Verordnung über die Ausbildung von neuen Hundehaltern
                            Verordnung  über die Ausbildung von neuen Hundehaltern  vom 23.10.2019 (Stand 01.01.2020)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005  (TSchG);  eingesehen die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008  (TSchV);  eingesehen das Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz  vom 19. Dezember 2014 (AGTSchG);  auf Antrag des für das Veterinärwesen zuständigen Departements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die Modalitäten für die Ausbildung neu  -  er Hundehalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Der Kurspflicht unterstellte Personen
                            1  Jeder Hundehalter mit Wohnsitz im Wallis, der älter als 16 Jahre ist und  nicht nachweisen kann, dass er früher bereits einen Hund gehalten hat, ist  zum Kursbesuch verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können noch andere vom Veterinäramt bezeichnete Hundehalter ver  -  pflichtet werden, die Ausbildung zu absolvieren, namentlich:  a)  Halter mit einem nicht angemessenen Verhalten oder Verständnis des  Hundes;  b)  Halter, deren Hund wegen Problemen für die öffentliche Sicherheit  gemeldet wurde;  c)  Halter, die einen Sachkundenachweis für die Ausübung einer gewerb  -  lichen Tätigkeit mit Hunden benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kurse müssen spätestens 12 Monate nach der Übernahme des Hun  -  des, jedoch nicht vor Vollendung seines 8. Altersmonats absolviert werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zur Durchführung der Ausbildung zugelassene Personen
                            1  Zugelassen werden Kurse, die von Hundeerziehern mit einer vom Ver  -  band Kynologie Ausbildungen Schweiz (nachfolgend: VKAS) anerkannten  NHB Ausbildung oder Hundeerziehern mit einer als gleichwertig erachteten  Ausbildung durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss Artikel 38 TSchG und Artikel 8 AGTSchG erteilt das Veterinäramt  dem VKAS einen Leistungsauftrag zur Regelung der praktischen Aspekte  der Anerkennung von Ausbildern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inhalt und Dauer der Kurse
                            1  Die Ausbildung soll die Halter dafür sensibilisieren, die Hunde im Einklang  mit den Regeln des Tierschutzes und des gesellschaftlichen Lebens zu hal  -  ten und sie entsprechend ihren Bedürfnissen zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit den obligatorischen Kursen betrauten Erzieher haben die Halter  über  die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen  über  den Tierschutz und die öffentliche Sicherheit aufzuklären. Sie haben ge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mindestdauer der zu besuchenden Kurse beträgt 6 Stunden oder 8  Einheiten von je 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die mit den Kursen betrauten Erzieher stellen den Teilnehmern, welche  die erforderliche Mindestdauer absolviert haben, eine Bescheinigung über  die Kursteilnahme aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausnahmen
                            1  Die Halter folgender Hunde sind nicht der Kurspflicht unterstellt:  a)  Diensthunde von Polizei und Zollverwaltung;  b)  Begleithunde von Blinden und Gehörlosen sowie Hilfshunde von Per  -  sonen mit Behinderung, die durch den Verein "Le Copain" oder eine  andere vom kantonalen Veterinäramt anerkannte Stelle ausgebildet  wurden;  c)  Hunde, die weniger als acht Monate alt sind;  d)  Hunde von Personen, deren Aufenthalt im Kanton weniger als drei  Monate beträgt;  e)  Personen mit dem Nationalen Hundehalter Brevet NHB/BPC.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kontrolle
                            1  Am Ende der Ausbildung legt der Hundehalter der Gemeinde die Beschei  -  nigung der Kursteilnahme vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden haben die obligatorische Kursteilnahme jedes neuen Hun  -  dehalters bei der jährlichen Bezahlung der Hundesteuer zu kontrollieren.  Sie   haben   den   Status   eines   Vollzugsorgans   nach   Artikel   5   und   15  AGTSchG und melden dem Veterinäramt Hundehalter, die dieser Pflicht  trotz Mahnungen oder Verwarnungen nicht nachgekommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Übertretung
                            1  Hundehalter, welche die obligatorische Ausbildung nicht absolviert haben,  werden gemäss Artikel 54 AGTSchG gebüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse wird nach Meldung durch die Gemeinde vom Veterinäramt ver  -  hängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausführungsbestimmungen
                            1  Das Departement wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.  T1 Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schulungspflichtige nach Artikel 2 Absatz 1, die im Jahr des Inkrafttretens  dieser Verordnung einen Hund erworben haben, müssen die Ausbildung  spätestens innerhalb von 24 Monaten nach Übernahme des Hundes abge  -  schlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2019  01.01.2020  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  23.10.2019  01.01.2020  Erstfassung  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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