Kantonsratsbeschluss über den Neubau des kantonalen Fischereizentrums in Steinach
                            Kantonsratsbeschluss  über den Neubau des kantonalen Fischereizentrums in Steinach  vom 28. Januar 2014 (Stand 28. Januar 2014)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 21.  Mai  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen und  erlässt  als Beschluss:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   den   Neubau   des   kantonalen   Fischereizentrums   wird   ein   Kredit   von  Fr.  10  950  000.– gewährt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2015 innert  zehn Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kantonsrat beschliesst über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf aus  -  serordentliche, nicht vorhersehbare Umstände zurückgehen, endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2013, 1375 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom  Kantonsrat erlassen  am  26.  November  2013;  nach  unbenützter  Referendumsfrist  rechtsgültig geworden am 28.  Januar 2014; in Vollzug am 28.  Januar  2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 7 RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2014-039  28.01.2014  28.01.2014  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2014  28.01.2014  Erlass  Grunderlass  2014-039