Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung
                            Verordnung  über die Durchführung der Grundstückschätzung  vom 5. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2017)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art.  3   Abs. 2, Art.  11   Abs. 3 und Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die  Durchführung   der   Grundstückschätzung   vom   9.   November   2000  1    sowie   auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 2 und Art. 58 Abs. 2 Ziff. 2 des
                            Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960  3  als Verordnung:  4  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schätzungsobjekt
                            1  Als Schätzungsobjekt nach Art.  2  lit.  b des Gesetzes über die Durchführung der  Grundstückschätzung vom 9. November 2000  5   gelten auch die bei der Gebäude  -  versicherung freiwillig versicherten Gebäude.  6  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einteilung der Grundstücke
                            1  Grundstücke werden in nichtlandwirtschaftliche und landwirtschaftliche einge  -  teilt. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bo  -  denrecht vom 4.  Oktober 1991.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Korporationsteilrechte, weitere ähnliche Nutzungsrechte des kantonalen Rechts,  Waldflächen und kleine Grundstücke nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche  Bodenrecht vom 4.  Oktober 1991  8   gelten als landwirtschaftliche Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  814.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  873.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abgekürzt VGS. Im Amtsblatt veröffentlicht am 18.  Dezember 2000, ABl 2000, 2807; in  Vollzug ab 1.  Januar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  814.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  16   VV zum GVG, sGS  873.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR  211.412.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 2 Abs. 3 des BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4.  Oktober 1991, SR  211.412.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Organisation  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebäudeversicherung *
                            1  Die Gebäudeversicherung führt die Grundstückschätzung durch.  9  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzdepartement schliesst mit der Gebäudeversicherung eine Vereinba  -  rung ab, welche die zu erbringenden Leistungen bezeichnet sowie die Rechte und  Pflichten der beteiligten staatlichen Stellen regelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fachdienst für Grundstückschätzung
                            1  Der Fachdienst für Grundstückschätzung ist die zuständige Stelle des Staates. Er  leitet das Grundstückschätzungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist insbesondere zuständig für:  a)  Leitung der Schätzungstätigkeit durch Schätzer und Grundbuchverwalter;  b)  Bereitstellung von statistischem Grundlagenmaterial;  c)  Schulung der Schätzer und Grundbuchverwalter;  d)  Vertretung der Schätzer in besonderen Fällen;  e)  Regelung der Freigabe der Schätzungswerte an die eröffnende Stelle;  f)  Erteilung von Fachauskünften;  g)  *  Unterstützung von Steueramt und Gebäudeversicherung in Rechtsmittelver  -  fahren betreffend Schätzungswerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebäudeversicherung stellt das Fachdienstpersonal an. Die Wahl des Leiters  bedarf der Genehmigung des Finanzdepartementes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schätzer
                            1  Die Besichtigung der Schätzungsobjekte und die Ermittlung der Schätzungswerte  erfolgt durch teilzeitlich und nach Privatrecht angestellte Fachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Schätzung eines landwirtschaftlichen Grundstücks wird eine Fachperson  für landwirtschaftliche Schätzungen beigezogen, die teilzeitlich und nach Privat  -  recht angestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebäudeversicherung stellt die Schätzer an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art.  3   Abs. 3 GGS, sGS  814.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundbuchverwalter
                            1  Der Grundbuchverwalter am Ort der gelegenen Sache oder dessen Stellvertreter  wirkt bei den Schätzungen von Amtes wegen mit. Erstrecken sich Grundstücke,  die wirtschaftlich eine Einheit bilden und dem gleichen Eigentümer gehören, über  zwei politische Gemeinden, wirkt der Grundbuchverwalter jener Gemeinde mit, in  der die grössere Fläche liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem   Grundbuchverwalter   obliegen   nach   Weisungen   des   Fachdienstes   für  Grundstückschätzung insbesondere:  a)  Entgegennahme von Begehren um Neuschätzung;  10  b)  Vorbereitung und Nachbearbeitung der Schätzungen;  c)  Organisation der Besichtigung der Schätzungsobjekte in Absprache mit dem  Schätzer;  d)  Einleitung des Schätzungsverfahrens durch Zustellung der Schätzungsanzeige;  e)  *  Teilnahme an der Besichtigung der Schätzungsobjekte und Mitwirkung bei  der Wertermittlung;  f)  Führung des Schätzungsprotokolls;  g)  *  Erfassung der massgeblichen Schätzungswerte zur Grundstückschätzung und  zur Gebäudeschätzung im elektronischen System;  h)  *  ...  i)  Auskunftserteilung an den Eigentümer in Absprache mit dem Schätzer.  III. Verfahren  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Stichtag
                            1  Massgebend für die Schätzung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Grund  -  stückschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schätzungswerte
                            1  Bei der Grundstückschätzung werden ermittelt:  a)  als Steuerwerte der Miet- und Verkehrswert des Grundstücks, bei landwirt  -  schaftlichen Grundstücken zusätzlich der landwirtschaftliche Ertragswert;  b)  als Gebäudeversicherungswerte der Neuwert, Zeitwert und Verkehrswert des  Gebäudes;  c)  *  ...  d)  *  die Belastungsgrenze nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht  vom 4.  Oktober 1991  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art.  6   Abs. 2 GGS, sGS  814.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  SR  211.412.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schätzungsmethode
                            1  Die Schätzungswerte werden nach den allgemein anerkannten, von den massgeb  -  lichen Berufsorganisationen empfohlenen Schätzungsregeln  12   ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Fachdienst   für   Grundstückschätzung   erlässt   ergänzende   Richtlinien   und  Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Mitwirkung von Behörden
                            1  Die zuständigen Amtsstellen des Staates und der politischen Gemeinden gewäh  -  ren dem Fachdienst für Grundstückschätzung und dem Grundbuchverwalter auf  Verlangen Einsicht in sachdienliche Unterlagen und stellen diese kostenlos zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsforstamt übermittelt die Grundlagen für die Schätzung von Wald  -  grundstücken und stellt diese kostenlos zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Amtsgeheimnis
                            1  Die an der Grundstückschätzung beteiligten Personen und Stellen haben über die  bei der Vornahme der Grundstückschätzung gemachten Wahrnehmungen Ver  -  schwiegenheit zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Rechtskraft der Schätzungswerte dürfen Dritten weder Einsicht in die Schät  -  zungsunterlagen gewährt noch Auskünfte erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausstand
                            1  Der Ausstand richtet sich nach Art.  7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts  -  pflege vom 16. Mai 1965.  13  IV. Kosten  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Staat
                            1  Die Gebäudeversicherung führt über den ihr im Zusammenhang mit der Durch  -  führung der  Grundstückschätzung entstehenden Aufwand eine  separate Rech  -  nung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Vgl. Schweizerische Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und Schweize  -  rische   Schätzungsexperten-Kammer/Schweizerischer   Verband   der   Immobilientreuhänder  (Hrsg): Schätzerhandbuch, Bewertung von Immobilien, insbesondere Abschnitte C und D.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat trägt die anteilmässigen Kosten für die Schätzung der Steuerwerte  14  .  Hierzu leistet er eine jährliche Pauschalentschädigung im Rahmen des mit dem  Staatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Kredites.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Politische Gemeinde
                            1  Die   jährliche   Entschädigung   der   Gebäudeversicherung  15    an   die   politischen  Gemeinden richtet sich nach dem Aufwand, der den Gemeinden für die Erfüllung  der Aufgaben nach Art.  6 dieser Verordnung entsteht. Der anteilmässige Nutzen  aus der Verwendung der Schätzungswerte für eigene Zwecke kann berücksichtigt  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand, den der zustän  -  dige Grundbuchverwalter für die Teilnahme an der Besichtigung der Schätzungs  -  objekte und die Mitwirkung bei der Wertermittlung erbringt. Die Regierung legt  den Stundenansatz auf Antrag der Gebäudeversicherung fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gebühren
                            1  Die Gebühren nach Art.  12 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstück  -  schätzung vom 9.  November 2000  16   fallen an die politische Gemeinde.  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:  a)  die Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen vom 19. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962  17  ;  b)  die Verordnung über die Entschädigung für amtliche Grundstückschätzungen  vom 6. April 1982  18  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 19
Art. 18 20
                            14  Vgl. Art.  8   Bst. a dieser V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Art.  11   GGS, sGS  814.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  sGS  814.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  nGS 19–11 (sGS 814.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  nGS 27–31 (sGS 814.5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 21
Art. 20 22
Art. 21 23
Art. 22 24
Art. 23 25
Art. 24 26
Art. 25 27
Art. 26 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2001 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  36–23  05.12.2000  01.01.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 3 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-055  17.05.2016  01.06.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 3, Abs. 2 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 4, Abs. 2, g) geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 4, Abs. 3 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 5, Abs. 3 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 6, Abs. 2, e) geändert 2017-022 17.01.2017 01.01.2017
Art. 6, Abs. 2, g) geändert 2017-022 17.01.2017 01.01.2017
Art. 6, Abs. 2, h) geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 6, Abs. 2, h) aufgehoben 2017-022 17.01.2017 01.01.2017
Art. 8, Abs. 1, c) aufgehoben 2017-022 17.01.2017 01.01.2017
Art. 8, Abs. 1, d) eingefügt 2017-022 17.01.2017 01.01.2017
Art. 13, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 14, Abs. 1 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 14, Abs. 2 geändert 2016-055 17.05.2016 01.06.2016
Art. 14, Abs. 2 geändert 2017-022 17.01.2017 01.01.2017
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2000  01.01.2001  Erlass  Grunderlass  36–23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2016  01.06.2016  Art. 1, Abs. 1  geändert  2016-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2016  01.06.2016  Art. 3  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2016  01.06.2016  Art. 3, Abs. 1  geändert  2016-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2016  01.06.2016  Art. 3, Abs. 2  geändert  2016-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2016  01.06.2016  Art. 4, Abs. 2, g)  geändert  2016-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2016  01.06.2016  Art. 4, Abs. 3  geändert  2016-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2016  01.06.2016  Art. 5, Abs. 3  geändert  2016-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2016  01.06.2016  Art. 6, Abs. 2, h)  geändert  2016-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2016  01.06.2016  Art. 13, Abs. 1  geändert  2016-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2016  01.06.2016  Art. 14, Abs. 1  geändert  2016-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.05.2016  01.06.2016  Art. 14, Abs. 2  geändert  2016-055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2017  01.01.2017  Art. 6, Abs. 2, e)  geändert  2017-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2017  01.01.2017  Art. 6, Abs. 2, g)  geändert  2017-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2017  01.01.2017  Art. 6, Abs. 2, h)  aufgehoben  2017-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2017  01.01.2017  Art. 8, Abs. 1, c)  aufgehoben  2017-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2017  01.01.2017  Art. 8, Abs. 1, d)  eingefügt  2017-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2017  01.01.2017  Art. 14, Abs. 2  geändert  2017-022