Reglement betreffend die Übernahme der Kosten für Schulmaterial und kulturelle und sportliche Aktivitäten in Zusammenhang mit der obligatorischen Schule
                            betreffend die Übernahme der Kosten für  Schulmaterial und kulturelle und sportliche  Aktivitäten in Zusammenhang mit der  obligatorischen Schule  *  vom 17.04.2019 (Stand 01.08.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 62 Absatz 2 der Bundesverfassung;  eingesehen Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 120 des Ge  -  setzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW);  eingesehen Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 3 des Gesetzes über  die Primarschule  vom 15. November 2013 (GPS);  eingesehen Artikel 64 Absatz 2 des Gesetzes über die Orientierungsschule  vom 10. September 2009 (GOS);  eingesehen Artikel 20 und 24 des Subventionsgesetzes vom 13. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995;  eingesehen das Reglement über die Gewährung von diversen Beiträgen  aufgrund des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 13. Janu  -  ar 1988;  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  *  beschliesst:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Zweck des vorliegenden Reglements ist es, im Rahmen der obligatori  -  schen Schule festzulegen:  a)  die Kosten, die von den gesetzlichen Vertretern der Schüler zu tragen  sind, und zwar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kosten für persönliche Gegenstände und Ausstattungen der  Schüler,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die finanzielle Beteiligung der Eltern an fakultativen Aktivitäten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die finanzielle Beteiligung an den Mahlzeiten;  b)  die Bedingungen für die Übernahme von Kosten durch die öffentliche  Hand für Schulmaterial sowie für kulturelle und sportliche Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzierung von Schulbüchern unterliegt besonderen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Persönliche Gegenstände und Ausstattungen der Schüler
                            1  Die gesetzlichen Vertreter besorgen für ihr Kind die persönlichen Gegen  -  stände und Ausstattungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die persönlichen Gegenstände und Ausstattungen der Schüler sind in An  -  hang  1 des vorliegenden Reglements aufgeführt, der Bestandteil desselben  bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schulmaterial
                            1  Die öffentliche Hand übernimmt die Kosten für dasjenige Schulmaterial,  das die in den Lehrplänen festgelegten Ziele zu erreichen ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für die Bildung zuständige Departement (nachfolgend: das Departe  -  ment) erstellt und führt eine Liste des Schulmaterials nach Unterrichtsstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle eines Verlusts oder einer vorsätzlichen Beschädigung ist das  Schulmaterial auf Kosten der gesetzlichen Vertreter zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kulturelle und sportliche Aktivitäten
                            1  Die öffentliche Hand übernimmt die Kosten für diejenigen obligatorischen  kulturellen und sportlichen Aktivitäten, die die in den Lehrplänen festgeleg  -  ten Ziele zu erreichen ermöglichen. Diese Aktivitäten sind in einer vom De  -  partement erstellten und geführten Liste festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Transportkosten für obligatorische kulturelle und sportliche Aktivitäten  gehen zu Lasten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn eine Mahlzeit organisiert wird, können die gesetzlichen Vertreter auf  -  gefordert werden, sich  in der Höhe der  Verpflegungskosten zu beteiligen, die  sie selber durch die Abwesenheit ihres Kindes einsparen. Sie übernehmen  die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 16 Franken pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fakultative kulturelle und sportliche Aktivitäten im Rahmen der Schule, wel  -  che nicht in der in Absatz 1 ebendieses Artikels genannten Liste aufgeführt  sind, können teilweise zu Lasten der gesetzlichen Vertreter gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Gemeinden
                            1  Die Schuldirektion beziehungsweise die Schulkommission, die Gemeinde  oder die Gemeindevereinigung tragen die Verantwortung für die Erfassung  und Aktualisierung der Schülerdaten, die zu Beginn des Schuljahres nach  Unterrichtsstufe (von 1H bis 11OS) in der Datenbank zur Schulverwaltung  erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Gemeinde fragt anschliessend mithilfe der Datenbank zur Schulver  -  waltung eine nominative Liste sämtlicher Schüler ab, die in der Gemeinde ih  -  ren Wohnsitz haben. Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, bis zum 28. Fe  -  bruar jeden Jahres die Anzahl Schüler, die in der Gemeinde per 31. Dezem  -  ber ihren Wohnsitz hatten und im Kanton eingeschult sind, zu bestätigen.  Diese Liste enthält ebenfalls die Schüler aus dem Asylbereich mit Ausnah  -  me jener, die in einem kantonalen Aufnahmezentrum eingeschult sind und  nicht ein Gemeinde- oder Regionalschulzentrum besuchen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Fehlern muss die Gemeinde die betroffene Schuldirektion beziehungs  -  weise die Schulkommission, die Gemeinde oder die Gemeindevereinigung  kontaktieren, damit die Änderungen innerhalb der gegebenen Fristen vorge  -  nommen werden. Bei Streitfällen entscheidet das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, die Schülerlisten, wie in Absatz 2  beschrieben, zu bestätigen, da diese Listen dem Kanton als Berechnungs  -  grundlage  und zur Auszahlung der Beiträge dienen. Bestätigt eine Gemein  -  de die Liste mit den in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Schülern nicht in  -  nerhalb der gegebenen Fristen, sind die in der Datenbank zur Schulverwal  -  tung per 31. Dezember erfassten Angaben massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, ihre kantonalen Beiträge für die  verschiedenen Unterrichtsstufen (1H bis 11OS) basierend auf dem gelten  -  den harmonisierten Rechnungsmodell zu budgetieren und zu verbuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gemeinde trägt die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten, die  sich aus den vom Departement erstellten Listen und den in Artikel 7 des vor  -  liegenden Reglements festgelegten kantonalen Beiträgen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei fehlerhaften Angaben zum Wohnsitz der Schüler, die eine oder mehre  -  re Gemeinden betreffen, haben allfällige Kompensationszahlungen zwischen  den betroffenen Gemeinden zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a * Schüler, die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohngemein -
                            de eingeschult sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Schüler, die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohngemeinde ein  -  geschult   sind,   stellt   die   einschulende   Gemeinde   beziehungsweise   die  spezialisierte Institution, in welcher der Schüler eingeschult ist, für diesen  der Wohngemeinde die vom Staatsrat pro Schüler festgelegte Pauschale in  Rechnung. Andere Vereinbarungen unter den Gemeinden bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Absatz 1 dieses Artikels gilt namentlich für Schüler in einer Immersion  für das Erlernen der zweiten Amtssprache oder für Schüler, die in einem  Sport-Kunst-Ausbildungszentrum oder in einer Institution oder einem Son  -  derpädagogikzentrum eingeschult sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement entscheidet über Sonderfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Kantons und  kantonale Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Kantons
                            1  Der Staat stellt den Schuldirektionen und den Gemeinden das für die Nut  -  zung der Datenbank notwendige Tool und die notwendige Ausbildung zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement erstellt die in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1  des vorliegenden Reglements erwähnten Listen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beiträge des Kantons
                            1  Der Kanton beteiligt sich mit einem Beitrag von 30  Prozent basierend auf  dem vom Staatsrat festgelegten Pauschalbetrag pro Schüler teilweise an der  Finanzierung von Schulmaterial sowie von kulturellen und sportlichen Aktivi  -  täten in Zusammenhang mit der obligatorischen Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Subvention des Kantons wird bis spätestens zum 30. April des laufen  -  den Schuljahrs ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beschwerde
                            1  Gegen die Entscheide, im Zusammenhang mit vorliegenden Reglement,  kann Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrechtspflege  (VVRG)  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2019  01.08.2019  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2019-042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020  01.08.2020  Art. 5 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020  01.08.2020  Art. 5 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2020-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2020  01.08.2020  Art. 5a  eingefügt  RO/AGS 2020-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.08.2021  Erlasstitel  geändert  RO/AGS 2021-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.08.2021  Ingress  geändert  RO/AGS 2021-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  17.04.2019  01.08.2019  Erstfassung  RO/AGS 2019-042  Erlasstitel  01.09.2021  01.08.2021  geändert  RO/AGS 2021-113  Ingress  01.09.2021  01.08.2021  geändert  RO/AGS 2021-113
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 16.09.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-069
Art. 5 Abs. 4 16.09.2020 01.08.2020 geändert RO/AGS 2020-069
Art. 5a 16.09.2020 01.08.2020 eingefügt RO/AGS 2020-069
                            Anhang  1  zu  Artikel 2  (  Stand  17.04.2019  )  Persönliche Gegenstände und Ausstattungen der Schüler  G  rundsatz:  Für  Schulaktivitäten  angemessene  Kleidung  und  Schuhe  sind  Bestandteile der persönlichen Gegenstände. Die Kosten für diese sowie für  die Ausstattung gehen zu Last  en der gesetzlichen Vertreter.  Persönliche Gegenstände des Schülers  Hausschuhe  Schultasche  Stof  ftasche  Etui  Einfasspapier und Etiketten für die Bücher und Hefte  Material für den Turnunterricht und Sport  Sporttasche  Turnbekleidung und an die verschiedenen Sportarten (draussen) angepass-  te Ausstattung  Turnbekleidung und an die verschiedenen Sport  arten (drinnen) angepasste  Ausstattung  Ausstattung  und  Material  für  technisches  Gestalten,  bildneri-  sches Gestalten und Hauswirtschaft  Schürze  Lebensmittel  Spezielle Ausstattung  An  das  Schulumfeld  und  die  Jahreszeit  angepasst  Kleidung  und  Ausstat-  tung  Stabiler Becher oder Trinkflasche  Körperpflege  -  und Hygieneartikel