Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes von nationaler Bedeutung "Feegletscher Nord", Gemeinde Saas-Fee
                            Entscheid betreffend den Schutz des  Auengebietes von nationaler Bedeutung  "Feegletscher Nord", Gemeinde Saas-Fee  vom 19.09.2018 (Stand 11.09.2020)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Januar 1991;  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Auengebiete von  nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (Objekt Nr. 1154);  eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. November 1998;  eingesehen die kantonale Verordnung über den Natur- und Heimatschutz  vom 20. September 2000;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979  (RPG);  eingesehen   das   Gesetz  betreffend   die  Ausführung   des   Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen das kantonale Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. September 2011;  eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Ja  -  nuar 1991;  eingesehen die eidg. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998;  eingesehen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender  Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986, dessen Verordnung vom 29. Fe  -  bruar 1988 sowie die diesbezügliche kantonale Vollzugsgesetzgebung;  eingesehen das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 und  dessen Verordnung vom 24. November 1993;  eingesehen das kantonale Fischereigesetz vom 15. November 1996 und  dessen Verordnung vom 19. November 2008;  eingesehen die öffentliche Information im Amtsblatt vom 13. Februar 2015,  sowie die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 22. April 2016;  eingesehen die öffentliche Vernehmlassung vom Juli 2016;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Antrag des für die Umwelt zuständigen Departements,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Das Auengebiet von nationaler Bedeutung "Feegletscher Nord" gelegen  auf Territorium der Gemeinde Saas-Fee, wird zum Naturschutzgebiet er  -  klärt. Die Abgrenzungen sind auf dem Plan im Massstab 1:5'000 aufgeführt,  der dem vorliegenden Entscheid beigelegt ist. Heute noch unter dem Fee  -  gletscher liegendes Gebiet wird beim Abschmelzen des Gletschers im Sin  -  ne des Aueninventars dem Schutzgebiet "Feegletscher Nord“ zugeschla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln  dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Saas-Fee gemäss Arti  -  kel 17 RPG als Naturschutzzone von nationaler Bedeutung auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   vorliegende   Entscheid   wird   in  das   Bau-   und   Zonenreglement   der  Gemeinde Saas-Fee integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz des Auengebietes bezweckt:  a)  die Erhaltung des Auensystems und der natürlichen Gewässerdyna  -  mik;  b)  den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser natürlichen Land  -  schaften, der Vielfalt ihrer Lebensräume und ihre ungestörte Weiter  -  entwicklung;  c)  den Schutz und die Erhaltung der Vielfalt der Flora und Fauna;  d)  die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften  mit ihren unterschiedlichen Entwicklungsstufen;  e)  die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;  f)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auen  -  schutzes;  g)  die Erhaltung des Landschaftsbildes für das ungestörte Natur- und  Landschaftserlebnis und die Erholung der Bevölkerung;  h)  die Erhaltung der typischen Oberflächenformen (Steilhänge und Kan  -  ten der Moränen, freilaufende Gerinne, Sanderflächen und Gletscher  -  schliffe).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Die zuständige Dienststelle ergreift die für die Erhaltung, die Pflege und  die Wiederherstellung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Sie kann  zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, die die Intaktheit des Gebietes be  -  einträchtigen und den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesonde  -  re:  a)  Bauten und Anlagen jeglicher Art unter Vorbehalt der Artikel 6 und 8;  b)  das Verändern der Landschaft und des Geländes durch Terrainverän  -  derungen und Materialablagerungen;  c)  das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerun  -  gen, Wasserfassungen oder das Ausbringen schädlicher Substanzen;  d)  Veränderungen des Flussbettes, die den Schutzzielen widersprechen;  e)  die touristische Nutzung und Freizeitaktivitäten in den Gletscherseen  und in den weiteren Gewässern des Objektes;  f)  das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger, das Güllen und chemi  -  sche Behandlungen;  g)  das Einleiten von Schmutzwasser;  h)  das Abbrennen;  i)  das Campieren;  j)  das Baden;  k)  die Ablage von Material oder Abfällen;  l)  *  das Befahren oder Begehen mit Skiern unter Vorbehalt von Artikel 6;  m)  das Befahren mit motorisierten Fahrzeugen jeglicher Art;  n)  das Anbringen von Hartbelag auf Strassen, Wegen und Pfaden;  o)  die Entnahme von Kies, Steinen oder Sand unter Vorbehalt von Arti  -  kel 5;  p)  die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;  q)  das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen;  r)  das Pflücken von Pflanzen;  s)  das Fangen von Tieren;  t)  das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen);  u)  die Beweidung, mit Ausnahme der im Artikel 7 erwähnten Flächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kiesausbeutung
                            1  Aus Sicherheitsgründen können die Zufahrt zum Gletschersee und die  Entnahme von Kies, Steinen und Sand bewilligt werden, falls Personen  oder Sachwerte durch Materialansammlungen im Bachbett oder Uferinsta  -  bilität bedroht sind oder in Ausnahmefällen, um die natürliche Auendynamik  wieder herzustellen, sofern die zuständige Dienststelle dem Vorhaben zu  -  stimmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Dienststelle ist über geplante Eingriffe und Sanierungen  vorgängig, sowie über Aufräum-, Wiederherstellungs- und Sicherungsarbei  -  ten nach Unwettern umgehend zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Touristische Nutzung und Freizeitaktivitäten
                            1  Eine   extensive,   touristische   Nutzung   und   Freizeitaktivitäten   bleiben  gewährleistet; insbesondere:  a)  der Unterhalt, die Reparatur und die Erneuerung der Spielbodenbahn;  b)  der Ersatz der Spielbodenbahn mittels einer Anlage mit neuer Seilfüh  -  rung;  c)  der Betrieb und der Unterhalt des Restaurants "Gletschergrotte" inkl.  Zufahrt;  d)  *  die   Skiabfahrt   auf   den   Zugangsstrassen   zum   Restaurant   "Glet  -  schergrotte" und auf der im beiliegenden Plan eingezeichneten Ab  -  fahrtsroute;  e)  *  die Begehung der homologierten Winter- und Schneeschuhwander  -  wege mit Schneeschuhen oder mit Tourenskiern;  f)  *  die Benutzung der homologierten Wanderwege;  g)  *  der Zugang zu und die Nutzung von bestehenden Kletterrouten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausbau der touristischen Infrastruktur, soweit dies mit den Schutzin  -  teressen vereinbar ist, erfolgt in Absprache mit der zuständigen Dienststel  -  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Landwirtschaftliche Nutzung, Jagd und Fischerei
                            1  Die Mahd und die extensive Kuhweide im Sommer mit einer angemesse  -  nen Anzahl von Tieren sind im Gebiet "Hinter den Zäunen" / "Gand", nörd  -  lich des primären Lärchenwaldes gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagd und das Fischen sind innerhalb der Grenzen der jeweiligen Ge  -  setzgebung erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abweichungen
                            1  Ausnahmebewilligungen können von der zuständigen Dienststelle zur Er  -  haltung, Pflege und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche  Zwecke erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   Abweichung   von   den   Schutzzielen   kann   nur   für   unmittelbar  standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen und Gütern  vor Naturgefahren dienen, bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufsicht
                            1  Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei  sowie die Wildhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Be  -  stimmungen   des   vorliegenden   Entscheides   der   zuständigen   Dienststelle  anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Strafen
                            1  Verstösse gegen diesen Entscheid werden gemäss den Bestimmungen  der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wie  -  derinstandstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2018  31.08.2018  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2018-056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2020  11.09.2020  Art. 4 Abs. 1, l)  geändert  RO/AGS 2020-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2020  11.09.2020  Art. 6 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2020-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2020  11.09.2020  Art. 6 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 2020-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2020  11.09.2020  Art. 6 Abs. 1, f)  geändert  RO/AGS 2020-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2020  11.09.2020  Art. 6 Abs. 1, g)  eingefügt  RO/AGS 2020-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2020  11.09.2020  Anhang 1  Inhalt geändert  RO/AGS 2020-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.09.2018  31.08.2018  Erstfassung  RO/AGS 2018-056
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, l) 02.09.2020 11.09.2020 geändert RO/AGS 2020-064
Art. 6 Abs. 1, d) 02.09.2020 11.09.2020 geändert RO/AGS 2020-064
Art. 6 Abs. 1, e) 02.09.2020 11.09.2020 geändert RO/AGS 2020-064
Art. 6 Abs. 1, f) 02.09.2020 11.09.2020 geändert RO/AGS 2020-064
Art. 6 Abs. 1, g) 02.09.2020 11.09.2020 eingefügt RO/AGS 2020-064
                            Anhang 1  02.09.2020  11.09.2020  Inhalt geändert  RO/AGS 2020-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1 zu Artikel 1  (Stand 11.09.2020)