Kantonsratsbeschluss über den Bau der Brücke Pfäfers–Valens
                            Kantonsratsbeschluss  über den Bau der Brücke Pfäfers–Valens  vom 19. April 2011 (Stand 19. April 2011)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 22.  Juni 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen und  beschliesst:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Projekt für den Bau der Brücke Pfäfers–Valens mit einem Kostenvoran  -  schlag von 56  Mio. Franken (Preisstand Oktober 2009) wird zugestimmt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jahrestranchen werden im jährlichen Voranschlag eingeholt.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraus  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche  Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus technischen Gründen oder zum Schutz  der Umwelt notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich um  -  gestaltet wird.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2010, 2142 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 16. Februar 2011; nach unbenützter Referendumsfrist rechts  -  gültig geworden am 19. April 2011; in Vollzug ab 19. April 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  7  bis   Abs. 1 Bst. a RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  46–83  19.04.2011  19.04.2011  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2011  19.04.2011  Erlass  Grunderlass  46–83