Reglement über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen
                            Reglement  über den Gemeindeanteil an den Gehältern  des Personals der obligatorischen Schulzeit  und an den Betriebsausgaben der  spezialisierten Institutionen  vom 20.06.2012 (Stand 01.11.2019)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen   das   Gesetz   über   den   Gemeindeanteil   an   den   Gehältern   des  Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der  spezialisierten Institutionen vom 14. September 2011;  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Reglement hat zum Zweck, die Bestimmungen des Ge  -  setzes  über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obli  -  gatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten In  -  stitutionen vom 14. September 2011, insbesondere was die Fakturierungs  -  modalitäten   der   Beiträge   vonseiten   des   Kantons   an   die   Adresse   der  Gemeinden betrifft, zu ergänzen und zu präzisieren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines und Definitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit
                            1  Die  Besoldung   des  Personals   der  obligatorischen  Schulzeit   schliesst  die  gesamte Lohnsumme [d.h. die Bruttolohnsumme einschliesslich des Arbeit  -  geberanteils an  den  Sozialkosten  nach Abzug  der Lohnzusätze  (Kranken  -  taggeldversicherung oder andere)] ein, die der Staat für das Unterrichtswe  -  sen anerkennt:  a)  *  Unterricht der Primarstufe (1. bis 8. Schuljahr);  b)  Unterricht der Sekundarstufe I;  c)  Sonderschulunterricht in den kommunalen/regionalen Schulstrukturen  der obligatorischen Schulzeit;  d)  Sonderschulunterricht   der  obligatorischen   Schulzeit   in  spezialisierten  Institutionen;  e)  *  sowie die allgemeinen oder verstärkten pädagogisch-therapeutischen  Massnahmen, welche in den kommunalen/regionalen Schulstrukturen  der obligatorischen Schulzeit durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen
                            1  Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen umfassen:  a)  die Betriebsausgaben (ohne die Besoldung des Personals der obliga  -  torischen Schulzeit) der heilpädagogischen und sozialpädagogischen  Institutionen innerhalb des Kantons;  b)  die Betriebsausgaben (ohne die Besoldung des Personals der obliga  -  torischen   Schulzeit),   die  dem   Staat   für   die   Betreuung   von   Jugendli  -  chen in ausserkantonalen Einrichtungen in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Betriebsausgaben der heilpädagogischen Institutionen
                            1  Zu den heilpädagogischen Institutionen zählen:  a)  Institut Insieme - Heilpädagogische Schule in Brig-Glis;  b)  Institut Kinderdorf - St. Antonius in Leuk;  c)  Institut Notre-Dame-de-Lourdes in Siders;  d)  Institut St-Raphaël in Grimisuat;  e)  Institut Don Bosco - St-Joseph in Sitten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Institut La Castalie in Monthey.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Sonderpädagogische   Zentren   werden,   was   die   Betriebsausgaben  angeht   (ausgenommen   Besoldung   des   Personals   der   obligatorischen  Schulzeit), als heilpädagogische Institutionen eingestuft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebsausgaben (ohne die Besoldung des Personals der obligatori  -  schen Schulzeit) der unter Absatz 1 erwähnten heilpädagogischen Einrich  -  tungen entsprechen dem Betrag, der das für die Bildung zuständige Depar  -  tement   (nachstehend:   das   Departement)   als   subventionsberechtigt   aner  -  kennt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Betriebsausgaben der sozialpädagogischen Institutionen
                            1  Zu den sozialpädagogischen Institutionen zählen:  a)  *  Kinder- und Jugendeinrichtung Mattini in Brig-Glis;  b)  Institut St-Raphaël in Grimisuat;  c)  *  Institut   Cité   Printemps   in   Sitten   (einschliesslich   l'Arche   de   Noël   in  Champsec);  d)  Institut La Fontanelle in Mex;  e)  *  Institut La Chaloupe in Collombey (einschliesslich Les Piccolos).  f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebsausgaben (ohne die Besoldung des Personals der obligatori  -  schen   Schulzeit)   der   unter  Absatz   1  erwähnten   sozialpädagogischen   Ein  -  richtungen entsprechen dem Betrag, der das Departement  für die Schüler,  die   in   diesen   Einrichtungen   die   obligatorische   Schulzeit   absolvieren,   als  subventionsberechtigt anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der vom Elternbeitrag nicht abgedeckte Betrag für den Transport von Kin  -  dern zu professionellen Pflegefamilien, die über eine Bewilligung der kanto  -  nalen Dienststelle für die Jugend verfügen, fliesst ebenfalls in die Betriebs  -  ausgaben der sozialpädagogischen Institutionen mit ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schülerzahlen der obligatorischen Schulzeit
                            1  Zum Schülerbestand der obligatorischen Schulzeit und der spezialisierten  Institutionen zählen sämtliche Schüler, die im Wallis ihren Wohnsitz haben  und wie folgt eingeschult sind:  *  a)  *  in einer öffentlichen Walliser Primarschule des 1. bis 8. Schuljahres;  b)  *  in einer öffentlichen Walliser Orientierungsschule, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  in  einer   spezialisierten   Institution   (heilpädagogische   und   sozialpäda  -  gogische Einrichtungen),  wie im vorliegenden Reglement   aufgelistet,  an der die obligatorische Schulzeit absolviert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüler aus dem Asylbereich werden nicht zum Schülerbestand dazu ge  -  rechnet; die mit ihrer Einschulung verbundenen Ausgaben werden gemäss  dem   im   vorliegenden   Reglement   vorgesehenen   Verteilschlüssel   auf   die  Gemeinden und den Kanton aufgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Durchschnittskosten pro Schüler
                            1  Die Durchschnittskosten pro Schüler an der Besoldung des Personals der  obligatorischen Schulzeit erhält man, indem man die unter Artikel 2 definier  -  te Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit durch den unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6 definierten Schülerbestand der obligatorischen Schulzeit dividiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Durchschnittskosten   pro   Schüler   an   den   Betriebsausgaben   der  spezialisierten   Institutionen   erhält   man,   indem   man   die   unter  Artikel   3,   4  und  5  definierten   Betriebsausgaben   der   spezialisierten   Institutionen  durch  den unter Artikel 6 definierten Schülerbestand der obligatorischen Schulzeit  dividiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgaben, Verantwortlichkeit und Anteil der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgaben und Verantwortlichkeit der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind insbesondere verantwortlich für Aufgaben, die im Zu  -  sammenhang mit dem Grundsatz der Bürgernähe und mit der Logistik der  Schulen der obligatorischen Schulzeit stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   persönlichen   Daten   der   Schüler   werden   nach   Unterrichtsstufe   (Pri  -  marstufe,  Orientierungsstufe,  spezialisierte  Institutionen)  in die Datenbank  zur   Schulverwaltung   erfasst,   wofür   die   Schuldirektionen   beziehungsweise  die Schulkommissionen, die Gemeinden oder Gemeindevereinigungen die  Verantwortung tragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schuldirektion beziehungsweise die Schulkommission, die Gemeinde  oder die Gemeindevereinigung muss die Liste mit den per 31. Dezember in  ihrer(n) Schule(n) eingeschulten Schülern jedes Jahr bis zum darauffolgen  -  den  31.   Januar   auf  der  Datenbank  zur  Schulverwaltung  aktualisieren   und  dabei die Korrektheit der Informationen und insbesondere die Wohnadres  -  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede Gemeinde erstellt anschliessend mithilfe der Datenbank eine nomi  -  native Liste sämtlicher Schüler, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.  Die   Gemeinde   ist   dafür   verantwortlich,   die   Anzahl   Schüler,   die   in   der  Gemeinde per 31. Dezember ihren Wohnsitz haben und im Kanton einge  -  schult   sind,   bis   zum   28.   Februar   zu   bestätigen.   Bei   Fehlern   muss   die  Gemeinde   die   betroffene   Schuldirektion   resp.   die   Schulkommission,   die  Gemeinde oder die Gemeindevereinigung kontaktieren, damit die Änderun  -  gen innerhalb der gegebenen Fristen vorgenommen  werden.  Bei Streitfäl  -  len entscheidet das Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die Schülerliste, wie in Absatz 3  beschrieben, zu bestätigen, da diese Listen dem Kanton als Grundlage für  die Liste  mit  den  in ihrem  Gemeindegebiet  wohnhaften   Schülern  nicht  in  -  nerhalb der gegebenen Fristen, sind die in den Schuldatenbanken per 28.  Februar eingetragenen Angaben massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, ihre Beiträge für die verschiede  -  nen   Unterrichtsstufen   (Primarstufe,   Orientierungsstufe,   spezialisierte   In  -  stitutionen) basierend auf dem geltenden harmonisierten Rechnungsmodell  zu budgetieren und zu verbuchen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die   Gemeinden   müssen   ihre   Beiträge   gemäss   den   Bestimmungen   der  Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 28. Juni 2006 in  -  nerhalb der gegebenen Fristen bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Bei fehlerhaften Angaben zum Wohnsitz der Schüler, die eine oder mehre  -  re   Gemeinden   betreffen,   müssen   die   Gemeinden   sämtliche   Rechnungen  des Kantons in den vorgegebenen Fristen begleichen. Allfällige Kompensa  -  tionszahlungen haben zwischen den betroffenen Gemeinden zu erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gemeindeanteil
                            1  Der Anteil der Gemeinden an den Durchschnittskosten pro Schüler an der  Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit beträgt 30 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil der Gemeinden an den Durchschnittskosten pro Schüler an den  Betriebsausgaben   der   spezialisierten   Institutionen   (ohne   Besoldung   des  Personals der obligatorischen Schulzeit) beträgt 70 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gesamtanteil der Gemeinden an den Durchschnittskosten pro Schü  -  ler entspricht der Summe  der unter Absatz 1 und 2 definierten Anteile der  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge der Gemeinden erhält man, indem man den unter Absatz 3  definierten Anteil mit der Anzahl Schüler sämtlicher Unterrichtsstufen multi  -  pliziert, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgaben, Verantwortlichkeit und Anteil des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgaben und Verantwortlichkeit des Kantons
                            1  Das   Departement   verrechnet   jeder   Gemeinde   des   Kantons   jährlich   vor  dem 31. Mai die Beiträge für die per 31. Dezember in der Gemeinde wohn  -  haften Schüler der Primarstufe (1. bis 8. Schuljahr), Orientierungsstufe und  der spezialisierten Institutionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Jahresrechnung beinhaltet die provisorischen Beiträge für das lau  -  fende Jahr sowie den Saldo für die provisorische und definitive Abrechnung  des Vorjahres. Dieser Saldo wird zur provisorischen Rechnung des laufen  -  den Jahres addiert oder von ihr substrahiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzdaten der provisorischen und definitiven Rechnungen stammen  aus dem Voranschlag und der Jahresrechnung des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staat stellt den Schuldirektionen und den Gemeinden die nötigen In  -  strumente und Anweisungen zur Nutzung der Datenbank zur Schulverwal  -  tung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement lässt den Gemeinden jedes Jahr grundsätzlich bis spä  -  testens   Ende   September   die  nötigen   Informationen   zur  Ausarbeitung   des  Budgets zukommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beiträge des Kantons
                            1  Der  Anteil   des   Kantons   an   den   Durchschnittskosten   pro   Schüler   an   der  Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit beträgt 70 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Anteil  des   Kantons   an  den  Durchschnittskosten   pro   Schüler   an  den  Betriebsausgaben   der   spezialisierten   Institutionen   (ohne   Besoldung   des  Personals der obligatorischen Schulzeit) beträgt 30 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Gesamtanteil   des   Kantons   an   den   Durchschnittskosten   pro   Schüler  entspricht   der   Summe   der   unter  Absatz   1   und   2   definierten  Anteile   des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den Beitrag des Kantons erhält man, indem man den unter Absatz 3 defi  -  nierten Anteil mit dem unter Artikel 6 definierten Schülerbestand der obliga  -  torischen Schulzeit multipliziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Rechnung für das Jahr 2012 wird den Gemeinden nach Annahme des  vorliegenden Reglements zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rück  -  wirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 26/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2015  01.01.2015  Art. 4 Abs. 1  bis  eingefügt  BO/Abl. 8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2015  01.01.2015  Art. 5 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2015  01.01.2015  Art. 6 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2015  01.01.2015  Art. 6 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2015  01.01.2015  Art. 6 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2015  01.01.2015  Art. 6 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2015  01.01.2015  Art. 6 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2015  01.01.2015  Art. 8 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2015  01.01.2015  Art. 8 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2015  01.01.2015  Art. 8 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2015  01.01.2015  Art. 8 Abs. 8  eingefügt  BO/Abl. 8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2015  01.01.2015  Art. 10 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2016  01.08.2015  Art. 2 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 13/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2016  01.08.2015  Art. 6 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 13/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2016  01.08.2015  Art. 6 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 13/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2016  01.08.2015  Art. 6 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 13/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2016  01.08.2015  Art. 6 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 13/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2016  01.08.2015  Art. 8 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 13/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2016  01.08.2015  Art. 8 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 13/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2016  01.08.2015  Art. 10 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 13/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2016  12.08.2012  Art. 2 Abs. 1, e)  eingefügt  BO/Abl. 39/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.11.2019  Ingress  geändert  RO/AGS 2020-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.11.2019  Art. 4 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.11.2019  Art. 5 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2020-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.11.2019  Art. 5 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2020-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.11.2019  Art. 5 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 2020-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2019  01.11.2019  Art. 5 Abs. 1, f)  aufgehoben  RO/AGS 2020-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.06.2012  01.01.2012  Erstfassung  BO/Abl. 26/2012  Ingress  18.12.2019  01.11.2019  geändert  RO/AGS 2020-006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, a) 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
                            8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, e) 14.09.2016 12.08.2012 eingefügt BO/Abl. 39/2016
Art. 4 Abs. 1 bis 11.02.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 8/2015
Art. 4 Abs. 2 18.12.2019 01.11.2019 geändert RO/AGS 2020-006
Art. 5 Abs. 1, a) 18.12.2019 01.11.2019 geändert RO/AGS 2020-006
Art. 5 Abs. 1, c) 18.12.2019 01.11.2019 geändert RO/AGS 2020-006
Art. 5 Abs. 1, e) 18.12.2019 01.11.2019 geändert RO/AGS 2020-006
Art. 5 Abs. 1, f) 18.12.2019 01.11.2019 aufgehoben RO/AGS 2020-006
Art. 5 Abs. 3 11.02.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 8/2015
Art. 6 Abs. 1 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 6 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
                            8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, a) 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 6 Abs. 1, a) 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
                            8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, b) 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 6 Abs. 1, b) 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
                            8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, c) 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 6 Abs. 1, c) 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
                            8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 11.02.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 8/2015
Art. 8 Abs. 2 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
                            8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 3 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 8 Abs. 4 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 8 Abs. 5 11.02.2015 01.01.2015 geändert BO/Abl. 8/2015
Art. 8 Abs. 6 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
                            8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 8 11.02.2015 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 8/2015
Art. 10 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
                            8/2015