Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
                            Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und  Stiftungsaufsicht  vom 16. November 2015 (Stand 17. November 2015)  Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  erlässt  in Ausführung von Art.  97 Abs.  2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.  Juni 1982  1    und Art.  80  ff. des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.  Dezember 1907  2   sowie in Anwendung  von Art.  11 Bst.  h der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG-  und Stiftungsaufsicht vom 26.  September 2005  3  als Bestimmung:  4  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass gilt für:  a)  Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in den Kantonen Glarus, Appenzell Ausser  -  rhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau sowie  Tessin  5  ;  b)  Stiftungen im Sinn von Art. 80 bis 89 ZGB (klassische Stiftungen) mit Sitz in  den Kantonen St.Gallen und Thurgau sowie Tessin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen, die  der Aufsicht des Bundes oder einer Gemeinde des Kantons Thurgau unterstehen,  sowie auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR  831.40  ; abgekürzt  BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  210  ; abgekürzt ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  355.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abgekürzt AVS. Im Amtsblatt veröffentlicht am 21.  Dezember 2015, ABl 2015, 3801 ff.; in  Vollzug ab 17.  November 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  355.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 87 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Die Ostschweizer BVG  -   und Stiftungsaufsicht ist Aufsichtsbehörde  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die ihrer Aufsicht unterstellten klassischen Stiftungen  8   ist sie zudem Ände  -  rungs- und Umwandlungsbehörde. Das gilt auch für die einer Gemeindeaufsicht  unterstehenden klassischen Stiftungen.  II. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung und der klassischen Stiftung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Einreichung von Unterlagen  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Reglemente
                            1  Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde  unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berichte
                            a) von Vorsorgeeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vorsorgeeinrichtung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte un  -  aufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt zu:  a)  die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung;  b)  den Bericht über die Geschäftstätigkeit;  c)  den Bericht der Revisionsstelle;  d)  den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge über die periodische Über  -  prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) von klassischen Stiftungen
                            1  Die klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unauf  -  gefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt zu:  a)  die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung;  b)  den Bericht über die Geschäftstätigkeit;  c)  den Bericht der Revisionsstelle, wenn nicht eine Befreiung nach Art. 83b Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ZGB vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 61 Abs. 1 BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 84 Abs. 2 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Weitere Unterlagen
                            1  Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht auf Verlangen wei  -  tere Unterlagen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Informationspflichten  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Informationspflicht gegenüber den Versicherten
                            1  Die Vorsorgeeinrichtung:  a)  stellt den Destinatären die das Vorsorgeverhältnis regelnden Erlasse in geeig  -  neter Form zur Verfügung und informiert sie in gleicher Weise über deren  Änderung und Aufhebung;  b)  erteilt den Destinatären jährlich die sie betreffenden Auskünfte über Beiträge  und Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen;  c)  informiert die Destinatäre jährlich in geeigneter Form über den Geschäfts  -  gang  9  ;  d)  gewährt Destinatären auf Anfrage Einblick in die Jahresrechnung und in den  Bericht der Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
                            1  Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung benachrichtigt die Auf  -  sichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder auf ihre  weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.  III. Aufgaben der Aufsichtsbehörde  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsatz
                            1  Die Aufsichtsbehörde:  a)  erfüllt die ihr von der Gesetzgebung  10   übertragenen Aufgaben;  b)  führt das Register über die berufliche Vorsorge  11  ;  c)  trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Einsichtnahme
                            1  Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art. 65a und 86b BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art. 84 Abs. 2 ZGB und Art. 62 BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art. 48 Abs. 1 BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art. 62 Abs. 1 BVG und Art. 84  ff. ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Organe der  Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verfügungen
                            a) Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über:  a)  Unterstellung der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung unter  ihre Aufsicht;  b)  Registrierung der Vorsorgeeinrichtung;  c)  Änderung oder Löschung im Register für die berufliche Vorsorge;  d)  Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde oder anderer Rechtsgrundla  -  gen einer Vorsorgeeinrichtung oder klassischen Stiftung;  e)  Genehmigung von Vermögensübertragungen oder -aufteilungen zwischen  Vorsorgeeinrichtungen;  f)  Zusammenschluss oder Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen;  g)  Genehmigung der Gesamt- und Teilliquidationsreglemente von Vorsorgeein  -  richtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Massnahmen zur Behebung von Mängeln
                            1  Die Aufsichtsbehörde verfügt die zur Behebung von Mängeln geeigneten Mass  -  nahmen, indem sie insbesondere:  a)  der Vorsorgeeinrichtung, der klassischen Stiftung, der Revisionsstelle oder  dem Experten für die berufliche Vorsorge Weisungen erteilt;  b)  Organe der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung abberuft und  interimistische Verwaltungen einsetzt;  c)  Beschlüsse der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung ändert oder  aufhebt;  d)  Expertisen einholt;  e)  die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Vorsorgeeinrich  -  tung oder der klassischen Stiftung prüft;  f)  Ersatzvornahmen anordnet;  g)  Ordnungsbussen verhängt.  IV. Rechtsschutz  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit
                            1  Verfügungen der Aufsichtsbehörde, welche die berufliche Vorsorge betreffen,  können angefochten werden  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art.  74 Abs. 1 BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige kantonale Gericht  14    beurteilt im Klageverfahren Streitigkeiten  zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Destinatären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde, die klassische Stiftungen betreffen,  kann bei Stiftungen mit Sitz im Kanton St.Gallen Rekurs beim Finanzdepartement  des Kantons St.Gallen, bei Stiftungen mit Sitz im Kanton Thurgau Beschwerde  beim Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau und bei den  Stiftungen mit Sitz im Kanton Tessin beim Tribunale d’appello in Lugano Rekurs  erhoben werden.  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 15
Art. 15 16
                            14  Art. 73 BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2016-010  16.11.2015  17.11.2015  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2015  17.11.2015  Erlass  Grunderlass  2016-010