Verordnung betreffend der Verteilung der Gewinne aus Lotterien
                            Verordnung  betreffend der Verteilung der Gewinne aus  Lotterien  vom 04.07.2001 (Stand 19.03.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017  (BGS);  eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele  vom 11. November 2020 (AGBGS);  auf Antrag des für die Vorlkswirtschaft zuständigen Departementes,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ernennung, Zusammensetzung und Aufgabe des Verteilorgans
                            1  Der Staatsrat ernennt ein Verteilorgan (nachstehend: Delegation), beste  -  hend aus sieben Mitgliedern und unabhängig von der Kantonsverwaltung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ernennung der Mitglieder der Delegation ist eine ausgewogene re  -  gionale Vertretung zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a * Aufgabe der Delegation
                            1  Die Delegation  ist zuständig für die Verteilung des Kantonsanteil  an den  Erträgen aus Grossspielengemäss Artikel  6  Absatz 1  Buchstabe b AGBGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation der Delegation
                            1  Der Staatsrat ernennt den Präsidenten der Delegation. Im übrigen organi  -  siert sich die Delegation selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer der Delegationsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre oder  im Alter von 70 Jahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Mitglied kann schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres seine  Demission einreichen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder der Delegation unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 320 des schweizerischen Strafgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwaltung
                            1  Die Delegation organisiert ihren administrativen Bereich selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Delegation kann Experten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Finanzierung der Delegation und ihrer Verwaltung
                            1  Die Entschädigungen und die Finanzierung der Delegation, ihrer Verwal  -  tung sowie der Experten erfolgen unter Verwendung der dem Kanton zufal  -  lenden Gewinne aus dem Betrieb von Lotterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Delegation erlässt ein entsprechendes Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Entscheidkompetenzen
                            1  Die Delegation besitzt freies Beiträge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zusprechung eines Beitrages der De  -  legation.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entscheide
                            1  Die Delegation entscheidet rechtsgültig, wenn mindestens fünf Mitglieder  anwesend sind. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes anwesende Mitglied besitzt eine Stimme. Die Entscheide der Dele  -  gation werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefällt. Bei Stimmen  -  gleichheit entscheidet der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder haben bei Entscheidungen ihre Unabhängigkeit zu wahren.  Die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sind sinngemäss  anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze betreffend der Verteilung der Gewinne
                            1  Grundsätzlich wird der Betrag am Anteil der Gewinne aus dem Betrieb  von Lotterien zugunsten wohltätiger Aktionen und Werke sowie solcher im  öffentlichen Nutzen zugesprochen:  a)  welche Ziele im öffentlichen Interesse verfolgen, insbesondere solche  im sozialen, kulturellen, künstlerischen, touristischen und wirtschaftli  -  chen Bereich, im Behindertensport, der Erziehung, der Ausbildung  und der Forschung, der Umwelt, der wissenschaftlichen Forschung,  der Erhaltung des Allgemeingutes sowie im allgemeinen kantonalen  Interesse;  b)  deren Tätigkeit den lokalen Rahmen übersteigt, jedoch innerhalb der  Grenzen des Kantons verbleibt;  c)  welche keinen privaten gewinnbringenden Zweck verfolgen und kei  -  nen überwiegenden politischen oder religiösen Charakter aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ertrag aus dem Betrieb von Lotterien kann nicht zur Erfüllung öffent  -  lich-rechtlicher Verpflichtungen von Gemeinwesen verwendet werden (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Abs.3 AGBGS).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Einhaltung einschränkender Bedingungen können Beiträge gewährt  werden an:  a)  nebenberufliche künstlerische Aktivitäten;  b)  Freizeitbeschäftigungen (mit Ausnahme von Behinderten);  c)  privaten Personen oder Vereinigungen, welche einen wohltätigen oder  einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck verfolgen;  d)  Ausbildungen im sozialen und kulturellen Bereich;  e)  *  Publikationen von kantonalem Interesse;  f)  Bauten und Renovationen von Gütern von sozialem und kulturellem  Interesse;  g)  die Deckung von Löhnen, Sozialabgaben oder Defizite von Organisa  -  tionen ohne gewinnbringenden Zweck;  h)  ein neues Gesuch innerhalb desselben Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verteilkriterien sind zu Beginn des Kalenderjahres im Amtsblatt zu ver  -  öffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat kann über seinen Hilfsfonds internationale Hilfe gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Notwendige Unterlagen und Informationen
                            1  Die Delegation erlässt ein Reglement, welches insbesondere den Ge  -  suchsablauf sowie die durch den Gesuchsteller zu hinterlegenden Unterla  -  gen festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesuchsteller hat jederzeit auf Verlangen der Delegation alle notwen  -  digen zusätzlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufsicht und Genehmigung durch den Staatsrat
                            1  Das Organisations-, Entschädigungs- und Verteilreglement, die Jahres  -  rechnung sowie die Entscheide der Delegation unterliegen der Genehmi  -  gung durch den Staatsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Delegation hat dem zuständigen Departement jedes Jahr am 30. April  den schriftlichen Tätigkeitsbericht und den Kontrollbericht über das vergan  -  gene Geschäftsjahr abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kantonale Finanzinspektorat überprüft die Jahresrechnung der Dele  -  gation (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsmittel
                            1  Die durch den Staatsrat  genehmigten Entscheide der Delegation sind  endgültig und mit keinem Rechtsmittel anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * ...
Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft und wird im Amts  -  blatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2001  01.07.2001  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2001 f 156 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  19.03.2021  Ingress  geändert  RO/AGS 2021-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  19.03.2021  Art. 1 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  19.03.2021  Art. 1a  eingefügt  RO/AGS 2021-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  19.03.2021  Art. 2 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  19.03.2021  Art. 5 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  19.03.2021  Art. 5 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  19.03.2021  Art. 7 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  19.03.2021  Art. 7 Abs. 3, e)  geändert  RO/AGS 2021-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  19.03.2021  Art. 7 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2021-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  19.03.2021  Art. 9 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  19.03.2021  Art. 9 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2021-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  19.03.2021  Art. 11  aufgehoben  RO/AGS 2021-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.07.2001  01.07.2001  Erstfassung  RO/AGS 2001 f 156 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162  Ingress  10.03.2021  19.03.2021  geändert  RO/AGS 2021-028