Reglement über den Finanzausgleich
                            Reglement  über den Finanzausgleich  vom 5. Dezember 2005 (Stand 24. Juni 2013)  Die Synode hat von der Botschaft des Kirchenrats und der vorberatenden Synodal  -  kommission vom 25. April 2005 bzw. vom 19. September 2005 Kenntnis genom  -  men und  erlässt  in Anwendung von Art.  51  Abs.  2  Bst.  f der Verfassung der evangelisch-reformier  -  ten Kirche des Kantons St.Gallen vom 13.  Januar 1974  1  als Reglement:  2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt den Finanzausgleich für die evangelisch-reformierten  Kirchgemeinden des Kantons St.Gallen und weitere Beiträge aus dem Finanzaus  -  gleichsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Finanzausgleich ermöglicht den Kirchgemeinden, welche zur Erfüllung ihrer  Aufgaben nicht genügend Einnahmen aus den direkten Steuern erhalten, einen ge  -  ordneten Finanzhaushalt und verringert Unterschiede in der Steuerbelastung für  Steuerpflichtige verschiedener Kirchgemeinden unter Berücksichtigung der Steu  -  erfüsse der politischen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinden werden im Bereich der baulichen Investitionen und des Un  -  terhalts der Infrastruktur unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus dem Finanzausgleichsfonds werden zudem Sonderbeiträge an Kirchgemein  -  den und Beiträge an gemeindeübergreifende Aufgaben ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  175.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Synode erlassen am 5. Dezember 2005; von der Regierung genehmigt am 31. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006; in Vollzug ab 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beitragsarten
                            1  Es werden folgende Beiträge ausgerichtet:  a)  Beiträge an Kirchgemeinden mit ungenügenden Steuereinnahmen;  b)  Beiträge an Amortisationsaufwendungen, Zinsbelastungen und Unterhalt;  c)  Sonderbeiträge an Kirchgemeinden;  d)  Leistungen an gemeindeübergreifende Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsart A hat die höchste Priorität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundlagen
                            1  Für die Berechnungen gelten einerseits die Zahlen der Vorjahresrechnung und  die Steuersätze des Vorjahres, andererseits die Zahlen des Budgets für das laufende  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Beitragsart A berechtigten Kirchgemeinde wird in jedem Fall ein Pastoral  -  pensum pro Mitglied ermöglicht, das jenem des Durchschnitts aller Kirchenmit  -  glieder im Kanton entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzbedarf
                            1  Der Finanzbedarf ergibt sich aus den notwendigen Aufwendungen zur Erfüllung  der ordentlichen Gemeindeaufgaben, die sich im Rahmen eines sparsamen Haus  -  haltes bewegen. Abgezogen werden die Einnahmen der Kirchgemeinde. Der Er  -  trag aus Reservenauflösung, Basaren, Schenkungen und Legaten wird nicht in  Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwand und Ertrag aus dem Finanzvermögen und aus Fonds bilden nicht Be  -  standteil des Finanzbedarfs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kirchgemeinden, welche Beiträge gemäss Art.  3 Beitragsarten A oder B bean  -  spruchen, haben ihr Budget vor der Genehmigung durch die Kirchgemeindever  -  sammlung der Zentralkasse einzureichen, welche bei Bedarf zusätzliche Unterla  -  gen anfordern kann. Die Zentralkasse kann Budgetänderungen verlangen. Gegen  eine entsprechende Verfügung kann die Kirchgemeinde innert 30 Tagen nach Er  -  halt beim Kirchenrat Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Beiträge  (2.)  A. Beiträge an Kirchgemeinden mit ungenügenden Steuereinnahmen  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsatz
                            1  Beitragsberechtigt sind die Kirchgemeinden, deren Finanzbedarf trotz hohem  Kirchensteuerfuss nicht durch die ordentlichen Steuern gedeckt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kirchenrat setzt jährlich den maximalen Gesamtsteuerfuss (Kirchensteuer,  Gemeindesteuer und Staatssteuer) fest und berücksichtigt dabei den Stand des Fi  -  nanzausgleichsfonds.Kirchgemeinden, welche den Gesamtsteuerfuss erreichen, er  -  halten einen Beitrag. Der maximale von der Kirchgemeinde zu erhebende Kir  -  chensteuerfuss ergibt sich aus dem maximalen Gesamtsteuerfuss abzüglich des  Steuerfusses   der   politischen   Gemeinde   (Gemeindesteuer)   und   des   Kantons  (Staatssteuer), höchstens aber 30%. Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglements  gilt ein maximaler Gesamtsteuerfuss von 315%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kirchenrat setzt für Beitragsart A jährlich einen minimalen Kirchensteuer  -  fuss fest. Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglements beträgt er 30%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beiträge unter Beitragsart A erhalten Kirchgemeinden mit mehr als 1000 Mitglie  -  dern. Zeichnet sich ein Mitgliederschwund unter diese Grenze ab, setzt der Kir  -  chenrat der Kirchgemeinde eine angemessene Frist zur Ermöglichung einer Fu  -  sion mit einer anderen Gemeinde. Während dieser Frist werden die Beiträge unter  Beitragsart A noch wie bisher ausgerichtet. Verweigern alle umliegenden Gemein  -  den eine Fusion, garantiert der Kirchenrat zulasten des Finanzausgleichs Leistun  -  gen im Sinne von Art. 4 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Berechnung des Beitrags
                            1  Auf Grund der abgeschlossenen Jahresrechnung wird der Finanzbedarf nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 von der Zentralkasse festgesetzt. Der Beitrag entspricht dem Fehlbetrag aus
                            der Berechnung des Finanzbedarfs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Budgetüberschreitungen werden bei der Berechnung nur in Ausnahmefällen be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Zentralkasse   erstellt   eine   entsprechende   Verfügung.   Die   Kirchgemeinde  kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen nach Erhalt beim Kirchenrat Ein  -  sprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Einschränkungen
                            1  Bei der Berechnung des Finanzbedarfs nach Art.  5 gelten für Beiträge nach Art.  3  Beitragsart A bei den Lohnkosten folgende Einschränkungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pastorationsaufgaben: Das maximale Volumen des Bruttolohns für die Pastora  -  tion (Pfarrpersonen, sozial-diakonisch Mitarbeitende, sowie Kinder- und Jugend  -  mitarbeitende, jedoch ohne Katechetinnen und Katecheten) wird aufgrund einer  Gesamtpunktezahl je Kirchgemeinde errechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  100 Punkte entsprechen dem Bruttogehalt einer Pfarrperson gemäss Tabelle der  Mindestgehälter GE 53-15 für Pfarrpersonen mit 18 Dienstjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pastorationspunkte werden unter den folgenden drei Gesichtspunkten fest  -  gelegt und die Gesamtpunktezahl auf die nächsten 5 Punkte aufgerundet:  a)  Mitgliederzahl   gemäss   aktuellem   Amtsbericht   der   Kantonalkirche:  3    (Die  Punktezahl wird erst dann angepasst, wenn eine der Punktegrenzen nach  oben oder unten um mehr als 50 Mitglieder über- bzw. unterschritten wird.)  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bis 249 Mitglieder: 75 Punkte  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  250 bis 499: 90 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  500 bis 749: 100 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  750 bis 999: 120 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  1000 bis 1249: 150 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  1250 bis 1499: 190 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  1500 bis 1999: 240 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  2000 bis 2499: 300 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  2500 bis 2999: 360 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  3000 bis 3499: 420 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  3500 bis 3999: 480 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  4000 bis 4499: 540 Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  4500 bis 5000: 600 Punkte  b)  Abzug je Wochenlektion für im Rahmen des Normalpensums einer Pfarrper  -  son nicht oder mit einer Klassengrösse von weniger als 5 Schülern erteiltem  Religions-  oder  Konfirmandenunterricht:  3,5 Punkte  (Das Normalpensum  Religions-/Konfirmandenunterricht für ein 100-Prozent-Pfarrpensum beträgt  nach Art.  125  Abs.  2 KO: 6 Wochenlektionen; der Abzug beträgt demnach  maximal 21 Punkte. In Anwendung von Art.125  Abs.  3 KO erfolgt für Pfarr  -  personen ab dem 60. Altersjahr kein Abzug. Unterricht anderer Lehrpersonen  wird im Rahmen des Finanzbedarfs berücksichtigt und hat keinen Einfluss auf  die Berechnung der Pastorationspunkte.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung in Abs. 4 Bst. a nicht mit Auf  -  zählungszeichen versehen. Die Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen  hinzugefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im ursprünglichen Erlasstext war der in Klammern gesetzte abschliessende Text nach der  Aufzählung in Bst.  a platziert. Dieser wurde im September 2013 aus technischen Gründen in  den Ingress der Aufzählung verschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ziff. 1 bis 4 werden per 1.  Januar 2016 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  6  Fusionsbonus: Im Fall einer Kirchgemeindefusion beschliesst der Kirchenrat  zur Verhinderung einer Reduktion der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen  Pensen in der Pastoration gegebenenfalls einen zeitlich nicht begrenzten Fusi  -  onsbonus in der Höhe der fehlenden Pastorationspunkte. Bei Eintreten neuer  Umstände kann der Kirchenrat dessen Höhe anpassen oder ihn streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Damit das Vermögen des Finanzausgleichsfonds den Betrag der ausbezahlten  Beiträge des Vorjahres nicht unterschreitet, kann der Kirchenrat – unter Berück  -  sichtigung der höchsten Priorität von Beitragsart A nach Art.  3 und Einhaltung ei  -  ner   mindestens   einjährigen   Voranzeige   –  auf   dem   Punktetotal   einen   für   alle  Kirchgemeinden gleichen Prozentsatz in Abzug bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kirchgemeinde entscheidet im Rahmen der aus der Gesamtpunktezahl resul  -  tierenden Bruttolohnsumme selber über die Pensen und deren Aufteilung auf die  Berufsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Soweit der Kirchenrat Anstellungen über die für die Kirchgemeinde errechnete  Gesamtpunktezahl hinaus in Spezialfällen bewilligt, kann er Mitarbeitenden dieser  Kirchgemeinde zusätzliche regionale oder kantonalkirchliche Aufgaben im Rah  -  men der fehlenden Punktezahl zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die beitragsberechtigten Kirchgemeinden sind verpflichtet, die Ansätze der Be  -  soldungsrichtlinien der Kantonalkirche für Pfarrpersonen, sozial-diakonisch Mit  -  arbeitende, Katechetinnen und Katecheten sowie Kirchenmusikerinnen und Kir  -  chenmusiker nicht zu überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Soweit der Religionsunterricht und/oder der Konfirmandenunterricht durch Ka  -  techetinnen und Katecheten erteilt wird, werden die entsprechenden Kosten bei  der Berechnung des Finanzbedarfs berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Die Entschädigungen für Mesmerdienste dürfen die Ansätze der Besoldungsver  -  ordnung des Kantons St.Gallen für Hauswarte nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auszahlung des Beitrags
                            1  Die Beiträge werden den Kirchgemeinden unter Anrechnung der voraussichtli  -  chen   Zentralsteuer   und   der   voraussichtlichen   Kosten   für   Lohnzahlungen   der  Zentralkasse nach Zustellung der Verfügung ab März des laufenden Jahres ausbe  -  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bst. c wird per 1. Januar 2016 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Beiträge an Amortisationsaufwendungen, Zinsbelastungen und Unterhalt  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsatz
                            1  Für Amortisationsaufwendungen, Zinsbelastungen und den ordentlichen Unter  -  halt von Immobilien im Verwaltungsvermögen erhalten die Kirchgemeinden mit  hohem Kirchensteuersatz, aber ohne Beiträge aus Beitragsart A, einen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Massgebliche Periode
                            1  Der Beitrag wird auf Grund des Budgets des laufenden Jahres festgesetzt und aus  -  gerichtet. Abweichungen werden in Ausnahmefällen im Folgejahr berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Festsetzung des Mindest-Kirchensteuerfusses
                            1  Der Kirchenrat setzt den Mindest-Kirchensteuerfuss und die Ansätze für diese  Beiträge jährlich fest. Er berücksichtigt dabei den Bestand des Finanzausgleichs  -  fonds. Bei Inkrafttreten dieses Reglements beträgt der Mindest-Kirchensteuerfuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26%.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitragsberechtigter Aufwand
                            1  Als Amortisationslasten gelten Zins-  und Abschreibungsaufwand für Grund  -  stückerwerb, Bauten, wertvermehrende Renovationen und andere ausserordentli  -  che Aufwendungen nach Massgabe der vom Kirchenrat genehmigten Tilgungs  -  pläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anrechenbar sind Amortisationslasten aus sachlich, finanziell und zeitlich ange  -  messenen Investitionen des Verwaltungsvermögens. Nicht anrechenbar sind dage  -  gen Zinsen und Abschreibungen auf Finanzvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Unterhalt gelten alle Kosten, die für den normalen Betrieb der Immobilien  im Verwaltungsvermögen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Finanzierung des Verwaltungsvermögens sind soweit als möglich eigene  Mittel aus Reserven und Fonds einzusetzen. Dafür wird eine interne Zinsverrech  -  nung in Höhe des Jahresdurchschnitt-Zinssatzes der St.Gallischen Kantonalbank  für variable Investitionskredite an Gemeinden angerechnet. Aktivzinsen werden in  Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Berechnung des Beitrags
                            1  Beiträge an die Amortisationslasten, Zinskosten und den Unterhalt werden den  Kirchgemeinden unter Berücksichtigung ihrer Steuerkraft ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden wie folgt berechnet:  a)  Es wird der beitragsberechtigte Aufwand gemäss Art.  13 im Verhältnis zu den  Steuereinnahmen der Kirchgemeinde errechnet;  b)  Beginnend mit dem vom Kirchenrat festgesetzten Mindest-Kirchensteuerfuss  wird der Beitrag unter Berücksichtigung des Steuerfusses der Kirchgemeinde  progressiv in Prozenten der Lasten ausgerichtet. Als Grundlage gilt die Ta  -  belle im Anhang;  c)  Bei der Festlegung der Ansätze berücksichtigt  der Kirchenrat den durch  -  schnittlichen beitragsberechtigten Aufwand aller Kirchgemeinden und den  Stand des Finanzausgleichsfonds.  C. Sonderbeiträge an Kirchgemeinden  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Voraussetzungen
                            1  Beansprucht die Kirchgemeinde Beiträge aus dem Finanzausgleich nach Art.  3  Beitragsart C, so hat sie die eigenen Einnahmequellen angemessen auszuschöpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beiträge für innovative Projekte und Projekte regionaler Zusammen -
                            arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kirchgemeinden können einen Antrag für Beiträge an die Finanzierung von in  -  novativen Projekten innerhalb der Kirchgemeinde oder im Rahmen der regiona  -  len Zusammenarbeit stellen, welche in der Anlaufzeit nicht aus den ordentlichen  Mitteln finanziert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Anträge entscheidet der Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Beiträge werden höchstens für die Dauer von drei Jahren ausgerichtet.  Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Pastorationsbeiträge
                            1  Kirchgemeinden, die durch die Pastoration von in der Gemeinde nicht steuer  -  pflichtigen Evangelischen oder sonst in besonderem Masse belastet sind, haben  Anspruch auf Pastorationsbeiträge. Diese werden in Würdigung aller Umstände  vom Kirchenrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kirchgemeinden, die Religionsunterricht an regionalen Schulen in ihrer Kirchge  -  meinde erteilen, können dem Kirchenrat einen Antrag zur Kostenübernahme für  diese Aufgabe stellen. Werden Pastorationsbeiträge für Religionsunterricht ausge  -  richtet, dürfen die entsprechenden Kosten nicht mehr an andere evangelische  Kirchgemeinden im Kanton weiterverrechnet werden. Die Kosten für ausserkan  -  tonale Kinder müssen von der Kirchgemeinde weiterverrechnet werden. Die ent  -  sprechenden Einnahmen sind bei der Berechnung des Pastorationsbeitrags für Re  -  ligionsunterricht zu berücksichtigen.  D. Leistungen an gemeindeübergreifende Aufgaben  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Beiträge an gemeindeübergreifende Aufgaben
                            1  Der Kirchenrat kann  in folgenden  Fällen einen  Beitrag aus dem Finanzaus  -  gleichsfonds zusprechen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  denkmalpflegerische Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ausserordentliche Schadenfälle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ausserordentliche Baumassnahmen, die im Zusammenhang mit Beschlüssen  der Synode oder der politischen Behörden getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kirchenrat legt Höhe und Auszahlungsmodus in Würdigung aller Umstände  fest und erlässt soweit nötig entsprechende Reglemente. Bei den Positionen 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 gilt der gleiche Minimalsteuerfuss wie für Beitragsart B.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Übernahme von gemeindeübergreifenden Aufgaben
                            1  Folgende gemeindeübergreifende Aufgaben im Sinne von Sonderlasten können  zur   Entlastung   der   Kirchgemeinden   vom   Finanzausgleichsfonds   übernommen  werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Anteile der Kantonalkirche an die Spitalseelsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Anteile der Kantonalkirche an die Gefängnisseelsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Anteile der Kantonalkirche an den Kirchlichen Sozialdienst an Berufsschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Sachversicherungen aller Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Treueprämien von Pfarrpersonen in den Kirchgemeinden.  III. Finanzierung und Durchführung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Finanzausgleichsfonds
                            1  Die der Kantonalkirche zufliessenden Ausgleichsbeiträge gemäss Art.  9   des Steu  -  ergesetzes des Kantons St.Gallen vom 9. April 1998 (sGS  811.1  ) werden dem Fi  -  nanzausgleichsfonds zugewiesen, der gegen eine angemessene Entschädigung von  der Zentralkasse verwaltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Finanzierung der Aufwendungen
                            1  Die Aufwendungen für Beiträge aus dem Finanzausgleich werden aus dem Fi  -  nanzausgleichsfonds bestritten. Zuweisungen aus den allgemeinen Zentralsteuern  sind nicht statthaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vermögen des Finanzausgleichsfonds soll den anderthalbfachen Betrag der  ausbezahlten Beiträge des Vorjahres nicht unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Genehmigung und Kontrolle von Investitionen
                            1  Kirchgemeinden, die Beiträge gemäss Art.  3, Beitragsart A oder B beanspruchen,  haben ihre Investitionsvorhaben samt Finanzierungs- und Amortisationsplan vor  -  gängig der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversammlung dem Kirchen  -  rat zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kirchenrat kann Investitionsvorhaben ablehnen oder zur Überarbeitung und  Redimensionierung zurückweisen, wenn diese für die ordentliche Erfüllung der  Aufgaben der Kirchgemeinde nicht zwingend nötig sind oder die finanziellen  Möglichkeiten übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kirchenrat legt die Amortisationsdauer fest. Er berücksichtigt dabei den  Stand des Finanzausgleichsfonds und die Perspektiven bezüglich der Erfüllbarkeit  der Amortisationsverpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kirchenrat kann die Amortisationsdauer von bewilligten Investitionen neu  festsetzen, wenn dies der Stand des Finanzausgleichsfonds erfordert oder aus ei  -  nem anderen Grund sinnvoll erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Genehmigung von Voranschlag und Rechnung
                            1  Kirchgemeinden, die Beiträge aus dem Finanzausgleich gemäss Art.  3 Beitragsar  -  ten A und B beanspruchen, haben ihre Voranschläge samt der abgeschlossenen  Rechnung des Vorjahres vor der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindever  -  sammlung der Zentralkasse zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Kirchgemeinden reichen die abgeschlossene Rechnung samt Voran  -  schlag für das neue Rechnungsjahr unmittelbar nach der Genehmigung durch die  Kirchgemeindeversammlung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Festlegung der Ansätze durch den Kirchenrat
                            1  Der Kirchenrat kann die in den Art.  6, 12, 14 mit Anhang und 22 (Amortisati  -  onsdauer) erwähnten Ansätze bis zur Jahresmitte auf den Beginn des folgenden  Jahres anpassen. Er hat dabei auf die finanziellen Möglichkeiten des Finanzaus  -  gleichsfonds Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 bis * Übergangsbestimmung zu Artikel 6 7
                            1  Für Kirchgemeinden mit Beitragsart A, die bis spätestens 1.  Januar 2013 mit ei  -  ner anderen fusionieren, wird bis 31.  Dezember 2015 ein maximaler Kirchensteu  -  erfuss von 26 Prozent garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Vollzugsbeginn
                            1  Dieses revidierte Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist und nach Ge  -  nehmigung durch das zuständige Departement des Kantons St. Gallen rückwir  -  kend auf 1.  Juli 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen bilden Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 5 Bst. a und c (Streichung). Sie  treten auf 1.  Januar 2016 in Kraft. Bis dahin gelten die entsprechenden Artikel im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Nachtrag vom 29.  Juni 2009 (GE 52-20.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kirchenrat hat die Kompetenz, in begründeten Fällen das Wirksamwerden  der Mindestgrösse nach Art. 6 Abs. 4 für eine Kirchgemeinde um maximal zwei  Jahre aufzuschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 ...
Art. 27 ...
Art. 28 ...
                            7  Art. 24bis wird per 1. Januar 2016 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  41-86  05.12.2005  01.01.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 geändert 44–123 29.06.2009 keine Angabe
Art. 24 bis eingefügt 44–123 29.06.2009 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2005  01.01.2007  Erlass  Grunderlass  41-86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2009  keine Angabe  Art. 8  geändert  44–123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2009  keine Angabe  Art. 24  bis  eingefügt  44–123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Tabelle  zur  Berechnung  des  Beitrags  an  Amortisationslasten,  Zinskosten  und Unterhalt  (Art.   14)  Steuerfuss der  Kirchgemeinde  Prozentsatz  AZU / Steuereinnahmen  1  Beitragssatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 %  10 – 19 %     0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 – 29 %  10 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 – 39 %  15 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 – 49 %  20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 – 59 %  25 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 – 69 %  30 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 und mehr %  35 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 %  10 – 19 %  30 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 – 29 %  40 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 – 39 %  50 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 – 49 %  60 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 – 59 %  70 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 und mehr %  80 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 %  10 – 19 %  40 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 – 29 %  50 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 – 39 %  60 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 – 49 %  70 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 – 59 %  80 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 und mehr %  90 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  % und höher  10 – 19 %  50 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 – 29 %  60 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 – 39 %  70 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 – 49 %  80 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 und mehr %  90 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verhältnis der Amortisationslasten, Zinskosten und Unterhalt zu den Steuereinnahmen der  Kirchgemeinde.