Verordnung über Besoldung, Auslagen und Spesen der Mitglieder des Korps der Kantonspolizei
                            über Besoldung, Auslagen und Spesen der  Mitglieder des Korps der Kantonspolizei  (BesPolV)  vom 20.12.2017 (Stand 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV);  eingesehen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b und d des Gesetzes über die  Kantonspolizei vom 11. November 2016 (PolG);  eingesehen Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);  auf Antrag des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Verordnung bestimmt die Besoldung, die Auslagen und  Spesen der Mitglieder der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen aus der vorliegenden Ver  -  ordnung gelten analog das Gesetz betreffend die Besoldung der Angestell  -  ten des Staates Wallis vom 12. November 1982, die Verordnung über die  Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vom 10. Juli 1997, das Re  -  glement über die Arbeitszeit in der kantonalen Verwaltung vom 29. Novem  -  ber 2011 und das Spesenreglement vom 24. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundbesoldung
                            1  Die Grundbesoldung ist in der Besoldungstabelle für die Kantonsverwal  -  tung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Funktionskategorien
                            1  Jede Funktion der Kantonspolizei ist einer der sechs folgenden Funktions  -  kategorien zugeteilt:  a)  I Stabsoffiziere;  b)  II Offiziere;  c)  III höhere Unteroffiziere;  d)  IV Polizisten und Unteroffiziere;  e)  V Aspiranten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ausbildungsprofil und das Funktionsprofil sind je Funktionskategorie  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jede Funktionskategorie gibt es einen Gehaltsrahmen, der mehrere Be  -  soldungsklassen umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
Art. 5 * ...
Art. 6 * ...
                            3 Auslagen und Spesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ermittlungskosten
                            1  Die Mitglieder der Kantonspolizei haben das Recht auf die vollständige  Rückerstattung sämtlicher Kosten, die durch Untersuchungen, Recherchen  und Einsätze entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jegliche Kostenerstattung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn  tatsächlich Kosten entstanden sind, und dies nur unter Vorweisung von Quit  -  tungen oder Nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Reise- und Unterkunftsspesen
                            1  Den Mitgliedern der Kantonspolizei, die für Dienstfahrten mit Genehmigung  ihr Privatfahrzeug nutzen, erhalten eine Kilometerpauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommandant setzt in den Dienstanweisungen die Bedingungen für die  Nutzung von Dienst- und Privatfahrzeugen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dienstreisen ins Ausland müssen vom Kommandanten genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen von besonderen vom Kommandanten angeordneten Aufträ  -  gen, die in den Dienstanweisungen bestimmt sind, kann die Kostenrücker  -  stattung für Zugreisen durch Verrechnung mit den gezahlten Vorschussbe  -  trägen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es gelten die Bestimmungen aus dem Spesenreglement vom 24. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 und der dazugehörigen Anhänge (Kost und Logis).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zulagen und Zeitausgleich
                            a) Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Anwendung der Artikel 29 Absatz 5 und 29b Absatz 5 der Verordnung  zur Besoldung von Angestellten des Staates Wallis vom 10. Juli 1997 wer  -  den die Zulagen für Nacht-, Pikett-, Sonn- und Feiertagsdienst sowie der  Zeitausgleich der Mitglieder der Kantonspolizei gemäss den Artikeln 10 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 der vorliegenden Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Nachtdienst gilt der Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr und an  Samstagen, Sonntagen, Vorabenden zu Feiertagen oder arbeitsfreien Ta  -  gen und an Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen der Dienst ab 18.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Sonntagsdienst gilt der Dienst zwischen Samstag oder dem Vorabend  zu einem arbeitsfreien Tag oder Feiertag ab 18.00 Uhr und Montag oder  dem Tag nach dem Feiertag oder arbeitsfreien Tag bis 6.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitarbeiter der Kantonspolizei verfügen über Kommunikationsmittel,  die ihnen im Rahmen des vom Kommandanten eingeführten Grundsatzes  der Erreichbarkeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Diese  Verfügbarkeit begründet keinerlei Recht auf finanzielle Entschädigung oder  Zeitausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die blosse Annahme eines Anrufs bei einem Ersuchen im Pikettdienst be  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Mitarbeiter, die zur Verstärkung eines Kollegen im Pikettdienst oder bei  einer nicht geplanten durch den Kommandanten angeordneten Mobilisation  ausrücken, erhalten ebenfalls Zulagen und Zeitausgleiche, wie wenn sie im  Pikettdienst tätig gewesen wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Zulagen
                            1  Für den Nachtdienst beträgt die Zulage 7 Franken pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Sonntagsdienst beträgt die Zulage 6 Franken pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist zulässig, die Zulagen für den Nacht- und den Sonntagsdienst zu ku  -  mulieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   den   Pikettdienst   erhalten   die   Mitarbeiter   der   Kantonspolizei   eine  Pauschalzulage in Höhe von 30 Franken pro Arbeitstag (einschliesslich an  Sonn-, Feier- und arbeitsfreien Tagen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zulage für den Pikettdienst wird auch bei einer Intervention bei einem  unvorhergesehenen Einsatz während des Pikettdienstes verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei ganztägigem Bereitschaftsdienst (24 Stunden) zuhause oder in der  Umgebung beträgt die Zulage 48 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei einzelnen Stunden Pikettdienst beträgt die Zulage 2 Franken pro Stun  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 c) Kompensation - Überstunden
                            1  Überstunden, die während eines geplanten Dienstes geleistet werden, wer  -  den zu 100 Prozent kompensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überstunden, die für einen unvorhergesehenen Einsatz während des Pi  -  kettdienstes geleistet werden (einschliesslich Fahrtzeit), werden zu 125 Pro  -  zent mit Überstunden kompensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Nachtdienst wird eine Zeitkompensation von 25 Prozent gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kumulierung von Stunden, die zu 25 Prozent mit Zeit kompensiert wer  -  den (Nachteinsätze im Pikettdienst), ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Ausnahmefällen in denen die Bedürfnisse des Dienstes eine Kompensa  -  tion nicht erlauben, werden die nicht kompensierten Stunden durch die  Gewährung einer zusätzlichen Zulage von 5 Franken pro Stunde entschä  -  digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verpflegung
                            1  Bei jeglicher Teamarbeit (rund um die Uhr) von über 5 Stunden am Stück  wird jedem Polizisten eine Verpflegungszulage von 6 Franken gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Zulage entfällt bei organisierter Verpflegung bei einem Sonderein  -  satz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Umzug
                            1  Die Umzugskosten, die durch eine Versetzung entstehen, werden vom  Staat übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Polizist erhält darüber hinaus eine Zulage von 1'500 Franken als teil  -  weise Kompensation für die Aufwendungen, die für die Einrichtung der neu  -  en Wohnung angefallen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Mietzulage
                            1  Polizisten, deren Wohnort vorgegeben wird, können eine jährliche Mietzu  -  lage beantragen. Die Höhe dieser Zulage entspricht der Differenz zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Prozent des Bruttogehalts des Vorjahres und dem Betrag der Durch  -  schnittsmiete für eine Wohnung, die für die private Situation des betreffen  -  den Mitarbeiters angemessen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jedem Fall ist ausschliesslich der Kommandant für die Gewährung die  -  ser Zulage zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a * Entschädigung für Polizeihunde
                            1  Der Staat entschädigt den Polizeihundeführer, vom Zeitpunkt des Erwerbs  des Tieres bis zu dessen Pensionierung, mit einer vierteljährlichen Pauscha  -  le von 700 Franken für das Hundefutter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abrechnung und Kontrollen
                            1  Die Berechtigung zu den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen  Auslagen und Spesen wird von den Dienstvorgesetzten geprüft und durch  kontrollierte und archivierte Nachweise belegt. Die Spesenlisten und Abrech  -  nungen werden monatlich der Einheit Verwaltung und Rechtsangelegenhei  -  ten übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Sonderfällen, in denen kein Beleg vorgelegt wird oder sich die Erstellung  als schwierig erweist, verfasst der Agent eine Erklärung mit Datum, Begrün  -  dung und Betrag der Ausgaben sowie mit einer Erklärung, warum der Beleg  nicht erstellt werden konnte. Diese Erklärung wird vom Vorgesetzten mit ei  -  nem Sichtvermerk versehen und archiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Neuanpassung der Zulagen
                            1  Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zulagen werden zur  gleichen Zeit angepasst wie die der anderen Angestellten des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beschwerde
                            1  Gegen die vom Kommandanten in Anwendung der vorliegenden Verord  -  nung getroffenen Entscheidungen kann eine Verwaltungsbeschwerde beim  Staatsrat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2017  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 52/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.09.2020  01.10.2019  Art. 14a  eingefügt  RO/AGS 2020-063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 4  aufgehoben  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 5  aufgehoben  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2022  01.01.2023  Art. 6  aufgehoben  RO/AGS 2022-090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.12.2017  01.01.2018  Erstfassung  BO/Abl. 52/2017