Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz
                            Reglement  für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und  Osteopathen in der Schweiz  vom 23. November 2006 (Stand 25. Mai 2018)  Die GDK,  gestützt auf Art.  2, 4 und 5  Abs.  3 der Interkantonalen Vereinbarung über die An  -  erkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18.  Februar 1993  1    sowie die GDK-  Statuten   vom   13.  Dezember   2003   und   den   Grundsatzbeschluss   der   GDK   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  November 2002  *  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Die GDK führt die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen  in der gesamten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einführung der interkantonalen Prüfung bezweckt die Gewährleistung der  Qualität der beruflichen Fähigkeiten und der klinischen Erfahrung der Inhaberin  -  nen und Inhaber eines interkantonalen Diploms in Osteopathie auf einem einheit  -  lichen Niveau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Diplom und Titel
                            1  Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der Prüfungs  -  kommission das von der GDK ausgestellte interkantonale Diplom. Das Diplom ist  von der Präsidentin oder dem Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommis  -  sion sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten der GDK unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  berechtigt, den geschützten Titel «Osteopathin/Osteopath» zu tragen. Sie sind be  -  rechtigt, dem Titel den Vermerk «mit schweizerisch anerkanntem Diplom» hinzu  -  zufügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  230.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kompetenzen
                            1  Die Diplominhaberinnen und -inhaber sind in der Lage  a)  ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft  und der Technik sowie unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte  selbständig, verantwortlich und interdisziplinär auszuüben;  b)  Informationen und Forschungsergebnisse aus ihrem Fachgebiet zu analysie  -  ren, kritisch zu werten und umzusetzen;  c)  mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach- und zielgerich  -  tet zu kommunizieren, insbesondere über Befunde und deren Interpretation;  d)  Patientinnen   und   Patienten   in   Zusammenarbeit   mit   Angehörigen   anderer  Berufe zu betreuen;  e)  den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rechnung zu tra  -  gen;  f)  ihre Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des Gesundheitswesens in der  beruflichen Tätigkeit umzusetzen;  g)  die Grenzen osteopathischer Tätigkeit zu erkennen und zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind insbesondere fähig  a)  eine Anamnese zu erheben;  b)  eine klinische Untersuchung durchzuführen;  c)  Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen;  d)  auf dieser Basis  eine Differentialdiagnose zu stellen, die eine Entscheidung  über die Übernahme der osteopathischen Behandlung und/oder eine Verwei  -  sung der Patientin/des Patienten an eine Ärztin oder einen Arzt zur Behand  -  lung oder zwecks weiterer Abklärungen ermöglicht;  e)  in ihrem Berufsfeld auftretende Gesundheitsstörungen  und Krankheiten zu  behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und  Funktionsmechanismen  des  menschlichen  Körpers  von  der molekularen  Ebene  bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten  Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kompetenzen sind im Fächer- und Lernzielkatalog (Art.  19) im Einzelnen  beschrieben.  II. Interkantonale Prüfungskommission  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung
                            1  Die GDK setzt für die einheitliche Prüfung eine interkantonale Prüfungskommis  -  sion ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem Juristen im Vor  -  sitz,   vier   Osteopathinnen   oder   Osteopathen,   einer   Chiropraktorin   oder   einem  Chiropraktor und drei Ärztinnen oder Ärzten, von denen zwei das Fähigkeitspro  -  gramm in Manueller Medizin SAMM absolviert haben müssen. Sie umfasst weiter  eine Juristin oder einen Juristen als Ersatzvorsitzende sowie als Ersatzmitglieder  höchstens vier Osteopathinnen oder Osteopathen, zwei Chiropraktorinnen oder  Chiropraktoren sowie drei Ärztinnen oder Ärzte gemäss Satz 1. Mit Ausnahme  der (Ersatz)-Vorsitzenden verfügen alle Mitglieder über eine mindestens dreijäh  -  rige einschlägige Berufserfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission kann zur Vorbereitung der Prüfung Expertinnen und Experten  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahl der Prüfungskommission
                            1  Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schweizerischen Verbands der  Osteopathen   (SVO-FSO),   der   Verbindung   der   Schweizer   Ärztinnen   und   Ärzte  (FMH) und der Schweizerischen Chiropraktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand  der GDK für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufsicht
                            1  Aufsichtsorgan der Prüfungskommission ist der Vorstand der GDK.  III. Organisation der interkantonalen Prüfungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Durchführung der Prüfungen
                            1  Die  Prüfungskommission  bestimmt   im  Einvernehmen   mit  dem   Vorstand  der  GDK jeweils den Ort für die interkantonalen Prüfungen und organisiert sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die Organisation vor Ort einer Einrichtung übertragen, die über die für  die Durchführung der Prüfungen erforderliche Infrastruktur und Versicherungs  -  schutz verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungen (Art.  12) finden in der Regel einmal jährlich statt. Die GDK publi  -  ziert die Termine.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anmeldung zu den Prüfungen
                            1  Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht Wochen vor dem Beginn  der Prüfungen mit den nach Art.  11 für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen  Nachweisen an das Zentralsekretariat der GDK zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei verschuldeter Verspätung wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur  Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit sämtlichen Unterla  -  gen an die Prüfungskommission weiter, die der Kandidatin oder dem Kandidaten  ihre Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung durch das Zentralsekretariat  der GDK mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Prüfungsgebühren
                            1  Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulassung zur  Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die entrichtete Prüfungsgebühr wird unter Abzug eines dem bisherigen Aufwand  entsprechenden Betrags zurückerstattet, wenn die Abmeldung bis spätestens eine  Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt während der Prüfung aus gesund  -  heitlichen oder anderen wichtigen Gründen erfolgt. Die Prüfungsgebühr verfällt  und eine nicht bezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet, wenn die Abmeldung  später als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begonnenen  Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Nichtbestehen der Prüfung verfällt die Prüfungsgebühr ebenfalls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.  IV. Prüfungsverfahren  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsatz
                            1  Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die interkantonale Prüfung zu be  -  stehen, die in zwei Teilen abgelegt wird. Der erste Teil der Prüfung bezweckt, si  -  cherzustellen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten über die notwendigen na  -  turwissenschaftlichen   sowie   medizinischen   Grundlagen   für   den   klinischen  Abschnitt der Ausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die klinischen und praktischen Fä  -  higkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten zum Gegenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zulassung zur interkantonalen Prüfung
                            1  Zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer:  a)  vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Zentralstraf  -  register);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Besitz einer eidgenössischen  oder einer eidgenössisch  anerkannten  Ma  -  tura,   eines   von   der   Eidgenössischen   Maturitätskommission   gegenüber   der  Matura   als   gleichwertig   anerkannten   ausländischen   Ausweises   oder   eines  schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschuldiploms ist und  c)  eine Vollzeitausbildung in Osteopathie von mindestens sechs Semestern oder  in einem entsprechenden Leistungsumfang erfolgreich abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum zweiten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer:  a)  den ersten Teil der Prüfung (Abs.  1) bestanden hat und  b)  über einen Ausbildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im Rahmen ei  -  ner vollzeitlichen Ausbildung von insgesamt fünf Jahren oder in einem ent  -  sprechenden Leistungsumfang, einschliesslich einer Abschlussarbeit, an einer  schweizerischen oder ausländischen Ausbildungsstätte mit Poliklinik erwor  -  ben worden ist und  c)  im Anschluss an diesen Ausbildungsabschluss, unter der fachlichen Aufsicht  einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem Diplom, ein  Praktikum   in  Osteopathie  absolviert  hat,  das  im   Umfang  mindestens   zwei  Jahren zu 100  Prozent entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Prüfung
                            1  Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theoretische und praktische  Kenntnisse geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Erster Teil der Prüfung: Theorie
                            1  Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und/oder mündlich aus dem Fächer- und  Lernzielkatalog (Art. 19).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zweiter Teil der Prüfung: Theorie
                            1  Die   Theorieprüfung   erfolgt   schriftlich   aus   dem   Fächer-   und   Lernzielkatalog  (Art.  19).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich geprüft, ob ausrei  -  chend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätigkeit vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zweiter Teil der Prüfung: Praxis
                            1  Die praktische Prüfung bezieht sich auf  a)  die Beherrschung der klinischen Verfahren;  b)  die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen;  c)  praktische Demonstrationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der Patientin oder  des Patienten, die sowohl das diagnostische als auch das therapeutische Verfahren  beinhaltet, durchzuführen und dabei zu zeigen, dass die nach Art.  3 und dem Fä  -  cher- und Lernzielkatalog erforderlichen Kompetenzen vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläuterung der metho  -  dischen   Vorgehensweise   zu   begründen,   warum   die   Behandlung   übernommen  bzw. deren Übernahme abgelehnt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patientin oder einem  Patienten gezeigt, die von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung
                            1  Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prü  -  fung erneut zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat  ohne Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung fern bleibt oder eine begon  -  nene Prüfung nicht fortsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Prüfung (Art.  12) kann höchstens zweimal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ausschluss von der Prüfung/Ungültigkeit der Prüfung
                            1  Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die sich wäh  -  rend der Prüfung Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen, von der begonne  -  nen Prüfung ausschliessen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Prüfungskommission die bestan  -  dene Prüfung für ungültig erklären und das erteilte Diplom aberkennen, wenn  sich nachträglich herausstellt, dass das Diplom in unredlicher Weise erlangt wurde  oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren.  V. Prüfungsgegenstand  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Prüfungsinhalt
                            1  Der Inhalt der Prüfungen richtet sich nach dem Fächer- und Lernzielkatalog, in  dem das Spektrum der Fähigkeiten und des Wissens abgesteckt ist, das für die in  -  terkantonale Prüfung vorausgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fächer- und Lernzielkatalog
                            1  Der Fächer- und Lernzielkatalog wird vom Vorstand der GDK erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag der Prüfungskommission kann der Vorstand den Fächer- und Lern  -  zielkatalog anpassen.  VI. Ablauf der Prüfungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Öffentlichkeit
                            1  Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission können Personen,  die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Schriftliche und mündliche Prüfungen
                            1  Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die Prüfungskom  -  mission bestimmt, welche Hilfsmittel dabei verwendet  werden dürfen. Für jede  schriftliche   Prüfung   bestimmt   die   oder   der   Vorsitzende   der   Kommission   zwei  Mitglieder (davon eine Osteopathin oder einen Osteopathen), die die Arbeiten be  -  werten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt das gleiche Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten in  deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgenommen. Kann die Prü  -  fungskommission die Prüfungen weder in der nach Satz  1 gewünschten Sprache  noch   in  einer   anderen   Landessprache  anbieten,  wird  die   Prüfung   auf  Englisch  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Bewertung
                            1  Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prüfung werden jeweils mit ei  -  ner Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Wird sowohl schriftlich  als auch mündlich geprüft, entspricht die Note dem Durchschnitt aus der Noten  -  gebung für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den schriftlichen Abschnitt und den mündlichen Abschnitt einschliesslich  der praktischen Prüfung (Art.  15) werden jeweils nur ganze Noten erteilt. Wird  sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, können sich als Durchschnitt auch  halbe Noten ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Teil der interkantonalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungs  -  abschnitten im Durchschnitt mindestens die Note 4,0 erreicht und im mündlichen  Abschnitt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art.  15) die Note 4 nicht unter  -  schritten worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Prüfungsrichtlinien
                            1  Der Vorstand der GDK verabschiedet, auf Vorschlag der Prüfungskommission,  Richtlinien über die Einzelheiten der Prüfung.  VII. Rechtsschutz  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Beschwerde
                            1  Gegen Entscheide der Interkantonalen Prüfungskommission kann innerhalb von  dreissig Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Rekurskommission der EDK  und der GDK erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit einem Antrag versehen bei der  Rekurskommission einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes  2   sinngemäss  Anwendung.  VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Praktizierende Osteopathinnen und Osteopathen
                            1  Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements diesen  Beruf bereits ausüben, können das interkantonale Diplom nach Art.  2 dieses Re  -  glementes erwerben, wenn sie die praktische Prüfung des zweiten Teils der inter  -  kantonalen Prüfung (Art.  15) bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  praktische Prüfung  für  praktizierende  Osteopathinnen  und  Ostheopathen  muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Durchführung der ersten interkan  -  tonalen Prüfung absolviert werden, spätestens jedoch bis zum 31.12.2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur praktischen Prüfung zugelassen werden Osteopathinnen und Osteopathen,  die bei Inkrafttreten dieses Reglementes den Beruf als Osteopathin/Osteopath aus  -  geübt haben, wenn sie bei der Zulassung zur Prüfung in einem Umfang als Osteo  -  -  spricht  3   und  a)  über eine mindestens vierjährige vollzeitliche oder diesem Leistungsumfang  entsprechende theoretische und praktische Ausbildung in Osteopathie verfü  -  gen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  173.32  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wortlaut gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2008 (2C_561/2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden strukturier  -  ten berufsbegleitenden  Ausbildungsgang von mindestens 1800 Unterrichts  -  stunden in Osteopathie erfolgreich absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Zulassung zur praktischen Prüfung ist ausserdem ein aktueller Auszug  aus dem Zentralstrafregister vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a * Beendigung der interkantonalen Prüfungen
                            1  Die Durchführung des 1.  Teils der interkantonalen Prüfungen in Osteopathie en  -  det mit der Prüfungssession 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den 2.  Teil der interkantonalen  Prüfung kann ablegen, wer spätestens bis zur  Prüfungssession 2021 zugelassen worden ist (Art.  11 Abs.  2) und sich zur Prüfung  angemeldet hat (Art.  8).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchführung der 2.  Teils der interkantonalen Prüfungen endet spätestens  mit der Prüfungssession 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anwendung des Art.  16 Abs. 3 ist ab dem Ende des 1.  Teils der Prüfungen  (Abs. 1) ausgeschlossen. Ab dem Ende des 2. Teils der Prüfungen (Abs. 3) sind we  -  der Art. 16 Abs. 3 noch Art. 7 Abs. 4 der VO Ausland der GDK vom 22. Novem  -  ber 2012 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * ...
Art. 27 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2008 (2C_561/2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  44–11  23.11.2006  01.01.2007  Ingress  geändert  -  22.11.2012  22.11.2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2, Abs. 2 geändert - 22.11.2012 22.11.2012
Art. 25a eingefügt -- 25.05.2018 25.05.2018
Art. 26 aufgehoben -- 25.05.2018 25.05.2018
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2006  01.01.2007  Erlass  Grunderlass  44–11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2012  22.11.2012  Ingress  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2012  22.11.2012  Art. 2, Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.05.2018  25.05.2018  Art. 25a  eingefügt  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.05.2018  25.05.2018  Art. 26  aufgehoben  --