Regierungsratsbeschluss betreffend Bau- und Baumschlagsverbot im Meliorationsgebiet Rheintal
                            Regierungsratsbeschluss betreffend Bau- und Baumschlagsverbot  im Meliorationsgebiet Rheintal  vom 9. März 1943 (Stand 9. März 1943)  Gestützt auf das Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung  eines   Arbeitsbeschaffungskontos  vom   21.  Dezember   1941  1  ,   insbesondere  die
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8, 25 und 28,
                            erlässt der Regierungsrat folgendes Verbot:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Perimeter der Melioration dürfen keine Neubauten erstellt werden ohne die  schriftliche Bewilligung der Bauleitung  3  . Wer ohne diese Zustimmung Neubauten  errichtet, läuft Gefahr, sie nach Durchführung der Neuzuteilung auf eigene Kosten  abbrechen zu müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schlagen von Bäumen jeder Art im Meliorationsgebiet ohne die schriftliche  Zustimmung der Bauleitung  4   ist verboten. Die Grundeigentümer haften für den  Schaden, der aus Nichtbeachtung dieses Verbotes entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuwiderhandlung   gegen   diese   Vorschriften   wird   überdies   auf   Klage   der  Vollzugskommission hin strafrechtlich verfolgt.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  633.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ABl 1943, 139; bGS 3, 80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nunmehr technische Leitung; siehe Art.  9   des R über die Organisation und Geschäftsord  -  nung der Melioration der Rheinebene, sGS  633.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nunmehr technische Leitung; siehe Art.  9   des R über die Organisation und Geschäftsord  -  nung der Melioration der Rheinebene, sGS  633.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Strafverfahren richtet sich nach Art.  244   ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden),  sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  bGS 3, 80  09.03.1943  09.03.1943  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.1943  09.03.1943  Erlass  Grunderlass  bGS 3, 80