Verordnung betreffend die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen
                            betreffend die Delegation von finanziellen  Kompetenzen des Staatsrates an die  Departemente und Dienststellen  vom 29.06.2005 (Stand 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 32 und 52 des Gesetzes über die Geschäftsführung  und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980  (FHG);  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die Delegation von finanziellen Kompe  -  tenzen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen. Ausgenom  -  men sind der Personalbereich sowie die Verpflichtungs-, Zusatz- und Nach  -  tragskredite, die Gegenstand spezifischer Verordnungen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates erfolgt aus  -  schliesslich im Rahmen von Voranschlagskrediten. Vorbehalten bleiben die  Entscheide über Ausgabenverpflichtungen, die vor der Annahme des Voran  -  schlags gefällt werden müssen und im Einklang mit der mehrjährigen Fi  -  nanzplanung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Institutionen und Anstalten sowie die direkt dem Staatsrat und den De  -  partementsvorstehern unterstellten Delegierten- und Stabsstellen sind den  Dienststellen im Sinne der vorliegenden Verordnung gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kompetenzen des Staatsrates
                            1  In der ausschliesslichen Kompetenz des Staatsrates liegen:  a)  alle nicht ausdrücklich delegierten Ausgabenbereiche;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Begehren um Nachtragskredite und Kreditüberschreitungen im Sin  -  ne der Artikel 21 und 22 FHG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen im Bereich des öffent  -  lichen Beschaffungswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Delegationsvoraussetzungen
                            1  Jede Delegation von finanziellen Kompetenzen an die Dienststellen erfor  -  dert einen schriftlichen Entscheid. Dieser Entscheid präzisiert die Kompe  -  tenzgrenzen für die delegierten Ausgabenbereiche und bezeichnet die Per  -  sonen, welche ermächtigt werden, die entsprechenden Ausgabenverpflich  -  tungen einzugehen und die Zahlungsanweisungen zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes finanzkompetente Organ gibt eine Unterschriftsprobe zuhanden der  kantonalen Finanzverwaltung und des Finanzinspektorates ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausgabenverpflichtung
                            1  Eine Ausgabenverpflichtung ist ein schriftlicher Entscheid, durch den sich  die zuständige Behörde gegenüber einem Dritten verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Ausgabe muss sich auf eine Gesetzesgrundlage stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kompetenzen der Departementsvorsteher
                            1  Die Departementsvorsteher sind ermächtigt, Ausgabenverpflichtungen der  Laufenden Rechnung in unbegrenzter Höhe einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind ermächtigt, Verpflichtungen für Investitionsausgaben und Nettobe  -  teiligungen an Investitionen Dritter bis zu einem Maximalbetrag von 200'000  Franken einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Spezialgesetzgebung sowie Artikel 11 der vorlie  -  genden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Subdelegation
                            1  Die Departementsvorsteher können einen Teil ihrer Kompetenzen je nach  Natur der Ausgabe an die Dienstchefs oder an ausdrücklich bezeichnete  Mitarbeitende delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Kompetenzdelegation gelten folgende Maximalbeträge:  a)  50'000 Franken für Ausgaben der Laufenden Rechnung;  b)  50'000 Franken für Investitionsausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Was die Dienststellen des Präsidiums anbelangt, so werden die Kompeten  -  zen vom Regierungspräsidenten delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die sektoriellen Kompetenzdelegationen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 11 der vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusatzverpflichtungen
                            1  Für Zusatzverpflichtungen liegt die Entscheidungsbefugnis:  a)  sofern die ursprüngliche Verpflichtung vom Staatsrat beschlossen wur  -  de:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  beim Dienstchef bis zum Betrag der Kompetenzdelegation ge  -  mäss Artikel 6 der vorliegenden Verordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  beim zuständigen Departementsvorsteher für Beträge zwischen  dem Betrag der Kompetenzdelegation gemäss Artikel 6 der vor  -  liegenden Verordnung und 200'000 Franken, wenn die Zusatz  -  verpflichtung(en) 40 Prozent der ursprünglichen Verpflichtung  nicht übersteigt (übersteigen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  beim Staatsrat in den übrigen Fallen;  b)  sofern die ursprüngliche Verpflichtung von einem Departementsvorste  -  her beschlossen wurde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  beim Dienstchef bis zum Betrag der Kompetenzdelegation ge  -  mäss Artikel 6 der vorliegenden Verordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  beim zuständigen Departementsvorsteher, wenn die ursprüngli  -  che Verpflichtung und die Zusatzverpflichtung(en) zusammen  den Betrag der Kompetenzdelegation gemäss Artikel 6 der vor  -  liegenden Verordnung, nicht aber 200'000 Franken übersteigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  beim Staatsrat in allen übrigen Fallen;  c)  sofern die ursprüngliche Verpflichtung von einem Dienstchef beschlos  -  sen wurde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  beim Dienstchef bis zum Betrag der Kompetenzdelegation ge  -  mäss Artikel 6 der vorliegenden Verordnung (ursprüngliche Ver  -  pflichtung eingeschlossen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  beim zuständigen Departementsvorsteher, wenn die ursprüngli  -  che Verpflichtung und die Zusatzverpflichtung(en) zusammen  den Betrag der Kompetenzdelegation gemäss Artikel 6 der vor  -  liegenden Verordnung, nicht aber 200'000 Franken übersteigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe, welche die ursprünglichen Verpflichtungen eingegangen sind,  werden regelmässig über die Zusatzverpflichtungen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kontrollen
                            1  Die Dienststellen haben vor der Übermittlung einer Zahlungsanweisung  und der entsprechenden Belege die vom Finanzinspektorat formell und ma  -  teriell vorgeschriebenen internen Kontrollen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführung dieser Kontrollen wird durch die Unterschrift der Verant  -  wortlichen bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kollektivunterschrift auf Zahlungsanweisungen
                            1  Alle Zahlungsanweisungen sind mit einer Kollektivunterschrift zu zweien  des Verantwortlichen sowie des Dienstchefs oder der autorisierten Person  zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * ...
Art. 11 Sektorielle Delegation
                            1  Der Staatsrat kann aus Rationalisierungsgründen für sektorielle Ausgaben-  und Einnahmenbereiche spezifische Kompetenzdelegation und Kompetenz  -  grenzen festlegen, so unter anderem für den zentralen Einkauf von Betriebs  -  material und die spezifischen Betriebseinnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er informiert die kantonale Finanzverwaltung und das Finanzinspektorat  über die Spezialfälle, in denen die in dieser Verordnung festgelegten Kom  -  petenzgrenzen überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kriterien für die Festlegung der Kompetenzgrenzen
                            1  Die delegierte Finanzkompetenz bestimmt sich nach der Gesamtausgabe  für einen einzigen Gegenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Ausgabe wird global berechnet. Eine von der Sache her nicht gebote  -  ne Kostenaufteilung zur Erreichung einer Zuständigkeit ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Bestimmung der Finanzkompetenzen ist für Beteiligungen und Subven  -  tionen des Staates die Nettoausgabe, für staatseigene Verpflichtungen und  Ausgaben die Bruttoausgabe massgebend. An Zahlung gegebene Werte  und Gegenstände werden bei der Berechnung der Zuständigkeitsgrenze  nicht verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Delegationskontrolle
                            1  Der Staatsrat und die einzelnen Departementsvorsteher überwachen die  Einhaltung der delegierten Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzinspektorat kontrolliert ebenfalls die Einhaltung der delegierten  Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beschränkung oder Entzug der Kompetenzen
                            1  Im Falle von Missbrauch oder wenn besondere Umstände es verlangen,  beschränken oder entziehen der Staatsrat oder die Departementsvorsteher  die von ihnen delegierten Finanzkompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufhebung
                            1  Die vorliegende Verordnung ersetzt das Reglement vom 20. Mai 1981 so  -  wie sämtliche zuwiderlaufenden Bestimmungen gleichen oder tieferen Ran  -  ges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die gewährten sektoriellen Kompetenzdelegationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Änderung
                            1  Die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 wird  geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht. Bezüglich der  Delegation von finanziellen Kompetenzen an die Dienststellen tritt die Ver  -  ordnung für das Meliorationsamt, die Dienststelle für Gesundheitswesen, die  Hochschule Wallis, die Dienststelle  für zivile Sicherheit und Militär,  die  Dienststelle für Strassen- und Flussbau sowie die Dienststelle für Hochbau,  Denkmalpflege und Archäologie am 1. August 2005 in Kraft. Für die andern  mittels Leistungsaufträgen geführten Dienststellen erfolgt das Inkrafttreten  nach der Genehmigung ihrer politischen Leistungsaufträge durch das Parla  -  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2005  01.08.2005  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 30/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2021  01.01.2022  Art. 10  aufgehoben  RO/AGS 2021-140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  29.06.2005  01.08.2005  Erstfassung  BO/Abl. 30/2005