegen  eines  Installationsattests einer Abnahmeprüfung unterzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies gilt auch für Erweiterungen und wesentliche Änderungen bestehender Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3 Periodische Kontrollen
                            1  Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen  sind periodisch zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kontrollturnus richtet sich nach der Art der Anlage sowie nach den durch die Anlage  geschützten Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Betriebsbereitschaft und Wartung  Anlageeigentümer  oder  –  betreiber  sind  dafür  verant  wortlich,  dass  die  Rauch  -  und  Wärm  e-  abzugsanlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Weitere Bestimmungen  Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend  zu  dieser  Bran  d-  schutzrichtlinie zu beachten s  ind, werden im periodisch aktualisierten  Verzeichnis der TKB  -  VKF  aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder  www.praever.ch/de/bs/vs  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Inkrafttreten  Diese Brandsch  utzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen  Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18.  September  2014  für verbindlich erklärt und auf den 1.  Januar  2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für  alle Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di  assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Blitzschutzsysteme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Blitzschutzsysteme  /  22  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 20  15  Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.praever.ch/de/bs/vs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Blitzschutzsysteme  /  22  -  15de  Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notwendigkeit  (siehe Anhang)  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anforderungen  4
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Allgemeine s 4
3.2 Material 5
3.3 Planung und Ausführung 5
                            4  Kontrollen  5
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Projekt – und Abnahmekontrollen 5
4.2 Periodische Kontrollen 5
4.3 Kontrolle nach Blitzeinschlag 5
4.4 Umfang der Kontrollen 5
                            5  Betriebsbereitschaft und Wartung  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Weitere Bestimmungen  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Inkrafttreten  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Blitzschutzsysteme  /  22  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Brandschutzrichtlinie legt fest,  w  elche  brandschutztechnische Anforderungen Blit  z-  schutzsysteme  zu  erfüllen  haben,  sowie  wo  und  wann  Bauten  und  Anlagen  mit  Blit  z-  schutzsystemen zu schützen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht Gegenstand dieser Brandschutzrichtlinie ist der Sch  utz vor Ausfall oder Funktion  s-  störung innerer Systeme durch LEMP (elektromagnetischer Blitzimpuls) sowie Detailanford  e-  rungen, die bei Planung, Erstellung, Betrieb, Wartung und Prüfung von Blitzschutzsystemen  als Stand der Technik zu beachten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Baut  en und Anlagen, die nicht als Dauereinrichtung erstellt werden, gelten die Bes  t-  immungen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notwendigkeit  (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Je  nach Personenbelegung und Nutzung sind  Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit  ausreichend dimensionierten  Blitzschutzsystemen auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Blitzschutzsystemen sind insbesondere zu schützen:  a  Räume mit grosser Personenbelegung  ;  b  Beherbergungsbetriebe [a], [b] und [c];  c  besonders hohe Bauwerke  (z.  B. Hochhäuser, Hochkamine und Türme) einschliesslich  die zugehörigen anstossenden Gebäude normaler Bauhöhe;  d  grössere (mehr als 3‘000  m  3  )  landwirtschaftliche  Ökonomie  -  und  Betriebsbauten  ei  n-  schliesslich  anstossende  und  benachbarte  zugehörige  Silos  und  Wohnbauten,  Hol  z-  bearbeitungsbetriebe, Textil  -  und Kunststoffwerke;  e  Industrie  -  und Gewerbebauten  mit gefährdeten Bereichen  (z.  B.  Anlagen  und  Einric  h-  tungen,  in  denen  mit  feuer  -  oder  explosionsgefährlichen  Stoffen  umgegangen  wird  oder  in  denen  solche  Stoffe  gelagert  werden),  Mühlen,  chemische  Fabriken,  Spren  g-  stoff  -  und Muniti  onslager, Rohrleitungsanlagen, Tankstellen;  f  Behälter  für  feuer  -  oder  explosionsgefährliche  Stoffe  (z.  B.  brennbare  Flüssigkeiten  oder Gase) und Lager für flüssige Treib  -  und Brennstoffe,  samt den zugehörigen Ba  u-  ten  und  Anlagen  (z.  B.  Maschinenhaus,  Gaswerk,  Lagerbauten  mit  Abfüllvorrichtu  n-  gen);  g  Bauten und Anlagen an exponierten topographischen Lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Blitzschutzsysteme  /  22  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Blitzschutzsysteme  müssen  ganze  Gebäude  umfassen.  Zusammengebaute  Gebäude  sind  gesamthaft  zu  schützen  oder  die  Gebäude  müssen  mit  Feuerwiderstan  d  voneinander  getrennt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die vorzukehrenden Massnahmen richten sich nach Bauart und Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Material
                            Systemkomponenten  müssen  aus  geeigneten Werkstoffen  bestehen,  dem  Stand  der Tec  h-  nik entsprechen und so bemessen, verlegt und befestigt sein, dass sie  den Beanspruchu  n-  gen genügen und leicht kontrolliert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Planung und Ausführung
                            1  Für  die  Detailanforderungen  bezüglich  Planung,  Ausführung  und  Instandhaltung  von  Blitzschutzsystemen  gilt  der  VKF  -  anerkannte  Stand  der  Technik  (siehe  Ziffer  6  „Weitere  Bestimmungen“  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden mit Blitzschutzsystemen versehene Bauten und Anlagen geändert oder erweitert,  sind die Blitzschutzsysteme den neuen Verhältnissen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Projekt – und Abnahmekontrollen
                            1  Auf  Verl  angen  der  Brandschutzbehörde  müssen  Projekte  von  Blitzschutzsystemen  vor  Ausführungsbeginn genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Blitzschutzsysteme  sind  durch  den  Errichter  bei  Erstellung  auf  richtige  Ausführung  zu  überprüfen. Insbesondere sind Erdungen vor der Eindeckung und  Fundamenterder vor dem  Einbetonieren zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dies gilt auch für wesentliche Erweiterungen oder Änderungen bestehender Systeme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Systemhersteller hat die abnahmebereite Anlage der zuständigen Stelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über neu errichtete Blitzschutzsy  steme kann die Brandschutzbehörde eine Dokumentat  i-  on des installierten Systems verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Periodische Kontrollen
                            Blitzschutzsysteme  /  22  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Weitere Bestimmungen  Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend  zu  dieser  Bran  d-  schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB  -  VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder  www.praever.ch/de/b  s/vs  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Inkrafttreten  Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen  Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18.  September  2014  für verbindlich erklärt und auf den 1.  Januar  2015 in Kraft ges  etzt. Die Verbindlichkeit gilt für  alle Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di  assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Beförderungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderungsanlagen  /  23  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 20  15  Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der  Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.praever.ch/de/bs/vs  Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen  :  -  Ziffer 3.  6, Abs. 2  (Seite  5  )  -  Ziffer 5.1, Abs. 1 (Seite 10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Beförderungsanlagen  /  23  -  15de  Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allgemeines  4
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Beförderungsanlagen 4
2.2 Feuerwehraufzüge 4
                            3  Anforderungen an Aufzugsanlagen  4
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Aufzugsschacht 4
3.2 Triebwerks - und Rollenraum 4
3.3 Schachtentlüftung 5
3.4 Türen (siehe Anhang) 5
3.4.1 Aufzugssteuerungen 5
3.5 Kabine 5
3.6 Untergeschosse 5
3.7 Brandfallsteuerung (siehe Anhang) 6
3.8 Zusätzliche Anforderungen an Aufzugsanlagen in Hochhäusern (siehe Anhang) 6
                            4  Anforderungen an Feuerwehraufzüge  (siehe  Anhang)  6
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Allgemeines 6
4.2 Schutz gegen Löschwasser (siehe Anhang) 7
4.3 Zugang (siehe Anhang) 7
4.4 Schachttüren 7
4.5 Kabi ne 7
4.5.1 Abmessungen und Traglast 7
4.5.2 Türantrieb 7
4.5.3 Kabine nstandort 8
4.5.4 Überlast 8
4.5.5 Notausstieg (siehe Anhang) 8
4.5.6 Kommunikationseinrichtung 8
4.6 Steuerungssysteme 8
4.7 Feuerwehrsteuerung [Phase 1] (siehe Anhang) 9
4.8 Feuerwehrsteuerung [Phase 2] (siehe Anhang) 9
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                4.10 Zusammenarbeit mit der Feuerwehr (siehe Anhang) 9
4.11 Notwendigkeit 9
4.12 Kontrollen 10
                            Beförderungsanlagen  /  23  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  Diese Brandschutzrichtlinie gilt für die Erstellung und den Betrieb von Beförderungsanlagen  sow  ie Feuerwehraufzügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Beförderungsanlagen
                            1  Beförderungsanlagen  wie  Aufzugsanlagen,  Fahrtreppen  und  dergleichen  sind  so  ausz  u-  führen  und  aufzustellen,  dass  sie  einen  gefahrlosen,  bestimmungsgemässen  Betrieb  g  e-  währleisten, und dass Schäden im  Störungsfall begrenzt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  müssen  dem  Stand  der  Technik  entsprechen  und  in  allen  Teilen  den  auftretenden  thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Feuerwehraufzüge
                            1  Je nach  Erschliessungskonzept  sind Bauten und Anlagen mit ei  nem oder mehreren Fe  u-  erwehraufzügen auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Feuerwehraufzüge müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, b  e-  messen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsb  e-  reit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anforderungen an Aufzugsanlag  en
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Aufzugsschacht
                            1  Aufzüge,  die  in  Bauten  und  Anlagen  mehrere  Brandabschnitte  verbinden,  sind  in  einem  Schacht  mit  gleichem  Feuerwiderstand  wie  die  nutzungsbezogene  Bra  ndabschnittsbildung,  mindestens  aber Feuerwiderstand EI  30, anz  uordnen. D  ie Wände sind bis an die Dachhaut  hochzuführen. Sofern der Aufzugsschacht nicht so hoch geführt wird, dass er die Dachko  n-  struktion  durchdringt,  ist  er  oben  mit  demselben  Feuerwidersta  nd  wie  die  Schachtwände  auszuführen.  Befindet sich die Aufzugssteuerung ausserhalb des Schachtes, wird die Anfo  r-  derung an den Steuerschrank durch die Brandschutzbehörde  festgelegt (siehe  Ziffer 7 „  We  i-  tere  Bestimmungen  “  ).  Die  Aufzugssteuerung  kann  als  Bestandteil  der  Prüfbedingungen  für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Beförderungsanlagen  /  23  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt der Triebwerks  -  und Rollenraum über dem Dach, ist dieser aus Baustoffen der RF1  zu  erstellen  oder  die  brennbaren  Bauteile  sind  raumseitig  mit  Feuerwiderstand  EI  3  0  aus  Baustoffen der RF1 zu bekleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Liegt der Triebwerks  -  und Rollenraum unmittelbar unter dem Dach, sind die Wände bis an  die Dachhaut hochzuführen. Die Dachunterseite ist mit Baustoffen der RF1 zu bekleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  Kleingüteraufzügen  mit  oben  liegendem  T  riebwerksraum  genügt  für  die  Bodenko  n-  struktion des Triebwerkraumes eine Ausführun  g mit Baustoffen der RF1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Schachtentlüftung
                            Sofern  eine  anlagetechnisch  erforderliche  Entlüftungsleitung  durch  Fremdräume  geführt  wird, ist diese mit Feuerwiderstand EI  30 zu  bekleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Türen
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufzugsschachttüren  müssen  aus Baustoffen der RF1 ausgeführt  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufzugsschachttüren,  die  unmittelbar  in  die  Nutzungseinheit  führen,  müssen  den  Feue  r-  widers  tand E  30, bei gr  osser Brandbelastung (über 1‘000  MJ/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  in den Räumen) E  60 erfü  l-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Triebwerks  -  ,  Rollenraum  -  und  Revisionstüren,  die  nicht  ins  Freie  führen,  müssen  dem  Feuerwiderstand EI  30 e  ntsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schachtfronten  müssen  den  gleichen  Feuerwiderstand  aufweisen  wie  die  dazugehöre  n-  den Aufzugsschachttür  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.1 Aufzugssteuerungen
                            Falls sich die Steuerung ausserhalb des Aufzugsschachtes befindet, muss sie:  a  i  n die Schachtfro  nt integriert, mindestens den gleichen Feuerwiderstand wie die Schach  t-  türen aufweisen und gegen den Vorraum  rauchdicht  ausgeführt sein;  b  freistehend  oder  in  d  er  Wandnische  mindestens  Feuerwiderstand  EI  der RF1 aufweisen;  c  in einem separaten Brandabschnitt  ,  in einem Schrank aus Baustoffen der RF1 angeor  d-  net sein.  Verbindungen  (z.  B.  Kabel,  Hydraulikleitungen  usw.)  zwischen  den  Brandabschnitten  m  ü  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderungsanlagen  /  23  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7 Brandfallsteuerung
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufzüge  dürfen  im  Brandfall  nicht  benützt  werden.  Vorbehalten  bleibt  die  Nutzung  von  Feuerwehraufzüg  en  durch d  ie Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufzüge, die in Hochhäusern, Beherbergungsbetrieben, Verkaufsgeschäften oder in Ba  u-  ten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung mehr als drei Haltestellen mi  t-  einander verbinden, müssen eine Brandfallsteuerung aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  M  it dem Einschalten der Brandfallsteuerung  ist der Fahrkorb auf die Hauptzugangs  -  bzw.  Feuerwehrzugangsebene zu steuern und dort mit geöffneter bzw. entriegelter Schacht  -  und  Fahrkorbtüre zu blockieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Einschalten der Brandfallsteuerung  ist unmitte  lbar beim Aufzug, auf der Hauptz  u-  gangs  -  bzw. Feuerwehrzugangsebene ein mit dem Einheitsschlüssel der Feuerwehr zu b  e-  dienender Schlüsselschalter zu montieren. Dieser ist eindeutig und dauerhaft zu kennzeic  h-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In  Bauten  und  Anlagen die  eine  Brandmelde  -  ode  r  Sprinkleranlage  aufweisen,  muss  die  notwendige Brandfallsteuerung zusätzlich über diese Anlage angesteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.8 Zusätzliche Anforderungen an Aufzugsanlagen in Hochhäusern
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufzugsschachttüren dürfen nicht direkt in Sicherheitstreppenhäuser münden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufzugsch  achttüren sind mit Feuerwiderstand E  30 auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zugang zu den Aufzügen darf nicht direkt von der Nutzungseinheit erfolgen, sondern  nur über Vorraum  oder horizontale Fluchtwege mit  Feuerwiderstand EI  90.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfolgt der Zugang zu den Aufzügen  über horizontale Fluchtwege,  sind vor den Schach  t-  türen  zusätzl  ich  Brandschutztüren  mit  Feuerwiderstand  EI  30  zu  erstellen,  welche  sich  im  Brandfall  selbsttätig  schliessen,  von  der  Schachtseite  her  aber  jederzeit  wieder  geöffnet  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anforderungen an Feuerwehraufzüge  (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Allgemeines
                            1  Als Feuerwehraufzüge gelten Aufzugsanlagen für den normalen Gebrauch, die zusätzlich  so  konstruiert und abgesichert sind, dass sie im Brandfall von der Feuerwehr für den Einsatz  o  der zur Evakuierung eingesetzt  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Beförderungsanlagen  /  23  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Aufzugssteuerungen  müssen  in  die  Schachtfront  integriert  werden  und  mindestens  den  gleichen Feuerwiderstand wie die Schachttüren aufweisen  . Sie müssen  gegen den Vorraum  rauchdicht ausgeführt sein oder  in einem separaten Brandabschnitt ohne Fremdnutzung, in  einem Schrank aus Baustoffen der RF1 angeordnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Schutz gegen Löschwasser
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Aufzugss  chacht  ist  baulich  gegen  das  Eindringen  von  Löschwasser  bis  zu  einer  Stauhöhe  von  20  mm  zu  schützen.  Diese  Anforderung  ist  mittels  Anzug  im  Fussboden  vor  der Aufzugsschachttüre oder eine Drainage vor der Aufzugsschachttüre umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  der  Schachtgrube  s  ind  geeignete  Massnahmen  vorzukehren,  um  ein  Ansteigen  des  Wassers über den voll zusammengedrückten Kabinenpuffer hinaus zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kabinen  und  Stockwerktableaus,  Türsteuerungen  sowie  die  Haltestellenanzeigen  müssen die Anforderungen der Schutzart  IP  X3 erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Zugang
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In sämtlichen Geschossen ist ein Zugang zum Feuerwehraufzug vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugang darf nur über Schleusen erfolgen. Feuerwehraufzugsschacht und  Schleusen  sind  mit  Feuerwiderstand  EI  90  zu  erstellen,  mit  feuerwiderstandsfähigen  Abschlüssen  zu  versehen  und  mit  einer  Rauchschutz  -  Druckanlage  (RDA)  gegen  eindringenden  Rauch  zu  schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Zugang  zum  Feuerwehraufzug  muss  mit  einer  beladenen  Tragbahre  erfolgen  kö  n-  nen.  Die minimale Abmessung der Schleuse muss  2  .  4  x  2.4 m betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Zugang zum Triebwerksraum muss von einem Sicherheitstreppenhaus, oder über e  i-  ne  mit  einer  Rauchschutz  -  Druckanlage  (RDA)  gegen  eindringenden  Rauch  geschützte  Schleuse erfolg  en. Zugänge über aufzugsfremde Räume oder andere Triebwerksräume sind  nicht zulässig. Ausstiege auf das Dach sind mit fest installierten Treppenanlagen auszufü  h-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Schachttüren
                            1  Aufzugsc  hachttüren sind mit Feuerwiderstand E  60 und mit einer lichten Breite  von mi  n-  destens 0.8  m auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen nicht abschliessbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderungsanlagen  /  23  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5.3 Kabinenstandort
                            Die Position der Kabine muss zu jeder Zeit sowohl in der Kabine als auch in  der Feuerweh  r-  zugangsebene angezeigt werden.  Die Stockwerkposition ist anzuzeigen u  nd die Bewegung  ist im Minimum als Bewegung bzw. Fahrtrichtung zu signalisieren  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5.4 Überlast
                            Das Ansprechen der Überlastsicherung muss in der Kabine optisch und akustisch angezeigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5.5 Notausstieg
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Kabinendach ist eine nach aussen öffnende Notausstiegsklappe mit den Mindestma  s-  sen von 0.6  x  0.8  m anzuordnen (siehe  Ziffer  7 „Weitere Bestimmungen  “). In geöffneter Ste  l-  lung  muss  sie  durch  eine  leicht  lösbare  Feststelleinrichtung  gehalten  werden.  Der  Zugang  zur Notausstiegsklappe muss für die Feuerwehr von innen und aussen leicht erreichbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Notausstiegsklappe i  st  mit  einer  mechanischen  Verriegelung geschlossen  zu  halten.  Die  mechanische  Verriegelung  muss  mit  dem  Dreikantschlüssel  von  der  Kabinenseite  her  leicht  geöffnet  werden  können.  Bei  Kabinenhöhen  über  2.1  m  sind  Steighilfen  oder  andere  geeignete Vorrichtung  en vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgehängte Decken müssen auch bei vollbesetzter Kabine von innen auf einfache Weise  zu öffnen oder zu entfernen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Selbstrettung der Feuerwehr sind  in jeder Position der Kabine  Aufstiegsmöglic  h-  keiten auf das Dach der Kabine und vo  n dort zur nächsten Schachttür vorzusehen. Anstelle  der Zugänge können spezielle Ausstiegsluken an einen sicheren Ort ins Freie, in einen M  o-  torenraum  oder  eine  Schleuse  erstellt  werden.  Die  Abschlüsse  dieser  Notausstiegsluken  sind  mittels  Sicherheitskontak  t  in  den  Sicherheitsstromkreis  des  Feuerwehraufzuges  zu  i  n-  tegrieren (siehe  Ziffer  7 „  Weitere Bestimmungen  “  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Entriegelungseinrichtungen der Schachttüren müssen so konstruiert sein, dass sie bei  jedem  Kabinenstandor  t  vom  Kabinendach  aus  oder  unter  Verwendung  der  Aufstiegsleiter  betätigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5.6 Kommunikationseinrichtung
                            1  Bei der Feuerwehrzugangsebene, im Triebwerksraum und in der Kabine, oder bei Aufz  ü-  gen ohne Triebwerksraum beim Tableau für den Notbetrieb,  sind Sprechstellen zu installi  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Beförderungsanlagen  /  23  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                4.7 Feuerwehr steuerung [Phase 1]
                            (siehe Anhang)  Die  Phase  1  wird  durch  ein  Signal  der  Brandmeldeanlage  oder  über  den  Schlüsselschalter  der Feuerwehr eingeleitet. Sie regelt das Verhalten des Feuer  wehraufzuges im Brandfall bis  zum Eintreffen der Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.8 Feuerwehrsteuerung [Phase 2]
                            (siehe Anhang)  Die Phase  2 tritt nach der Phase  1 in Kraft und  regelt das Verhalten des Feuerwehraufzuges  für  den  Einsatz  der  Feuerwehr.  Die  Ansteuerung  des  obersten  Geschossses  und  je  nach  Brandschutzkonzept der Untergeschosse werden deaktiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.9 Sicherheitstrom versorgung
                            1  Die  Sicherheitsstromversorgung des Feuerwehr  aufzuges muss bei Störung der allgeme  i-  nen  Stromversorgung  spätestens  nach  15  Sekunden  und  während  einer Betriebsdauer,  die  der Anforderung an das Tragwerk entspricht, wirksam sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Erstellung  der  Sicherheitsstromversorgung  sind  die  Bestimmungen  der  Bran  d-  schutzrichtlinie „  Kennzeichnung  von  Fluchtwegen  Sicherheitsbeleuchtung  Sicherheitsstro  m-  versorgung  “  e  inzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle  für  den  Feuerwehrbetrieb  notwendigen  elektrischen  Installationen  sind  über  die  S  i-  cherheitsstromversorgung  zu  speisen  (Antrieb  Aufzug,  Steuerung,  Schachtbeleuchtung,  RDA usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                4.10 Zusammenar beit mit der Feuerwehr
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den zuständigen Feuerwehren ist der Zugang zur gesamten Anlage jederzeit zu gewäh  r-  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hersteller des  Aufzugs erstellt eine schriftliche Instruktion für die Benützung des Fe  u-  erwehraufzugs und instruiert die Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Instruktion  muss  im  Triebwerksraum  bzw.  für  maschinenlose  Aufzüge,  im  Steue  r-  schrank  des  Aufzugs,  beim  Betreiber  und  der  Feuerwehr  vorhan  den  sein.  Sie  muss  nac  h-  stehende Angaben enthalten:  a  Pflichten und Tätigkeiten des Aufzugführers;  b  Funktion der Steuerungssysteme;  c  Vorgehen beim Verlassen der Kabine über den Notausstieg und Orientierung über das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderungsanlagen  /  23  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                4.12 Kontrollen
4.12.1 P rojekte
                            Projekte  von  Feuerwehraufzügen  sind  vor  Ausführungsbeginn  durch  die  Erstellerfirma  der  Brandsch  utzbehörde auf Verlangen zur Begutachtung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.12.2 Abnahmeprüfung
                            1  Feuerwehraufzüge werden nach der Erstellung einer Abnahmeprüfung unterzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies gilt auch für wesentliche Erweiterungen und Änderungen bestehender Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.12.3 Periodische Kontrollen
                            1  Feue  rwehraufzüge sind auf Verlangen periodisch zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  Feuerwehraufzügen  sind  Probefahrten  durchzuführen.  Über  Funktionskontrollen  und  Instandhaltungsarbeiten ist ein Kontrollbuch zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anforderungen an Fahrtreppen, Fahrsteige und Spezialför  der  -  anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Fahrtreppen und Fahrsteige
                            1  1  Tragende und nicht tragende Teile müssen  aus Baustoffen der RF1 bestehen. Konstruktiv  bedingte Teile aus brennbarem Material wie Handläufe, Tragrollen, Gurten müssen minde  s-  tens aus B  austoffen  der R  F  3  (cr)  bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Wand  -  und  Deckendurchbrüchen  muss  die  Ausbreitung  von  Feuer  und  Rauch  im  Brandfall  begrenzt  werden.  Es  sind  geeignete  Schutzmassnahmen  zu  treffen  wie  Schieb  e-  abschlüsse,  Rauchschürzen oder erhöhte  Sprinklerdichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bereich eines Brandes müssen Fahrtre  ppen und Fahrsteige  , die mit einer  Kriechgan  g-  funktion  ausgerüstet sind, in den Kriechgang  geschaltet werden. Sofern eine entsprechende  Einrichtung  vorhanden  ist  (Handtaster,  Brandmelde  -  oder  Sprinkleranlagen),  muss  die  Scha  l  tung in den Kriechgang auch automatisch erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Brandschutzbehörde  entscheidet  im  Einzelfall,  ob  eine  Sicherheitsstromversorgung  für diese Brandfallsteuerung erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Beförderungsanlagen  /  23  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Weitere Bestimmungen  Erlasse,  Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die  ergänzend  zu  dieser  Bran  d-  schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten  Verzeichnis  der TKB  -  VKF  aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder  www.praever.ch/de/bs/vs  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Inkrafttreten  Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der  Interkantonalen  Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18.  September  2014  für verbindlich erklärt und auf den 1.  Januar  2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für  alle Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di  assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Wärmetechnische Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wärmetechnische Anlagen  /  24  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 20  15  Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.praever.ch/de/bs/vs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Wärmetechnische Anlagen  /  24  -  15de  Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allgemeines  5
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Ausführung 5
2.2 Anwendung und Kennzeichnung von wärmetechnischen Anlagen 5
2.3 Aufstellungsverbot 5
                            3  Allgemeine Anforderungen an die Aufstellung von Wärmeerzeugungsaggregaten  6
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Massgebende Leistung 6
3.2 Räume für Feuerungsaggregate in Einfamilienhäusern, innerhalb von Wohnungen und
                            „Gebäuden mit geringen Abmessungen“ (siehe Anhang)  6
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Räume für Feuerungsaggregate in Gebäuden mit mehreren Brandabschnitten
                            (siehe Anhang)  6
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Offene Aufstellung von Feuerungsaggregaten beliebiger Nennwärmeleistung 7
3.5 Belüftung und Verbrennungsluftzufuhr bei Feuerungsaggregaten (siehe Anhang) 7
3. 6 Zugänglichkeit für Bedienung, Reinigung und Wartung (siehe Anhang) 7
3.7 Sicherheitseinrichtungen 7
3.8 Unterlagsplatte (siehe Anhang) 7
3.9 Vorbelag (siehe Anhang) 7
3.10 Wände hinter Feuerungsaggregaten (siehe Anhang) 8
3.11 Sicherheitsabstände (siehe Anhang) 8
3.12 Absperr - und Drosseleinrichtungen 8
                            4  Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung einzelner Arten von  Wärmeerzeugungsaggregaten  8
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Cheminées 8
4.2 Kachel - und Speicheröfen 9
4.3 Späne - , Schnitzel - und Pelletsfeuerungen 9
4.4 Küchen (siehe Anhang) 9
4.5 Kochherde (siehe Anhang) 9
4.6 Mobile Feuerungsaggregate 9
4.7 Kleingeräte für Koch - , Dekorations - und Beleuchtungszwecke 10
                            5  Ableitung der Abgase  10
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Grundsätze (siehe Anhang) 10
                            Wärmetechnische Anlagen  /  24  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                5.9.2 Nebenlufteinrichtungen 15
5.9.3 Abgasventilatoren und Feinstaubabscheider 15
5.10 Reinigung und Wartung 15
                            6  Lagerung von Brennstoffen  15
                        
                        
                    
                    
                    
                6.1 Allgemeines 15
6.2 Lagerung in Aufstellräumen 15
6.3 Feste Brennstoffe (siehe Anhang) 15
6.4 Flüssige Brennstoffe (siehe Anhang) 16
6.5 Heizölförderanlagen 16
6.5.1 Allgemeines 16
6.5.2 Zwis chenbehälter, Betriebsbehälter, Förderpumpen 16
6.5.3 Produkterohrleitungen 16
                            7  Betriebsbereitschaft und Wartung  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Weitere Bestimmungen  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Inkrafttreten  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Wärmetechnische Anlagen  /  24  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Brandschutzrichtlinie gilt für die Aufstellung und den Betrieb von wärmetechnischen  Anlagen aller Art und, sofern nicht anderweitig geregelt, für die damit verbundene Lagerung  von Brennstoffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für    Feuerungsanlagen    mit  G  as  betrieb    gelten    spezielle    Anforderungen    (  siehe  Ziffer  8  „  Weitere Bestimmungen  “  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Ausführung
                            1  Wärmetechnische Anlagen sind so auszuführen und aufzustellen, dass sie einen gefah  r-  losen  , bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten, und dass Schäden im Störungsfall b  e-  grenzt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  müssen  dem  Stand  der  Technik  entsprechen  und  in  allen  Teilen  den  auftretenden  thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Anwendung un d Kennzeichnung von wärmetechnischen Anlagen
                            1  Die  Brandschutzbehörde  entscheidet  über  die  Anwendung  von  Brandschutzprodukten  in  Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim  Entscheid  über  die  Anwendung  von  Brandschutzprodukten  stützt  sich  die  Bran  d-  schutzbehörde auf folgende N  achweise:  a  bei  Bauprodukten,  welche  von  einer  harmonisierten  europäischen  Norm  erfasst  sind  oder  für  welche  eine  europäische  technische  Bewertung  ausgestellt  worden  ist,  auf  Leistungserklärungen  zur  Grundanforderung  „Brandschutz“  gemäss  Bauprodukteg  e-  setz;  b  b  ei allen anderen Produkten auf  Prüfnachweise  ,  Zertifikate  und Konformitätsnachweise  akkreditierter Prüf  -  und Zertifizierungsstellen sowie  auf das VKF  -  Brandschutzregister  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo  gemäss  Ziffer  2.2,  Abs.  2b  für  die  Anwendung  von  wärmetechnischen  Anlagen  oder  Tei  len davon VKF  -  Anerkennungen notwendig sind, ist ein auch nach dem Einbau leicht e  r-  kennbarer  dauerhafter Hinweis  anzubringen (siehe  Ziffer  8  „  Weitere Bestimmungen  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abweichungen  zu  den  nachstehend  aufgeführten  Bestimmungen  betreffend  Aufstellung,  Betrieb,  Sicherheitsabstände,  Abgasabführung  und  Brennstofflagerung  von  wärmetechn  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wärmetechnische Anlagen  /  24  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allgemeine Anforderungen an die Aufstellung von Wärmeerze  u-  gungsaggregaten
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Massgebende Le istung
                            1  Bauliche  Anforderungen  an  den  Aufstellraum  von  Wärmeerzeugungsaggregaten  richten  sich  nach  der  gesamten  Nennwärmeleistung  der  aufzustellenden  Aggregate  und  nach  den  verwendeten Brennstoffen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nennwärmeleistung  ist  die  in  Abhängigkeit  des  Brennstoffes  festgelegte  Dauerleistung  eines  Wärmeerzeugungsaggregates  entsprechend  der  höchsten  stündlich  an  den  Wärm  e-  träger nutzbar abgegebenen Wärmemenge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Wärmepumpen  und  Wärmekraftkoppelungsanlagen  gilt  als  Nennwärmeleistung  die  Leistung des Antriebsaggregats.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Räume für Feuerungsaggregate in Einfamilienhäusern, innerhalb von
                            Wohnungen und  „Gebäuden mit geringen Abmessungen“  (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Feuerungsaggregaten  für  flüssige  und  gasförmige  Brennstoffe  können  Bauart  und  Ausbau des Raum  es beliebig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Feuerungsaggregate  für  feste  Brennstoffe,  die  auch  der  Beheizung  des  Aufstellraumes  dienen, können in ständig benutzten Räumen wie Küchen und Wohnzimmer beliebiger Ba  u-  art aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Feuerungsaggregate für feste Brennstoffe sind in Räumen  mit dem gleichen Feuerwide  r-  stand wie d  ie nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung  , mindestens aber mit Feuerwide  r-  stand EI  30 aufzustellen. Türen sind mit Feuerwiderstand EI  30 auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn von der  Art der Feuerungsaggregate her nichts dagegen spricht und das Brandris  i-  ko gering ist, dürfen die Aufstellräume auch anderen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Räume für Feuerungsaggregate in Gebäuden mit mehreren Brandabschnitten
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Feuerungsaggregate sind in  separaten Heizräumen aufzustellen. Bei Nennwärmeleistung  bis  70  kW  sind  Heizräume  mit  dem  gleichen  Feuerwiderstan  d  wie  d  ie  nutzungsbezogene  Brandabschnittsbildung  ,  mindestens  aber  mit  Feuerwiderstand  EI  30,  bei  Nennwärmelei  s-  tung über 70  kW mindestens mit Feuerwiderstand EI  60 auszuführen. Türen sind mit Feue  r-  widerstand EI  30 auszuführen und bei Nennwär  meleistung über  70  kW in Fluchtrichtung öf  f-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Wärmetechnische Anlagen  /  24  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Offene Aufstellung von Feuerungsaggregaten beliebiger Nennwärmeleistung
                            In  eingeschossigen  Hallen  sowie  in  mehrgeschossigen  Industrie  -  und  Gewerbebauten  mit  nutzungsbezogenen  Brandabschnitten  dürfen  Feuerungsaggregate  beliebiger  Nennwärm  e-  leistung offen aufgestell  t werden, sofern es der Betrieb der Aggregate erfordert (z.  B. War  m-  luftofen), die Sicherheitsabstände eingehalten und die Brandbelastung im Aufstellungsraum  klein ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Belüftung und Verbrennungsluftzufuhr bei Feuerungsaggregaten
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Raumluftabhängige  Feuerungsaggregate  dürfen  nur  in  belüfteten  Räumen  aufgestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zufuhr der Verbrennungsluft vom Freien h  er muss gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verbrennungsluftöffnungen  dürfen  nicht  verschlossen  werden,  sofern  nicht  durch  beso  n-  dere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerungsaggregate nur bei geöf  f-  netem Verschluss betrieben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Betriebs  sicherheit von raumluftabhängigen Feuerungsaggregaten darf durch den B  e-  trieb  von  Raumluft  absaugenden  Anlagen  (z.  B.  Küchenabluft,  Wäschetrockner  usw.)  nicht  beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Räume von raumluftunabhängigen Feuerungsaggregaten mit Luft  -  Abgas  -  Systemen  (LAS)  benötigen keine Luftöffnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6 Zugänglichkeit für Bedienung, Reinigung und Wartung
                            (siehe Anhang)  Wärmeerzeugungsaggregate  und deren Abgasanlage  müssen so ausgeführt und aufgestellt  sein, dass sie für Bedienung,  Wartung und Reinigung jederzeit gut zugänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7 Sicherheitseinrichtungen
                            1  Wärmeerzeugungsaggregate sind mit Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, welche no  t-  falls  d  ie  Brennstoffzufuhr  unterbrechen  und  Überhitzung,  Flammenrückschlag,  Rückbrand,  Überdruck oder andere gefährliche Auswirkungen verhindern.  Die Funktion der Sicherheit  s-  einrichtungen muss auch bei Stromausfall gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Sicherheitseinrichtungen  für  Anlagen mit  nicht  brennbaren Wärmeträgern gelten  be  i-  spielsweise  Ausdehnungsgefässe,  Sicherheitsventile,  Sicherheitsleitungen  und  Sicherheit  s-  temperaturbegrenzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wärmetechnische Anlagen  /  24  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.10 Wände hinter Feuerungsaggregaten
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wände hinter Feuerungsaggregaten sind aus Formstein, Beton oder  gleichwertigen, da  u-  erwärmebeständigen Baustoffen der RF1 üb  er die ganze Raumhöhe und seitlich 0.2  m über  das F  euerungsaggregat hinaus zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wände,  an  welche  einzeln  angefertigte  Feuerungsaggregate  angebaut  oder  angestellt  werden, müssen (ohne Nachweis der Gleichwertigkeit) 0.12  m dick sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.11 Sicherheitsabstände
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Aufstellung von Feuerungsaggregaten sind zu allen brennbaren Materialien au  s-  reichende Sicherheitsabstände einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Feuerungsaggregate   gelten   die   auf   der   Leistungserklärung   oder  der   VKF  -  Technischen Auskunft aufgeführten Sicherheitsabstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  alle  anderen  Feuerungsaggregate  müssen  zu  brennbarem  Material folgende  Siche  r-  heitsabstände aufweisen:  a  bei Oberflächentemperaturen bis zu 100  °C  0.1  m;  b  bei Oberflächentemperaturen bis zu 20  0  °C  0.2  m;  c  bei Oberflächentemperaturen bis zu 400  °C  0.4  m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  Feuerungsaggregaten  mit  offenem  oder  verglastem  Feuerraum  ist  im  Strahlungsb  e-  reich  ein  Sicherheitsabstand  von  0.8  m,  bei  Feuerungsaggregaten  mit  gerichteter  Wärm  e-  strahlung ein Abstand von 2  m  einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Sicherheitsabstände gelten auch zu  Bauteilen aus Baustoffen der RF1, die  nicht da  u-  erwärmebeständig oder die weniger als 60  mm dick sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Sicherheitsabstände dürfen halbiert werden, wenn ein hinterlüfteter  Strahlungsschutz  aus  Baustoff  en  der  RF1,  eine  Brandschutzplatte  mit  30  Minuten  Feuerwiderstand  aus  Ba  u-  stoffen der RF1, oder eine Wand aus Baustoffen der RF1 von  mindestens 60  mm Dicke a  n-  gebaut wird. Der Strahlungsschutz, die Brandschutzplatte und die Wand müssen dauerwä  r-  mebeständig se  in.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.12 Absperr - und Drosseleinrichtungen
                            1  Absperreinrichtungen,  die  die  Verbrennungsluftzufuhr  oder  den  Abgasweg  eines  Feu  e-  rungsaggregates  dicht  verschliessen,  dürfen  nur  benützt  werden,  wenn  das  Feuerungsa  g-  gregat ausser Betrieb ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Wärmetechnische Anlagen  /  24  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für alle anderen Cheminées gelten betreffend Auf  stellung, Konstruktion sowie notwend  i-  gen   Sicherheitsabständen   zu   brennbarem   Material   spezielle   Anforderungen   (siehe  Ziffer  8  „  Weitere Bestimmungen  “  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Warmluftcheminées  gelten für  die  Luftverteilung  mit  Lüftungsleitungen  zusätzlich  die  Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie  „  Lufttechnische Anlagen  “  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Kachel - und Speiche röfen
                            1  Kochherde mit Kachelofen oder Sitzkunst sind mit einem direkten Zug in die Abgasanlage  auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von ausserkant Ofen oder Sitzkunst ist seitlich, hinten und oben zu brennbarem Material  ein Sicherheitsabstand von 0.2  m, und zur Einfeuerung ein solc  her von 0.5  m einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Abgaszügen der Kachel  -  und Speicheröfen sind an gut zugänglicher Stelle Rein  i-  gungsöffnungen so anzubringen, dass eine einwandfreie Reinigung möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Späne - , Schnitzel - und Pelletsfeuerungen
                            1  Für  Späne  -  ,  Schnitzel  -  und  Pelletsfeuerungen  gelten  betreffend  Aufstellung  und  Bren  n-  stofflagerung spezielle Anforderungen (siehe  Ziffer  8  „  Weitere Bestimmungen  “  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lagerräume  müssen  einwandfrei  entleert  werden  können.  Es  sind  Türen  /  Deckel  anz  u-  bri  ngen, welche ein einwandfreies Ausräumen ermöglicht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Küchen
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gewerbliche  Küchen  sind  gegenüber  angrenzenden  Brandabschnitten  mit  dem  gleichen  Feuerwiderstand  wie  die  nutzungsb  ezogene  Brandabschnittsbildung,  mindestens  aber  mit  Feuerwiderstand El  30 anzuordnen. Der gewerblichen Küche zuordenbare Nutzungen (z.  B.  Restaurant,  Auslagen,  Schaubereiche,  Buffet)  können  im  gleichen  Brandabschnitt  zusa  m-  mengefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gewerbliche  n Küchen in offener Verbindung zu angrenzenden Restauranträumen s  o-  wie  bei  der  Aufstellung  von  Koch  -  und  Grillaggregaten  im  Buffetbereich  sind  an  der  Decke  Schürzen  aus  Baustoffen  der  RF1  oder  Ablufthauben  mit  Löscheinrichtungen  anzubringen.  Die  Höhe  der  Sc  hürze  sollte  mindestens  0.5  m  und  der  Abstand  vom  Boden  bis  unterkant  Schürze nicht mehr als 2  m betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Schrankküchen ist an der Schranktür ein Sicherheitsschalter erforderlich welcher die  Energiezufuhr zu den Koch  -  und Grillaggregaten unterbricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wärmetechnische Anlagen  /  24  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine ausreichende Zufuhr der Verbrennungsluft muss gewährleistet sein. Können die A  b-  gase nicht direkt ins Freie geleitet werden, dürfen mobile Feuerungsaggregate nur in offenen  Hallen, in Rohbauten oder gut belüft  eten Räumen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die offene Aufstellung mobiler Feuerungsaggregate in Räumen mit grosser Personenb  e-  legung ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.7 Kleingeräte für Koch - , Dekorations - und Beleuchtungszwecke
                            1  Kochaggregate für Bioethanol, Petrol, Benzin, Spiritus,  Flüssiggas oder dergleichen sowie  Dekorationsfeuer und Lampen für diese Brennstoffe dürfen nur in genügendem Abstand von  brennbarem Material in Betrieb genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Aggregaten und Dekorationsfeuer die 0.3  l  /  h Brennstoff oder mehr verbrennen bzw.  über mehr als 2  kW Nennwärmeleistung verfügen, muss die Abgasabführung über eine A  b-  gasanlage erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nachfüllen darf nur bei abgestelltem und kaltem Brenner vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Verbrennungsluftzufuhr  und  ein  genügender  Luftwechsel  im  Aufstellungs  raum  mü  s-  sen gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aggregate ohne Abgasanlagenanschluss dürfen nicht für die dauernde Beheizung von  Räumen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.8 Wärmepumpen, stationäre Verbrennungsmotoren und Wärmekraftkoppelung s-
                            anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Gebäuden gemäss  Ziffer  3.3  sind n  icht elektrisch betriebene Wärmepumpen, station  ä-  re  Verbrennungsmotoren  sowie  Wärmekraftkoppelungsanlagen  bei  einer  Nennwärmelei  s-  tung bis 70  kW in Heizräumen  mit dem gleichen Feuerwiderstand wie d  ie nutzung  sbezogene  Brandabschnittsbildung  , mindestens aber mit Feuerwiderstand El  30, bei einer Nennwärm  e-  leistung über 70  kW in Heizräumen mit mindestens Feuerwiderstand EI  60 aufzustellen. T  ü-  ren sind mit Feuerwiderstand EI  30 auszuführen und bei Nennwärmeleistung  über 70  kW in  Fluchtrichtung öffnend anzusc  hlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich gelten für die Aufstellung von Wärmepumpen mit brennbaren und giftigen Kä  l-  temitteln spezielle Anforderungen (siehe  Ziffer  8  „  Weitere Bestimmungen  “  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wärmepump  en  mit  nicht  brennbaren  Kältemitteln  und  elektrischem  Antrieb  können  in  Räumen beliebiger Bauart und Ausbau aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Freien  aufgestellte  Verbrennungsmotoren müssen  zu  brennbarem  Material  einen  A  b-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Wärmetechnische Anlagen  /  24  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  für  den  Einbau  von  Abgasanlagen  verwendeten  Bauprodukte  müssen  dauerwärm  e-  beständig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Werkstoffe
                            1  Abgasanlagen  müssen  aus  geeigneten  Werkstoffen  bestehen,  die  den  auftretenden  thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalte  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wärmedämmstoffe müssen  aus Baustoffen der RF1  bestehen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Klassifizierung
                            (siehe Anhang)  Abgasanlagen werden nach folgenden Kriterien klassifiziert:  a  Temperatur  ;  b  Druck  ;  c  Kondensatbeständigkeit  ;  d  Korrosionswiderstand  ;  e  Russbrandbeständigkeit  ;  f  Abstand zu brennbaren Stoffen  ;  g  Wärmedurchlasswiderstand  ;  h  Feuerwiderstand  .
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4 Kennzeichnung
                            Abgasanlagen sind gut sichtbar zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung müssen ersich  t-  lich sein:  a  Kriterien der Klassifizierung gemäss  Ziffer  5.3  ;  b  Druckklasse  ;  c  Reinigungsart  ;  d  Hersteller  ;  e  Installationsfirma  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wärmetechnische Anlagen  /  24  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                5.5.2 Anschlüsse an gemeinsame Abgasanlagen
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An einen gemeins  amen Zug einer Abgasanlage im Unterdruckbetrieb dürfen Feuerung  s-  aggregate für feste,  flüssige und gasförmige Brennstoffe angeschlossen werden, sofern der  Querschnitt  ausreicht,  keine  Zugstörungen  auftreten,  ein  einwandfreier  Betrieb  der  Feu  e-  rungsaggregate  gewährleistet  ist  und  die  lufthygienischen  Anforderungen  (siehe  Ziffer  8  „  Weitere  Bestimmungen  “  )  erfüllt  werden.  Die  Zahl  der  Anschlüsse  dürfen  vier  und  der  G  e-  samtanschlusswert 70  kW nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   vorschriftsgemä  ssen   Heizräumen   dürfen   mehrere   Feuerungsaggregate   beliebiger  Nennwärmeleistung und beliebigem Brennstoff an  den gleichen Zug einer Abgasanlage a  n-  geschlossen  werden.  Sofern  eine  Rückzirkulation  auftreten  kann,  sind  die  nicht  in  Betrieb  stehenden Feuerungsag  gregate mit Absperrvorrichtungen abzutrennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  raumluftunabhängigen  Feuerungsaggregaten  im  Unter  -  oder  Überdruckbetrieb  kö  n-  nen mehr  ere  Aggregate an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  Anschlüssen  an  eine  gemeinsame  Abgasanlage  ist  die  sichere  Funktionsweise  mit  anerkannten   Berechnungsmethoden   nachzuweisen   (siehe  Ziffer  8  „  Weitere   Bestimmu  n-  gen  “  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                5.5.3 Anschlüsse an separate Abgasanlagen
                            (siehe Anhang)  An separate Züge von Abgasanlagen sind anzuschliessen:  a  Feuerungsaggregate  für  feste,  flüssige  oder  gasförmige  Brennstoffe  mit  einer  Nennwä  r-  meleistung von mehr als 70  kW (vorbehalten  Ziffer  5.5.2, Abs.  2  );  b  Feuerungsaggregate Bauart  II, die mit offenem Feuerraum betrieben werden können wie  Essen, Cheminées, Cheminéeöfen;  c  Feuerungsaggregate,   welche   die   Abgase   im   Überdruck   abführen   (vorbehalten  Zi  f-  fer  5.5.2, Abs.  3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6 Führung
                            Abgasanlagen sind durchgehend und wenn  möglich vertikal ohne Querschnittsänderung  bis  über Dach zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.7 Mindesthöhe
                            (siehe  Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abgasanlagen sind so hoch über Dach zu führen, dass die Abgase einwandfrei ins Freie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Wärmetechnische Anlagen  /  24  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                5.8 Einbau und Installationen
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                5.8.1 Allgemeines
                            1  Abgasanlagen müssen so hergestellt und eingebaut sein, dass sie den statischen und b  e-  trieblichen  Anfo  rderungen  genügen  und  gegenüber  Räumen  kein  gefährlicher  Überdruck  auftreten kann. Die freie Wärmedehnung muss gewährleistet sein, und es dürfen keine Ko  n-  densationsschäden entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgasanlagen, die durch mehrere Brandabschnitte führen, sind so herzustel  len und ei  n-  zubauen, dass ein Brandübergriff verhindert wird und der mechanische Schutz gewährleistet  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgasanlagen dürfen nicht als Auflager von Bauteilen wie Träger, Decken, Konsolen oder  zur Befestigung von Leitungen aller Art, ausgenommen Fangleiter  von Blitzschutzsystemen,  verwendet werden. Installationen im Innern von Abgasanlagen sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abgasanlagen im Nassbetrieb müssen einen vollständigen Kondensatrückfluss sicherste  l-  len. Das Kondensat ist so abzuführen, dass ein Rückfluss in das F  euerungsaggregat verhi  n-  dert  wird.  Ausgenommen  sind  Feuerungsaggregate,  die  ausdrücklich für  die  Aufnahme  der  gesamten zurückfliessenden Kondensatmenge geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abgasanlagen  mit  Überdruckbetrieb,  ausser  Luft  -  Abgas  -  Systeme  (LAS),  müssen  inne  r-  halb von G  ebäuden, vom Aufstellraum des Feuerungsaggregates bis ins Freie, über die g  e-  samte Länge ausreichend luftumspült sein, allseitig jedoch mindestens 20  mm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Abführung  der  Abgase  darf  durch  Verbrennungsrückstände  und  Ablagerungen  nicht  beeinträchtigt werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                5.8.2 Vertikale Führung von Abgasanlagen
                            1  Vertikal  durch  mehrere  Brandabschnitte  führende  Abgasanlagen  sind  ausserhalb  vom  Aufstellraum  des  Feuerungsaggregates  mit  Feuerwiderstand  EI  60  aus  Baustoffen  der  RF1  (dauerwärmebeständig)  auszuführen  oder  in  einem  Bran  dschutzelement  mit  Feuerwide  r-  stand EI  60 aus Baustoffen der RF1 (dauerwärmebeständig) einzubauen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgasanlagen  können  in  Installationsschächten  mit  Feuerwiderstand  EI  60  aus  Bausto  f-  fen  der  RF1  (dauerwärmebeständig)  eingebaut  werden,  sofern  sie  gegenüber  an  deren  I  n-  stallationen  EI  30  aus  Baustoffen  der  RF1  (dauerwärme  beständig)  abgetrennt  sind.  Ausg  e-  nommen davon sind Luft  -  Abgas  -  Systeme (LAS, Klasse  T080).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Abgasanlagen aus brennbarem Material in einem gemeinsamen Schacht geführt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wärmetechnische Anlagen  /  24  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Luft  -  Abgas  -  Systeme  (LAS,  Klasse  T080)  von  kondensierenden,  raumluftunabhängigen  Feuerungsaggregaten für flüssige un  d gasförmige Brennstoffe, können ausserhalb vom  Au  f-  stellraum  (  nur  bei  Aufstellungsräumen  ohne  Brennstofflagerung  )  in  Einfamilienhäusern,  Wohnungen und „Gebäuden mit geringen Abmessungen“ ohne Brandschutzelement geführt  werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                5.8.3 Horizontale Führung von Abgas anlagen
                            Horizontal  durch  mehrere  Brandabschnitte  führende  Abgasanlagen  sind  ausserhalb  vom  Aufstellraum  des  Feuerungsaggregates  mit  dem  Brandabschnitt  entsprechendem  Feuerw  i-  derstand aus Baustoffen der RF1 (dauerw  ärmebeständig) auszuführen oder zu bekleiden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                5.8.4 Abgasanlagen an Fassaden
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abgasanlagen  an Fassaden sind an exponierten Stellen und über Dach gegen mechan  i-  sche  Beschädigung  zu  schützen.  An  brennbaren  Fassaden  sowie  beim  Durchdringen  von  Dachvorsprüngen sind Abgasanlagen aus brennbarem Material in mechanisch widerstand  s-  fähigen,  Schutzrohren aus Baustoffen der RF1  zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Abgasanlagen  im  Freien  sind  unzulässige  Querschnittsverengungen  i  nfolge  Eisbi  l-  dung mit besonderen Vorkehrungen zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.8.5 Verbindungsrohre
                            1  Verbindungsrohre können bei Abgasanlagen im Unterdruck, vom Feuerungsaggregat bis  zur Abgasanlage, innerhalb des Geschosses verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbindungsrohre  ohne  Leistungserklä  rung  oder  VKF  -  Technischen  Auskunft  aus  Stah  l-  blech  müssen mindestens 2  mm, aus Chromnickelstahlblech mindestens 1  m  m dick sein  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verbindungsrohre dürfen nicht verdeckt geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.8.6 Abstand zu brennbarem Material
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von Abgasanlagen und Verbindungsrohren ist zu brennbarem Material ein ausreichender  Sicherheitsabstand  einzuhalten.  Die  maximale  Temperatur  von  angrenzenden  brennbaren  Stoffen darf höchst  ens 85  °C betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sicherheitsabstand von nicht wärmegedämmten Abgasanlagen und Verbindungsro  h-  ren zu brennbarem Material richtet sich nach der Temperaturklasse der Abgasanlage. Bei  Verwendung eines Brandschutzelementes mit Feuerwiderstand  oder einem S  trahlung  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Wärmetechnische Anlagen  /  24  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                5.9 Zubehör
5.9.1 Explosionsklappen
                            1  Explosionsklappen  sind  in  Abgasanlagen  einzubauen,  wenn  Aggregate  angesc  hlossen  sind, deren Brennstoffe zu Verpuffungen neigen wie feinkörnige Kohle, Sägemehl, Holzsp  ä-  ne. Explosionsklappen sind im Aufstell  -  oder Heizraum und nahe der Verbindungsrohreinfü  h-  rung anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Explosionsklappen müssen im lichten Querschnitt mindeste  ns demjenigen der Abgasa  n-  lage entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.9.2 Nebenlufteinrichtungen
                            Nebenlufteinrichtungen  können  in  Abgasanlagen,  die  im  Unterdruck  betrieben  werden,  ei  n-  gebaut  werden.  Der  Einbau  der  Nebenlufteinrichtung  in  die  Abgasanlage  hat  im  Aufstell  -  oder Heizraum zu  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.9.3 Abgasventilatoren und Feinstaubabscheider
                            1  Abgasventilatoren  dürfen  in  Abgasanlagen  nur  dann  einen  statischen  Überdruck  bewi  r-  ken, wenn die Abgasanlage für Überdruckbetrieb anerkannt ist. Bei Abgasanlagen für Unte  r-  druck  sind  Abgasventilatoren  so  a  nzuordnen,  dass  durch  den  Abgasventilator  kein  Übe  r-  druck  in  der  Abgasanlage  erzeugt  werden  kann.  Beim  Einbau  innerhalb  des  Gebäudes,  müssen  Abgasventilatoren  betreffend  Abgastemperatur  und  Russbrandbeständigkeit  mi  n-  destens die gleichen Anforderungen wie di  e Abgasanlage erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Feinstaubabscheider  in  Abgasanlagen  gelten  betreffend  Einbau  spezielle  Anford  e-  rungen (siehe  Ziffer  8  „  Weitere Bestimmungen  “  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                5.10 Reinigung und Wartung
                            1  Abgasanlagen müssen die zur Kontrolle und  zur Reinigung notwendigen Öffnungen au  f-  weisen.  Abgasventilatoren,  Mess  -  und  Sicherheitseinrichtungen  sowie  Zubehör  von  Abga  s-  anlagen sind so einzubauen, dass sie für die Reinigung der Abgasanlage leicht entfernt we  r-  den können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  feuer  -  oder  explosionsgefäh  rdeten  Räumen  sind  Kontroll  -  und  Reinigungsöffnungen  nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wärmetechnische Anlagen  /  24  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Einfamilienh  äusern können Holzbrennstoffe und Kohle bis max. 5  m  3  in Räumen beli  e-  biger Bauart gelagert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein  -  oder  angebaute  Lagerräume  für  Holzbrennstoffe  und  Kohle  sind  von  anderen  Rä  u-  men oder Gebäudeteilen mit Feuerwiderstand EI  60 abzutrennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  separaten  H  eizräumen  mit  Feuerwiderstand  EI  60  dürfen  max.  10  m  3  oder Kohle hinter einer Abschrankung im Abstand von 1  m zum Feuerungsaggregat gelagert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zum  Anfeuern  notwendige,  l  eicht  entzündbare  Stoffe  wie  Holzwolle,  Stroh,  Papier  und  derglei  chen  dürfen  im  Heizraum  nur  in  verschlossenen  Behältern  aus  Baustoffen  der  RF1  aufbewahrt werd  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Anforderungen für die Lagerung von Holzbrennstoffen mit automatischer Austragung  richten sich nach Art und Menge des Brennstoffes, sowie nach der Beschick  ung und Austr  a-  gung (siehe  Ziffer  8  „  Weitere Bestimmungen  “  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4 Flüssige Brennstoffe
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In separaten Heizräumen mit  Feuerwiderstand EI  60 darf Heizöl bis 4‘000  l in Kleintanks  oder bis 8‘000  l in Stahltanks gelagert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bestimmungen  der  Brandschutzrichtlinie  „  Gefährliche  Stoffe  “  sind  zusätzlich  zu  b  e-  achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.5 Heizölförderanlagen
6.5.1 Allgemeines
                            Heizölförderanlagen müssen in ihren Einzelteilen und als Ganzes den auftretenden mech  a-  nischen,  chemischen  und  thermischen  Beanspruchun  gen  genügen,  mit  den  nötigen  Abs  i-  cherungen ausgerüstet sein und einen zuverlässigen Betrieb gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.5.2 Zwischenbehälter, Betriebsbehälter, Förderpumpen
                            1  Die  Anordnung  von  Zwischen  -  und  Betriebsbehältern  sowie  Förderpumpen  in  Fluchtw  e-  gen  (Treppenhäuser,  Korridore,  Vorräume)  ist  nicht  zulässig.  In  Dachräumen  aufgestellte  Zwischen  -  oder  Betriebsbehälter  müssen  mit  einer  Thermosicherung  ausgerüstet  sein,  die  bei einer Öltemperatur von über 70  °C die Ölförderung unterbricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Wärmetechnische Anlagen  /  24  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Weitere Bestimmungen  Erlasse,  Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Bran  d-  schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch ak  tualisierten  Verzeichnis der TKB  -  VKF  aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder  www.praever.ch/de/bs/vs  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Inkrafttreten  Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen  Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18.  September  2014  für verbindlich erklärt und auf den 1.  J  anuar  2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für  alle Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di  assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Lufttechnische Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lufttechnische Anlagen  /  25  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 20  15  Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.praever.ch/de/bs/vs  Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen  :  -  Ziffer 3.4, Abs. 1 (Seite 5)  -  Ziffer  3.5  (Seite  5  )  -  Ziffer 3.6, Abs. 2 (Seite 5)  -  Ziffer 3.7.1, Abs. 2 (Seite 6)  -  Ziffer 3.7.  2, Abs. 2 und 4 (Seite 6)  -  Ziffer 3.7.4 (Seite 7)  -  Ziffer 4.2.2, Abs. 1 und 2 (Seite 9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Lufttechnische Anlagen  /  25  -  15de  Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich (siehe Anhang)  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allgemeines  4
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Ausführung 4
2.2 Anwendung und Kennzeichnung von Lufttechnischen Anlagen 4
                            3  Allgemeine Anforderungen  4
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Aufstellung von Luftaufbereitungsapparaten und Ventilatoren 4
3.2 Entnahme der Aussenluft 5
3.3 Ausmündung der Fortluft 5
3.4 Filt er und Schalldämpfer 5
3.5 Ventilatoren
                            1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6 Luftaufb ereitungsapparate (siehe Anhang) 5
3.7 Luftverteilsysteme 6
3.7.1 Material 6
3.7.2 Flexible Lüftungsleitungen (siehe Anhang) 6
3.7.3 Aufhängungen und Befestigungen 6
3.7.4 Wärmedämmschichten
                            1  7
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.5 Sicherheitsabstand zu brennbarem Material 7
3.7.6 Einbau von Lüftungsleitungen (siehe Anhang) 7
3.7.7 Kontroll - und Reinigungsöffnungen 7
3.7.8 Durchführung durch brandabschnittsbildende Bauteile (siehe Anh ang) 7
3.7.9 Installationen in Lüftungsleitungen und luftführenden Schächten 7
3.8 Brandschutzklappen und Absperrvorrichtungen 7
3.8.1 Konstruktion und Funktion (siehe Anhang) 7
3.8.2 Einbau (siehe Anhang) 8
3.9 Reinigung 8
3.10 Brandfallsteuerung 8
                            4  Zusätzliche Anforderungen  9
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Fluchtwege 9
4.1.1 Luftführung in Fluchtwegen 9
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Küchen 9
4.2.1 Allgemeines 9
4.2.2 Wohnbauten 9
                            Lufttechnische Anlagen  /  25  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Brandschutzrichtlinie  gilt  für  die  Aufstellung  und  den  Betrieb  von  lufttechnischen  A  n  lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Anlageteile  und  spezielle  Anlagen  mit  Lufttemperaturen  ≥  85  °C  oder  für  feuer  -  und  explosionsgefährdete Bereiche, aggressive Medien usw. gelten erhöhte Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Warmluftheizungen, pneumatische Transporteinrichtungen und weitere hier  nicht d  e-  finierte Anlagen gilt diese Brandschutzrichtlinie sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Anlagen, die dem Abzug von Rauch und Wärme im Brandfall dienen, gelten die Bes  t-  immungen der Brandschutzrichtlinie  „  Rauch  -  und Wärmeabzugsanlagen  “  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Ausführung
                            1  Lufttechnische  Anlagen  sind  so  auszuführen  und  aufzustellen,  dass  sie  einen  gefahrl  o-  sen,  bestimmungsgemässen  Betr  ieb  gewährleisten,  und  dass  Schäden  im  Störungsfall  b  e-  grenzt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  müssen  dem  Stand  der  Technik  entsprechen  und  in  allen  Teilen  den  auftretenden  thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Bauten und Anlagen sind Lüftungskon  zept und Brand  schutzkonzept  aufeinander abz  u-  stimmen,  damit  sich  bei  einem  Brand  innerhalb  oder  ausserhalb  lufttechnischer  Anlagen  Feuer  und  Rauch  nicht  uneingeschränkt  ausbreiten.  Fluchtwege  müssen  ungehindert  b  e-  gehbar bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Je nach Luftmenge und jeweil  igem Risiko der gelüfteten Räume werden an die Konstru  k-  tionsart  oder  an  das  System  von  Wärmerückgewinnungseinrichtungen  Anforderungen  g  e-  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Anwendung und Kennzeichnung von Lufttechnischen Anlagen
                            1  Die  Brandschutzbehörde  entscheidet  über  die  Anwendung  von  Brandschutzprodukten  in  Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten stützt sich die Bran  d-  schutzbehörde auf folgende Nachweise:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Lufttechnische Anlagen  /  25  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aggregate welche mehrere Lüftungsabschnitte versorgen sind in einem separaten Raum  mit  gleichem  Feuerwiderstand  wie  d  ie  nutzungsbezogene  Brandabschnittsbildung  ,  minde  s-  tens  aber  mit  Feuerwiderstand  EI  30  aufzustellen.  Türen  sin  d  mit  Feuerwiderstand  EI  30  auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Luftaufbereitungsapparate  für  Einraumlüftungen  dürfen  im  zu  belüftenden  Raum  aufg  e-  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Entnahme der Aussenluft
                            Die  einer  Anlage  zugeführte  Aussenluft  ist  direkt  dem  Freien,  oder  von Räumen  mit unve  r-  schlies  sbaren Öffnungen nach aussen und eingebauter  Brandschutzklappe mit Kanalrauc  h-  melder, so zu  entnehmen, dass keine brennbaren Gase und Dämpfe angesaugt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Ausmündung der Fortluft
                            Lüftungsleitungen für die Fortluft müssen so ins Freie, oder in Räume mit  unverschliessb  a-  ren  Öffnungen  nach  aussen  und  eingebauter  Brandschutzklappe  mit  Kanalrauchmelder  münden,  dass  im  Brandfall  au  stretende  Brandgase  und  Flammen  die  Umgebung  nicht  g  e-  fährden und nicht in den Bereich der Aussenluftöffnung gelangen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Filter und Schalldämpfer
                            1  1  Filter und Schalldämpfer  müssen mindestens aus  Baustoffen der RF3  (cr)  bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Filterflüssigkeiten müssen einen Flammpunkt über 160  °C aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Ventilatoren
                            1  Ventilatoren  müssen,  mit  Ausnahme  von  brandschutztechnisch  unbedeutenden  T  eilen,  aus  Baustoffen der RF1 bestehen  .  Laufräder sowie  Kleinventilatoren wie Labor  -  , WC  -  , Fenster  -  ,  Konvektorgeräteventilatoren  usw.  müssen  mindestens  aus  Baustoffen  der  RF3  (cr)  best  e-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6 Luftaufbereitungsapparate
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Luftaufbereitungsapparate  sind  insbesondere  zentrale  raumlufttechnische  Geräte  samt  den dazugehörenden Einbauteilen  wie Lufterwärmer, Luftkühler, Wärmerückgewinnungsa  p-  parate,  Luftbefeuchter und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lufttechnische Anlagen  /  25  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  direkt  beheizten  Lufterhitzern  und  Elektrolufterhitzern  sind  als  zwei  voneinander  u  n-  abhängige  Sicherheitseinrichtungen,  ein  Druck  -  oder  Ström  ungswächter  und  ein  Temper  a-  turbegrenzer  oder eine gleichwertige Sicherheitseinrichtung einzubauen  . Bei Anlagen mit e  i-  ner  Leistung  über  3  kW  muss  beim  Ausschalten  ein  Nachlaufen  des  Ventilators  während  mindestens 60  Sekunden sichergestellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Luftaufbere  itungsapparate  ,  welche  mehrere  Lüftungsabschnitte  (lüftungstechnisch  z  u-  sammengefasste  Brandabschnitte)  versorgen,  müssen  beim  Abluftanschluss  über  eine  Rauchauslöseeinrichtung  verfügen,  welche  beim  Ansprechen  die  Lüftungsanlage  ausscha  l-  tet  und  die  Brandsch  utzklappen  schliesst.  Auf  die  Rauchauslöseeinrichtung kann  verzichtet  werden, sofern die entsprechenden Räume mit einer Brandmeldeanlage überwacht sind und  die Lüftungsanlage über eine Brandfallsteuerung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7 Luftverteilsysteme
3.7.1 Material
                            1  Lüftungs  leitung  en,  Lüftungsdecken  und  -  böden  sind  aus  Baustoffen  der  RF1  auszufü  h-  ren  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  Sie können bei folgenden Anwendungen und  Nutzungen mindestens aus  Baustoffen  der  RF3  (cr)  bestehen:  a  i  nnerhalb des  Brandabschnittes  von versorgten  Lüftungsabschnitten in Büronutzung  s-  ei  nheiten, Nutzungseinheiten von Schulräumen und Wohnungen  ;  b  Lüftungsdecken und  -  böden innerhalb eines Brandabschnittes;  c  einbetonierte Lüftungsleitungen;  d  Erdregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.2 Flexible Lüftungsleitungen
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Flexible  Lüftungsleitungen  dürfen  ohne  Längenbeschränkungen  innerhalb  eines  Bran  d-  abschnittes angewendet werden, soweit sie der Belüftung dieses Brandabschnittes dienen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  Flexible Lüftungsleitungen müssen mindestens aus Baustoffen der RF3  (cr)  bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  F  lexible Lüftungsleitungen  aus Baustoffen der RF1  sind zulässig für Apparateanschlüsse.  Sie  sind  im  Aufstellungsraum  des  Apparates  anzubringen  und  auf  eine  Länge  von  2  m  zu  beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Lufttechnische Anlagen  /  25  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.4 Wärmedämmschichten
                            1  Wärmedämmschichten von  Lüftungsleitungen müssen  in horizontalen un  d vertikalen Fluch  t-  wegen  aus Baustoffen der RF1 bestehen.  In den übrigen Fällen müssen sie mindestens aus  Baustoffen der RF3 bestehen. Sofern für die Wärmedämmschichten Baustoffe mit einem kr  i-  tischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabelle in der Brandschut  zrichtlinie „Baustoffe und  Bauteile“) verwendet werden, müssen diese mit einer  mindestens 0.5  mm  starken Ummant  e-  lung aus  Baustoffen der  RF1  hohlraumfrei bekleidet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.5 Sicherheitsabstand zu brennbarem Material
                            Lufttechnische  Anlagen,  mit  Ausnahme  der  An  lagen  gemäss  Ziffer  4.3.1  ,  benötigen  keine  Sicherheitsabstände zu  brennbarem Material  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.6 Einbau von Lüftungsleitungen
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lüftungsleitungen,  die  öffnungslos  durch  andere  Brand  -  oder  Lüftungsabschnitte  führen  oder deren Austrittsöffnungen sich im darüber oder darunter liegenden Geschoss befinden,  sind mit Feuerwiderstand EI  30, in Schleusen und vertikalen Fluchtwegen mit dem gleichen  Feuerwiderstand  wie  die  nutzungsbezogene  Brandabschnittsbildung,  minde  stens  aber  mi  t-  Feuerwiderstand  EI  30  auszuführen,  zu  bekleiden  oder  bei  Lüftungsabschnitten  mit  Bran  d-  schutzklappen zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Installationsschächte dürfen nicht als Lüftungsleitungen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.7 Kontroll - und Reinigungsöffnungen
                            Lüftungsleitungen si  nd so anzuordnen und mit Öffnungen zu versehen, dass sie einwandfrei  kontrolliert und gereinigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7.8 Durchführung durch brandabschnittsbildende Bauteile
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aussparungen  zwischen  Lüftungsleitungen  und  brandabschnittsbildenden  Bauteilen  sind  unter Berücksichtigung der Wärmedehnung der Lüftungsleitungen:  a  mit  Baustoffen  der  RF1  (z.  B.  Mörtel,  Gips)  auszufüllen  und  dic  ht  zu  verschliessen,  oder  b  mit  Abschottungssystemen  zu  verschliessen.  Die  Abschottungssysteme  müssen  bei  brandabschnittsbildenden Wänden und Decken Feuerwiderstand EI  30 aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lufttechnische Anlagen  /  25  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Brandschutzkla  ppen  sind  gemäss  Leistungserklärung  oder  VKF  -  Technischen  Auskunft  und Herstellerangaben zu befestigen. Sie müssen von aussen kontrollierbar und zugänglich  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Brandschutzklappen  sind  mit  einem  Antrieb  und  einer  thermischen  Auslösevorrichtung  auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Brandschutzklappen müssen beim Ausschalten der lufttechnischen  Anlage, beim Anspr  e-  chen  der  thermischen  Auslöseeinrichtung  sowie  bei  einem  Ausfall  des  Antriebs  selbsttätig  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Brandschutzklappen dürfen nicht als Regulierklappen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Ab  sperrvorrichtungen  können  je  nach  Konstruktion  und  Funktion  die  Ausbreitung  von  Feuer und Rauch über lufttechnische Anlagen verhindern. Sie verfügen über keinen Antrieb,  welcher ein wiederholtes Öffnen und Schliessen des Absperrelementes ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.8.2 Einbau
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Brandschutzklappen sind anzuordnen:  a  bei  Durchtrittsstellen  von  Lüftungsleitungen  durch  Brandmauern,  brandabschnittsbi  l-  denden Wänden und Decken;  b  wenn  öffnungslose  Lüftungsleitungen  durch  andere  Lüftungsabschnitte  führen  und  nicht den erforderlichen Feuerwiderstand aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den  Einbau von Brandschutzklappen kann  verzichtet werden  :  a  wenn  einzelne  Brandabschnitte  unter  Berücksichtigung  des  baulichen  Brandschutz  -  ko  nzeptes zu Lüftungsabschnitten zusammengefasst werden können;  b  bei  Büro  -  und Schulbauten, wenn die Fläche des Lüftungsabschnittes 1‘200  m  2  nicht  übersteigt;  c  bei Beherbergungsbetrieben und Wohnbauten, wenn die Fläche des Lüftungsabschni  t-  tes 600  m  2  nicht über  steigt;  d  bei Lüftungsanlagen von Nasszellen;  e  bei separater Lüftun  gsleitungsfü  hrung bis zur Lüftungszentrale;  f  in  Hochhäusern  bei  Lüftungsanlagen  von  Nasszellen,  Wohnungsküchen  und  dergle  i-  chen, sofern je Steigkanal nicht mehr als 5  Geschosse angeschlossen sin  d;  g  zwischen Lüftungszentralen und den Installationsschächten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Lufttechnische Anlagen  /  25  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlen  Rauchauslöseeinrichtungen,  Brandmelde  -  oder  Löschanlagen  müssen  die  luf  t-  technischen Anlagen an  leicht zugänglicher Stelle von Hand ausgeschaltet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusätzliche Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Fluchtwege
4.1.1 Luftführung in Fluchtwegen
                            Fluchtwege dürfen nicht als Ersatz für Lüftungsleitungen für die offene Luftführung verwe  n-  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.2 Belüftung von Fluchtwege n
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Belüftung von brandabschnittsbildenden Fluchtwegen hat grundsätzlich getrennt von  anderen lufttechnischen Anlagen zu erfolgen, ansonsten si  nd in den brandabschnittsbilde  n-  den  Wänden  Brandschutzklappen  einzubauen.  Dabei  sind  geschossweise  Unterteilungen  mit Brandschutzklappen, separate Leitungsführungen oder separate Anlagen erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Brandschutzklappen sind mit Kanalrauchmelder auszurü  sten oder an eine bestehe  n-  de Brandmeldeanlage anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Küchen
4.2.1 Allgemeines
                            1  In  die  Lüftungsleitungen  sind  nahe  der  Absaugstelle  wartungsarme  Fettabscheider  oder  Fettfilter einzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lüftungsleitungen müssen  aus Baustoffen der RF1  (dauerwärmebeständig) bestehen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.2 Wohnbauten
                            1  1  Abluftleitungen von Küchenablufthauben sind  aus Baustoffen der RF1 ausz  uführen.  We  r-  den in Abluftleitungen von Küchenablufthauben VKF  -  anerkannte, geeignete Absperrvorric  h-  tungen eingebaut, müssen die Abluftleitung  en nach der Absperrvorrichtung mindestens aus  Baustoffen der RF3  (cr) bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  Wird die Abluft  von  Küchenablufthauben dem  Luftaufbereitungsapparat  zugeführt, ist u  n-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lufttechnische Anlagen  /  25  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ventilatoren für Küchenabluft sind in einem eigenen Raum  m  it gleichem Feuerwiderstand  wie d  ie nutzungsbezogene Brandabschnitt  s  bildung  , mindestens aber  mit  Feue  rwiderstand  EI  60 aufzustellen. Bei Abluftmengen bis 12‘000  m  3  /h dürfen Aggregate für Wärmerückg  e-  winnung und Luftaufbereitung im gleichen Raum untergebrach  t werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Überschreitet die Abluftmenge 12‘000  m  3  /h, darf von einer Wärmerückgewinnungsanlage  der Wärmeaustauscher im gleichen Raum wie der Abluftventilator aufgestellt werden. Übrige  Anlageteile, wie Ventilator und Aggregate zur Luftbehandlung, sind in ei  nem anderen Raum  mit  gleichem  Feuerwiderstand  wie  d  ie  nutzungsbezogene  Brandabschnitt  s  bildung  ,  minde  s-  tens aber  mit  Feuerwiderstand  EI  60 anzuordnen. Als Wärmeträger sind nur nicht brennbare  Flüssigkeiten zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sind  ausser  der  Küche  weitere  Räume  mit  Ab  -  und  Zuluftanlagen  versehen  und  beträgt  die abzuführende gesamte Abluftmenge:  a  bis 4‘000  m  3  /h,  können  für  die  Abluft  und  die  Zuluft  Anlagen  mit  gemeinsamen  Lü  f-  tungsleitungen und Aggregaten für die Luftaufbereitung und die Wärmerückgewinnung  verwendet wer  den. Die Aggregate sind in einem separaten Raum  mit gleichem Feue  r-  widerstand  wie  d  ie  nutzungsbezogene  Brandabschnitt  s  bildung  ,  mindestens  aber  mit  Fe  uerwiderstand EI  60 aufzustellen;  b  über 4  ‘  000 bis 12  ‘  000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  /h, sind für die Küche und andere Räume getrennte  Ablufta  n-  lagen  mit  eigenen  Lüftungsleitungen  und  Aggregaten  vorzusehen.  Ventilatoren  sowie  Aggregate für die Wärmerückgewinnung und die Luftaufbereitung können im gleichen  separaten  Raum  mit  gleichem  Feuerwiderstand  wie  d  ie  nutzungsbezogene  Branda  b-  schnitt  s  b  ildung  ,  mindestens  aber  mit  Feuerwiderstand  EI  60  aufgestellt  werden.  Die  Wärmerückgewinnung kann gemeinsam erfolgen;  c  über 12‘000  m  3  /h,  ist  für  die  Küchenabluft  eine  Anlage  mit  eigenen  Lüftungsleitungen  und eigenem Ventilator zu erstellen. Diese ist in ein  em separaten Raum  mit gleichem  Feuerwiderstand wie d  ie nutzungsbezogene Brandabschnitt  s  bildung  , mindestens aber  mit  Feuerwiderstand  EI  60 unterzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Küchenabluftleitungen  sind  in  Installationsschächten  voneinander  und  gegenüber  and  e-  ren Installationen  mit einer Brandschutzplatte mit 30  Minuten  Feuerwiderstand aus Bausto  f-  fen der RF1 (dauerwärme  beständig) abzutrennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Spezielle Anlagen
4.3.1
                            Anlagen mit erhöhter Lufttemperatur  (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Lufttechnische Anlagen  /  25  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3.2 Anlagen für feuer - und explosionsgefährdete Bereic he
                            1  Anlagen  für  feuer  -  und  explosionsgefährdete  Bereiche  müssen  separate  Lüftungsaggr  e-  gate  und  separate  Lüftungsleitungen  aufweisen.  Werden  die  Aggregate  in  einem  anderen  Bereich aufgestellt, sind sie in einem separaten Raum mit  gleichem Feuerwiderstand wie  d  ie  nutzungsbezogene Brandabschnitt  s  bildung  , mindestens aber  mit  Fe  uerwiderstand EI  60 a  n-  zuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aussen  an  Bauten  und  Anlagen  und  bei  Dachdurchführungen  sind  Lüftungsleitungen  im  Abstand von 0.2  m zu brennbarem Material zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Abluftventilatoren  sind  nahe  der  Ausblasstelle  anzuordnen  und  dürfen  keine  Funken  erzeugen.  Aggregate  und  Apparateteile  dürfen  an  keiner  Stelle  Oberflächentemperaturen  aufweisen,  welche  die  Zündtemperatur  der  vorhandenen  Gemische  von  Gasen,  Dämpfen  und Stäuben mit Luft erre  ichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3.3 Anlagen für aggressive Medien
                            1  In Anlagen für aggressive Medien sind luftführende  Anlageteile mindestens aus Bausto  f-  fen der R  F2 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lüftungsleitungen aus brennbarem Material sind aussen an Bauten und Anlagen  –  oder in  Schächten mit Feuerwiderst  and EI  60 aus Baustoffen der RF1 (  dauerwärmebeständig)  –  zu  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3.4 Lüftungsleitungen mit erhöhten Brandschutzanforderungen in
                            Installationsschächten  (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden mehrere Lüftungsleitungen von Anlagen mit erhöhten Brandschutzanforderungen  (z.  B. Lüftungsleitungen von besonderen Anlagen gemäss  Z  iffer 4.3.1  bis  4.3.3  ) im gleichen  Installationsschacht  hochgeführt,  so  sind  sie  voneinander  geschoss  -  und  brandabschnitt  s-  weise mit einer  Brandschutzplatte  mit 30  Minuten  Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1  (dauerwärmebeständig) zu trennen. Bestehen die Lüftungsleitungen aus Baustoffen der RF1  können  diese  einzeln  mit  Feuerwiderstand  EI  30  aus  Baustoffen  RF1  (dauerwärmebestä  n-  dig) bekleidet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von  anderen  Installationen  im  gleichen  Schacht  sind  die  Lüftun  gsleitungen  mit  einer  Brandschutzplatte  mit  30  Minuten  Feuerwiderstand  aus  Baustoffen  der  RF1  (dauerwärm  e-  beständig) abzutrennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden  mehrere  Lüftungsleitungen  aus  brennbarem  Material  im  gleichen  Installation  s-  schacht geführt, kann  auf  eine  Abtrennung gem  äss  Abs.  1  verzichtet  werden,  sofern  im I  n-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lufttechnische Anlagen  /  25  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Weitere Bestimmungen  Erlasse  ,  Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die  ergänzend  zu  dieser  Bran  d-  schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten  Verzeichnis der TKB  -  VKF  aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder  www.praever.ch/de/bs/vs  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Inkrafttreten  Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen  Vereinbarung zum Abbau Technischer H  andelshemmnisse (IVTH) vom 18.  September  2014  für verbindlich erklärt und auf den 1.  Januar  2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für  alle Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di  assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Gefährliche Stoffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefährliche Stoffe  /  26  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 20  15  Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.praever.ch/de/bs/vs  Vom IOTH am 22. September 2016 genehmigte Änderungen  :  -  Ziffer 3.4, Abs. 1 (Seite 7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BR  ANDSCHUTZRICHTLINIE  Gefährliche Stoffe  /  26  -  15de  Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich (siehe Anhang)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Klassierung (siehe Anhang)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allgemeine Anforderungen  5
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Grundsätze 5
3.2 Lagermengen 6
3.3 Beurteilung der Feuer - und Explosionsgefahr 7
3.4 Bauliche Anforderungen und Standort 7
3.5 Technische Anforderungen 7
3.5.1 Lüftung 7
3.5.2 Zündquellen 7
3.5.3 Blitzschutzsystem 8
3.5.4 Alarm - und Löscheinrichtungen 8
3.6 Betriebliche Anforderungen 8
3.6.1 Lagerkonzept (siehe Anhang) 8
3.6.2 Stoffseparierung (siehe Anhang) 8
3.6.3 Gefahrenhinweise 8
                            4  Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung von Gasen  9
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Allgemein (für brennbare und nicht brennbare Gase) 9
4.2 Tiefkalt verflüssigte Gase in Kryobehältern 9
4.3 Flüssiggas (LPG) 9
4.4 Biogase 9
4.5 Komprimiertes Erdgas (CNG) / Verflüssigtes Erdgas (LNG) 9
4.6 Druckgaspackungen ( Spraydosen, Aerosol packungen ) 9
                            5  Zusätzliche Anforderungen  an die Lagerung  und den Umgang mit brennbaren  Flüssigkeiten  10
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Allgemeines 10
5.2 Lagerung in Gebäuden (siehe Anhang) 10
5.2.1 Allgemeines 10
5.2.2 Gebinde (bis 450 l) und Kleintanks (bis 2‘000 l) 11
5.2.3 Mittelgrosse Tanks (2‘000 – 250‘000 l) 11
5.2.4 Lüftungsmassnahmen beim Lagern von leichtbrennbare n Flüssigkeiten 11
5.3 Lagerung im Freien 12
                            Gefährliche Stoffe  /  26  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Pyrotechnische Gegenstände (siehe Anhang)  15
                        
                        
                    
                    
                    
                11.1 Allgemeines 15
11.1.1 Einleitung 15
11.1.2 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken 15
11.1.3 Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper) 15
11.2 Lagerung 15
11.2.1 Allgemeine Anforderungen 15
11.2.2 Zusätzliche Anforderungen an Lager bis 50 kg 16
11.2.3 Zusätzliche Anforderungen an Lager bis 300 kg 16
11.2.4 Zusätzliche Anforderungen an Grosslager bis 1‘000 kg 16
11.2.5 Zusätzliche Anforderungen an Grosslager über 1‘000 kg 16
11.2.6 Nachtlager 16
11.2.7 Kurzfristige Lager 17
11.3 Verkauf von Feuerwerkskörpern 17
11.3.1 Allgemeine Anforderungen 17
11.3.2 Verkauf in Gebäuden 17
11.3.3 Verkauf im Freien 18
11.4 Bühnenfeuerwerk 18
                            12  Weitere Bestimmungen  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Inkrafttreten  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BR  ANDSCHUTZRICHTLINIE  Gefährliche Stoffe  /  26  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  (siehe Anhang)  Diese  Brandschutzrichtlinie  regelt  die  brandschutzrelevanten  Anforderungen  an  die  Lag  e-  rung  und  den  Umgang  mit  gefährlichen  Stoffen  und  Zubereitungen  ab  einer  Menge  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  kg,  sofern nicht explizit ander  e Mengen erwähnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Klassierung  (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gefährliche Stoffe werden nach brand  -  und explosionstechnischen Eigenschaften und i  h-  rer  Gefahr  für  Men  sch,  Tier  und  Umwelt  klassiert.  Die  Klassierung  dient  als  Grundlage  für  die zu treffenden Massnahmen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Klassierung  erfolgt  nach  dem  „  G  lobal  H  armonisierten  S  ystem  zur  Klassifizierung,  Kennzeichnung  und  Verpackung  von  Chemikalien  (  GHS)“  (  s  iehe  Ziffer  12 „Weitere Besti  m-  mungen“  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diesel und Heizöl werden für die Zwecke dieser Brandschutzrichtlinie wie brennbare Sto  f-  fe ohne Klassierung behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  D  ie  Klassierung  pyrotechnischer  Gegenstände  erfolgt  nach  dem  Bundesge  setz  über  e  x-  plosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) (siehe  Ziffer  12 "  Weitere Bestimmungen  "  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allgemeine Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Grundsätze
                            1  Bauliche,   technische,   abwehrende   und   betriebliche   Brandschutzmassnahmen,   wie  Schutz  abstände,  Brandabschnitte,  Flucht  -  und  Rettungs  wege,  Einrichtungen  für  Drucken  t-  lastung, Wärme  -  und Rauchabzug, richten sich insbesondere nach:  a  Lage des Geschosses oder Raumes;  b  Art und Menge der gefährlichen Stoffe;  c  Arbeitsverfahren;  d  Betriebseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Lagerung von und den Umgang mit gefährlichen Stoffen sind Schutzmassnahmen  zu treffen, welche Brände und Explosionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schutzmassnahmen  haben  sich  nach  Art  und  Menge  der  vorhandenen  Stoffe,  Gebinde  und Be  hälter sowie Verpackungsmaterialien zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefährliche Stoffe  /  26  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Beim Umgang mit leichtbrennbaren Flüssigkeiten  und explosionsfähigen Stoffen und Z  u-  bereitungen sowie  bei deren Lagerung sind an den Anlagen, Einrichtungen und Geräten s  o-  wie am Ort ihrer Aufstellung die no  twendigen Explosionsschutzmassnahmen zu treffen (  s  i  e-  he  Ziffer  12 „  Weitere Bestimmungen  “  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Beim Umgang und Lagern von entzündbaren  Feststoffen (Entz. Festst. 1,2)  , von brennb  a-  ren fein zerteilten Stoffen und von brennbaren  Stäuben sind geeignete Massnahmen zur G  e-  fahrenverminderung zu treffen  (  s  iehe  Ziffer  12 „  Weitere Bestimmungen  “  )  .  Massnahmen zur Gefahrenverminderung sind beispielsweise:    Quellenabsaugung von Stäuben;    Einbau von  Abscheidern;    Erdung von Anlageteilen;    Schaffung einer Inertatmosphäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Ergänzend  zu  der  vorliegenden  Richtlinie  sind  die  Hinweise  und  Massnahmen  der  en  t-  sprechenden  Sicherheitsdatenblätter  der  Stoffe  und  Zubereitungen  resp.  Gebrauchsanwe  i-  sungen der pyrotech  nischen Gegenstände  zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Gefährliche Stoffe dürfen weder in Durchgängen oder Durchfahrten,  horizontalen und ve  r-  tikalen Fluchtwegen  , noch vor Ein  -  und Ausgängen aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Der  Betreiber von Anlagen und Lager  hat dafür zu sorgen, dass über  Art, Menge und L  a-  gerort von gefährlichen Stoffen jederzeit eine Orientierung vor Ort möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Betriebsangehörige sind über Brandgefahren, Verhalten im Brandfall und über Vorgehen  zur Alarmierung der  Feuerwehr  zu instruieren. Sie müssen betriebseigene L  öschgeräte ei  n-  setzen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Führen Nutzungsänderungen oder Änderungen des Lagergutes  oder der Lagermenge  zu  erhöhten Brandrisiken, sind die Brandschutzmassnahmen der neuen Situation anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Lagermengen
                            1  Zulässige  max.  Lagermengen (in Tonnen) je  Brandab  schnitt  :  Stoffklassierung  ohne  Brandme  l-  de  -  oder Sprin  k-  leranlage  Brandmelde  -  anlage  Sprinkleranlage  Entz. Fl. 1,  2,  3 (H224, H225, H226)  600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BR  ANDSCHUTZRICHTLINIE  Gefährliche Stoffe  /  26  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Beurteilung der Feuer - und Explosionsgefahr
                            1  Für die Klassierung von Räumen und die Festlegung von Zonen nach Feuer  -  und Expl  o-  sionsgefahr sind insbesondere Art und Menge sowie Häufigkeit und Dauer des  Vorhanden  s-  eins brennbarer Gase, Stäube oder Dämpfe massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einteilung in feuer  -  und explosionsgefährdete Räume und Zonen dient als Grundlage  für die zu treffenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Bauliche Anforderungen und Standort
                            1  1  Anforderungen an Räume:  a  Räume  ,  in  denen  explosionsfähige  und  explosionsfördernde  Stoffe  und  Gemische  (H200,  H201,  H202,  H203,  H204,  H205,  H240,  H241,  H271)  oder  mehr  als  300  kg  (brutto) pyrotechnische Gegenstände gelagert werden resp.  m  it solchen umgegangen  wird,  müssen  über  Druckentlastun  g  seinrichtungen  (z.  B.  Aussenwand  in  leichter  Ba  u-  art) oder gleichwertige Massnahmen verfügen und als Brandabschnitte erstellt sein  ;  b  in feuer  -  und explosionsgefährdeten Räumen sind Massnahmen zu treffen, welche die  Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken  (si  e-  he  Ziffer  12  „Weitere Bestimmungen“  )  . Sie sind als  Bran  dabschnitte zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aussenwände  in  leichter  Bauart  und  andere  Druckentlastungseinrichtungen  sind  so  a  n-  zuordnen oder auszubilden, dass für die Umgebung keine  unverhältnismässige  Gefährdung  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lagerräume  für  gefährliche  Stoffe  müssen  als  Brandabs  chnitte  erstellt  sein.  Wo  es  die  Verhältnisse erfordern, sind  sie  durch geeignete Einrichtungen zu schützen oder zu überw  a-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Technische Anforderungen
                            1  Räume  oder  Zonen,  in  denen  sich  brennbare  Gase,  Dämpfe,  Nebel  oder  Stäube  in  g  e-  fährlichen Konze  ntrationen ansammeln können, sind ausreichend natürlich oder künstlich zu  lüften  (siehe  Ziffer  12  „  Weitere Bestimmungen  “  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ventilatoren und deren Antrieb, die sich in explosionsgefährdeten Zonen oder in Abluft  le  i-  tungen  b  efinden, dürfen nicht zu wirksamen Zündquellen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefährliche Stoffe  /  26  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5.3 Blitzschutz system
                            Bauten und Anlagen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, oder in denen g  e-  fährliche  Stoffe  gelagert  werden,  sind  durch  geeignete  Einrichtungen  gegen  Zündgefahren  durch Blitz  ein  schl  ag zu schützen. Dies gilt insbesondere für:  a  die Lagerung von brennbaren Gasen (im Freien und in Bauten und Anlagen)  :    bis 450  kg netto  :  keine Massnahmen erforderlich;    bis 1  ‘  000  kg netto  :  Anschluss  elektrisch  leitender   Anlageteile  an   Erdung   oder  P  otenzia  lausgleich;    über 1  ‘  000  kg netto  :  Bauten  und  Anlagen  sind  mit  eine  m  Blitzschutz  system  zu  schützen.  b  Bauten  und  Anlagen  in  denen  mit  brennbaren  Flüssigkeiten  mit  einem  Flammpunkt  ≤  60  °C (Entz. Fl. 1,  2,  3) umgegangen wird, oder in denen solche Flüssigkei  ten gelagert  werden  :    bis 450  l:  keine Massnahmen erforderlich;    bis 2  ‘  000  l:  Anschluss elektrisch leitender Anlageteile an Erdung oder Potenzialau  s-  gleich;    über 2  ‘  000  l:  Bauten und Anlagen sind mit eine  m  Blitzschutz  system  zu schützen.  c  Gebäude  ,  in denen Reifen und Folgeprodukte  mit einer Lagermenge über 60  t oder einer  Lagerfläche grösser 600  m  2  gelagert werden,  sind gegen Blitzschlag zu schützen.  d  Grosslager  mit pyrotechnischen Gegenständen (mehr als 300  kg)  sind gegen Blitzschlag  zu schützen.  Pl  anung, Ausführung und Instandhaltung von Blitzschutzsystemen siehe  Brandschutzrichtl  i-  nie „  Blitzschutzsysteme  “.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5.4 Alarm - und Löscheinrichtungen
                            In Bauten und Anlagen mit feuer  -  oder explosionsgefährdeten Räumen oder Zonen sind an  zweckmässigen  Stellen  und  in  ausreichender  Zahl  geeignete  Löscheinrichtungen  zu  insta  l-  lieren.  Wenn  die  Verhältnisse  es  erfordern,  sind  Brand  meldeanlagen,  Gas  warn  anlagen  oder Löschanlagen einzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6 Betriebliche Anforderungen
                            BR  ANDSCHUTZRICHTLINIE  Gefährliche Stoffe  /  26  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung von Gasen
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Allgemein (für brennbare und nicht brennbare Gase)
                            1  Gas  flaschen  sind vor übermässiger Erwärmung, mechanischer Beschädigung und Umfa  l-  len zu schützen. Sie d  ürfen nicht zusammen mit leichtbrennbaren oder selbstentzündlichen  Stoffen gelagert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fluchtwegen dürfen Gasflaschen weder angeschlossen noch gelagert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Räume, in denen Gasflaschen angeschlossen oder gelagert werden, sind ausreichend zu  lüft  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gasflaschen ab einer Lagermenge von  2  00  l  Flaschenvolumen  sind im Freien  oder  in e  i-  nem  separaten  Brandabschnitt  ohne  zusätzliche  Brandlasten  oder  in  Schränken  nach  SN  EN  14470  -  2  :2006  mit mindestens dem geforderten Feuerwiderstand des Brandabschni  t-  tes z  u lagern  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Tiefkalt verflüssigte Gase in Kryobehältern
                            1  Als Kryobehälter werden vakuumisolierte Behälter für tiefkalt verflüssigte oxidierende G  a-  se  (Sauerstoff,  Distickstoffoxid)  und  erstickende  Gase  (Argon,  Helium,  Kohlendioxid,  Stic  k-  stoff) bezeichnet  (sieh  e  Ziffer  12 „  Weitere Bestimmungen  “  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kryobehälter sind im Freien aufzustellen und dürfen sich nicht in Vertiefungen befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Umkreis  von  5  m  um  Kryobehälter  mit  oxidierenden  Gasen müssen  die  Gebäudefa  s-  saden öffnung  s  los und standfest sein sowie mindestens Feuerwiderstand EI  60  aus Bausto  f-  fen  der  RF1  aufweisen.  In  diesem  Bereich  sind  keine  brennbaren  Materialien  zugelassen.  Der Abstand kann durch  eine  geeignete  Schirmmauer  reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Flüssiggas (LPG)
                            1 Flüssiggas (LPG) darf nicht in Untergeschossen gelagert werden.  Ziffer  12  „  Weitere Bestimmungen  “  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Biogas e
                            Für  die  Lagerung  und  Verwendung  von  Biogas  g  elten  spezielle  Anforderungen  (siehe  Zi  f-  fer  12  „  Weitere Bestimmungen  “).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefährliche Stoffe  /  26  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zusätzliche Anforderungen  an die Lagerung  und den  Umgang mit  brennbaren Flüssigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Allgemeines
                            1  Die  Ausbreitung  von  ausfliessenden  brennbaren  Flüssigkeiten  m  u  ss  verhindert  werden.  Dazu  eignen  sich  insbesondere  folgende  Massnahmen:  erhöhte  Türschwellen,  Abflussri  n-  nen, Abscheider, Tropfgefässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dämpfe  von  brennbaren  Flüssigkeiten  dürfen  nicht  in  tieferliegende  Räume  wie  Keller,  Kanalisationen, Schächte oder Gruben gelangen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einrichtungen  für  die  Erwärmung  brennbarer  Flüssigkeiten  sind  so  auszuführen  und  thermisch  abzusichern, dass keine Gefährdung d  urch  zu  hohe Temperatur  oder  Druck  en  t-  stehen  kann.  Mit  offener  Flamme  oder  ungeschützten Wärmequellen  (z.  B.  Infrarotstrahler)  dürfen brennbare Flüssigkeiten nicht erwärmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Spezielle  Anforderungen  gelten  insbesondere  für  (siehe  Ziffer  12 „  Weitere  Bestimmu  n-  gen  “)  :  a  leichtbrennbare Flüssigkeiten gemäss SUVA  /  EKAS  (Explosionsschutz);  b  b  rennbare Flüssigkeiten  mit einem Flammpunkt  ≤  60  °C (Entz. Fl. 1,  2,  3)  ;  c  Anlagen für Lagerung und Umschlag von flüssigen Brenn  -  und Treibstoffen;  d  Tankanlagen der Chemischen Industrie;  e  Stehtankanlagen gemäss Carburarichtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Flüssigk  eiten mit einem Flammpunkt  ≤  23  °C (Entz. Fl. 1  , 2  ) sind zu lagern in:  a  Gebinden  oder  Kleintanks;  b  Tanks aus Metall mit gewölbten Böden, die mit einem Überdruck von 4  bar geprüft sind  (druckstossfeste Tanks);  c  vertikalen zylindrischen Tanks aus Stahl mit flac  hem Boden (Stehtanks).
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Lagerung in Gebäuden
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2.1 Allgemeines
                            1  Lagerräume  für  brennbare  Flüssigkeiten  sind  gegen  andere  Räume  mit  EI  30  -  Türen  a  b-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BR  ANDSCHUTZRICHTLINIE  Gefährliche Stoffe  /  26  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2.2 Gebinde (bis 450 l) und Kleintanks (bis 2 ‘ 000 l)
                            1  Anforderung an den Brandabschnitt in Abhängigkeit von der Lagermenge:  Lagermenge  Brennbare Flüssigkeiten mit  Flammpunkt  ≤  60  °C (Entz. Fl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, 2, 3)  Brennbare Flü  ssigkeiten mit  Flammpunkt >  60  °C  bis 25 l  Raum beliebiger Bauart  Raum beliebiger Bauart
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  6  –  100 l  Schrank  RF1  , mit Auffangwanne  und Kennzeichnung  Schrank  RF1  , mit Auffangwanne  und Kennzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101  –  450 l  Raum EI  30,  mit geringem  Brandrisiko  Schrank  RF1  , mit Auffangwanne  und Kennzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            451  –  2  ‘  000 l  Raum EI  60,  ohne zusätzliche  Brandlasten  Raum EI  30,  mit geringem  Brandrisiko  über 2  ‘  000 l  Raum EI  90,  ohne zusätzliche  Brandlasten  Raum EI  60,  ohne zusätzliche  Brandlasten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lagerung kann anstatt in Räumen auch in  Schr  änken  nach SN EN  14470  -  1  :2004  mit  entsprechendem Feuerwiderstand erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2.3 Mittelgrosse Tanks (2 ‘ 000 – 250‘000 l)
                            1  Im Raum EI  90  ohne zusätzliche Brandlasten  dürfen maximal  10  ‘  000  l  b  rennbare Flüssi  g-  keiten  mit  Flammpunkt  ≤  60  °C  (Entz.  Fl.  1,  2,  3)  gelagert  werden.  Es  sind  besondere  Schutzmassnahmen zu treffen (z.  B. mechanische Lüftung, Löschanlage, Gasmeldeanlage).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Raum  EI  60  ohne  zusätzliche  Brandlasten  dürfen  maximal  250  ‘  000  l  b  rennbare  Flü  s-  sigkeiten mit  einem Flammpunkt >  60  °C gelagert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2.4 Lüftungsmassnahmen beim Lagern von leichtbrennbaren Flüssigkeiten
                            1  Räume gelten als ausreichend natürlich gelüftet, wenn sie über dem Erdboden liegen und  mindestens zwei einander gegenüberliegende, nicht verschlies  sbare, ins Freie führende Öf  f-  nungen aufweisen, wobei eine der beiden Öffnungen unmittelbar, höchstens aber  0.1  m über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefährliche Stoffe  /  26  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Lagerung im Freien
                            Für  die  Lagerung  von  brennbaren  Flüssigkeiten  im  Freien  gelten  spezielle  Anforderungen  (siehe  Ziffer  12 „  Weitere Bestimmungen  “  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4 Umgang
                            1  Wenn  Anlagen,  Einrichtungen  und  Geräte  nicht  als  geschlossene  Systeme  ausgebildet  werden  können,  sind  sie  so  auszuführen,  dass  brennbare  Dämpfe  oder  Nebel  nicht  in  g  e-  fährlichen Konzent  rationen austreten können (z.  B. Quellenabsaugung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind weder geschlossene Systeme, noch Absaugungen möglich, so ist der Aufstellung  s-  raum ausreichend künstlich zu belüften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Räume oder Bereiche gelten als ausreichend künstlich belüftet, wenn ein 10  facher  Luf  t-  wechsel  pro  Stunde  gewährleistet  ist,  und  die  Absaugstellen  unmittelbar,  höchstens  aber
                        
                        
                    
                    
                    
                0.1 m über dem Boden angeordnet sind (siehe Ziffer 12 „ Weitere Bestimmungen “ ).
                            6  Zusätzliche  Anforderungen  an  die  Lagerung  von  oxi  dierenden  Stoffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Oxidationsmittel dürfen bis zu Gesamtmengen von 100  kg mit anderen gefährlichen Sto  f-  fen im selben Brandabschnitt gelagert werden. Es müssen aber genügend grosse Schutza  b-  stände  zu  brennbaren  Materialien  (2  .  5  m)  eingehalten  werden  oder  Tren  nwänden  mit  Fe  u-  erwiderstand EI  30  aus Baustoffen der RF1  angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Gesamtmengen  ab  100  kg  ist  ein  separater  Brandabschnitt  mindestens  EI  60  aus  Baustoffen der RF1  notwendig. Eine Zusammenlagerung mit nicht  brennbaren Materialien ist  zulässig.  Anstelle eines  Raumes  EI  60  aus Baustoffen der RF1  kann ein  Schrank  EI  60  aus  Baustoffen der RF1  nach SN  EN  14470  -  1  :2004  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Oxidationsmittel der Kategorie Oxid. Fl. 1 und Oxid. Festst.  1 dürfen nicht auf Holzpalle  t-  ten gelagert werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  der  Lagerung  von  Oxidationsmittel  n  im  Freien  hat  der  Abstand  zwischen  einzelnen  Lagerabschnittsflächen und zu Gebäuden mindestens  5  m zu betragen. Wird zwischen den  Lagerabschnittsflächen  eine  standfest  e  Schirmmauer  mit  einem  Feuerwid  er  s  tand  minde  s-  tens  EI  60  aus  Baustoffen  der  RF1  erstellt,  kann  auf  die  Abstände  zwischen  den  Lagera  b-  schnitten und zu Gebäuden verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abfälle von Oxidationsmitteln sind  sorgfältig zu beseitigen. Sie dürfen nicht mit brennb  a-  ren Abfällen in Berührung kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BR  ANDSCHUTZRICHTLINIE  Gefährliche Stoffe  /  26  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Zusätzliche Anforderungen an die  Lagerung von Reifen und Folg  e-  produkte
                        
                        
                    
                    
                    
                8.1 Allgemeines
                            1  Für Lagermengen bis 1  t oder e  iner Fläche von weniger als 10  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  gelten keine Anford  e-  rungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebäude mit einer Lagermenge über 60  t oder einer Lagerfläche grösser 600  m  2  sind g  e-  gen Blitzschlag zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lager sind gegen unbefugten Zutritt zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Lager sind  Brandschutz  -  und Feuerwehreinsatzpläne zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2 Lager im Freien
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Lager im Freien gelten Lager ohne Witterungsschutz (Freiluftlager) und solche mit e  i-  ner Üb  erdachung ohne seitliche Einwandungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die maximale Lagerfläche (effektive Lagerfläche plus Freiräume) beträgt für überdachte  Lager  2‘4  00  m  2  , für Freiluftlager  4‘8  00  m  2  . Sie wird in Lagerabschnittsflächen unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die maximale Fläche pro Lagerabschnit  t beträgt 100  m  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Abstand zwischen einzelnen Lagerabschnittsflächen beträgt mindestens 10  m. Wird  zwischen  den  Lagerabschnittsflächen  eine  standfeste  Sc  hirmmauer  mit  Feuerwidertand  REI  90 erstellt, kann auf einen Abstand zwischen den Lagerabschnitten verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Lager im Freien sind ausreichend mit Hydranten zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ohne  weitere  Massnahmen  beträgt  der  Abstand  zwischen  Lagerflächen  und  Gebäud  en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  m. Dieser Zwischenraum kann auch zur Bewirtschaftung der Lagerfläche genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3 Lager in Gebäuden
                            1  Lager  sind  an  einer  Aussenwand  anzuordnen.  Es  sind  Ausräumöffnungen  von  minde  s-  tens  2  m x 2  m direkt ins Freie vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lager mit einer Fläche bi  s 100  m  2  können in der Nutzungseinheit ohne feuerwiderstand  s-  fähige Abtrennung aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lager  mit  einer  gesamten  Lagermenge  bis  60  t  oder  Lager  mit  einer  Fläche  bis  600  m  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefährliche Stoffe  /  26  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Zusätzliche Anforderungen  an  Zapfstellen für Benzin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zapfsäulen  für Benzin sind ausse  rhalb von Bauten und Anlagen anzuordnen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zapfsäulen haben zu Bauten und Anlagen einen Abstand von  3  m aufzuweisen. Der A  b-  stand  kann  verringert  werden,  wenn  die  Gebäudewand  im  Bereich  von  3  m  beidseitig  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  m über der Zapfsäule mit Feuerwiderstand EI  60  u  nd öffnungslos ausgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  den  Zapfsäulen  sind  dauerhafte  und  gut  sichtbare  Rauchverbotstafeln  anzubringen  und geeignete Handfeuerlöscher aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für elektrische Installationen in und an Zapfsäulen sowie für das Festlegen explosionsg  e-  fährdete  r   Zonen   im   Bereich   von   Zapfsäulen   gelten   besondere   Anforderungen   (siehe  Ziffer  12  „  Weitere Bestimmungen  “  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Zusätzliche  Anforderungen  an  Hochregallager  mit  gefährlichen  Stoffen
                        
                        
                    
                    
                    
                10.1 Allgemeines
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hochregallager sind mit automatischen Löschanlagen zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die Lagerung von Stoffen  mit einem Flammpunkt  ≤  60  °C (Entz. Fl. 1,  2,  3)  ist die L  a-  gerhöhe auf 18  m beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bereiche  in  Hochregallagern  mit  leichtbrennbaren  Flüssigkeiten  sind  künstlich  zu  entlü  f-  ten. Die Entlüftung gilt als ausreichend, wenn zur Dimensionierung der Lüftungsleistung ein  Raumvolumen angenommen wird, das auf einer Raumhöhe von 3  m basiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Brennbare  Flüssig  keiten mit einem Flammpunkt  ≤  60  °C (Entz. Fl. 1,  2,  3)  dürfen nur dann  im Hochregallager gelagert werden, wenn durch bauliche und löschtechnische Zusatzmas  s-  nahmen die Brandausbreitung sicher eingegrenzt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In  Hochregallagern  dürfen  keine  explosive  St  offe,  keine  Stoffen  mit  besonderem  Bran  d-  verhalten (pyrophore, selbstzersetzliche, mit Wasser reagierende Stoffe) sowie keine bren  n-  baren oder toxischen Gase unter Druck (Gasflaschen) gelagert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das  Einrichten  von  Batterieladestationen  für  Stapler  fahrz  euge  und  der  Betrieb  von  Fol  i-  enschrumpfgeräten  im  Hochregallager  und  in  Kommissionierungszonen  ohne  Branda  b-  schnittsbildung zum Hochregallager sind nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.2 Brandabschnittsbildung
                            BR  ANDSCHUTZRICHTLINIE  Gefährliche Stoffe  /  26  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Pyrotechnisc  he Gegenstände  (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                11.1 Allgemeines
11.1.1 Einleitung
                            Die  nachfolgenden  Bestimmungen  beruhen  auf  dem  Bundesgesetz  und  der  Verordnung  über explosionsgefährliche  Stoffe (Sprengstoffgesetz, Sprengstoffverordnung). Für die Zw  e-  cke  dieser  Brandschutzrichtlinie  werden  nur  die  für  die  kantonalen  Vollzugsbehörden  im  Rahmen  ihrer  Kontrollpflicht  notwendigen  und  für  den  Brandschutz  wesentlichen  Sachve  r-  ha  l  te aufgeführt (sieh  e  Ziffer  12 „  Weitere Bestimmungen  “  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                11.1.2 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
                            Sprengmittel  und  p  yrotechnische  Gegenstände  ,  die  für  andere  Zwecke  bestimmt  sind,  dü  r-  fen  nicht zu Vergnügungszwecken  verwendet  werde  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.1.3 P yrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper)
                            1  Das Abbrennen von Feuerwerkskörper  n  im Innern von Bauten und Anlagen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Feuerwerkskörper der Kategorie  1  ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine B  e-  willigung  erforderlich.  Die  übrigen  Vorschriften  für  pyrotechnische  Gegenstände  gelten  für  sie nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  das  Abbrennen  von  Feuerwerkskörpern  sind  die  vom  Hersteller  angegebenen  S  i-  cherheitsabstände einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Feuerwer  k  skörper  der  Kategorie  4  sind  dem  gewerblichen  Gebrauch  vorbehalten.  Sie  dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.2 Lagerung
11.2.1 Allgemeine Anforderungen
                            1  Pyrotechnische  Gegenstände  sind  in  den  Versand  -  und  Verpackungseinheiten  aufzub  e-  wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Räume,  in  denen  p  yrotechnische  Gegenstände  gel  agert  werden  ,  müssen  kühl,  trocken  und gut belüftet sein sowie eine möglichst gleichbleibende Temperatur aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefährliche Stoffe  /  26  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Grosslager  (mehr  als  300  kg  brutto  pyrotechnische  Gegenstände)  dürfen  nicht  in  einer  Wohnzone liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Grosslager sind gegen Blitzschlag zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.2.2 Zusä tzliche Anforderungen an Lager bis 50 kg
                            1  Räume, in denen brutto (ohne Versandverpackung) bis 50  kg  p  yrotechnische Gegenstä  n-  de vorübergehend gelagert  werden  , müssen mit Feuerwiderstand EI  30 ausgebaut sein. Sie  dürfen auch anderen Zwecken dienen, sofern das  Brandrisiko gering ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  nicht  vorübergehender  Lagerung  (d.  h.  länger  als  1  Monat)  haben  die  Lagerräume  mindestens den Anforderungen nach  Ziffer  11.2.3  zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.2.3 Zusätzliche Anforderungen an Lager bis 300 kg
                            Räume, in denen brutto (ohne Versandverpackung) bis 300  kg  p  yrotechnische Gegenstände  gelagert  werden  , müssen mit Feuerwiderstand EI  60 ausgebaut sein. Sie dürfen keinen a  n-  deren Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.2.4 Zusätzliche Anforderungen an Grosslager bis 1 ‘ 000 kg
                            1  Räume,  in  denen  brutto (ohne  Versandverpackung)  bis  1  ‘  000  kg  p  yrotechnische  Gege  n-  stände gelagert  werden  , sind an einer Aussenwand (Druckentlastung) von allein stehenden  Bauten  aus Baustoffen der RF1  anzuordnen. Die Räume dürfen nicht überbaut sein und sie  dürfen ke  inen anderen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lagerräume sind in Konstruktion  aus Baustoffen der RF1  auszuführen. Ein  -  oder a  n-  gebaute Lagerräume sowie Lagerräume auf dem Dach sind von angrenzenden Räumen öf  f-  nungslos mit Feuerwiderstand EI  90  aus Baustoffen der RF1  abzutrennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An Lagerräume grenzende Gebäudeteile dürfen weder eine besondere Brandgefahr noch  Räume mit grosser Personenbelegung aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.2.5 Zusätzliche Anforderungen an Grosslager über 1 ‘ 000 kg
                            1  Lager, in denen brutto (ohne Versandverpackung) mehr als 1  ‘  00  0  kg  p  yrotechnische G  e-  genstände  gelagert  werden  ,  sind  in  alleinstehenden,  eingeschossigen  und  keinen  anderen  Zwecken  dienenden  Bauten  und  Anlagen  aus  Baustoffen  der  RF1  unterzubringen,  die  zu  benachbarten Bauten und Anlagen einen ausreichenden Schutzabstan  d aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BR  ANDSCHUTZRICHTLINIE  Gefährliche Stoffe  /  26  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwischen  Container  und  Gebäude,  wie  auch  von  Conta  iner  zu  Container,  muss  ein  S  i-  cherheitsabstand  eingehalten  werden.  Bis  300  kg  Feuerwerkskörper  hat  dieser  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  m und bis 1  ‘  000  kg mindestens 10  m zu betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden  die  Schutzabstände  unterschritten,  ist  eine  Schirmmauer  mit  Feuerwiderstand  EI  60  zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.2.7 Kurzfristige Lager
                            Die  kurzfristige  Aufbewahrung  und  Vorbereitung  von  Grossfeuerwerk  vor  dem  Abbrennen  hat  in  Räumen  gemäss  Ziffer  11.2.3  oder  in  freistehenden,  vor  Sonneneinstrahlung  g  e-  schützten  keinen  anderen  Zwecken  dienenden  Bauten  aus  Material  der  RF1  (z.  B.  Conta  i-  ner) zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.3 Verkauf von Feuerwerkskörpern
11.3.1 Allgemeine Anforderungen
                            1  Geschäftsinhaber  und  die  für  sie  handelnden  Personen  müssen  handlungsfähig  sowie  vertrauenswürdig sein  . Sie müssen im Umgang mit Feuerwerkskörpern Erfahrung haben, die  gesetzlichen  Vorschriften  kennen  und  die  notwendigen  Sicherheitsvorkehrungen  treffen  kön  nen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Feuerwerkskörper der Kategorie  4 dürfen nicht in den Detailhandel (offener Verkauf) g  e-  bracht werden. Es besteht Buchführungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verkauf von Feuerwerkskörpern im Wanderhandel oder auf Märkten ist nicht gesta  t-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für den Verkauf von Feuerw  erkskörper  n  zuständige Person muss von ihrem Arbeit  s-  platz (z.  B. Kasse) aus einen vollständigen Überblick über den Ausstellungsbereich haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im  Umkreis  von  mindestens  2  m  ab  Verkaufsstand  darf  nicht  geraucht  werden.  Auf  das  Rauchverbot ist durch nicht zu  übersehende Anschläge hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Beim  Verkaufsstand  ist  ein  geeigneter  Handfeuerlöscher  (Löschmittel:  Wasser  ,  Sprüh  -  oder Luftschaum) bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.3.2 Verkauf in Gebäuden
                            1  n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefährliche Stoffe  /  26  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                11.3.3 Verkauf im Freien
                            1  Im Freien  darf der Vorrat an Feuerwerkskörper  n  den Tagesbedarf nicht übersteigen. Au  s-  serhalb  der  Öffnungszeiten  sind  die  Feuerwerkskörper  in  einem  Nachtlager  gemäss  Zi  f-  fer  11.2.6  aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  maximale  Menge  der  am  Ver  kaufsstand  angebotener  Feuerwerkskörper  darf  brutto  (ohne Versandpackung)  300  kg  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Abstand  zu  Fassaden  ohne  Feuerwiderstand  hat  mindestens  5  m  zu  betragen.  A  n-  dernfalls  sind  geeignete  Brandschutzmassnahmen  zu  treffen,  z.  B.  feuerwiderst  andsfähige  (mindestens  EI  60  ) Abdeckungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Feuerwerkskörper  sind  vor direkter Sonnenbestrahlung zu schützen. Es ist darauf zu ac  h-  ten,  dass  bei  Sonneneinstrahlung  durch Glas  (z.  B. Glasscheiben,  Flaschen) keine  Gefäh  r-  dung  durch  Sammellinseneffekte  entsteht,  und  dass  keine  Gefährdung  durch  Wärmestra  h-  lung  von  Leuchten  und Heizkörpern möglich  ist.  Kunststofffolien  als  Abdeckung  von  Feue  r-  werkskörper sind nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Nähe von Bereichen, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird (z.  B. bei  Tank  stellen),  ist  der  Verkauf  von  Feuerwerkskörper  n  nur  nach  Zustimmung  der  Bran  d-  schutzbehörde  und  unter  Vorkehrung  besonderer  Massnahmen  zulässig  (z.  B.  Verkauf  im  Freien mit mindestens 15  m Abstand zu Zapfsäulen, Aufbewahrung des Feuerwerkskörpers  in abschli  essbarem Container aus nicht brennbarem Material).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Läden mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200  m  2  ist der Verkauf im Bereich von  Schaufenstern zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Zu Ausgängen, die als Fluchtwege dienen, sind genügend grosse Abstände (mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  m  )  einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.4 Bühnen feuerwerk
                            1  Vorführung  en  pyrotechnischer  Gegenstände  für  Bühnen  und  Theater  der  Kategorie  T1  und  T2  (  Bühnen  feuerwerk)  sind  in  geeigneten,  bezeichneten  Bereichen  (z.  B.  Szenenfl  ä-  chen, Bühnen) mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Bühnen  feuerwerk  darf  nur  gemäss  seiner  Gebrauchsanweisung  verwendet  werden  und  muss  für  die  vorgesehene  Anwendung  klassiert  und  geeignet  sein  (Indoor  /  Outdoor)  .  Die Verwendung hat ausschliesslich durch fachkundige Personen mit entsprechendem Au  s-  weis (  SBFI  Kat.  BF  sowie Ergänzungsschulungen  ) zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Verarbeiten  einzelner  Komponenten  auf  Platz  zu  einem  pyrotechnischen  Gege  n-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BR  ANDSCHUTZRICHTLINIE  Gefährliche Stoffe  /  26  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Weitere Bestimmungen  Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Bran  d-  schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten  Verzeichnis der TKB  -  VKF  aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder  www.praever.ch/de/bs/vs  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Inkrafttreten  Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen  Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse  (IVTH) vom 18.  September  2014  für verbindlich erklärt und auf den 1.  Januar  2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für  alle Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Nachweisverfahren im Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweisverfahren im Brandschutz  /  27  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 20  15  Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.praever.ch/de/bs/vs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Nachweisverfahren im Brandschutz  /  27  -  15de  Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätze  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Prozess  4
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Allgemeines 4
3.2 Tätigkeiten nach Phasen 4
3.2.1 Phase Vorstudien 4
3.2.2 Phase Projektierung (siehe Anhang) 5
3.2.3 Phase Ausschreibung 5
3.2.4 Phase Realisierung 5
3.2.5 Phase Bewirtschaftung 6
                            4  Formale Anforderungen  6
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Berichtform 6
4.2 Verbindlic hkeit 6
                            5  Inhaltliche Anforderungen (siehe Anhang)  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Anforderungen Fachpersonen  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Anforderungen an bestimmte Nachweisarten  7
                        
                        
                    
                    
                    
                7.1 Entrauchungsnachweis 7
7.2 Warmrauchversuche 7
7.3 Real brandversuche 7
7.4 Tragwerksnachweis 7
7.5 Evakuierungsnachweis 7
                            8  Aufgaben und Verantwortung Brandschutzbehörde  7
                        
                        
                    
                    
                    
                8.1 Formelle Prüfung 7
8.2 Materielle Prüfung (siehe Anhang) 8
                            9  Weitere Bestimmungen  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Inkrafttreten  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweisverfahren im Brandschutz  /  27  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Anwendung  von  Nachwe  isverfahren  im  Brandschutz  zur  Beurteilung  von  Brandg  e-  fahr,  Brandrisiko  oder  zur  Nachweisführung  konzeptioneller  Ansätze  ist  bei  Erfüllung  der  Schutzziele der Brandschutznorm und bei einer ganzheitlichen Betrachtungsweise zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Brandschutzrichtli  nie  regelt  d  ie  Anforderungen  an  Prozess,  Form  und  Inhalt  von  Dokumenten  sowie  Anwender  und  Hilfsmittel  bei  der  Verwendung  von  Nachweisverfahren  im Brandschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese  Brandschutzrichtlinie  gilt  bei  der  Anwendung  von  Nachweisverfahren  im  Bran  d-  schutz vollumfä  nglich sowohl bei Neu  -  als auch bei Umbauten und Sanierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Anwendung  von  Nachweisverfahren  führt  zu  einer  erhöhten  Verantwortung  der  B  e-  troffenen gemäss  Brandschutznorm Artikel  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Zulässigkeit der vorgesehenen Nachwei  s-  verf  ahren  sowie  Nachweisverfahren  im  Brandschutz  und  die  Genehmigung  von  im  Bran  d-  schutz tätigen Fachpersonen:  a  Es dürfen nur  anerkannte oder diesen gleichwertige Methoden  verwendet werden  ;  b  Konzepte,  in  denen  Nachweisverfahren  zum  Einsatz  kommen,  dürfen  nur  von  ane  r-  kannten oder diesen gleichwertigen Fachpersonen  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Brandschutzbehörde stützt sich dabei auf das VKF  -  Brandschutz  register.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Brandschutzbehörde  prüft  die  brandschutzrelevanten  Konzepte  und  Nachweise  auf  Vollständigkeit, Nachvollzie  hbarkeit und Plausibilität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über die Erfüllung de  r  Nachweise entscheidet die  Brandschutzb  ehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Nutzerschaften von Räumen, in denen Nachweisverfahren als Genehmigungsgrun  d-  lage dienten, bestätigen gegenüber der Eigentümerschaft, dass sie die im Nachwei  s post  u-  lierten, massgebenden Randbedingungen zur Kenntnis genommen  haben und dafür veran  t-  wortlich sind, diese im Betrieb jederzeit uneingeschränkt einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Prozess
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Allgemeines
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Nachweisverfahren im Brandschutz  /  27  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2 Phase Projektierung
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nachweisverfahren  enthaltende  Brandschutzkonzepte  sind  in  der  Phase  Projektierung  durch die Fachperson der Brandschutzbehörde zur Genehmigung  einzur  eichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Brandschutzbehörde kann die entsprechende Genehmigung als  Vorraussetzung für  den Baubeginn  erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wesentliche Schritte von Nachweisverfahren sind:  a  Projektdefinition;  b  Definition von Schutzziel und Planungszielen inkl. zugehöriger Leistungskri  terien;  c  Risikobeurteilung;  d  Definition der Bemessungsszenarien;  e  Nachweisführung;  f  Auswertung und Beurteilung;  g  Dokumentation (auch von massgebenden Zwischenschritten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schutzziel  und  Planungsziele  inkl.  zugehöriger  Leistungskriterien  sollten  vor  der  inhaltl  i-  c  hen Bearbeitung mit der Brandschutzbehörde abgestimmt werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit  Nachweisverfahren verwendet  werden,  sollten durch die Fachperson und den A  n-  wender folgende Elemente vorgängig mit der Brandschutzbehörde abgestimmt werden  :  a  Bemessungsszenarien  inkl. Anfan  gs  -  und Randbedingungen  ;  b  Risikobeurteilung  ;  c  verwendetes Modell;  d  Art und Umfang der Auswertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3 Phase Ausschreibung
                            1  Durch  die  Fachperson  werden  die  Spezifikationen  der  gemäss  Nachweis  notwendigen  baulichen und technischen Massnahmen auf ihre Konzeptkonformi  tät hin geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  von  der  Ausschreibung  abweichende  Angebote  eingereicht  werden,  sind  diese  durch die Fachperson auf ihre Konzeptkonformität hin zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.4 Phase Realisierung
                            Nachweisverfahren im Brandschutz  /  27  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.5 Phase Bewirtschaftung
                            1  Über die gesamte  Nutzungsdauer der Baute sind  durch die Eigentümer  -  und Nutzerschaft  die  dem  Nachweis  zugrunde  liegenden  Annahmen  und  Vorgaben  gemäss  verbindlichem  Nutzungsplan  einzuhalten.  Dies  betrifft  insbesondere  die  Nutzungsarten,  die  Brandlasten  und alle  massgeblich  en  baulichen und technischen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Renovierung,  Sanierung  ,  Umb  au  und  Nutzungsänderung  ist  durch  die  Eigentümer  -  und  Nutzerschaft  eigenverantwortlich  sowie  –  soweit  bei  einem  Baubewilligungsverfahren  involviert  –  durch  die  B  randschutzb  ehörde  die  Vereinbarkeit  dieser  Tätigkeiten  mit  dem  Nachweis zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo  angezeigt  ,  ist  der  Nachweis  der  angepasste  n  Situation  entsprechend  neu  zu  führen  oder die vorgesehenen Tätigkeiten sind derart anzupassen, dass der Nachweis nach wie vor  Gültigkeit hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Formal  e Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Berichtform
                            Nachweisverfahren  sind der Brandschutzbehörde in Berichtform einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Verbindlichkeit
                            1  Die  in der Dokumentation  gemachten Anforderungen an Bauten und Anlagen sind für die  weitere Planung und Ausführung verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dokum  entation  ist  durch  alle  am  Projekt  verantwortlich  beteiligten  Personen  und  die  Eigentümerschaft rechtsgültig zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Inhaltliche  Anforderungen  (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Dokumentation  muss  zu  den  einzelnen  Prozessschritten  gemäss  Ziffer  3  alle  Ang  a-  ben  enthalten,  welche  die  Brandschutzbehörde  benötigt,  um  die  Erfüllung  der  vereinbarten  Schutzziele prüfen und beurteilen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Umfang und Detaillierungsgrad der ei  nzelnen Angaben richten sich nach dem jeweiligen  Prozessschritt und der Systemgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundlagen des Konzeptes, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, L  i-  teraturquellen,  Resultate  von  Berechnungen  und  Detailanalysen  sind  soweit  für  die  Nac  h-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Nachweisverfahren im Brandschutz  /  27  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Anforderungen an bestimmte Nachweisarten
                        
                        
                    
                    
                    
                7.1 Entrauchungsnachweis
                            1  Ist das potentielle Brandgut  nicht hinreichend bestimmbar, ist für den Entrauchungsnac  h-  weis ein Stoff mit einer hohen Rauchausbeute (z.  B. Polyurethan) als Brennstoff zu verwe  n-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Brandschutzbehörde  kann  für  die  Überprüfung  des  Nachweises  nach  Fertigstellung  der  Baute Warmrauchv  ersuche  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2 Warmrauchversuche
                            1  Gegenstand  ,  Ablauf  und Randbedingungen  von  Warmrauch  versuchen sind vorgängig mit  der Brandschutzbehörde abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen ist die Brandschutzbehörde zu den Versuchen einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kaltrauchversuche sind nicht  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3 Realbrandversuche
                            1  Gegenstand  ,  Ablauf  und  Randbedingungen  von  Realbrandversuchen  sind  vorgängig  mit  der Brandschutzbehörde abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen ist die Brandschutzbehörde zu den Versuchen einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.4 Tragwerksnachweis
                            1  Vereinfachte   und   allgem  eine   Rechenverfahren  gemäss   Eurocode  („Heisse  Beme  s-  sung  /  Naturbrand  -  Bemessung“) benötigen die Freigabe eines qualifizierten Ingenieurs (dipl.  Ing.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Nachweisführung  unter  Berücksichtigung  eines  Naturbrandszenarios  muss  das  S  i-  cherheitsniveau  gleich  dem  jenigen  eines  Nachweises  nach  Normbrand  sein.  Daher  ist  ein  entsprechendes, anerkanntes Sicherheitskonzept für den konstruktiven Brandschutz zu ve  r-  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.5 Evakuierungsnachweis
                            1  Anforderungen  an  Evakuierungsnachweise  müssen  mit  der  Brandschutzbehörde  abg  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweisverfahren im Brandschutz  /  27  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zuständige  Brandschutzbehörde  kann  die  Prüfung  an  eine  andere  Brandschutzb  e-  hörde oder eine hinreichend qualifizierte, unabhängige, private Prüfstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2 Materielle Prüfung
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Dokumentation ist vollständig, wenn:  a  sie  alle  Angaben  enthält,  damit  die  Dokumentation  geprüft  und  die  darin  gemachten  Folgerungen  und  Empfehlungen  durch  die  Brandschutzbehörde  nachvollziehbar  sind  und hinsichtlich Plausibilität beurteilt werden können;  b  sie insbesondere alle Angaben gemäss Ziffer  5  im nötigen Umfang und Detaillierung  s-  grad enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Dokumentation ist nachvollziehbar, wenn:  a  sie  die  Brandschutzbehörde  in  die  Lage  versetzt,  anhand  der  gemachten  Ausführu  n-  gen die Argumentation und Schlussfolgerungen nachprüfen zu können;  b  deren  Schlussfolgerungen begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Dokumentation ist plausibel, wenn:  a  deren  Schlussfolgerungen  nach  den  Gesetzen  der  Logik  anhand  der  Begründung  überzeugend und widerspruchsfrei nachvollzogen werden können;  b  deren  Aussagen  den  durch  eine  qualifizierte  Person  zu  erwartenden  Vorstellungen  entsprechen oder Anomalien hinreichend begründet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Weitere Bestim  mungen  Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die  ergänzend  zu  dieser  Bran  d-  schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten  Verzeichnis der TKB  -  VKF  aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder  www.praever.ch/de/bs/vs  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Inkrafttreten  Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen  Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18.  Se  ptember  2014  für verbindlich erklärt und auf den 1.  Januar  2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für  alle Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen  Association des établissements cantonaux d’assurance incendie  Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Anerkennungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungsverfahren  /  28  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE  ©  Copyright 20  15  Berne by VKF / AEAI / AICAA  Hinweise:  Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.  Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter  www.praever.ch/de/bs/vs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Anerkennungsverfahren  /  28  -  15de  Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allgemeines  4
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Inverkehrbringen 4
2.2 Anwenden (siehe Anhang) 4
                            3  Anerkennung von Brandschutzprodukten  4
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Voraussetzungen 4
3.2 Verfahren 5
3.3 Qualitätsman agement 5
3.4 VKF - Anerkennungsausweis 5
3.5 VKF - Anerkennungszeichen 5
3.6 VKF - Technische Auskunft über die Anwenbarkeit von Bauprodukten in Bezug auf die
                            Brandschutzvorschriften  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anerkennung von im Brandschutz tätigen Fachfirmen  5
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Allgemeines 5
4.2 Voraussetzungen 6
4.2.1 Organisation 6
4.2.2 Fachpersonen 6
4.2.3 Must eranlagen 6
4.2.4 Qualitätsmanagement 6
4.3 Verfahren 7
4.4 VKF - Anerkennungsausweis 7
                            5  Publikation von VKF  -  Anerkennungen und VKF  -  Technischen Auskünften  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Widerruf von VKF  -  Anerkennungen und VKF  -  Technischen Auskünften  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vertraulichkeit  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Werbung  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Gebühren  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Rechtsmittelverfahren  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungsverfahren  /  28  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geltungsbereich  Diese Brandschutz  richtlinie  regelt das Ver  fahren zur Anerkennung von Brandschutzprodu  k-  ten und  von im Brandschutz tätigen Fachfirmen und Fachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Inverkehrbringen
                            Der  Bund  ist  zuständig für  das  Inverkehrbringen von  Bauprodukten  und  ihrer  Bereitstellung  auf  dem  Markt  gemäss  dem  Bauproduktegesetz  des  Bundes  (Nr.  933.0).  Dasselbe  gilt  für  Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Anwenden
                            (siehe Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Brandschutzbehörde  entscheidet  über  die  Anwendung  von  Brandschutzprodukten  in  Bauten  und  Anlagen,  Nachweisverfahren  im  Brandschutz  und  die  Genehmigung  von  im  Brandschutz tätigen Fachfirmen und  -  personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim  Entscheid  über  die  Anwendung  von  Brandschutzprodukten  stützt  sich  die  Bran  d-  schutzbehörde auf folgende Nachweise:  a  bei  Bauprodukten  ,  welc  he  von  einer  harmonisierten  europäischen  Norm  erfasst  sind  oder  für  welche  eine  europäische  technische  Bewertung  ausgestellt  worden  ist,  auf  Leistungserklärungen  zur  Grundanforderung  „Brandschutz“  gemäss  Bauprodukteg  e-  setz;  b  bei allen anderen  Produkten  auf P  rüfnachweise, Zertifikate und Konformitätsnachweise  akkreditierter Prüf  -  und Zertifizierungsstellen sowie auf das VKF  -  Brandschutz  register.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer für ein Brandschutzprodukt eine VKF  -  Anerkennung  oder eine VKF  -  Technische Au  s-  kunft  und einen Eintrag in das VKF  -  Br  andschutz  register vornehmen will, kann der VKF einen  entsprechenden Antrag stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anerkennung von Brandschutzprodukten
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Voraussetzungen
                            1  Die VKF kann Brandschutzprodukte nach  Ziffer  2.2, Abs.  2  b  auf Antrag hin anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Anerkennungsverfahren  /  28  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Verfahren
                            1  Der  Gesuchsteller  reicht  der  VKF  einen  Anerkennungsantrag,  mit  einer  Konformitätsb  e-  scheinigung, einem Zertifikat, einem Prüfbericht oder einem Gutachten von einer anerkan  n-  ten Stelle ein. Die VKF kann zusätzlich eine technisc  he Dokumentation sowie Unterhaltsa  n-  weisungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor  die  VKF  eine  VKF  -  Anerkennung  ausstellt,  führt  sie  bei  den  Brandschutzbehörden  ein Vernehmlassungsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Qualitätsmanagement
                            1  Der  Gesuchsteller  hat  durch  geeignete  Massnahmen  sicherzuste  llen,  dass  sein  Produkt  die brandschutztechnisch relevanten Anforderungen jederzeit erfüllt. Die Behebung allfälliger  Beanstandungen ist lückenlos zu dokumentieren und der VKF auf Verlangen zur Verfügung  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen am Produkt sowie Änderungen d  er Produkte  -  oder Firmenbezeichnung sind  innert Monatsfrist der VKF schriftlich zu melden. Sie entscheidet über die zu treffenden Ma  s-  snahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 VKF - Anerkennungsausweis
                            1  Sind  alle  Anforderungen  erfüllt,  wird  dem  Gesuchsteller  eine  auf  seinen Produktenamen  ausg  estellte VKF  -  Anerkennung abgegeben. Diese legt den Anwendungsbereich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gültigkeitsdauer der VKF  -  Anerkennung ist auf maximal 5  Jahre befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Verlängerungen gelten wiederum die Voraussetzungen gemäss  Ziffer  3.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 VKF - Anerkennungszeichen
                            1  Das  VKF  -  Anerkennungszeichen  der  VKF  bescheinigt,  dass  ein  anerkanntes  Produkt  die  brandschutztechnischen Anforderungen erfüllt und angewendet werden kann. Es darf nur an  Produkten angebracht werden, die  über eine Anerkennung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die VKF bestimmt, bei welchen anerkannten Brandschutzprodukten ein dauerhafter Hi  n-  weis mit einem VKF  -  Anerkennungszeichen anzubringen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6 VKF - Technische Auskunft über die Anwenbarkeit von Bauprodukten in Bezug
                            auf die Brand  schutzvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungsverfahren  /  28  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die VKF  -  Anerkennung von Fachfirmen für die Planung u  mfasst die Projekt  -  und Ausfü  h-  rungsplanung sowie die Fachbauleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  VKF  -  Anerkennung  von  Fachfirmen  für  die  Errichtung  umfasst  die  Projekt  -  und  Au  s-  führungsplanung, Erstellung und Instandhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  für  die  einzelnen  Fachfirmen  gültigen  Anerkennungsbes  timmungen  werden  von  der  VKF in einem laufend aktualisierten Verzeichnis publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Voraussetzungen
4.2.1 Organisation
                            1  Anerkannte Fachfirmen müssen über ausreichende personelle, materielle und finanzielle  Mittel verfügen, um die Verantwortung als  Planer  /  Errichter übernehmen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkannte  Fachfirmen  für  die  Errichtung  müssen,  für  die  von  ihr  verwendeten  VKF  -  anerkannten  Produkte,  zusätzlich  über  eine  leistungsfähige  und  zuverlässige  Instandha  l-  tungsorganisation mit entsprechender Einrichtung  und Ersatzteilen verfügen. Sie müssen die  vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchführen und Störungen an  Anlagen innerhalb von 24  Stunden beheben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.2 Fachpersonen
                            1  Voraussetzungen, Ausbildung und Prüfung zur Erlangung eines Zertif  ikates für Fachpe  r-  sonal sowie die Weiterbildung müssen auf den gültigen Brandschutzvorschriften basieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkannte  Fachfirmen  mit  mehreren  Standorten  (Hauptsitz,  Filiale,  Zweigstelle  usw.)  müssen nachweisen können, dass sie an jedem Standort über Mitarbe  iter mit einem gültigen  VKF  -  Zertifikat als Fachperson im entsprechenden Fachgebiet verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.3 Musteranlagen
                            1  Voraussetzung  für  die  Anerkennung  einer  neuen  Fachfirma  für  die  Planung  /  Errichtung  von technischen Brandschutzeinrichtungen ist die vorgängige Proj  ektierung  /  Errichtung von  Musteranlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anzahl, Anforderungen und der Umfang von Musteranlagen werden in einem laufend  aktualisierten, publizierten Verzeichnis aufgeführt. Der Entscheid über die Eignung als Mu  s-  teranlage liegt bei der VKF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BRANDSCHUTZRICHTLINIE  Anerkennungsverfahren  /  28  -  15de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachfirma verpflichtet sich mit dem QM  -  System insbesondere:  a  die Brandschutzvorschriften der VKF einzuhalten;  b  die Weiterbildung des Personals sicherzustellen;  c  alle für die Anerkennung der Firma relevanten Veränderungen der VKF innert Monat  s-  frist schriftlich zu melden;  d  bei Einstellung der Aktivitäten die VKF frühzeitig über die vorgesehene Weiterführung  der  Instandhaltungsarbeiten  an  installierten  technischen  Bra  ndschutzeinrichtungen  zu  orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Arbeit  der  Fachfirma  wird  laufend  (z.  B.  Projektbeurteilung,  Abnahme  /  Kontrolle)  durch  die  Brandschutzbehörde  oder  durch  deren  beauftragte  Fachstellen  beurteilt  und  b  e-  wertet.  Das  Resultat  bildet  eine  wesentliche  G  rundlage  für  die  Aufrechterhaltung  und  Ve  r-  längerung der Anerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Verfahren
                            1  Die  Fachfirma  reicht  der  VKF  einen  Anerkennungsantrag  ein.  Mit  dem  Antrag  sind  die  Nachweise zu erbringen, dass die Voraussetzungen gemäss  Ziffer  4.2  erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor  die  VKF  eine  VKF  -  Anerkennung  ausstellt,  führt  sie  bei  den  Brandschutzbehörden  ein Vernehmlassungsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 VKF - Anerkennungsausweis
                            1  Sind  alle  Anforderungen  erfüllt,  wird  dem  Gesuchsteller  eine  auf  seinen  Firmenna  men  ausgestellte VKF  -  Anerkennung abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gültigkeitsdauer  der  VKF  -  Anerkennung  ist  auf  maximal  5  Jahre  befristet.  Erst  -  Anerkennungen werden für höchstens 2  Jahre erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Aufrechterhaltung der VKF  -  Anerkennung müssen die Fachfirmen der VKF jährlich  (jeweils  bis  spätestens  31.  Januar)  unaufgefordert  den  Nachweis  über  die  Einhaltung  der  Voraussetzungen gemäss  Ziffer  4.2  einre  ichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird eine Verlängerung der VKF  -  Anerkennung gewünscht, hat die Fachfirma spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bei der VKF einen entsprechenden Antrag zu ste  l-  len. Für eine Verlängerung sind die zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltende  n Vorschri  f-  ten  massgebend.  Eine  Verlängerung  wird  nur  gestützt  auf  aktualisierte und  vollständig  ei  n-  gereichte Dokumente gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungsverfahren  /  28  -  15de  BRANDSCHUTZRICHTLINIE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus einem Widerruf können keine Ansprüche gegenüber der VKF oder der Brandschut  z-  behörde geltend ge  macht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vertraulichkeit  Alle produkte  -  /  firmenspezifischen Unterlagen und Informationen werden von der VKF, den  Brandschutzbehörden und den eingesetzten Kommissionen vertraulich behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Werbung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Werbung darf auf VKF  -  Anerkennungen und VKF  -  Te  chnische Auskünfte für Bran  d-  schutzprodukte und Fachfirmen hingewiesen werden. Im Text ist die VKF  -  Anerkennung oder  VKF  -  Technische Auskunft mit der entsprechenden Nummer zu nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürfen keine irreführenden Hinweise gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  VKF  erhe  bt  Gebühren  für  die  VKF  -  Anerkennung  und  VKF  -  Technische  Auskunft  von  Brandschutzprodukten  und  Fachfirmen,  für  die  Publikation  im  VKF  -  Brandschutzregister  s  o-  wie für die Abgabe von Anerkennungszeichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der VKF  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Rechtsmittelverfahren  Entscheide  der  von  der  VKF  zuständigen  Fachkommissionen  enthalten  die  einschlägige  Rechtsmittelbelehrung.  Das  Rechtsmittelverfahren  richtet  sich  nach  dem  jeweils  gültigen  Rekurs  -  und Beschwerdereglement der VKF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Weitere Bestimmungen  Erlasse,  Publikationen  und „Stand der Technik Papiere“  ,  die  ergänzend  zu  dieser  Bran  d-  schutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten  Verzeichnis der TKB  -  VKF  aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder  www.praever.ch/de/bs/vs  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Inkrafttreten