Enteignungsgesetz
                            Enteignungsgesetz  vom 31. Mai 1984 (Stand 23. Januar 2007)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 24.  August 1982  1   Kenntnis genom  -  men und  erlässt  in Ausführung von Art.  31 der Kantonsverfassung vom 16.  November 1890  2  als Gesetz:  3  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses   Gesetz   regelt   die   Enteignung   und   die   Folgen   enteignungsähnlicher  Eigentumsbeschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Schätzungskommission für Enteignungen
                            a) Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wählt eine Schätzungskommission für Enteignungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und sieben weiteren Mit  -  gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Entscheid
                            1  Die Schätzungskommission entscheidet in der Regel aufgrund einer mündlichen  Verhandlung und eines Augenscheins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1982, 1289.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 25–61 (sGS  111.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt EntG. Vom Grossen Rat erlassen am 3. April 1984; nach unbenützter Referen  -  dumsfrist rechtsgültig geworden am 31. Mai 1984; in Vollzug ab 1. Januar 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 bis * c) Beschwerde
                            1  Verfügungen  und Entscheide der Schätzungskommission  und des Präsidenten  der   Schätzungskommission   können   mit   Beschwerde   beim   Verwaltungsgericht  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen und Entscheide stehen dem Enteigner die gleichen Rechts  -  mittel  4   zu wie dem Enteigneten.  II. Enteignung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Enteignungsrecht  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Enteignungsgründe
                            1  Die Enteignung ist zulässig für:  a)  Bau,   Betrieb   und   Unterhalt   sowie   künftige   Erweiterung   öffentlicher   oder  überwiegend im öffentlichen Interesse liegender Werke;  b)  Bezug, Transport und Lagerung von Bau- und Aushubmaterial, wenn es für  öffentliche oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegende Werke erfor  -  derlich ist;  c)  Schaffung öffentlich zugänglicher See- und Flussufer als Erholungsgebiete;  d)  Erhaltung   von   Gegenständen,   die   dem   besonderen   Schutz   nach   den   Vor  -  schriften über Natur- und Heimatschutz  5   unterstehen;  e)  Bau privater Anschlussgleise;  f)  Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung von Bauten und Anlagen  zum Schutz vor Naturereignissen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verhältnismässigkeit
                            1  Die Enteignung ist zulässig, soweit der Zweck auf andere Weise nicht befriedi  -  gend   oder   nur   mit   unverhältnismässigem   Mehraufwand   verwirklicht   werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum ver  -  folgten Zweck steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Siehe insbesondere Art.  41    lit. c Ziff. 7, Art.  59    Abs. 1 lit. a und c Ziff. 9bis sowie Art.  59  Abs.  2 lit. a VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vgl. insbesondere Natur- und Heimatschutz, SR 45, sGS 671 und Art.  93   ff. BauG, sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vgl. Art. 48 des BG über den Wald vom 4.  Oktober 1991, SR  921.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Berechtigung
                            1  Enteignungsberechtigt sind Staat und politische Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann das Enteignungsrecht anderen öffentlich-rechtlichen ju  -  ristischen Personen und Privaten übertragen, wenn sie einen Enteignungsgrund  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gegenstand
                            1  Enteignet werden können:  7  a)  Grundeigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken;  8  b)  Nachbarrechte;  9  c)  persönliche Rechte am zu enteignenden Grundstück, insbesondere von Mie  -  tern, Pächtern, Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsberechtigten.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechte   an   Grundstücken,   die   öffentlichen   Zwecken   dienen,   können   enteignet  werden, wenn die Interessen des Enteigners überwiegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechte können vorübergehend oder dauernd beschränkt oder entzogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bestandteile und Zugehör
                            1  Bestandteile und Zugehör  11  , die sich ohne unverhältnismässige Kosten abtrennen  lassen, werden nicht enteignet:  a)  auf Begehren des Enteigneten, wenn sie für die Aufgabe des Enteigners nicht  nötig sind;  b)  auf Begehren des Enteigners, wenn sie für den Enteigneten auch ohne Haupt  -  sache gleichwertig verwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Begehren entscheidet die Schätzungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vgl. Art.  31   Abs. 2 KV, sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art.  655  ff. und 730  ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs  vom  10.  Dezember 1907,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art.  679 und 684 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art.  184  ff. und 253  ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz  -  buchs   (Fünfter   Teil   Obligatioenrecht)   vom   30.  März   191,   SR  220  ,   sowie   Art.  681  ff.   des  Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art.  642 und 644  f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausdehnung
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausdehnung der Enteignung auf das Ganze können verlangen:  a)  der   Enteignete,   wenn   die  bestimmungsgemässe   Verwendung  eines   Grund  -  stücks oder mehrerer wirtschaftlich zusammenhängender Grundstücke durch  Teilenteignung, vorübergehende Enteignung, Errichtung einer Dienstbarkeit  oder Enteignung von Nachbarrechten unverhältnismässig erschwert wird;  b)  der Enteigner, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für den Minder  -  wert mehr als einen Drittel des Wertes des Restgrundstücks beträgt und der  Enteignete kein erhebliches Interesse an der Beibehaltung seines Rechts hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * b) Verfahren
                            1  Die Ausdehnung kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verlangt werden, die  gegen  den Entscheid der Schätzungskommission  über die Festsetzung der Ent  -  schädigung offensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Begehren ist der Schätzungskommission einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Begehren um Ausdehnung eingereicht, setzt die Schätzungskommis  -  sion die Entschädigungen für teilweise und für vollständige Enteignung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 c) Verzicht
                            1  Der Berechtigte kann innert dreissig Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der  Entschädigungen auf die Ausdehnung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verzicht auf Enteignung
                            1  Der Enteigner kann innert dreissig Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der  Entschädigung gegenüber dem Enteigneten auf die Enteignung verzichten, wenn  er nicht vorzeitig den Besitz angetreten hat. Der Präsident der Schätzungskommis  -  sion kann die Frist aus wichtigen Gründen erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Enteigner ersetzt den Schaden, der aus dem Enteignungsverfahren entstan  -  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schadenersatzbegehren sind der Schätzungskommission innert eines Jahres nach  dem Verzicht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Entschädigung  12  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Art
                            1  Der Enteignete hat Anspruch auf Entschädigung in Geld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enteigneter und Enteigner können sich auf Realersatz einigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird durch die Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe in seiner Existenz  bedroht, so hat der Enteignete bis zum Ausgleich der Ertragswertminderung An  -  spruch auf geeigneten Realersatz, soweit der Enteigner diesen ohne unverhältnis  -  mässigen Nachteil leisten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Umfang
                            1  Entschädigt werden:  a)  der Marktwert des enteigneten Rechts;  b)  der Minderwert des verbleibenden Teils;  c)  die weiteren geldwerten Nachteile, die sich als Folge der Enteignung vorausse  -  hen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht entschädigt werden Nachteile, die der Enteignete verschuldet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bemessung
                            1  Bei der Bemessung der Entschädigung werden berücksichtigt:  a)  der Verlust der Möglichkeit besserer Verwendung des Grundstücks;  b)  die Sondervorteile, die durch das Werk des Enteigners entstehen und zu deren  Abgeltung kein Beitrag erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allgemeine Wertveränderungen, die durch das Werk des Enteigners entstehen,  werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zeitpunkt
                            1  Massgebend sind in der Regel die Verhältnisse im Zeitpunkt der erstinstanzli  -  chen Schätzungsverhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Grundpfand, Grundlast, Nutzniessung
                            1  Für den Grundpfand- und den Grundlastgläubiger  13   sowie für den Nutzniesser  14  tritt die Entschädigung an die Stelle des enteigneten Grundstücks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Vgl.   Art.  22  ter  Abs.  3   der   Bundesverfassung   der   Schweizerischen   Eidgenossenschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  Mai 1874, SR  101  , und Art.  31  Abs.  2 KV, sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art.  782  ff. und 793  ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs  vom  10.  Dezember 1907,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Art.  745  ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nutzniesser  15   hat Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens, der ihm aus dem  Entzug des Grundstücks entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Dienstbarkeiten und persönliche Rechte
                            1  Der Berechtigte hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus der Beschränkung  oder dem Erlöschen von Dienstbarkeiten  16   und persönlichen Rechten entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mieter und Pächter  17   haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen aus der  vorzeitigen Aufhebung von Miete oder Pacht  18   entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Enteignungsverfahren  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Vorbereitende Handlungen
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorbereitende Handlungen, wie Begehen, Vermessen, Bohren und Ausstecken,  bedürfen der Zustimmung des Grundeigentümers. Stimmt er nicht zu, ist die Be  -  willigung des Präsidenten der Schätzungskommission einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die vorbereitende Handlung notwendig ist. Sie  kann vor Einleitung des Enteignungsverfahrens erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) Schadenersatz
                            1  Der Enteigner ersetzt den Schaden, der aus vorbereitenden Handlungen entsteht.  Er stellt soweit möglich den ursprünglichen Zustand wieder her.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schadenersatzbegehren sind der Schätzungskommission innert eines Jahres nach  Kenntnis   des   Schadens,   spätestens   innert   zehn   Jahren   nach   der   schädigenden  Handlung, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * Enteignungsbegehren
                            1  Das Enteignungsbegehren ist dem Präsidenten der Schätzungskommission ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Begehren sind beizulegen:  a)  ein Projektplan, aus dem Art, Umfang und Lage des Werks ersichtlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Art.  745  ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Art.  730  ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Art.  253  ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter  Teil: Obligationenrecht) vom 30.  März 191, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Art.  253  ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter  Teil: Obligationenrecht) vom 30.  März 191, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Enteignungsplan, aus dem Art und Umfang der zu enteignenden Rechte  ersichtlich sind;  c)  ein  Enteignungsverzeichnis,  in dem  die aus dem Grundbuch   ersichtlichen,  von der Enteignung betroffenen Grundeigentümer, Dienstbarkeitsberechtig  -  ten und Inhaber vorgemerkter persönlicher Rechte aufgeführt sind;  d)  für jeden Betroffenen ein Auszug aus dem Enteignungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * Auflage und persönliche Anzeige
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Präsident der Schätzungskommission legt Enteignungsbegehren und Beila  -  gen während dreissig Tagen in den politischen Gemeinden öffentlich auf, in denen  Rechte enteignet werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gibt den im Enteignungsverzeichnis aufgeführten Betroffenen mit persönli  -  cher Anzeige von der Auflage Kenntnis, stellt ihnen den Auszug aus dem Enteig  -  nungsplan zu und macht sie auf die Fristen für Einsprachen und Begehren auf  -  merksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 b) persönlich Berechtigter
                            1  Wird   durch   die   Enteignung   in   persönliche   Rechte   eingegriffen,   die   nicht   im  Grundbuch vorgemerkt sind, so benachrichtigt der Grundeigentümer den Berech  -  tigten sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grundeigentümer wird in der persönlichen Anzeige auf diese Pflicht auf  -  merksam gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * Enteignungsbann
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach der persönlichen Anzeige dürfen keine die Enteignung erschwerenden tat  -  sächlichen und rechtlichen  Verfügungen  getroffen  werden, wenn der Enteigner  nicht schriftlich zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Anständen entscheidet der Präsident der Schätzungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Enteigner   kann   den   Enteignungsbann   als   Verfügungsbeschränkung   im  Grundbuch vormerken lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 b) Schadenersatz
                            1  Der Enteigner ersetzt den Schaden, der aus dem Enteignungsbann entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * Einsprachen und Begehren
                            a) innert Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Innert der Auflagefrist sind dem Präsidenten der Schätzungskommission schrift  -  lich einzureichen:  a)  Einsprachen gegen die Zulässigkeit der Enteignung;  b)  Entschädigungsbegehren, auch wenn die Zulässigkeit der Enteignung bestrit  -  ten wird;  c)  Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör;  19  d)  Begehren um Realersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die persönliche Anzeige nach der öffentlichen Bekanntmachung zugestellt,  so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 b) nachträgliche Begehren
                            1  Begehren können nach Ablauf der Frist eingereicht werden, wenn:  a)  der Bestand eines Rechts dem Berechtigten erst später zur Kenntnis gelangt;  b)  der Enteigner  ein  Recht beansprucht, das im  Enteignungsverzeichnis  nicht  aufzuführen ist;  c)  der Schaden erst bei oder nach Erstellung des Werks entstanden ist und wäh  -  rend der Frist nicht oder nicht in seinem Umfang voraussehbar war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind auch zulässig, wenn der Enteigner kein Enteignungsverfahren eingeleitet  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind der Schätzungskommission innert sechs Monaten schriftlich einzurei  -  chen, nachdem der Berechtigte vom Bestand oder von der Inanspruchnahme des  Rechts oder vom Schaden Kenntnis erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * Einigungsverhandlung
                            a) Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Präsident der Schätzungskommission lädt die Beteiligten zu einer Einigungs  -  verhandlung vor. Er kann ein oder zwei Mitglieder der Schätzungskommission  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 b) amtliche Einigung
                            1  Einigen sich die Beteiligten, so unterzeichnen sie zusammen mit dem Präsiden  -  ten der Schätzungskommission ein Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat die Wirkung eines rechtskräftigen Schätzungsentscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Art.  642 und 644  f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.  Dezember 1907, SR  210  ;  vgl. auch Art.  9 dieses G.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ausseramtliche Einigung
                            1  Nach   Einleitung   des   Enteignungsverfahrens   können   sich   die   Beteiligten   ohne  Mitwirkung des Präsidenten der Schätzungskommission in schriftlicher Form ei  -  nigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Einleitung des Enteignungsverfahrens  gilt  die Zustellung der persönlichen  Anzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarung wird für den Enteigneten verbindlich, wenn er nicht innert  fünf Tagen nach Erhalt einer beidseitig unterzeichneten Ausfertigung gegenüber  dem Enteigner schriftlich den Rücktritt erklärt. Der Enteignete wird in der Verein  -  barung auf das Rücktrittsrecht aufmerksam gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Schutz von Rechten Dritter
                            1  Das Grundbuchamt gibt den ihm bekannten Grundpfand- und Grundlastgläubi  -  gern  20    sowie Nutzniessern  21    von der Einigung Kenntnis, wenn eine Benachteili  -  gung ihrer Rechte nicht auszuschliessen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es setzt ihnen eine Frist von dreissig Tagen, innert der sie bei der Schätzungs  -  kommission die Schätzung verlangen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verstreicht   die   Frist   unbenützt,   so   wird   die   Einigung   für   Grundpfand-   und  Grundlastgläubiger  22   sowie Nutzniesser  23   verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Überweisung
                            1  Der Präsident der Schätzungskommission überweist die Einsprache dem Regie  -  rungsrat zum Entscheid, wenn keine Einigung zustande kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er leitet das Schätzungsverfahren ein, wenn die Zulässigkeit der Enteignung fest  -  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Schätzung
                            1  Die Schätzungskommission entscheidet über Begehren um Entschädigung und  Realersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Art.  782  ff. und 793  ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs  vom  10.  Dezember 1907,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Art.  745  ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Art.  782  ff. und 793  ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs  vom  10.  Dezember 1907,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Art.  745  ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Bestrittene Rechte
                            1  Bestreitet der Enteigner den Bestand des Rechts, für das eine Entschädigung ver  -  langt wird, so setzt ihm der Präsident der Schätzungskommission eine Frist von  dreissig Tagen zur Klageanhebung beim ordentlichen Richter an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verstreicht die Frist unbenützt, so gilt das Recht als anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vollzug  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 * Vorzeitige Besitzeinweisung
                            1  Die   Schätzungskommission   weist   den   Enteigner   auf   Gesuch   vorzeitig   in   den  Besitz   ein,   wenn   durch   Zuwarten   erhebliche   Nachteile   entstünden,   Entschädi  -  gungsbegehren trotz Besitzeinweisung beurteilt werden können und die Zulässig  -  keit der Enteignung feststeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verpflichtet den Enteigner auf Gesuch des Enteigneten zu angemessener Ab  -  schlagszahlung und allenfalls zu Sicherheitsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Gesuch im Beschwerdeverfahren eingereicht, verfügt der Präsident des  Verwaltungsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Entschädigung
                            a) Fälligkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung wird dreissig Tage nach der rechtskräftigen Festsetzung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Realersatz bestimmt die Schätzungskommission die Fälligkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 b) Verzugszins
                            1  Die  Entschädigung   in  Geld  wird  ab  Fälligkeit   zum  Zinsfuss   der  St.Gallischen  Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei vorzeitiger Besitzeinweisung besteht die Zinspflicht ab Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 c) Überweisung
                            1  Der   Enteigner   überweist   die   Entschädigung   zuhanden   des   Berechtigten   dem  Grundbuchamt,   in   dessen   Kreis   das   Grundstück   oder   dessen   grössere   Fläche  liegt.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Vgl. Art.  138   EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS  911.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Vermessung der Fläche vor Erstellung des Werks nicht möglich, so wer  -  den 90 Prozent der voraussichtlichen Entschädigung überwiesen. Damit geht der  Besitz an den Enteigner über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Erwerb und Grundbucheintrag
                            1  Der Enteigner erwirbt das Recht mit der Leistung der vollen Entschädigung.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das erworbene Recht wird auf Anmeldung des Enteigners im Grundbuch einge  -  tragen.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rückforderung  (2.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Voraussetzungen
                            a) Nichtausübung des Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das enteignete Recht kann zurückgefordert werden, wenn es der Enteigner:  a)  innert fünf Jahren seit Erwerb nicht zum vorgesehenen Zweck ausgeübt hat;  b)  bei   Enteignung   für   die   künftige   Erweiterung   eines   Werks   innert   fünfund  -  zwanzig Jahren seit Erwerb nicht zum vorgesehenen Zweck ausgeübt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Fristen aus wichtigen Gründen verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 b) Ausübung zu anderem Zweck
                            1  Das enteignete Recht kann zurückgefordert werden, wenn es der Enteigner vor  Ablauf von zehn Jahren zu einem Zweck ausüben will, für den die Enteignung  nicht zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Rückforderung   ist   ausgeschlossen,   wenn   das   Recht   nach   der   Enteignung  während wenigstens fünf Jahren zum vorgesehenen Zweck ausgeübt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Enteigner   benachrichtigt   den   Berechtigten,   wenn   er   das   Recht   zu   einem  anderen als dem vorgesehenen Zweck verwenden will.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Berechtigte
                            1  Das Rückforderungsrecht können geltend machen:  a)  der Enteignete oder seine Erben;  b)  bei Enteignung einer Dienstbarkeit der Eigentümer des früher berechtigten  Grundstücks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Vgl. Art.  656  Abs.  2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Vgl. Art.  656  Abs.  2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.  Dezember 1907, SR  210  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 GBV, eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR 211.432.1 ; Art. 79
                            Ziff. 2 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS  911.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Verwirkung
                            1  Das Rückforderungsbegehren ist der Schätzungskommission einzureichen:  a)  bei Nichtausübung des Rechts innert eines Jahres seit Entstehen des Rückfor  -  derungsrechts;  b)  bei Ausübung des Rechts zu anderem Zweck innert dreier Monate seit Kennt  -  nisgabe, spätestens innert zehn Jahren nach der Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Rückgabe
                            1  Der Enteigner gibt das enteignete Recht im Zustand zurück, in dem es sich bei  Einreichung des Rückforderungsbegehrens befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Berechtigte gibt die Entschädigung ohne Zinsen zurück. Er erwirbt das Recht  mit der Rückgabe der Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung wird angepasst, wenn das Recht nach der Enteignung verän  -  dert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Entscheid
                            1  Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schätzungskommis  -  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kosten  (2.6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Amtliche Kosten
                            1  Der Enteigner trägt die amtlichen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können bei missbräuchlichem Verhalten ganz oder teilweise dem Enteigneten  auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Ausseramtliche Kosten
                            1  Der Enteigner entschädigt den Enteigneten angemessen für notwendige ausser  -  amtliche Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von einer Entschädigung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die  Begehren des Enteigneten überwiegend abgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 * Beschwerdeverfahren
                            1  Für die Kosten im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Entscheide der  Schätzungskommission gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Grundsatz
                            1  Für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, wird volle  Entschädigung geleistet.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung  28    werden sachgemäss  angewendet, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Entschädigung
                            1  Für Bestand und Umfang der Entschädigungspflicht sind die Verhältnisse bei  Eintritt der Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Entschädigung   wird   vom   Gemeinwesen   geleistet,   das   die   Eigentumsbe  -  schränkung angeordnet hat oder hätte anordnen müssen. Die Auszahlung wird im  Grundbuch angemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   wird   ab   Einreichung   des   Entschädigungsbegehrens   zum   Zinsfuss   der  St.Gallischen Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Rückgriff
                            1  Hat das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung im  Interesse eines anderen Gemeinwesens angeordnet, so steht ihm das Rückgriffs  -  recht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Verfahren
                            1  Die   Schätzungskommission   entscheidet   auf   Antrag   eines   Beteiligten,   ob   eine  Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleichkommt und setzt gleichzeitig die  Entschädigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann auf Antrag eines Beteiligten den Entscheid auf die Frage beschränken,  ob die Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleichkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeinwesen die Kosten. Art.  47 bis 49 dieses Gesetzes werden sachgemäss ange  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Art.  22  ter  Abs.  3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1874, SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Art.  14  ff. dieses G.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Verjährung
                            1  Entschädigungsforderungen verjähren zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft  der Eigentumsbeschränkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Aufhebung der Eigentumsbeschränkung
                            1  Will sich das Gemeinwesen der Entschädigungspflicht entschlagen, so leitet die  zuständige   Behörde  innert   sechs  Monaten  nach  rechtskräftiger  Festsetzung   der  Entschädigung das Verfahren auf Aufhebung der Eigentumsbeschränkung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zur rechtskräftigen Aufhebung der Eigentumsbeschränkung bleibt die Ent  -  schädigung gestundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Rückforderung der Entschädigung
                            1  Hebt das Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung nachträglich auf, so kann es  die Entschädigung zurückfordern, soweit dem Eigentümer aus der Aufhebung ein  Vorteil entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch richtet sich gegen den Eigentümer im Zeitpunkt der Aufhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet die Schätzungskommis  -  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Enteignung
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Enteignung können verlangen:  a)  der Eigentümer, wenn die Entschädigung zwei Drittel des Marktwertes des  Grundstücks übersteigt;  b)  das Gemeinwesen, wenn die Entschädigung zwei Drittel des Marktwertes des  Grundstücks übersteigt und der Eigentümer kein erhebliches Interesse an der  Beibehaltung des Eigentums hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Begehren   ist   der   Schätzungskommission   innert   sechs   Monaten   nach  rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 b) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
                            1  Der Eigentümer eines in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen  29   gelege  -  nen Grundstücks kann jederzeit die Enteignung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entschädigt wird der Wert, den das Grundstück hätte, wenn es nicht dieser Zone  zugeschieden worden wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Art.  10   lit. h und Art.  18   BauG, sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission.  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Strafbestimmung
                            1  Wer Pfähle oder andere Zeichen, die bei vorbereitenden Handlungen angebracht  werden, beseitigt, versetzt, verändert oder beschädigt, wird mit Busse bestraft.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Ergänzende Vorschriften
                            1  Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über:  a)  Organisation und Zuständigkeit der Schätzungskommission;  b)  das Schätzungsverfahren;  c)  die Auszahlung der Entschädigung durch das Grundbuchamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 31
Art. 62 32
Art. 63 33
Art. 64 34
Art. 65 35
Art. 66 36
Art. 67 37
Art. 68 38
                            30  Das Strafverfahren richtet sich nach Art.  244   ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden),  sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 39
Art. 70 40
Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz über die Expropriation vom 4. Juli 1898  41   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Übergangsbestimmungen
                            1  Vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren werden nach bisheri  -  gem Recht fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz wird angewendet auf:  a)  Schätzungen, wenn nach bisherigem Recht noch keine Schätzungskommis  -  sion eingesetzt worden ist;  b)  Rückforderungen aus abgeschlossenen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Vollzugsbeginn
                            1  Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  nGS 14–77 (sGS 735.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  19–91  31.05.1984  01.01.1985
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 bis eingefügt 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 5 geändert 35–9 29.11.1998 keine Angabe
Art. 11 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 20 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 22 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 23 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 25 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 27 geändert 35–15 01.07.2007 keine Angabe
Art. 29 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 36 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 49 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.1984  01.01.1985  Erlass  Grunderlass  19–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.1998  keine Angabe  Art. 5  geändert  35–9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.1999  keine Angabe  Art. 22  geändert  35–15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.1999  keine Angabe  Art. 23  geändert  35–15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.1999  keine Angabe  Art. 29  geändert  35–15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 3  bis  eingefügt  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 11  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 20  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 25  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 36  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 49  geändert  42–55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2007  keine Angabe  Art. 27  geändert  35–15