Beschluss betreffend die beim Vollzug des Gesundheitsgesetzes anfallenden Kosten
                            Beschluss  betreffend die beim Vollzug des  Gesundheitsgesetzes anfallenden Kosten  vom 18.12.2013 (Stand 01.04.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG);  eingesehen das Bundesgesetz  über  die  Psychologieberufe   vom   18.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 (PsyG);  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   die  Gesundheitsberufe   vom   30.   Sep  -  tember 2016 (GesBG);  eingesehen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.   Dezember   2000   (Heilmittelgesetz,   HMG)   und   dessen  Ausführungsbe  -  stimmungen;  eingesehen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psycho  -  tropen  Stoffe  vom  3.  Oktober  1951  (Betäubungsmittelgesetz,  BetmG)   und  dessen Ausführungsbestimmungen;  eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 12. März 2020 (GG)  und dessen  Ausführungsbestimmungen,   insbesondere   was   die  Ausübung   und   die   Be  -  aufsichtigung   der   Gesundheitsberufe,   den   Betrieb   von   Krankenanstalten  und -institutionen;  eingesehen die Heilmittelverordnung vom 4. März 2009 und die Verordnung  über biomedizinische Forschung am Menschen vom 4. März 2009;  eingesehen  Artikel   88   und   folgende   des   Gesetzes   über   das   Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);  eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun  -  gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);  auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,  *  beschliesst:  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Der   vorliegende   Beschluss   legt   die  zu   beziehenden   Gebühren   und   Spe  -  sen,  insbesondere  die Anwendung des  Bundesgesetzes   über  die  universi  -  tären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz,  MedBG)  und   das   Gesundheitsgesetz   vom   14.   Februar   2008   und   dessen  Ausfüh  -  rungsbestimmungen, fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die im vorliegenden Beschluss nicht vorgesehenen Fälle finden sinn  -  gemäss die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif  der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden  vom 11. Februar 2009 (GTar), sowie die Bestimmungen über die Entschädi  -  gung der Experten und Mitglieder von Kommissionen Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständige Behörde
                            1  Sofern   kein   besonderes   Gesetz   Gegenteiliges   vorsieht,   ist   das   Departe  -  ment für Gesundheit, Soziales und Kultur (nachfolgend: das Departement)  befugt, die Gebühren, die in diesem Beschluss aufgeführt sind, zu erheben.  Etwaige kantonale Stempelabgaben werden zusätzlich erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Gesundheitsberufe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung für die Ge -
                            sundheitsberufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Erteilung  einer Bewilligung  zur  Berufsausübung  im Sinne des  Bun  -  desgesetzes   über   die   universitären   Medizinalberufe   vom   23.   Juni   2006  (Medizinalberufegesetz, MedBG) werden folgende Gebühren erhoben:  a)  *  Ärzte   mit   einer   Bewilligung   zur   selbstständigen  Berufsausübung(der   obligatorische  Ausbildungs  -  kurs   über   die   Kenntnisse   des   Walliser   Gesund  -  heitssystems,   der   von   der   Dienststelle   für   Ge  -  sundheitswesen organisiert wird, ist darin enthal  -  ten)  Fr.  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a  bis  )  *  Apotheker, Zahnärzte und Chiropraktoren mit ei  -  ner   Bewilligung   zur   selbstständigen   Berufsaus  -  übung  Fr.  600  b)  Ärzte,  Apotheker,   Zahnärzte  und   Chiropraktoren  mit   einer   Bewilligung   zur   unselbstständigen   Be  -  rufsausübung  Fr.  600  Fr.  200  d)  Änderung     der     befristeten     Bewilligung     als  Assistenzzahnarzt  nach altem  Recht in eine un  -  befristete   Bewilligung   zur   unselbstständigen   Be  -  rufsausübung  Fr.  200  e)  Verlängerung der Bewilligung  Fr.  150  f)  *  Verlängerung   einer   Bewilligung   für   die   medizini  -  schen   Berufe,   einschliesslich   der   Prüfung   durch  g)  *  Obligatorischer   Kurs   zur   Kenntnis   des   Walliser  Gesundheitssystems, organisiert von der Dienst  -  stelle für Gesundheitswesen  Fr.  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   eine   Gesundheitsfachperson,   die   bereits   eine   Bewilligung   besitzt,  aufgrund   einer   Statusänderung   eine   neue   Bewilligung   verlangt,   wird   die  entsprechende Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wird eine Gebühr  von 90 Franken erhoben. Diese ist im Voraus zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Erteilung einer Bewilligung für die übrigen Gesundheitsberufe
                            1  Für die Erteilung einer Bewilligung der übrigen Gesundheitsberufe im Sin  -  ne des  das Gesundheitsgesetzes  vom   14.  Februar  2008 werden  folgende  Gebühren erhoben:  a)  Ambulanzpersonal,   Ernährungsberater,   Drogis  -  ten,   Ergotherapeuten,   Dentalhygieniker,   Pflege  -  fachfrauen/-männer, Logopäden/Orthophonisten,  Optiker,   Osteopathen,   Fusspfleger/Podologen,  Physiotherapeuten, Hebammen  Fr.  400  b)  Psychologen/Psychotherapeuten  Fr.  400  c)  Verlängerung der Bewilligung  Fr.  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Krankenanstalten und -institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Erteilung einer Betriebsbewilligung
                            1  Nach   der   Erteilung   einer   Betriebsbewilligung   im   Sinne   des   Gesundheits  -  gesetzes werden die folgenden Gebühren erhoben:  a)  Spitäler:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Eröffnung der Einrichtung  Fr.  1'500  bis  3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Änderung der Bewilligung  Fr.  1'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Erneuerung der Bewilligung  Fr.  500  bis  1'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Inspektion  Fr.  1'000  b)  Pflegeheime   für   Betagte,   Tages-   und   Nachtpflegestrukturen   sowie  andere   Strukturen,   die   Langzeitpflege   anbieten   und   bewilligungs  -  pflichtig sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Betriebsbewilligungsverfahren  Fr.  1'000  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Inspektion  Fr.  500  c)  *  Organisation von Pflege und Haushaltshilfe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Betriebsbewilligungsverfahren  Fr.  1'000  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Inspektion  Fr.  500  d)  Heilbäder:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Eröffnung der Einrichtung  Fr.  1'000  bis  2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Änderung der Bewilligung  Fr.  200  bis  500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Erneuerung der Bewilligung  Fr.  500  bis  1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Inspektion  Fr.  500  e)  Spitälern angegliederte medizinisch-technische Institute:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Eröffnung der Einrichtung  Fr.  1'000  bis  3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Änderung der Bewilligung  Fr.  200  bis  500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Erneuerung der Bewilligung  Fr.  500  bis  1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Inspektion  Fr.  500  bis  1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Laboratorien für medizinische Analysen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Eröffnung der Einrichtung  Fr.  1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Änderung der Bewilligung  Fr.  200  bis  500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Erneuerung der Bewilligung  Fr.  500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Inspektion  Fr.  500  g)  Einrichtungen, die ambulante Leistungen erbringen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Eröffnung der Einrichtung  Fr.  1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Änderung der Bewilligung  Fr.  200  bis  500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Erneuerung der Bewilligung  Fr.  500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Inspektion  Fr.  1'000  h)  Zahnkliniken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Eröffnung der Einrichtung  Fr.  1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Änderung der Bewilligung  Fr.  200  bis  500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Erneuerung der Bewilligung  Fr.  500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Inspektion  Fr.  1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kleinere Anpassungen der Betriebsbewilligung:   Fr. 100  bis 200  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a * Verfahren betreffend die obligatorische Krankenpflegeversiche -
                            rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im   Rahmen   der   Verfahren   betreffend   die   obligatorische   Krankenpflege-  versicherung (Art. 46 und 47 KVG) werden die folgenden Gebühren einge  -  zogen:  a)  Genehmigung einer Tarifvereinbarung  Fr.  500  b)  Verlängerung eines Tarifs ohne Tarifvereinbarung  Fr.  500  c)  Festsetzung eines Tarifs  Fr.  2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gebühren   werden   solidarisch   zwischen   den   beiden   Parteien   je   zur  Hälfte aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann ausnahmsweise darauf verzichtet  werden, die gesamte oder ein  Teil der Gebühr einzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Arzneimittel und Medizinprodukte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Erteilung einer Betriebsbewilligung
                            1  Nach   der   Erteilung   einer   Betriebsbewilligung   im   Sinne   des   Gesundheits  -  gesetzes werden die folgenden Gebühren erhoben:  a)  öffentliche Apotheke  Fr.  600  b)  Apotheke     einer     Einrichtung     oder     Institution  Fr.  600  bis  1'000  c)  Privatapotheke in einer Arztpraxis  Fr.  300  d)  Drogerie  Fr.  500  e)  Änderung der Betriebsbewilligung  Fr.  500  f)  Inspektion  der  nachträglichen Kontrolle  von  Me  -  dizinprodukten   gemäss  Artikel   24   der   Medizin  -  produkteverordnung     vom     17.     Oktober     2001  (MepV)  Fr.  180/Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Andere Bewilligungen
                            1  Nach   der   Erteilung   anderer   Bewilligungen   aus   dem   Gesundheitsgesetz  oder  einem  anderen  kantonalen  oder  eidgenössischen Gesetz  werden die  folgenden Gebühren erhoben:  a)  Bewilligung für den Versandhandel  Fr.  250  b)  Bewilligung für das Lagern von Blut  Fr.  250  c)  Erneuerung   der   Bewilligung   für   das   Lagern   von  Blut  Fr.  125  d)  Bewilligung   für   Spitäler,   um   für   die   Behandlung  notwendigen     Betäubungsmittel     anzuschaffen,  aufzubewahren und zu verwenden  Fr.  200  e)  Änderung der Bewilligung  Fr.  100  f)  Verlängerung der Bewilligung  Fr.  100  g)  Andere Bewilligungen oder Bescheinigungen, die  von   der   kantonalen   oder   eidgenössischen   Ge  -  setzgebung vorgesehen sind  Fr.  150  bis  1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Forschung am Menschen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Biobank zu For -
                            schungszwecken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach der Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Biobank gemäss Ge  -  sundheitsgesetz werden die folgenden Gebühren erhoben:  a)  Bewilligung  Fr.  500  b)  Änderung der Bewilligung  Fr.  200  c)  Verlängerung der Bewilligung  Fr.  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Hotellerie und Restaurationsbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Passivrauchen
                            1  Für   die   Kontrollen   zum   Rauchverbot   in   Hotel-   und   Restaurantbetrieben,  welche  die Dienststelle  für  Gesundheitswesen  im  Sinne  des Gesundheits  -  gesetzes durchführt, werden die folgenden Gebühren erhoben:  a)  Kontrolle   mit   Bericht   nach   einem   Gesetzesver  -  stoss   gegen   den   Schutz   vor   Passivrauchen  Fr.  300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5a Medizinisch-technische Grossgeräte  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a * Gesuch auf Zulassung zum Betrieb von medizinisch-techni -
                            schen Grossgeräten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die   Prüfung   eines   Gesuchs   auf   Zulassung   zum   Betrieb   von   medizi  -  nisch-technischen   Grossgeräten   im   Sinne   des   Gesundheitsgesetzes   wer  -  den folgende Gebühren erhoben:  a)  Prüfung des Gesuchs und Erteilung oder Ableh  -  nung der Zulassung  Fr.  2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inspektionen und Kontrollen
                            1  Für   nicht   ausdrücklich   vorgesehene   Inspektionen   und   Kontrollen   erhebt  das Departement  eine Gebühr, die den effektiven Kosten entspricht. Diese  Gebühr   wird   stets   erhoben,   wenn   ein   Einsatz   angefordert   oder   provoziert  wird: 180 Franken pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Besondere Leistungen
                            1  Gebühren   für   besondere   Leistungen   werden   dann   erhoben,   wenn   die  Arbeit   die   gewöhnliche   Geschäftstätigkeit   überschreitet:   180   Franken   pro  Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheidungen,   die   nicht   in  einer   anderen   Bestimmung   festgelegt   sind:  Fr. 100  bis 1’000.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schlussbestimmungen
                            1  Alle   Bestimmungen,   die   im   Widerspruch   zu   diesem   Beschluss   stehen,  werden aufgehoben, namentlich der Beschluss betreffend die beim Vollzug  des Gesundheitsgesetzes anfallenden Kosten und Gebühren vom 26. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   wird   mit   dem   Vollzug   dieses   Beschlusses   betraut,   der  im Amtsblatt veröffentlicht wird und am 1. Januar 2014 in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2014  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2016  01.01.2017  Art. 5a  eingefügt  BO/Abl. 44/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2018  01.01.2019  Art. 3 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2018-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2018  01.01.2019  Art. 3 Abs. 1, a  bis  )  eingefügt  RO/AGS 2018-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2019  01.07.2019  Art. 3 Abs. 1, f)  eingefügt  RO/AGS 2019-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2019  01.07.2019  Art. 3 Abs. 1, g)  eingefügt  RO/AGS 2019-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2019  01.07.2019  Art. 5 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2019-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2019  01.07.2019  Art. 5 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2019-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2019  01.07.2019  Art. 11 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2019-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2021  01.04.2021  Ingress  geändert  RO/AGS 2021-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2021  01.04.2021  Titel 2.5a  eingefügt  RO/AGS 2021-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.04.2021  01.04.2021  Art. 9a  eingefügt  RO/AGS 2021-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  18.12.2013  01.01.2014  Erstfassung  BO/Abl. 52/2013  Ingress  14.04.2021  01.04.2021  geändert  RO/AGS 2021-042
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1, a) 21.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-067
Art. 3 Abs. 1, a bis ) 21.11.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-067
Art. 3 Abs. 1, f) 29.05.2019 01.07.2019 eingefügt RO/AGS 2019-051
Art. 3 Abs. 1, g) 29.05.2019 01.07.2019 eingefügt RO/AGS 2019-051
Art. 5 Abs. 1, c) 29.05.2019 01.07.2019 geändert RO/AGS 2019-051
Art. 5 Abs. 2 29.05.2019 01.07.2019 eingefügt RO/AGS 2019-051
Art. 5a 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt BO/Abl. 44/2016
                            Titel 2.5a  14.04.2021  01.04.2021  eingefügt  RO/AGS 2021-042