Verordnung über den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen und das Verbot von Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren
                            Verordnung  über den Schutz der Bevölkerung vor  Passivrauchen und das Verbot von Werbung  für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer,  legalen Cannabis und andere Rauchwaren  *  (Verordnung Passivrauchen, PRV)  vom 01.04.2009 (Stand 01.07.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 134 bis 138 des Gesundheitsgesetzes vom 12. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 (GG);  eingesehen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Ok  -  tober 2008;  auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen  Departements,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziel und Gegenstand
                            1  Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen der  eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung über den Schutz der  Bevölkerung vor Passivrauchen sowie die Ausführungsbestimmungen der  kantonalen Gesetzgebung über das Verbot der Werbung für Tabakproduk  -  te, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezweckt den Schutz der Bevölkerung vor Passivrauchen sowie vor  den Auswirkungen der Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vapori  -  zer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Umfang des Rauchverbots
                            1  Die geschlossenen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Räume, in  denen es verboten ist,Tabak, legalen Cannabis und andere Produkte zu  rauchen, erhitzten Tabak zu konsumieren und zu dampfen, umfassen sämt  -  liche mit einem Dach bedeckten und von einer Mauer umgebenen oder von  fixen oder provisorischen Trennwänden abgeteilten Räume,  unabhängig  von der Art der verwendeten Materialien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Raum gilt als öffentlich oder als öffentlich zugänglich, sobald er jedem  zugänglich ist, auch wenn der Zutritt kostenpflichtig oder an den Besitz ei  -  ner Mitgliederkarte gebunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen aussen hin offene Räume wie Terrassen und Innenhöfe sind vom  Verbot, Tabak, legalen Cannabis und anderen Produkte zu rauchen, erhitz  -  ten Tabak zu konsumieren und zu dampfen, nicht betroffen, sofern sie  räumlich vom  Inneren  der Einrichtung,  zu der sie gehören,  abgetrennt  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausnahmen
                            1  Das Verbot, Tabak, legalen Cannabis und anderen Produkte zu rauchen,  erhitzten Tabak zu konsumieren und zu dampfen, erstreckt sich nicht über  die folgenden Aufenthaltsorte, die vorrangig zum privaten Nutzen bestimmt  sind:  *  a)  Zimmer   in  Alters-   und   Pflegeheimen   und   in  anderen   Stätten   zur  Langzeitpflege, in welchen die Patienten sich länger aufhalten und  welche sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht ohne weiteres  verlassen können;  b)  Zimmer von Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsstätten;  c)  Haft- und Verwahrungszellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstalten oder Betriebe, die dergleichen Aufenthaltsorte anbieten, müssen  allerdings auch Nichtraucher-Zimmer oder -Zellen zur Verfügung stellen  und die beiden Kategorien jeweils klar beschildern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Konsultativkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bezeichnung
                            1  Anlässlich jeder Amtsperiode ernennt der Staatsrat eine Konsultativkom  -  mission (nachstehend: die Kommission), die damit beauftragt wird, zu allen  Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Bevölkerung vor Passivrau  -  chen und dem Verbot der Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vapo  -  rizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren eine Meinung abzuge  -  ben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammensetzung
                            1  Die Kommission setzt sich aus neun bis elf Mitgliedern zusammen, wel  -  che die wichtigsten betroffenen Bereiche (Hotellerie, Restauration, Öffent  -  lichkeit), die mit der Prävention und Gesundheitsförderung beauftragten  Partner, sowie die betroffenen Dienststellen der kantonalen Verwaltung (na  -  mentlich Gesundheitswesen, Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse,  Handel, Industrie und Arbeit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen) und  die Gemeindepolizeien vertreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Vorsitz der Kommission führt der Kantonsarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuständigkeiten
                            1  Die Kommission ist beauftragt, der zuständigen Behörde eine Meinung  abzugeben:  a)  *  zur Interpretation der in Artikeln 134 bis 138 GG und in der vorliegen  -  den Verordnung verwendeten Begriffe und Ausdrücke;  b)  zu den technischen Aspekten (insbesondere zum Ventilationssystem  und den Zugängen mit automatischer Schliessung) betreffend die Ein  -  richtung der Raucherräume;  c)  *  zu den geeigneten administrativen Massnahmen zur Beseitigung ei  -  nes rechtswidrigen Zustandes gemäss Artikel 156 Absatz 2 GG;  d)  *  zu jeder Frage oder jedem Vorschlag betreffend die Bestimmungen  der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung zum Schutz  der Bevölkerung vor Passivrauchen sowie die Bestimmungen der eid  -  genössischen und kantonalen Gesetzgebung zum Verbot der Wer  -  bung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis  und andere Rauchwaren, einschliesslich der Werbung, die Minderjäh  -  rige erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission erarbeitet Weisungen zuhanden der zuständigen Behör  -  de über die zulässige   Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer,  legalen Cannabis und andere Rauchwaren sowie das zulässige Sponsoring  von Kultur- oder Sportveranstaltungen durch Hersteller oder Händler von  Tabakprodukte,   E-Zigaretten,   Vaporizer,   legalen   Cannabis   und   anderen  Rauchwaren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Funktionsweise
                            1  Wenn nötig kann die Kommission Experten oder spezialisierte Institute  beiziehen und Einvernahmen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die administrative Unterstützung der Kommission wird von der Dienststel  -  le für Gesundheitswesen gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Raucherräume
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Definition
                            1  Ein Raucherraum ist ein geschlossener und genügend belüfteter Raum, in  welchem es erlaubt ist, zu rauchen, zu dampfen, legalen Cannabis oder  andere Rauchprodukte zu konsumieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Raucherraum muss an seiner Eingangstüre deutlich als solcher be  -  zeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Einrichtungsbedingungen
                            1  Ein Betrieb kann nur unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen  einen Raucherraum einrichten:  a)  der Raucherraum muss auf natürliche Weise oder durch ein geeigne  -  tes Ventilationssystem genügend belüftet sein;  b)  er darf nicht Durchgangsort sein;  c)  er muss klar vom Rest der Anstalt oder des Betriebs abgetrennt und  mit einem automatischen System zur Schliessung der Zugangstüre  ausgestattet sein;  d)  *  die Fläche soll einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume  des Betriebs nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstalt oder der Betrieb, welche/r einen Raucherraum einrichtet, muss  die Kommission schriftlich darüber informieren und die Massnahmen darle  -  gen, die zur Erfüllung der Bedingungen aus Absatz 1 getroffen wurden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bestimmung
                            1  In einem Raucherraum dürfen keine Speisen und Getränke serviert wer  -  den und keine anderen Dienstleistungen erbracht werden, welche die An  -  wesenheit von Personal erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verbot aus Absatz 1 bezieht sich nicht auf Dienstleistungen, die direkt  und persönlich von einer Person, die im Betrieb eine leitende Stellung im  Sinne des Artikels 9 der Bundesverordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)  innehat, erbracht werden, unter der Bedingung, dass diese Dienstleistun  -  gen auch im Nichtraucher-Teil der Anstalt oder des Betriebs angeboten  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere Dienstleistungen (z. B. Spiele, Musik) dürfen im Rauchenbereich  nur   dann   angeboten   werden,   wenn   sie   auch   im   Rest   der   Einrichtung  angeboten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sponsoring
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Meldung des Sponsorings
                            1  Der Organisator einer Kultur- oder Sportveranstaltung, die finanziell von  einem Hersteller oder Händler von Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer,  legalen Cannabis und andere Rauchwaren unterstützt wird, meldet das  Sponsoring und dessen Modalitäten der Kommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zulässiges Sponsoring
                            1  Der Organisator und der Sponsor beachten die von der Kommission zu  -  handen der zuständigen Behörde erarbeiteten einschlägigen Weisungen  der Kommission betreffend das zulässige Sponsoring.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Werbeverbot
                            1  Während der Veranstaltung soll die Nennung des Namens des Sponsors  von keinerlei Werbeverweisen oder Darstellungen von publizistischem Cha  -  rakter begleitet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kontrollen und Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kontrollen
                            1  Die Kommission schlägt dem Departement, das für das Gesundheitswe  -  sen zuständig ist (nachstehend: das Departement), von Fall zu Fall die  Dienststellen vor, die berechtigt sind, das Einhalten der vorliegenden Ver  -  ordnung aufs Beste zu kontrollieren, wie die Dienststelle für Arbeitnehmer  -  schutz und Arbeitsverhältnisse, die Dienststelle für Verbraucherschutz und  Veterinärwesen,   die   Dienststelle   für   Handel,   Industrie   und  Arbeit,   die  Dienststelle für Gesundheitswesen, die Gemeindepolizeien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Dienststellen können insbesondere die dem Rauchverbot  unterworfenen Orte und die Raucherräume jederzeit und ohne Voranmel  -  dung kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verantwortlichen von öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Betrie  -  -  den Gesetzes beauftragt sind, den Zugang zu ihren Betrieben zu erleich  -  tern.   Namentlich   sind   dies   Mitglieder   der   Gemeindepolizeien   und   der  Kantonspolizei sowie der kantonalen Verwaltung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verwaltungsmassnahmen
                            1  Der Staatsrat kann alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes  geeigneten Massnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann dem Verantwortlichen einer Anstalt insbesondere anordnen, die  erforderlichen technischen Massnahmen zu treffen, um der vorliegenden  Verordnung zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann auch die vorübergehende Schliessung eines Betriebs von maxi  -  mal acht Wochen aus Gründen der wiederholten Nichteinhaltung der Ge  -  setzesbestimmungen in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung vor Pas  -  sivrauchen und trotz mehrerer ausgesprochener Bussen anordnen. Dieser  Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Strafmassnahmen
                            1  Mit einer Busse von 100 bis 200 Franken wird bestraft, wer in Verletzung  des in Artikel 134 GG gestellten Verbots Tabakprodukte,  E-Zigaretten, Va  -  porizer, legalen Cannabis und andere Rauchprodukte  konsumiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit einer Busse von 200 bis 5'000 Franken wird der Verantwortliche des  geschlossenen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Raumes bestraft,  wenn:  *  a)  *  er toleriert, dass jemand in Verletzung des in Artikel 134 GG gestell  -  ten Verbots Tabakprodukte,  E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis  und andere Rauchprodukte  konsumiert;  b)  er einen Raucherraum einrichtet oder betreibt, ohne den in den Arti  -  keln 8 bis 10 der vorliegenden Verordnung gestellten Anforderungen  nachzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit einer Busse bis zu 20'000 Franken wird jede natürliche und/oder juris  -  tische Person bestraft, die in Verletzung des Artikels 136 GG Werbung für  Tabakprodukte,   E-Zigaretten,   Vaporizer,   legalen   Cannabis   und   andere  Rauchwaren macht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei strafrechtlichen Sanktionen aufgrund der Absätze 1 und 2 ist das Ver  -  fahren jenes, welches in den Artikeln 34h bis 34l VVRG vorgesehen ist. Die  Behörde, die die Bussen ausspricht, ist das Departement, das für das Ge  -  sundheitswesen zuständig ist (Art. 159 GG).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  In klaren Fällen erlässt die Gemeindepolizei ohne vorherige Anhörung  des Beschuldigten einen administrativen Strafentscheid in Form eines sum  -  marisch begründeten Strafbescheids gemäss Artikel 34j VVRG auf der  Grundlage der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * ...
Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Das Departement ist mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung be  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit  dem Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2009  01.07.2009  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 17/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2014  Art. 5 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2014  Art. 9 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2014  Art. 14 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2014  Art. 14 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2014  Art. 15 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2014  Art. 16 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2014  Art. 16 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2014  Art. 17  aufgehoben  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Erlasstitel  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Ingress  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 1 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 1 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 2 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 2 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 3 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 4 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 6 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 6 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 6 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 6 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 8 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 9 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 10 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 10 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 11 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 14 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 14 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 16 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 16 Abs. 2, a)  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 16 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 16 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2021  01.07.2021  Art. 16 Abs. 4  bis  eingefügt  RO/AGS 2021-070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  01.04.2009  01.07.2009  Erstfassung  BO/Abl. 17/2009  Erlasstitel  26.05.2021  01.07.2021  geändert  RO/AGS 2021-070  Ingress  26.05.2021  01.07.2021  geändert  RO/AGS 2021-070