Reglement über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen
                            Reglement  über die Beteiligung des Staates an  juristischen Personen und anderen  Einrichtungen  (RBetSt)  vom 28.04.2021 (Stand 01.05.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen den  Artikel 29 des Gesetzes über die Beteiligung des Staates  an   juristischen   Personen   und   anderen   Einrichtungen   vom   17.   März   2011  (GBetSt);  auf Antrag des Präsidiums,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Das vorliegende Reglement enthält die Bestimmungen über das Control  -  ling der Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Ein  -  richtungen im Sinne des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an ju  -  ristischen Personen und anderen Einrichtungen (GBetSt) sowie die übrigen  Ausführungsbestimmungen zum besagten Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im  vorliegenden Reglement gilt  jede Bezeichnung  der  Person,  des  Status   oder  der  Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Controlling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck und Grundsatz
                            1  Das   Controlling   der   Beteiligungen   umfasst   sämtliche  Aktivitäten   im   Zu  -  sammenhang mit der Definition, der Beobachtung und der Kontrolle der Be  -  teiligung des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es soll eine Beteiligungssteuerung gewährleisten, die im Einklang mit den  Interessen des Staates steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorliegende Reglement wird durch besondere Weisungen des Staats  -  rates ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Organisation und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat ist namentlich für folgende Aufgaben verantwortlich:  a)  Erwerb,   Zusammenlegung   und   Veräusserung   von   Beteiligungen   im  Rahmen seiner Finanzkompetenzen;  b)  Bezeichnung der wichtigen Beteiligungen;  c)  Festlegung der strategischen und finanziellen Ziele, die mit den Betei  -  ligungen verfolgt werden;  d)  Prüfung des Grundsatzes einer Vertretung des Staates in den Ober  -  leitungsorganen;  e)  Bezeichnung der Vertreter des Staates;  f)  Genehmigung der Auftragsschreiben und gegebenenfalls der spezifi  -  schen Instruktionen;  g)  Treffen   mit   den   Vertretern   des   Staates   in   den   Oberleitungsorganen  oder Delegation dieser Zuständigkeit an das betroffene Departement;  h)  Instruktionen   an   die   Vertreter   des   Staates   in  den   Generalversamm  -  lungen für die wichtigen Beteiligungen oder Delegation dieser Zustän  -  digkeit an das betroffene Departement;  i)  Genehmigung der Controllingberichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Genehmigung   der   jährlichen   Rechenschaftsberichte   über   die  Beteili  -  gungen   und   Beschliessen   der   allenfalls   nötigen   Korrekturmassnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Departemente
                            1  Die Departemente sind namentlich mit folgenden Aufgaben betraut:  a)  Vorschläge zuhanden des Staatsrates betreffend die Liste der wichti  -  gen   Beteiligungen,   die   Zielsetzungen,   die   Controllingstrategien,   die  Ernennung   der   Vertreter   des   Staates,   die   Entwürfe   der   Auftrags  -  schreiben, die Controllingberichte;  b)  Erarbeiten   der   jährlichen   Rechenschaftsberichte   über   die   wichtigen  Beteiligungen im Auftrag des Staatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Für die Finanzen zuständiges Departement
                            1  Das für die Finanzen zuständige Departement, vertreten durch die Kanto  -  nale Finanzverwaltung, ist namentlich mit folgenden Aufgaben betraut:  a)  Verwaltung   der   Beteiligungspapiere,   das   heisst   in  erster   Linie   Über  -  prüfung und Aufbewahrung der Beteiligungspapiere sowie Rückforde  -  rung der Verrechnungssteuer;  b)  Verwaltung der Beteiligungen des Finanzvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Staatskanzlei
                            1  Die Staatskanzlei ist mit der Veröffentlichung der vereinfachten  Liste der  Vertreter   betraut,   die  öffentlich   zugänglich   ist   und   folgende   Informationen  enthält:  a)  Bezeichnung der Beteiligung;  b)  zuständiges Departement und zuständige Dienststelle;  c)  Name und Vorname des Vertreters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig für  das Informatiktool zur Verwaltung der Beteiligungen  und berät die Departemente auf Anfrage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei veröffentlicht auch die Vergütungen, die von der juristi  -  schen Person an die Vertreter  des Staats  in der Oberleitung gezahlt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Departemente stellen die notwendigen Informationen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vertreter des Staates
                            1  Die Vertreter des Staates sind namentlich mit folgenden Aufgaben betraut:  a)  die Einhaltung der Interessen Staates im Einklang mit den Interessen  der Beteiligung wahren;  b)  die   Einhaltung   der   vom   Staatsrat   festgelegten   strategischen   und   fi  -  nanziellen Ziele im Auftragsschreiben wahren;  c)  regelmässig über ihre Verwaltungstätigkeit berichten und, wenn nötig,  Anweisungen beim Departement respektive beim Staatsrat anfordern;  d)  dem   Departement   respektive   dem   Staatsrat   alle   nützlichen   In  -  formationen liefern, vorbehaltlich spezialgesetzlicher Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Controllinginstrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Informationen über die Beteiligungen und die Vertreter
                            1  Das   für   die   Beteiligung   zuständige   Departement   aktualisiert   namentlich  folgende Informationen:  a)  Beteiligung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bezeichnung der Beteiligung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Nominalwert der Beteiligung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Prozentsatz der Beteiligung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Zuständiges Departement und zuständige Dienststelle;  b)  Vertreter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Name und Vorname,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Funktion innerhalb der Beteiligung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Geburtsdatum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Wohnort,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Kontaktinformationen (Postanschrift, elektronische Adresse, Te  -  lefonnummer usw.),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Vertretungsorgan,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  andere Vertretungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Datum des Mandatsbeginns,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Erhaltene Entschädigungen als Vertreter in der Beteiligung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Datum des Mandatsendes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Controllingstrategie
                            1  Auf  Antrag   des   zuständigen   Departements   legt   der   Staatsrat   für   jede  wichtige Beteiligung eine Controllingstrategie fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Controllingstrategie umfasst namentlich folgende Punkte:  a)  Rechtsform der juristischen Person oder der Einrichtung und anwend  -  bare Gesetzgebung;  b)  mit der Beteiligung verfolgte strategische und finanzielle Ziele;  c)  Steuerungsindikatoren;  d)  Risikobewertung;  e)  Revisionsorgan;  f)  Reportingmodalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   Beteiligungen   von   untergeordneter   Bedeutung   wird   die  Controllings  -  trategie   teilweise   gestaltet.  Auf   jeden   Fall   müssen   die   unter   den   obigen  Buchstaben a und b aufgeführten Punkte festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement überprüft regelmässig die Aktualität, den In  -  halt und die Qualität der Controllingstrategien. Spätestens vier Jahre nach  deren Annahme  durch den Staatsrat  nimmt  es eine umfassende Überprü  -  fung jeder Controllingstrategie für die wichtigen Beteiligungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anforderungsprofil für die Vertreter des Staates
                            1  Auf   Vorschlag   des   zuständigen   Departements   hin   erstellt   der   Staatsrat,  gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der betroffenen juristischen Person,  die Anforderungsprofile der Vertreter im Einklang mit Artikel 10 GBetSt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement  nimmt  vor der Erteilung eines neuen Man  -  dats, vorbehaltlich der Fälle von Erneuerungen, eine Überprüfung des An  -  forderungsprofils vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Controllingberichte
                            1  Für   die  wichtigen   Beteiligungen   erstellt   das   zuständige   Departement   all  -  jährlich einen standardisierten Controllingbericht zuhanden des Staatsrates.  Dieser   muss   eine   Standortbestimmung   in   Sachen   Realisierung   der   vom  Staatsrat   festgelegten   Controllingstrategie   ermöglichen.   Er   beinhaltet   na  -  mentlich folgende Informationen:  a)  Beurteilung der erzielten Resultate im Vergleich zu den mit der Beteili  -  gung verfolgten Zielen;  b)  Resultate der Steuerungsindikatoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Umfang der finanziellen Verpflichtung;  d)  Bemerkungen betreffend Risikobewertung;  e)  Wichtige Vorkommnisse betreffend die Beteiligung;  f)  Vorschläge für allfällige Korrekturmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   wichtige   Beteiligungen,   die   bereits   Gegenstand   eines   von   einem  Spezialgesetz verlangten Berichts sind, ist die Erstellung eines Controlling  -  berichts   im   Sinne   von  Absatz   1   nicht   erforderlich,   sofern   die   unter   den  Buchstaben a bis f geforderten  Informationen enthalten sind. Gegebenen  -  falls ist eine Ergänzung zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die wichtigen Beteiligungen, die bereits Gegenstand eines Controllingbe  -  richts aus einem Leistungsauftrag im Sinne des Subventionsgesetzes sind,  beachten analog die Modalitäten von Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Treffen mit den Vertretern in den Oberleitungsorganen
                            1  Für die wichtigen Beteiligungen bilden der Controllingbericht und die letz  -  ten Berichte  die Grundlagen für diese Treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Treffen mit den Vertretern  des Staates bilden Gegenstand  von stan  -  dardisierten   schriftlichen   Protokollen,   die   namentlich   folgende   Elemente  enthalten:  a)  in Artikel 11 Absatz 1 festgelegte Punkte;  b)  Hervorhebung der Situationen, bei denen die Interessen des Staates  von jenen der Beteiligung abweichen könnten;  c)  allfällige Interessenkonflikte der Vertreter;  d)  durch   die   juristische   Person   entrichtete   Entschädigungen   (Gehalt,  Honorare, Sitzungsgelder usw.) und Spesenvergütungen sowie ande  -  re mit ihr vereinbarte Vertragsbedingungen;  e)  Vorschläge für allfällige Korrekturmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abstimmungsinstruktionen für die Generalversammlung
                            1  Die bezeichnende Behörde erteilt den Vertretern der wichtigen Beteiligun  -  gen Abstimmungsinstruktionen für die Generalversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung sind die Abstimmungs  -  instruktionen bei der Generalversammlung fakultativ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls die Instruktionen von der Generalversammlung nicht befolgt worden  sind, teilen die Vertreter dies der bezeichnenden Behörde im Anschluss an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Andere Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bedeutende Subventionen
                            1  Als  Subvention   gelten   im   Sinne   des   vorliegenden   Reglements   auch   alle  der Beteiligung gewährten Mittel (Naturalleistungen oder finanzielle Leistun  -  gen, Darlehen usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedeutende Subventionen im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes sind:  a)  Einmalige Subventionen von mehr als einer Million Franken und wie  -  derkehrende   Subventionen  von  mehr   als  250'000  Franken   pro   Jahr,  die jedes Jahr oder in regelmässigen Mehrjahresintervallen entrichtet  werden;  b)  Subventionen,   die  mehr   als  50  Prozent   des   Betriebsertrags   der   be  -  günstigten juristischen Person oder Einrichtung oder des Investitions  -  projekts ausmachen, ausser wenn die Subvention über eine Vierjah  -  resperiode hinweg weniger als 100'000 Franken pro Jahr oder im Fal  -  le von einmaligen Subventionen weniger als 400'000 Franken beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Unabhängigkeit
                            1  Mit   der   in  den  Artikeln   10  und   20  GBetSt   erwähnten   Unabhängigkeit   ist  gemeint, dass keine direkte oder indirekte hierarchische Unterordnung be  -  stehen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten
                            1  Unter einem Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 10 und 21 GBetSt ist  jede   tatsächliche   oder   rechtliche   Situation   zu   verstehen,   die   –  selbst   nur  theoretisch – eine getreue Vertretung der Staatsinteressen beeinträchtigen  könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2021  01.05.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  28.04.2021  01.05.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-056