Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen
                            Verordnung  über den Schutz vor Passivrauchen  vom 16. Februar 2010 (Stand 1. Januar 2014)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  52  quater   des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   und  der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Passivrauchen  2  als Verordnung:  3  I. Schutzbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Rauchverbot  (1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Rauchen ist verboten:  a)  in allgemein zugänglichen, geschlossenen Räumen;  4  b)  in geschlossenen Räumen, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als allgemein zugänglich gelten Räume, zu denen die Öffentlichkeit Zutritt hat,  auch wenn der Zutritt die Entrichtung eines Eintrittsgeldes oder eine Mitglied  -  schaft voraussetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausnahme
                            1  Das Rauchverbot gilt nicht in Rauchzimmern.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (PaRG) [SR  818.31  , AS 2009, 6285]; eidg Ver  -  ordnung zum Schutz vor Passivrauchen (PaRV) [SR  831.311  , AS 2009, 6289].
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt VSP. Im Amtsblatt veröffentlicht am 1. März 2010, ABl 2010, 635; in Vollzug ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 1 Abs. 1 und 2 PaRG, SR  818.31  ; Art. 2 Abs. 1 PaRV, SR 818.311; Art.  52  quater   Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GesG, sGS  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 1 Abs. 1 PaRG, SR  818.31  ; Art. 2 Abs. 2 PaRV, SR  818.311  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  52  quater  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Rauchzimmer  (I. 2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bauliche Anforderungen 7
                            1  Wer ein Rauchzimmer betreibt:  a)  sorgt dafür, dass der Rauch nicht in andere Räume gelangt;  b)  stellt sicher, dass das Rauchzimmer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  durch feste Bestandteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist;  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  nicht als Durchgang zu anderen Räumen benutzt werden kann;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  über eine selbsttätig schliessende Türe verfügt.  10    Die Türe darf aus  -  schliesslich zum Betreten oder Verlassen des Rauchzimmers kurzzeitig  geöffnet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solches ge  -  kennzeichnet ist;  11   Die Kennzeichnung enthält den Hinweis, dass der Zu  -  tritt für Personen unter 16 Jahren verboten ist.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fläche des Rauchzimmers eines gastgewerblichen Betriebs darf höchstens  einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen  13  . Massgebend ist  der dem Baugesuch zugrunde liegende Grundrissplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bau- und Feuerschutzgesetzgebung  14   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Lüftungstechnische Anforderungen
                            1  Das Rauchzimmer muss mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet sein.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer ein Rauchzimmer betreibt, stellt mit der Lüftungsanlage sicher, dass:  a)  in Ergänzung der baulichen Anforderungen nach Art.  3 dieses Erlasses der  Rauch nicht in andere Räume gelangt;  b)  im Rauchzimmer ein ausreichender Luftwechsel gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lüftungsanlage des Rauchzimmers kann an das bestehende Lüftungssystem  angeschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass kein Rauch in andere Räume  gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Energie-, Lärmschutz- und Luftreinhaltegesetzgebung  16   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 Bst. a PaRV, SR  818.311  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 4 Abs. 1 Bst. a PaRV, SR  818.311  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art. 4 Abs. 1 Bst. a PaRV, SR  818.311  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art. 4 Abs. 1 Bst. a PaRV, SR  818.311  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art. 4 Abs. 2 PaRV, SR  818.311  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art.  52  quinquies   GesG, sGS  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art. 4 Abs. 4 Bst. a PaRV, SR  818.311  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Art.  52  quater   Abs. 3 GesG, sGS  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Art. 4 Abs. 1 Bst. b PaRV, SR  818.311  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Betriebliche Anforderungen a) im Allgemeinen
                            1  Wer ein Rauchzimmer betreibt, stellt sicher, dass:  a)  *  ...  b)  keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht oder zu hö  -  heren Preisen erhältlich sind;  17  c)  die Öffnungszeiten nicht länger sind als im übrigen Betrieb;  18  d)  *  sich keine Ausschankeinrichtung wie Buffet oder Bartheke im Rauchzimmer  befindet;  19  e)  *  sich keine Person unter 16 Jahren im Rauchzimmer aufhält.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Arbeitsleistung in Rauchzimmern *
                            1  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen Arbeiten in einem Rauchzimmer  nur verrichten, wenn sie schriftlich zugestimmt haben.  21  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sonderschutzvorschriften für schwangere Frauen und stillende Mütter sowie  für Jugendliche unter 18 Jahren nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 1964  22   und  dessen Ausführungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) Regelung für Spielbanken
                            1  Das Gesundheitsdepartement erlässt Weisungen über die betrieblichen Anforde  -  rungen an Rauchzimmer in Spielbanken nach dem Spielbankengesetz vom 18. De  -  zember 1998.  23  II. Bewilligung und Kontrollen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Baubewilligung
                            1  Die Inbetriebnahme von Rauchzimmern bedarf einer Baubewilligung der zustän  -  digen Gemeindebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Insbesondere: Energiegesetz (sGS  741.1  ) und Energieverordnung (sGS  741.11  ) sowie eidg  Lärmschutz-Verordnung   (SR  814.41  )   und   eidg   Luftreinhalte-Verordnung   (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            814.318.142.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Art. 4 Abs. 3 PaRV, SR  818.311  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Art. 4 Abs. 4 Bst. b PaRV, SR  818.311  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Art.  52  quinquies   Abs. 1 GesG, sGS  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Art.  52  quinquies   Abs. 2 GesG, sGS  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Art. 6 Abs. 1 PaRV, SR  818.311  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  SR  935.52  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrollen
                            a) Einhaltung der Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen kantonalen Stellen prüfen bei ordentlichen Kontrollen, ob die  Vorschriften über den Schutz vor dem Passivrauchen eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständige kantonale Stellen sind:  a)  das kantonale Lebensmittelinspektorat;  b)  das kantonale Arbeitsinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Zutrittsrecht
                            1  Die zuständigen kantonalen Stellen und die zuständige Gemeindebehörde kön  -  nen allgemein zugängliche Räume und Rauchzimmer während den Öffnungszei  -  ten unangemeldet auf die Einhaltung der Bestimmungen der Gesetzgebung über  den Schutz vor dem Passivrauchen überprüfen.  III. Strafbestimmung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Busse
                            1  Mit Busse bis zu Fr.  1000.– wird bestraft, wer Bestimmungen dieses Erlasses zu  -  widerhandelt.  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 24
Art. 13 Übergangsbestimmungen
                            a) bauliche und betriebliche Anforderungen an bestehende Rauchzim  -  mer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor   Vollzugsbeginn   dieses   Erlasses   bestehende   Rauchzimmer   dürfen   ab  Vollzugsbeginn dieses Erlasses nur noch betrieben werden, wenn die baulichen  und betrieblichen Anforderungen nach Art.  3, 5 und 6 dieses Erlasses eingehalten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer einen gastwirtschaftlichen Betrieb führt, der über ein bestehendes Rauch  -  zimmer verfügt, erstattet innert eines Monats ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Gemeindebehörde kann die Nutzung des Rauchzimmers verbie  -  ten, wenn das Rauchzimmer die baulichen oder betrieblichen Anforderungen  nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) lüftungstechnische Anforderungen an bestehende Rauchzimmer
                            1  Vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehende Rauchzimmer dürfen ab 1.  Okto  -  ber 2011 nur noch betrieben werden, wenn die lüftungstechnischen Anforderun  -  gen nach Art.  4 dieses Erlasses eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Gemeindebehörde kann die Nutzung des Rauchzimmers ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Oktober 2011 verbieten, wenn das Rauchzimmer den lüftungstechnischen An  -  forderungen nicht entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird ab 1.  Juli 2010 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  45–45  16.02.2010  01.07.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3, Abs. 1, b), 4. geändert 2014-012 19.11.2013 01.01.2014
Art. 3, Abs. 1, b), 5. aufgehoben 2014-012 19.11.2013 01.01.2014
Art. 5, Abs. 1, a) aufgehoben 2014-012 19.11.2013 01.01.2014
Art. 5, Abs. 1, d) eingefügt 2014-012 19.11.2013 01.01.2014
Art. 5, Abs. 1, e) eingefügt 2014-012 19.11.2013 01.01.2014
Art. 6 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014-012  19.11.2013  01.01.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6, Abs. 1 geändert 2014-012 19.11.2013 01.01.2014
Art. 6, Abs. 1, a) aufgehoben 2014-012 19.11.2013 01.01.2014
Art. 6, Abs. 1, b) aufgehoben 2014-012 19.11.2013 01.01.2014
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2010  01.07.2010  Erlass  Grunderlass  45–45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2013  01.01.2014  Art. 3, Abs. 1, b), 4.  geändert  2014-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2013  01.01.2014  Art. 3, Abs. 1, b), 5.  aufgehoben  2014-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2013  01.01.2014  Art. 5, Abs. 1, a)  aufgehoben  2014-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2013  01.01.2014  Art. 5, Abs. 1, d)  eingefügt  2014-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2013  01.01.2014  Art. 5, Abs. 1, e)  eingefügt  2014-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2013  01.01.2014  Art. 6  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2013  01.01.2014  Art. 6, Abs. 1  geändert  2014-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2013  01.01.2014  Art. 6, Abs. 1, a)  aufgehoben  2014-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2013  01.01.2014  Art. 6, Abs. 1, b)  aufgehoben  2014-012