Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport
                            Einführungsgesetz  zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und  Sport  vom 5. Dezember 1974 (Stand 9. Juni 1985)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 13.  November 1973  1   Kenntnis ge  -  nommen und  erlässt  in Ausführung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  März 1972  2   und der eidgenössischen Vollzugsvorschriften dazu  3  als Gesetz:  4  I. Organisation und Zuständigkeit  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Regierungsrat
                            1  Dem Regierungsrat steht die Oberaufsicht über die Förderung von Turnen und  Sport zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Amt für Turnen und Sport
                            1  Dem zuständigen Departement  5   untersteht das Amt für Turnen und Sport.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Turnen und Sport übt die unmittelbare Aufsicht über Turnen und  Sport aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1973, 1483.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BG über die Förderung von Turnen und Sport vom 17.  März 1972, SR  415.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Siehe insbesondere eidgV zum BG über die Förderung von Turnen und Sport vom 21.  Okto  -  ber 1987, SR  415.01  ; Turnen und Sport, SR  415  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nGS 9, 864. Vom Grossen Rat erlassen am 23. Oktober 1974; nach unbenützter Referen  -  dumsfrist rechtsgültig geworden am 5. Dezember 1974; in Vollzug ab 1. Januar 1975.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erziehungsdepartement; Art.  23   lit. h GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vgl. Art. 17 der eidgV zum BG über die Förderung von Turnen und Sport vom 21. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987, SR  415.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist zuständig für die übrigen Aufgaben des Staates in Turnen und Sport, soweit  dieses Gesetz, andere Gesetze oder Verordnungen des Regierungsrates nichts  anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kommission für Turnen und Sport
                            1  Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Turnen und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese berät das zuständige Departement.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Konferenzen und Fachkommissionen
                            1  Den Konferenzen der Turnlehrer an den Kantonsschulen und an den Berufs  -  schulen sowie der «Jugend und Sport»-Konferenz  8   kommen beratende Aufgaben  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement  9   kann weitere Konferenzen einberufen und Fach  -  kommissionen einsetzen.  II. Staatsbeiträge  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Grundsatz
                            1  Der Staat leistet Beiträge an den Bau von regionalen Turn- und Sportanlagen,  wenn sich politische Gemeinden und Schulgemeinden angemessen beteiligen. Die  Vorschriften des Bundes   werden sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzreferendum  11   bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Bemessung
                            a) bei vollem Bundesbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsbeitrag beträgt mindestens zwei Fünftel, höchstens vier Fünftel des  Bundesbeitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist die finanzielle Tragfähigkeit der beteiligten politischen Gemein  -  den zur Zeit der Beschlussfassung über den Staatsbeitrag. Der Regierungsrat er  -  lässt durch Verordnung Vorschriften über die Berechnung der finanziellen Tragfä  -  higkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Erziehungsdepartement; Art.  23   lit. h GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Vgl. Art. 17 der eidgV zum BG über die Förderung von Turnen und Sport vom 21. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987, SR  415.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Erziehungsdepartement; Art.  23   lit. h GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Turnen und Sport, SR  415  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art.  6   ff. RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 bis * b) bei gekürztem Bundesbeitrag
                            1  Der Staatsbeitrag beträgt mindestens acht Prozent, höchstens 32  Prozent der an  -  rechenbaren Aufwendungen, wenn der Bund keinen oder einen herabgesetzten  Beitrag ausrichtet. Für die Bemessung der Beitragsstufen werden die Vorschriften  des Bundes  12   sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen kann von den Vorschriften über die finanzielle Tragfähig  -  keit abgewichen und der Staatsbeitrag bis auf 40  Prozent erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Anrechnung anderer Staatsbeiträge
                            1  Auf den Staatsbeitrag gemäss diesem Gesetz werden die Staatsbeiträge angerech  -  net, die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung über die Berufsbildung und über  den Fremdenverkehr ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Projektgenehmigung und Baubeginn
                            1  Wer Anspruch auf einen Staatsbeitrag erhebt, hat das Projekt dem zuständigen  Departement  13   zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn der Staatsbeitrag zugesichert ist.  Wer vor der Beitragszusicherung mit dem Bau beginnt, verliert den Anspruch auf  einen Staatsbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auszahlung und Rückforderung
                            1  Auf Auszahlung und Rückforderung der Staatsbeiträge werden die Vorschriften  des Bundes sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verwendung
                            1  Das Amt für Turnen und Sport überwacht die Verwendung der Staatsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Empfänger sind verpflichtet, auf Verlangen über die Verwendung der Bei  -  träge Aufschluss zu erteilen und Kontrollen zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Freiwilliger Schulsport
                            1  Der Staat kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel an die Entschä  -  digungen der Leiter des freiwilligen Schulsportes Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Turnen und Sport, SR  415  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Erziehungsdepartement; Art.  23   lit. h GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzugsvorschriften
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzugsbeginn
                            1  Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  9, 864  05.12.1974  01.01.1975
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 geändert 14–79 28.06.1979 keine Angabe
Art. 6 geändert 14–79 28.06.1979 keine Angabe
Art. 6 bis eingefügt 14–79 28.06.1979 keine Angabe
Art. 7 geändert 20–66 09.06.1985 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.1974  01.01.1975  Erlass  Grunderlass  9, 864
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.1979  keine Angabe  Art. 5  geändert  14–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.1979  keine Angabe  Art. 6  geändert  14–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.1979  keine Angabe  Art. 6  bis  eingefügt  14–79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.1985  keine Angabe  Art. 7  geändert  20–66