Kantonsratsbeschluss über den Bau der Umfahrungsstrasse Bütschwil
                            Kantonsratsbeschluss  über den Bau der Umfahrungsstrasse Bütschwil  vom 26. Januar 2010 (Stand 26. Januar 2010)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 28.  April 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  beschliesst:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Projekt für den Bau der Umfahrungsstrasse Bütschwil mit einem Kosten  -  voranschlag von 200,4  Mio. Franken (Preisstand August 2008) wird zugestimmt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jahrestranchen werden im jährlichen Voranschlag eingeholt.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraus  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche  Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus technischen Gründen oder zum Schutz  der Umwelt notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich um  -  gestaltet wird.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2009, 1565 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 1. Dezember 2009; nach unbenützter Referendumsfrist rechts  -  gültig geworden am 26. Januar 2010; in Vollzug ab 26. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  7  bis   Abs. 1 Bst. a RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  45–40  26.01.2010  26.01.2010  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01.2010  26.01.2010  Erlass  Grunderlass  45–40