Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz,  PersG)  Vom 16. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2017)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 94 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kanton  und seinem Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  gilt  für  alle  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  des  Kantons,  soweit  für  sie  nicht  in einem anderen Gesetz besondere Bestimmungen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Personalpolitik
                            1   Der  Regierungsrat  erlässt  zu  Beginn  einer  Legislaturperiode  ein  Leitbild  für  die  Personalpolitik. Dieses enthält die aktuellen personalpolitischen Ziele und Entwic  k-  lungsstrategien.  *  a)  *      ...  b)  *      ...  c)  *      ...  d)  *      ...  e)  *      ...  f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Arb eitsverhältnisse
                            1   Angestellte  sind  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter,  deren  Arbeitsverhältnis  durch  öffentlich  -rechtlichen  Anstellungsvertrag  auf  unbefristete  oder  befristete  Dauer  b  e-  gründet wird. Befristete Anstellungsverhältnisse dürfen insgesamt höchste  ns 5 Jahre  dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beamtinnen  und  Beamte  sind  vom  Volk  oder  vom  Grossen  Rat  auf  Amtsdauer  gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Einstellungsbedingungen können in  diesen  Fällen  durch  öffentlich  -rechtlichen  Vertrag  oder  durch  Verfügung  bestimmt  we  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat legt die bei Anstellungs  -   und Beamtenverhältnissen durch Ver-  fügung zu regelnden Personal  -  und Lohnfragen fest, soweit diese nicht durch Dekret  bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inhaltliche Ausgestaltung
                            1   Der  Regierungsrat  erlässt  ergänzende  un  d  vollziehende  Vorschriften  über  die  i  n-  haltliche Ausgestaltung der Verträge und Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erweist es sich bei Anstellungsverhältnissen als sachlich notwendig, kann der R  e-  gierungsrat  besondere  Vorschriften  festlegen,  namentlich  längere  Kündigungsfri  s-  ten, zusätzliche Treuepflichten oder die Möglichkeit von Disziplinarmassnahmen im  Sinne von § 36.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Minimalansprüche  zum  Schutz  der  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  entspr  e-  chen  denjenigen  des  Schweizerischen  Obligationenrechts  1)    und  sind  in  jedem  Fall  einzuhalten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen in diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gesamtarbeitsverträge
                            1   Der  Regierungsrat  kann  in  Bereichen,  deren  Regelung  in  seine  abschliessende  Zuständigkeit  fällt,  mit  Personalverbänden  Gesamtarbeitsverträge  für  die  ganze  Verwaltun  g oder für einzelne Berufs  -  oder Funktionsgruppen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  kann  die  vereinbarten  Bestimmungen  für  die  den  entsprechenden  Verbänden  nicht  angeschlossenen  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  im  sachlichen  Geltungsbe-  reich der Gesamtarbeitsverträge verb  indlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge werden zu Bestandteilen der einzel-  nen Anstellungsverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Soweit der Inhalt der Gesamtarbeitsverträge und einer allfälligen allgemeinen Ver-  bindlicherklärung  den  Kompetenzbereich  des  Regi  erungsrates  überschreitet,  bedarf  es der vorgängigen Zustimmung des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   In  jedem  Fall  müssen  sich  die  Gesamtarbeitsverträge  im  Rahmen  von  Gesetz  und  Dekret bewegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeiten
                            1   Der  Regierungsrat  regelt  die  Zuständigkeiten,  soweit  ni  cht  Gesetz  oder  Dekret  besondere Vorschriften enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Begründung, Entstehung und Beendigung des
                            Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vorschriften des Obligationenrechts (OR)
                            1   Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den Abschluss eines b  e-  friste  ten  oder  unbefristeten  Anstellungsverhältnisses,  für  die  Probezeit,  für  die  or-  dentliche Auflösung, für die fristlose Auflösung, für den Kündigungsschutz und für  das  Verfahren  bei  Entlassung  ganzer  Gruppen  die  Vorschriften  von  Art.  334  –337d  des  Schweizerischen  Obligationenrechts  (Stand  1.  Januar  1998;  vgl.  Anhang)  als  kantonales öffentliches Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inpflichtnahme
                            1   Mit der Unterzeichnung des Anstellungsvertrages verpflichten sich die Mitarbeit  e-  rinnen und Mitarbeiter auf Verfassung und Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei den Beamtinnen und Beamten erfolgt die Inpflichtnahme in mündlicher Form  vor der Wahlbehörde, bei Volkswahlen vor der Aufsichtsbehörde. Für die Inpflicht-  nahmen  vor  dem  Grossen  Rat  legt  dieser  die  Form  fest,  für  die  übrigen  Inpflicht-  nahmen der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Auflösung des Anstellungsverhältnisses
                            a) Fristen und Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Vertragsparteien  können  das  Anstellungsverhältnis  jederzeit  im  gegenseitigen  Einvernehmen beendigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung  a)  bei Erreichen der durch Dekret f  estgelegten Altersgrenze;  b)  mit Ablauf eines befristeten Vertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei unbefristeten Verträgen gelten für die ordentliche Kündigung folgende beidse  i-  tigen Mindestfristen:  a)  im ersten Anstellungsjahr 1 Monat;  b)  ab dem zweiten Anstellungsjahr 3 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Werden  aus  organisatorischen  oder  wirtschaftlichen  Gründen  ganze  Verwaltung  s-  einheiten  aufgehoben  oder  andere  Umstrukturierungen  vorgenommen,  wird  ein  S  o-  zialplan ausgearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 b) Ordentliche Kündigung
                            1   Die Kündigung durch den Kanton kann nur ausgesprochen werden, wenn sachlich  zureichende Gründe vorliegen, namentlich:  a)  Aufhebung der Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen. In  diesen  Fällen  ist  den  betr  offenen  Mitarbeiterinnen  oder  Mitarbeitern  nach  Möglichkeit  eine  andere  zumutbare  Stelle  anzubieten,  die  ihren  Fähigkeiten  und Erfahrungen entspricht;  b)  mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit;  c)  Mängel  in  der  Leistung  oder  im  Verhalten,  die  sich  trotz  schriftlicher  Ma  h-  nung während der angesetzten Bewährungszeit fortsetzen;  d)  mangelnde  Bereitschaft  während  oder  nach  der  Bewährungszeit,  die  im  A  n-  stellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu ver-  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich das Verbot  der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der rechtsgleichen  Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kündigung durch den Kanton erfolgt mit schriftlicher Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 c) Fristlose Auflösung
                            1   Als  Grund  für  die  fristlose  Auflösung  gilt  für  beide  Parteien  jeder  Umstand,  der  nach Schweizerischem Obligationenrecht als wichtig gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Folgen bei Verletzung der Bestimmungen über die Auflösung
                            1   Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich, hat die Mitarbeiterin  oder  der  Mitarbeiter  Anspruch  auf  Entschädigung.  Diese  bemisst  sich  nach  den  Bes  timmungen  über  die  missbräuchliche  Kündigung  des  Schweizerischen  Obligat  i-  onenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht nicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Vorzeitiger Ruhestand
                            1   Das  Dekret  kann  festlegen,  dass  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  vor  Erreichen  der  Altersgrenze  auf  eigenes  Gesuch  hin  oder  auf  Veranlassung  des  Kantons  ganz  oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit oder ohne eigenes Gesuch kann  eine  dadurch  bedingte  Kürzung  der  ordentlichen  Rentenansprüche  der  beruflichen  Vorsorge ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Grosse  Rat  regelt  die  Vo  raussetzungen,  die  Höhe  und  die  nähere  Ausgesta  l-  tung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 14 Schutz der Persönlichkeit
                            1   Der  Kanton  achtet  und  schützt  die  Persönlichkeit  der  Mitarbeiterinnen  und  Mita  r-  beiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kanton  und  al  le  für  ihn  handelnden  Stellen  treffen  die  erforderlichen  Mas  s-  nahmen  zum  Schutz  von  Leben,  Gesundheit  und  persönlicher  Integrität  der  Mita  r-  beiterinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch  auf  Au  skunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung.  Die Daten dürfen nicht an Dritte oder an andere Behörden herausgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im  Umgang  mit  Personendaten  gelten  die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  I  n-  formation  der  Öffentlichke  it,  den  Datenschutz  und  das  Archivwesen  (IDAG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Oktober 2006
                            1)  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen
                            1   Der  Kanton  schützt  seine  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  vor  ungerechtfertigten  Angriffen  und  Ansprüchen,  die  im  Zusammenhang  mit  ihr  er  Aufgabenerfüllung  gegen sie erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  regelt  die  Übernahme  der  Kosten  für  den  Rechtsschutz,  wenn  sich zur Wahrung der Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Beschreitung  des Rechtsweges als notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Loh n
                            1   Der  Anspruch  auf  Lohn,  Lohnfortzahlungen,  Entschädigungen  und  Vorsorgelei  s-  tungen richtet sich nach den Dekreten des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a * Taggeldversicherung
                            1   Die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  werden  gegen  die  wirtschaftlichen  Folgen  von Krankhei  t und Unfall    versichert. Der Grosse Rat regelt den Umfang der auszu-  richtenden Leistungen durch Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitritt zur Taggeldversicherung ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beiträge  der  Arbeitnehmenden  an  die  Taggeldversicherung  werden  vom  Lohn  in  Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Arbeitszeugnis
                            1   Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das  sich über Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses sowie über Leistung und Ve  r-  halten ausspricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  150.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Verlangen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter   hat sich das Zeugnis auf A  n-  gaben über Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses zu beschränken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Mitarbeiterinnen - und Mitarbeitergespräch
                            1   Die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  haben  Anspruch  auf  periodische  Gespräche  über Leistung, Fähigkeiten, Eignung und Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  periodischen  Gespräche  bilden  die  Grundlage  für  Standortbestimmung,  Beur-  teilung  der  Entwicklungsmöglichkeiten  sowie  Festlegung  der  Aus  -   und  Weiterbi  l-  dungsbedürfnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  wesentliche  Inhalt  der  Gespräche  ist  in  einem  gemeinsa  m  unterzeichneten,  vertraulichen Kurzprotokoll festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Betriebliche Bildung
                            1   Der  Regierungsrat  schafft  die  Voraussetzungen  für  eine  nachhaltige  Personalen  t-  wicklung und regelt die entsprechende Aus  -, Fort  - und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  betriebliche  Bildung  fördert  nebst  den  funktionsbezogenen  Fähigkeiten  und  der  langfristig  flexiblen  Einsatzbereitschaft  auch  die  allgemeine  Fach  -,  Selbst  -   und  Sozialkompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten
                            1   Wenn es deren Tätigkeit erfordert, kann   der Regierungsrat für bestimmte Mitarbei-  terinnen  und  Mitarbeiter  oder  für  einzelne  Gruppen  in  Abweichung  vom  Recht  auf  freien Wohnsitz ausnahmsweise eine Wohnsitzpflicht festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit  es  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  oder  lebenswichtiger  Dienstleistungen  geboten  ist,  kann  der  Regierungsrat  das  Streikrecht  beschränken  oder aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Haftung des Kantons
                            1   Der  Kanton  haftet  den  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  für  Schaden,  der  ihnen  im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erw  achsen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Verjährungsfristen gilt § 31 Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 22 Sorgfalts -, Interessenwahrungs - und Weiterbildungspflicht
                            1   Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die Rechte der Bevölkerung zu achten,  die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich ausz  u-  führen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie haben sich persönlich um berufliche Weiterbildung zu bemühen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Amtsgeheimnis
                            1   Die  Mitarbeiterinnen    und  Mitarbeiter  sind  zur  Verschwiegenheit  verpflichtet  über  Angelegenheiten,  die  ihnen  in  amtlicher  oder  dienstlicher  Stellung  anvertraut  wo  r-  den sind oder die sie in dieser Stellung wahrgenommen haben und die ihrer beso  n-  deren  Natur  nach  wegen  höheren  öffe  ntlichen  oder  privaten  Interessen  nicht  für  Dritte  bestimmt  sind.  Das  Gleiche  gilt  zum  Schutz  von  Persönlichkeitsrechten  oder  bei  Vorliegen  einer  besonderen  Vorschrift.  Der  Regierungsrat  kann  in  einzelnen  Fällen entsprechende Anordnungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese  V  erpflichtung  bleibt  nach  Beendigung  des  Anstellungsverhältnisses  best  e-  hen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Entbindung vom Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine  Verletzung  des  Amtsgeheimnisses  liegt  nicht  vor,  wenn  schwerwiegende  Missstände,  nach  Ausschöpfung  des  Dienstwe  ges,  der  Präsidentin  oder  dem  Präs  i-  denten des Grossen Rates gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Annahme von Geschenken
                            1   Die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  dürfen  keine  Geschenke  oder  andere  Ver-  günstigungen,  die  im  Zusammenhang  mit  dem  Anstellungsverhältnis  stehen  oder  stehen  könnten,  für  sich  oder  für  andere  fordern,  annehmen  oder  sich  versprechen  lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Arbeits - und Freizeit; Betriebszeit
                            1   Der Regierungsrat regelt die Arbeitszeit, Ferien, Ruhe-  und Freizeit der Mitarbeite-  rinnen und Mitarbeiter sowie die Betriebszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebliche Kriterien für die Arbeitszeit sind namentlich  a)  die betrieblichen Bedürfnisse,  b)  die  Entwicklungstendenzen  der  Arbeitszeit  in  der  übrigen  Wirtschaft  und  die  allgemeinen volkswirtschaftlichen Ziele des Kantons,  c)  die personalpolitischen Ziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  können  auch  ausserhalb  der  ordentlichen  Betriebszeit  und  über  die  Sollarbeitszeit  hinaus  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn e  s die Aufgabe erfordert und soweit es im Hinblick auf Gesundheit und fam  i-  lienrechtliche Verpflichtungen zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Minimalbestimmungen zum Schutz der  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Zuweisung anderer Arbeit
                            1   Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann vorübergehend eine ihren Fähigkeiten  entsprechende,  zumutbare  Arbeit  zugewiesen  werden,  auch  wenn  diese  nicht  zu  ihren ursprünglichen Aufgaben gemäss Anstellungsvertrag gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Nebenbeschäftigungen
                            1   Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsve  r-  hältnis nicht beeinträchtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bedürfen der Bewilligung des zuständigen Departementes beziehungsweise der  Justizleitung  beziehungsweise  des  zuständigen  Organs  der  selb  stständigen  Anstalt,  wenn  *  a)  die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht,  b)  die  Nebenbeschäftigung  entgeltlich  ist  und  zusammen  mit  der  Beschäftigung  beim Kanton mehr als ein Vollpensum ergibt oder  c)  dafür Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Öffentliche Ämter
                            1   Die  Bewerbung  für  ein  öffentliches  Amt  bedarf  der  Bewilligung  des  zuständigen  Departementes  beziehungsweise  der  Justizleitung   beziehungsweise  des  zuständigen  Organs der selbstständigen Anstalt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bewilligung  wird  verbunden  mi  t  einer  Regelung  bezüglich  Inanspruchnahme  von  Arbeitszeit,  Kompensation  beanspruchter  Arbeitszeit  und  Verwendung  von  Nebeneinnahmen. Der Regierungsrat erlässt hiezu Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bewilligung kann verweigert oder mit Auflagen verbunden werden, wenn di  e  Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis beeinträchtigt wird oder eine  Interessenkollision entstehen könnte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Vertrauensärztliche Untersuchung
                            1   Die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  können  in  begründeten  Fällen  zu  einer  ver-  trauensärzt  lichen  Untersuchung  verpflichtet  werden.  Die  Verpflichtung  kann  für  einzelne Personen oder für eine Berufs  -  oder Funktionsgruppe festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es müssen mehrere Ärztinnen und Ärzte wahlweise zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a * Case Management
                            1   Ist abzus  ehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbei-  ters  länger  als  30  Tage  dauert,  meldet  dies  die  Anstellungsbehörde  umgehend  der  zuständigen Personalstelle. Diese meldet den Fall der Koordinationsstelle Case M  a-  nagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Arbeitsun  fähige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, sich  von  einer  durch  die  Koordinationsstelle  Case  Management  bezeichneten  externen  Stelle im Rahmen eines Case Managements begleiten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Geistiges Eigentum
                            1   Für  die  Rechte  an    Erfindungen,  gewerblichen  Mustern  und  Modellen  sowie  an  weiterem  geistigen  Eigentum  gelten  die  Bestimmungen  des  Schweizerischen  Obl  i-  gationenrechts und der übrigen Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werke,  die  von  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  in  Erfüllung  der  dienstlichen  Pflichten geschaffen werden, können vom Kanton im Rahmen der Urheberrechtsg  e-  setzgebung  des  Bundes  1)    entschädigungslos  und  ohne  zeitliche  und  räumliche  B  e-  schränkung verwendet, verändert oder veräussert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Haftung
                            1   Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für den Schaden verantwortlich, den sie  dem Kanton absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Haben  mehrere  Personen  den  Schaden  verursacht,  werden  die  Ersatzansprüche  nach Massgabe des Verschuldens anteilmässig geltend gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf  eine Schadenersatzforderung kann verzichtet werden, insbesondere wenn diese  die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter unverhältnismässig hart treffen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Schadenersatzansprüche verjähren 5 Jahre nach der schädigenden Handlung. Wird  der  Anspruch  aus  einer    strafbaren  Handlung  hergeleitet,  gelten  die  strafrechtlichen  Verjährungsfristen, sofern diese länger sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abweichende oder zusätzliche Bestimmungen für Beamtinnen
                            und Beamte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Amtsdauer
                            1   Für  die  auf  Amtsdauer  gewählten  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  entspricht  die  Dauer des Arbeitsverhältnisses der jeweiligen Amtsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit  Verfassung,  Gesetz  oder  ein  darauf  gestütztes  Dekret  keine  abweichende  Regelung vorsehen, beginnt die ordentliche Amtsperiode 24  Monate nach derjenigen  des Grossen Rat  es und des Regierungsrates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die vom Volk gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beginnt die Amtsp  e-  riode mit derjenigen des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Beendigung mit Ablauf der Amtsdauer
                            1   Das Beamtenverhältnis endet ohne weiteres mit Ablauf der Amtsp  eriode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Beendigung auf Gesuch
                            1   Beamtinnen und Beamte können auf Gesuch hin vor Ablauf der Amtsperiode von  der Aufsichtsbehörde mit einer angemessenen Frist entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  231.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Beendigung aus wichtigen Gründen
                            1   Die   Aufsichtsbehörde kann das Anstellungsverhältnis in folgenden Fällen vor A  b-  lauf der Amtsperiode auflösen:  *  a)  mit Ansetzung einer Übergangsfrist bei Wegfall der Stelle,  b)  fristlos  bei  Vorliegen  eines  wichtigen  Grundes  gemäss  Schweizerischem  O  b-  ligationenr  echt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35a * Entschädigung bei Nichtwiederwahl
                            1   Die  Entschädigung  bei  Nichtwiederwahl  von  Beamtinnen  und  Beamten  regelt  der  grosse Rat durch Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Disziplinarmassnahmen
                            1   Bei  pflicht-  oder  vorschriftswidrigem  Verhalten  oder  wenn  eine  vorausgegangene  Mahnung erfolglos war, stehen der Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassna  h-  men zur Verfügung:  a)  der Verweis,  b)  die Versetzung ins Provisorium und  c)  die Entlassung aus dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit  den  Disziplinarmassnahmen  kann  eine  angemessene  Lohnkürzung  ver  bunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist  ein  Disziplinarverfahren  eingeleitet,  kann  in  schwerwiegenden  Fällen  während  dessen Dauer eine vorsorgliche Sistierung in der Amtstätigkeit angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Rechtsschutz
§ 37 Schlichtungsverfahren *
                            1   Vor Einreichung einer gerich  tlichen Klage nach § 39 oder einer Beschwerde nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 sind alle Streitigkeiten, einschliesslich derjenigen nach Bundesgesetz über die
                            Gleichstellung  von  Frau  und  Mann  (Gleichstellungsgesetz,  GlG)  vom  24.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  1)  ,  der  Schlichtungskommission  vorzulege  n.  Bei  Verfügungen  und  Vertrag  s-  auflösungen ist eine Frist von 30 Tagen nach Zustellung einzuhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Schlichtungskommission  gibt  eine  Empfehlung  ab.  Innert  30  Tagen  nach  Z  u-  stellung der Empfehlung stellt die zuständige Stelle einen neuen Entscheid oder eine  neue  Verfügung  zu.  Die  betroffene  Person  kann  innert  sechs   Monaten  nach  Zustel-  lung  des  neuen  Entscheids   gerichtliche  Klage  gemäss  §  39  einreichen  beziehung  s-  weise innert 30 Tagen nach Zustellung der neuen Verfügung gerichtliche Beschwe  r-  de gemäss   § 40 erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  151.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Schlichtungskommission  besteht  aus  der  Präsidentin  beziehungsweise  dem  Präsidenten  und  vier  bis  acht  Mitgliedern.  Beide  Geschlechter  müssen  genügend  vertreten  sein.  Mindestens  ein  Mitglied  darf  in  keinem  Anstellungsverhältnis  zu  einer öf  fentlichen Arbeitgeberin oder einem öffentlichen Arbeitgeber stehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident darf in keinem zusätzlichen Anstel-  lungsverhältnis zum Kanton stehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Schlichtungskommission  wird  im  Einvernehmen  mit  der  Justizl  eitung  und  nach  Anhörung  der  Personalverbände  und  der  Arbeitgebenden  gewählt.  Der  Regi  e-  rungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 * ...
§ 39 Gerichtliche Klage
                            1   Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren  *  a)  *      vertragliche Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis,  b)  Schadenersatzforderungen  des  Kantons  gegen  seine  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter und dieser gegen den Kanton,  c)  *      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 * Gerichtliche Beschwerde
                            1   Gegen  Verfügungen  in  Personal  -    und  Lohnfragen  kann  nach  durchgeführtem  Schlichtungsverfahren  beim  Verwaltungsgericht  Beschwerde  erhoben  werden.  Die  Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung des neuen Entscheids.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Verfahrens - und Parteikosten
                            a) Schlichtungsverfahren  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im  Verfahren  vor  der  Schlichtungskommission  werden  keine  Verfahrenskosten  erhoben und keine Parteikosten zugesprochen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41a * b) Verfahren vor Verwaltungsgericht
                            1   Im   Verfahren   vor   Verwaltungsgericht   werden   bis   zu   einem   Streitwert   von  Fr.   30'000.  – keine Verfahrenskosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verlegung der P  arteikosten richtet sich nach den Bestimmungen über das B  e-  schwerdeverfahren  gemäss  dem  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwal-  tungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4.   Dezember 2007  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Verwaltungsgericht *
                            1   In den personalrechtlichen Streitsach  en vor Verwaltungsgericht müssen beide G  e-  schlechter mit mindestens einer Person vertreten sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR   271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Mitwirkungsrechte
§ 43 Information und Mitsprache
                            1   Vor  dem  Erlass  und  vor  der  Änderung  von  Be  stimmungen  des  Personal  -   und  Lohnrechts ist dem Personal die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vorgesetzten informieren das Personal nach Möglichkeit im Voraus über En  t-  wicklungen  und  Vorhaben,  die  für  seine  Tätigkeit  oder  seine  Stellung  von  B  edeu-  tung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt das Recht auf Information und die Mitwirkungsrechte der  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  in  Fragen  der  Arbeitssicherheit  und  des  Gesund-  heitsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Personalkommission
                            1   Das Personal kann eine Personalkommis  sion bilden, in der das Personal der Depa  r-  temente  beziehungsweise  der  Justiz  gleichmässig  vertreten  sein  soll.  Für  die  Z  u-  sammenarbeit zwischen Personalkommission und Kanton gelten die entsprechenden  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  über  die  Information  und  Mitsprache  der  A  r-  beitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer  in  den  Betrieben  (Mitwirkungsgesetz)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 1993
                            1)   sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Personalkommission nimmt gegenüber dem Kanton die gemeinsamen Interes-  sen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahr. Besonder  e Mitwirkungsrechte stehen  ihr  in  Fragen  der  Arbeitssicherheit  und  des  Gesundheitsschutzes  sowie  bei  Entla  s-  sung  ganzer  Gruppen  gemäss  Art.  335d  –335g  des  Schweizerischen  Obligatione  n-  rechts (Stand 1. Januar 1998; vgl. Anhang) zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Grösse,  Zusammensetzung  und  Wahlverfahren  richten  sich  nach  den  Bestimmu  n-  gen des Mitwirkungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Personalverbände
                            1   Der Regierungsrat anerkennt Personal  -  oder Berufsverbände, die einen erheblichen  Teil  des  kantonalen  Personals  oder  ihrer  Berufsgruppe  dauernd  vertreten,  als  Ve  r-  handlungspartner in personalpolitischen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Verbänden sind die gleichen Vernehmlassungsmöglichkeiten wie dem Pers  o-  nal (§ 43 Abs. 1) zu gewähren. Zudem sind sie vor wichtigen Veränderungen in der  Verwaltungsorganisation  und  bei  grossen  Stell  enverschiebungen  rechtzeitig  zu  i  n-  formieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  822.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Verbände  sind  zur  Vertretung  ihrer  Mitglieder  im  Rechtsmittelverfahren  b  e-  rechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Besondere Bestimmungen
§ 46 Selbstständige kantonale Anstalten
                            1   Das oberste Organ einer selbstständigen Anstalt kann in einem Reglement, das der  Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt, vom Personalgesetz abweichende  Bestimmungen festlegen oder das Privatrecht für anwendbar erklären. Dabei ist das  Gebot der Rechtsgleichheit zu beachten und ein genügender Rechtssch  utz sicherzu-  stellen.  Die  Minimalvorschriften  des  Schweizerischen  Obligationenrechts  dürfen  nicht zu Ungunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit  öffentliches  Recht  anwendbar  erklärt  wird,  gelten  die  Bestimmungen  über  das  g  erichtliche  Klage-  und  Beschwerdeverfahren  gemäss  den  §§  39  und  40.  Die  Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht beträgt 30 Tage nach Zustellung  des Entscheids des letztinstanzlich zuständigen Anstaltsorgans.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Weitere diesem Gesetz unterst ehende Personen
                            1   Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Gemeinden oder anderen öffentlich-  rechtlichen  Körperschaften,  soweit  sie  vom  Kanton  direkt  entlöhnt  werden,  unte  r-  stehen diesem Gesetz insoweit, als es zur Anwendung des Lohnrechts notwendig ist  und nicht Spezialgesetze besondere Vorschriften enthalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 * Rechtsschutz für Personal von Gemeinden und anderen öffentlich -
                            rechtlichen Körperschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei  Streitigkeiten  aus  einem  öffentlich  -rechtlichen  Anstellungsverhältnis  von  G  e-  meinden,  Gemein  deverbänden  oder  anderen  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  mit  Ausnahme  der  Landeskirchen  gelten  die  Bestimmungen  über  das  gerichtliche  Klage  -   und  Beschwerdeverfahren  gemäss  den  §§  39  ff.  Das  Schlichtungsverfahren  gemäss § 37 entfällt  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Frist fü  r die Beschwerde an das Verwaltungsgericht beträgt 30 Tage nach Z  u-  stellung  des  Entscheids  des  letztinstanzlich  zuständigen  Organs  der  Gemeinde  be-  ziehungsweise der Körperschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Beschwerden  wegen  ungerechtfertigter  Entlassung  ist  subsidiär  §  12  anal  og  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Klagen betreffend Vertragsauflösungen sind innert sechs Monaten ab deren Zustel-  lung beim Verwaltungsgericht einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 49 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Dieses  Gesetz  wird  nach  Annahme  durch  da  s  Volk  in  der  Gesetzessammlung  p  u-  bliziert und vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Aufhebung und Anpassung geltenden Rechts
                            1   Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:  a)  die  §§  1  –17  und  §  34  des  Dekrets  über  das  Dienstverhältnis  und  di  e  Beso  l-  dung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November 1971  1)  , unter  Vorbehalt von § 51 Abs. 5;  b)  das  Gesetz  über  Teuerungszulagen  an  Rentenbezüger  der  Beamtenpension  s-  kasse vom 10. Juli 1961  2)  ;  c)  § 40 des Schulgesetzes vom 17. März 1981  3)  ;  d)  §  3  des  Gesetzes  über  die  Organisation  der  Kantonspolizei  vom  8.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1955  4)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  VRPG) vom 9. Juli 1968  5)   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das    Gerichtsorganisationsgesetz  (Gesetz  über  die  Organisation  der  ordentlichen  richterlichen Behörden, GOG) vom 11. Dezember 1984  6)   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  Gesetz  über  die  Einwohnergemeinden  (Gemeindegesetz)  vom    19.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978  7)   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG)  vom 15. Januar 1934  8)   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Anpassungen oder Aufhebungen von Dekreten und Verordnungen im Rahmen des  Vollzugs haben innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 7 S. 728; aufgehoben (AGS 1999 S. 408)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 5 S. 216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 10 S. 529; Bd. 11 S. 335; Bd. 12 S. 524; Bd  . 14 S. 189; 1995 S. 142; 1997 S. 283;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 175, 191; 1999 S. 119 (SAR 401.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     AGS Bd. 4 S. 260; aufgehoben (AGS 2006 S. 96)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     AGS Bd. 7 S. 199; aufgehoben (AGS 2008 S. 375)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     AGS Bd. 12 S. 273; 1997 S. 352 (SAR 155.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)     AGS  Bd.  10  S.  169,  214;  Bd.  11  S.  216;  Bd.  12  S.  685;  Bd.  14  S.  189,  508;  1997  S.  349  (SAR  171.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)     AGS Bd. 2 S. 509; aufgehoben (AGS 2007 S. 156)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Übergangsrecht
                            1   Im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  bestehende  und  nach  diesem  Gesetz  nicht  mehr  vorgesehene Beamtenverhältnisse laufen am 31. März 2001 aus. Sie werden auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                1. April 2001 durch Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz abgelöst.
                            2   Soweit  die  bestehenden  durch  neue  Beamtenverhältnisse  abgelöst  werden,  gilt  zunächst  für  die  bisherigen  Amtsinhaberinnen  und  -inhaber    eine  Verlängerung  der  Amtsperiode  bis  30.  September  2001.  Anschliessend  beginnt  die  erste  ordentliche  Amtsperiode nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Lehr  -   und Praktikumsverhältnisse we  r-  den vom neuen Recht nicht betroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  bestehende  Anstellungsverhältnisse  sowie  andere  besondere  Arbeitsverhältnisse  nach  altem  Recht  sind  spätestens  bis  1.  April  2001  durch Anstellungsverträge nach neuem Recht zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für  die  Übergangszeit  bis  30.  September  2001  gelten  für  altrechtliche  Beamte  n-  verhältnisse die bisherigen §§ 1–  17 und § 34 des Dekrets über das Dienstverhältnis  und  die  Besoldung  der  Staatsbeamten  (Besoldungsdekret)  vom  24.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die  am  1.  Oktober  2013  beginnende  Amtsperiode  der  in  §  32  Abs.  2  genannten  Personen wird um 15 Monate bis 31. Dezember 2018 verlängert. Die nachfolgende  vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2019.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Für  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  neuen  Verfahrenskostenregelung  (§ 41a) gerichtlich hängig  en Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Für  Vertragsauflösungen,  die  vor  dem  Datum  des  Inkrafttretens  von  §  48  Abs.  4  erfolgen, gelten die bisherigen Bestimmungen.  *  Aarau, 16. Mai 2000  Präsident des Grossen Rates  F  ISCHER  Staatsschreiber  i.V  . M  EIER  Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. September 2000.  Inkrafttreten: 1. April 2001  §§ 1, 3, 6–  8, 37  –42, 50 Abs. 2 (Änderung von § 18 Abs. 3 und § 60 Ziff. 1 und 3  VRPG), 50 Abs. 3 (Änderung der §§ 40 und 62 GOG) sowie 51 Abs. 1, 3 und 4:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. November 2000
                            1)     AGS. Bd. 7 S. 728; aufgehoben (AGS 1999 S. 408)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                17.12.2002 01.01.2005 § 37 Titel geändert AGS 2004 S. 159
17.12.2002 01.01.2005 § 37 Abs. 3 geändert AGS 2004 S. 159
17.12.2002 01.01.2005 § 47 Abs. 1 geändert AGS 2004 S. 159
11.01.2005 01.08.2005 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 210
24.10.2006 01.07.2008 § 14 Abs. 4 geändert AGS 2008 S. 67
04.12.2007 01.01.2009 § 12 Abs. 2 eingefügt AGS 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 37 Abs. 1 geändert AGS 200 8 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 37 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 38 aufgehoben AGS 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 40 totalrevidiert AGS 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 42 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 357
04.12.2007 0 1.01.2009 § 46 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 357
04.12.2007 01.01.2009 § 48 totalrevidiert AGS 2008 S. 357
24.03.2009 01.03.2010 § 39 Abs. 1, lit. c) aufgehoben AGS 2010 S. S. 17
03.05.2011 01.01.2012 § 32 Abs. 2 geändert AGS 2011/6 - 5
03.05.2011 01.01.20 12 § 51 Abs. 6 eingefügt AGS 2011/6 - 5
06.12.2011 01.01.2013 § 27 Abs. 2 geändert AGS 2012/5 - 2
06.12.2011 01.01.2013 § 28 Abs. 1 geändert AGS 2012/5 - 2
06.12.2011 01.09.2012 § 35a eingefügt AGS 2012/5 - 2
06.12.2011 01.01.2013 § 39 Abs. 1 geändert AGS 2012 /5 - 2
06.12.2011 01.01.2013 § 40 Abs. 1 geändert AGS 2012/5 - 2
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Titel geändert AGS 2012/5 - 2
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 1 geändert AGS 2012/5 - 2
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 2 geändert AGS 2012/5 - 2
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 3 aufgehoben AGS 2012/5 - 2
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 4 aufgehoben AGS 2012/5 - 2
06.12.2011 01.01.2013 § 44 Abs. 1 geändert AGS 2012/5 - 2
06.12.2011 01.01.2013 § 46 Abs. 2 geändert AGS 2012/5 - 2
06.12.2011 01.01.2013 § 48 Abs. 2 geändert AGS 2012/5 - 2
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. a) aufgehoben AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. b) aufgehoben AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. c) aufgehoben AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. d) aufgehoben AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. e) aufgehoben AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. f) aufgehoben AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2 aufgehoben AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 16a eingefügt AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 1 geändert AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 2 geändert AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 23 Abs. 2 geändert AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.20 13 § 24 Abs. 1 geändert AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 1 geändert AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 3 geändert AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 35 Abs. 1 geändert AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 2 geändert AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 3 geändert AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 4 eingefügt AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 5 eingefügt AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2012/7 - 6
05.06.2 012 01.01.2013 § 41 Titel geändert AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 41 Abs. 1 geändert AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 41a eingefügt AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 44 Abs. 1 geändert AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 1 geänder t AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 48 Abs. 4 eingefügt AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 7 eingefügt AGS 2012/7 - 6
05.06.2012 01.01.2013 § 51 Abs. 8 eingefügt AGS 2012/7 - 6
13.09.2016 01.01.2017 § 29a eingefügt AGS 2016/7 - 6
                            Änderungstabel  le  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6
§ 2 Abs. 1, lit. a) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 6
§ 2 Abs. 1, lit. b) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 6
§ 2 Abs. 1, lit. c) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 6
§ 2 Abs. 1, lit. d) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 6
§ 2 Abs. 1, lit. e) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 6
§ 2 Abs. 1, lit. f) 05.06.2012 01.01.2013 au fgehoben AGS 2012/7 - 6
§ 2 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert AGS 2005 S. 210
§ 2 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 6
§ 12 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt AGS 2008 S. 357
§ 14 Abs. 4 24.10.2006 01.07.2008 geändert AGS 2008 S. 67
§ 16a 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 6
§ 17 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6
§ 17 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6
§ 23 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6
§ 24 Abs. 1 05.06.2012 01.01. 2013 geändert AGS 2012/7 - 6
§ 27 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6
§ 27 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2
§ 28 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2
§ 28 Abs. 3 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6
§ 29a 13.09.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 6
§ 32 Abs. 2 03.05.2011 01.01.2012 geändert AGS 2011/6 - 5
§ 35 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6
§ 35a 06.12.2011 01.09.2012 eingefügt AGS 2012/5 - 2
§ 37 17.12.2002 01.01.2005 Titel geänd ert AGS 2004 S. 159
§ 37 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 357
§ 37 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 357
§ 37 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6
§ 37 Abs. 3 17.12.2002 01.01.2005 geändert AGS 2004 S. 159
§ 37 Abs. 3 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6
§ 37 Abs. 4 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 6
§ 37 Abs. 5 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 6
§ 38 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben AGS 2008 S. 357
§ 39 Abs. 1 06.12.2011 01. 01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2
§ 39 Abs. 1, lit. a) 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6
§ 39 Abs. 1, lit. c) 24.03.2009 01.03.2010 aufgehoben AGS 2010 S. S. 17
§ 40 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert AGS 2008 S. 357
§ 40 Abs. 1 06.12.2011 01.0 1.2013 geändert AGS 2012/5 - 2
§ 41 05.06.2012 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/7 - 6
§ 41 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6
§ 41a 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 6
§ 42 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert AGS 2012/5 - 2
§ 42 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2
§ 42 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 357
§ 42 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2
§ 42 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben AGS 2012/5 - 2
§ 42 Abs. 4 06.12.2011 01.01 .2013 aufgehoben AGS 2012/5 - 2
§ 44 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2
§ 44 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6
§ 46 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 357
§ 46 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012 /5 - 2
§ 47 Abs. 1 17.12.2002 01.01.2005 geändert AGS 2004 S. 159
§ 48 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert AGS 2008 S. 357
§ 48 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/7 - 6
§ 48 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2
§ 48 Abs. 4 05.06 .2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 6
§ 51 Abs. 6 03.05.2011 01.01.2012 eingefügt AGS 2011/6 - 5
§ 51 Abs. 7 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 6
§ 51 Abs. 8 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/7 - 6
                            Anhang  Anhang  Bundesgesetz  betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR)  Stand: 1. Januar 1998  Art. 334  G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses  I. Befristetes Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wird   ein   befristetes   Arbeitsverhältnis   nach   Ablauf   der   vereinbarten   Dauer  stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nach  Ablauf  von  10  Jahren  kann  jede  Vertragspartei  ein  auf  längere  Dauer  abgeschlossenes  befristetes  Arbeitsverhältnis  jederzeit  mit  einer  Kündigungsfrist  von 6 Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.  Art. 335  I. Unbefristetes Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kündigung im Allgemeinen
                            1     Ein   unbefristetes   Arbeitsverhältnis   ka  nn   von   jeder   Vertragspartei   gekündigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kündigende  muss  die  Kündigung  schr  iftlich  begründen,  wenn  die  andere  Partei dies verlangt.  Art. 335a  2. Kündigungsfristen  a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  dürfe  n  keine  verschiedenen  Kündigungsfristen  festgesetzt werden; bei widersprechender Ab  rede gilt für beide die längere Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältn  is aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt  oder   eine   entsprechende   Absicht   kundgetan,   so   dürfen   jedoch   durch   Abrede,  Normalarbeitsvertrag   oder  Gesamtarbeitsvertrag   für   den   Arbeitnehmer   kürzere  Art. 335b  b. Während der Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Das    Arbeitsverhältnis    kann    während    der    Probezeit    jederzeit    mit    einer  Kündigungsfrist  von  7  Tagen  gekündigt  werden;  als  Probezeit  gilt  der  erste  Monat  eines Arbeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Durch    schriftliche    Abrede,    Normalarbe  itsvertrag    oder    Gesamtarbeitsvertrag  können  abweichende  Vereinba  rungen  getroffen  werden;  die  Probezeit  darf  jedoch  auf höchstens 3 Monate verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  einer  effektiven  Verkürzung  der  Probezeit  infolge  Krankheit,  Unfall  oder  Erfüllung  einer  nicht  freiwillig  übernommenen  gesetzlichen  Pflicht  erfolgt  eine  entsprechende Verlängerung der Probezeit.  Art. 335c  c. Nach Ablauf der Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Arbeitsverhältnis  kann  im  ersten  Dienstjahr  mit  einer  Kündigungsfrist  von  einem Monat, im 2. bis und m  it dem 9. Dienstjahr mit einer Frist von 2 Monaten und  nachher  mit  einer  Frist  von  3  Monaten  je    auf  das  Ende  eines  Monats  gekündigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Diese   Fristen   dürfen   durch   schriftliche   Abrede,   Normalarbeitsvertrag   oder  Gesamtarbeitsvertrag  abgeändert  werden;  unter  einen  Monat  dürfen  sie  jedoch  nur  durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das  erste Dienstjahr herabgesetzt werden.  Art. 335d  II  bis  . Massenentlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Begriff
                            Als  Massenentlassung  gelten  Kü  ndigungen,  die  der  Arbeitgeber  innert  30  Tagen  in  einem Betrieb aus Gründen ausspricht, di  e in keinem Zusammenhang mit der Person  des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrie ben, die in der Regel mehr als 20 und
                            weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. mindestens 10 Prozent der Arbeitnehme r in Betrieben, die in der Regel
                            mindestens 100 und weniger als 300  Arbeitnehmer beschäftigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrie ben, die in der Regel mindestens 300
                            Arbeitnehmer beschäftigen.  Art. 335e  2. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Bestimmungen   über   die   Massenent  lassung   gelten   auch   für   befristete  Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Abla  uf der vereinbarten Dauer enden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie gelten nicht für Betriebseinstellung  en infolge gerichtlicher Entscheidungen.  Art. 335f  3. Konsultation der Arbeitnehmervertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beabsichtigt  der  Arbeitgeber,  eine  Ma  ssenentlassung  vorzunehmen,  so  hat  er  die  Arbeitnehmervertretung  oder,  falls  es  keine  solche  gibt,  die  Arbeitnehmer  zu  konsultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  gibt  ihnen  zumindest  die  Möglichkeit  ,  Vorschläge  zu  unterbreiten,  wie  die  Kündigungen  vermieden  oder  deren  Zahl  beschränkt  sowie  ihre  Folgen  gemildert  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Er   muss   der   Arbeitnehmervertretung   oder,     falls   es   keine   solche   gibt,   den  Arbeitnehmern  alle  zweckdienlichen  Aus  künfte  erteilen  und  ihnen  auf  jeden  Fall  schriftlich mitteilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Gründe der Massenentlassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Zahl der Arbeitnehmer,   denen gekündigt werden soll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Zeitraum, in dem die Kündig  ungen ausgesprochen werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine   Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu.  Art. 335g  4. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Arbeitgeber   hat   dem   kantonalen  Arbeitsamt   jede   beabsichtigte   Mas-  senentlassung  schriftlich  anzuzeigen  und  der  Arbeitnehmervertretung  oder,  falls  es  keine solche gibt, den Arbeitnehmern ei  ne Kopie dieser Anzeige zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anzeige  muss  die  Ergebnisse  der  Konsultation  der  Arbeitnehmervertretung  (Art.    335f)    und    alle    zweckdienlichen      Angaben    über    die    beabsichtigte  Massenentlassung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  kantonale  Arbeitsamt  sucht  nach  Lö  sungen  für  die  Probleme,  welche  die  beabsichtigte  Massenentlassung  aufwirft.  Di  e  Arbeitnehmervertretung  oder,  falls  es  keine solche gibt, die Arbeitnehmer könne  n ihm ihre Bemerkungen einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist das Arbeitsverhältnis  im Rahmen einer Massenent  lassung gekündigt worden, so  endet  es  30  Tage  nach  der  Anzeige  der  beabsichtigten  Massenentlassung  an  das  kantonale  Arbeitsamt,  ausse  r  wenn  die  Kündigung  nach  den  vertraglichen  oder  gesetzlichen Bestimmungen auf einen  späteren Termin wirksam wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Art. 336  III. Kündigungsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Missbräuchliche Kündigung
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses is  t missbräuchlich, we  nn eine Partei sie  ausspricht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wegen  einer  Eigenschaft,  die  der  an  deren  Partei  kraft  ihrer  Persönlichkeit  zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem  Arbeitsverhältnis   oder   beeinträchtige  wesentlich   die   Zusammenarbeit   im  Betrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  weil die andere Partei ein verfassungs  mässiges Recht ausübt, es sei denn, die  Rechtsausübung   verletze   eine   Pflicht     aus   dem   Arbeitsverhältnis   oder  beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ausschliesslich  um  die  Entstehung  von  Ansprüchen  der  anderen  Partei  aus  dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  weil   die   andere   Partei   nach   Treu   und   Glauben   Ansprüche   aus   dem  Arbeitsverhältnis geltend macht;  e.       weil   die   andere   Partei   schweizerischen   obligatorischen   Militär-   oder  Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig  übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kündigung  des  Arbeitsverhältnisses  durch  den  Arbeitgeber  ist  im  weiteren  missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  weil   der   Arbeitnehmer   einem   Ar  beitnehmerverband   angehört   oder   nicht  angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;  b.       während       der       Arbeitneh  mer    gewählter    Arbeitnehmervertreter    in    einer  betrieblichen  oder  in  einer  dem  Unte  rnehmen  angeschlossenen  Einrichtung  ist,  und  der  Arbeitgeber  nicht  beweis  en  kann,  dass  er  einen  begründeten  Anlass zur Kündigung hatte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  im  Rahmen  einer  Masse  nentlassung,  ohne  dass  die  Arbeitnehmervertretung  oder,  falls  es  keine  solche  gibt,  di  e  Arbeitnehmer,  konsultiert  worden  sind  (Art. 335f).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Schutz  eines  Arbeitnehmervertreters  nach  Absatz  2  Buchstabe  b,  dessen  Mandat  infolge  Übergangs  des  Arbeitsverh  ältnisses  endet  (Art.  333),  besteht  so  lange  weiter,  als  das  Manda  t  gedauert  hätte,  falls  das  Arbeitsverhältnis  nicht  übertragen worden wäre.  Art. 336a  b. Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Partei, die das Arbeitsverhältnis mi  ssbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei  eine Entschädigung auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Entschädigung wird vom Richter unter   Würdigung aller Umst  ände festgesetzt,  darf  aber  den  Betrag  nicht  übersteigen,    der  dem  Lohn  des  Arbeitnehmers  für  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  M  onate  entspricht.  Schadenersatzansprüche  aus  einem  anderen  Rechtstitel  sind  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz   2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf  die  Entschädigung  nicht  mehr  als  den  Lohn  des  Arbeitnehmers  für  2  Monate  betragen.  Art. 336b  c. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  gestützt  auf  Artikel  336  und  336a  ei  ne  Entschädigung  geltend  machen  will,  muss  gegen  die  Kündigung  längstens  bi  s  zum  Ende  der  Kündigungsfrist  beim  Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  die  Einsprache  gültig  erfolgt  und  eini  gen  sich  die  Parteien  nicht  über  die  Fortsetzung  des  Arbeitsverhältn  isses,  so  kann  die  Partei,  der  gekündigt  worden  ist,  ihren  Anspruch  auf  Entschädigung  geltend  machen.  Wird  nicht  innert  180  Tagen  nach  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  eine  Klage  anhängig  gemacht,  ist  der  Anspruch verwirkt.  Art. 336c  2. Kündigung zur Unzeit  a. Durch den Arbeitgeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach Ablauf der Probezeit darf de  r Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis  nicht kündigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  während  die  andere  Partei  schweizerischen  obligatorischen  Militär-  oder  Schutzdienst   oder   schweizerischen   Zivild  ienst   leistet,   sowie,   sofern   die  Dienstleistung  mehr  als  11  Tage  da  uert,  während  4  Wochen  vorher  und  nachher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  während  der  Arbeitnehmer  ohne  eige  nes  Verschulden  durch  Krankheit  oder  durch  Unfall  ganz  oder  teilweise  an  de  r  Arbeitsleistung  verhindert  ist,  und  zwar im ersten Dienstjahr während 30 Ta  gen, ab 2. bis und  mit 5. Dienstjahr  während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  während  der  Schwangerschaft  und  in  den  16  Wochen  nach  der  Niederkunft  einer Arbeitnehmerin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  während der Arbeitnehmer mit Zusti  mmung des Arbeitgebers an einer von der  zuständigen  Bundesbehörde  angeordneten  Dienstleistung  für  eine  Hilfsaktion  im Ausland teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten  Sperrfristen erklärt  wird,  ist  nichtig;  ist  dagegen  die  Kündigung  vor  Beginn  einer  solchen  Frist  erfolgt,  aber  die  Kündigungsfrist  bis  dahin  noch  ni  cht  abgelaufen,  so  wird  deren  Ablauf  unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gilt  für  die  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  ein  Endtermin,  wie  das  Ende  eines  Monats  oder  einer  Arbeitswoche,  und  fällt  dieser  nicht  mit  dem  Ende  der  fortgesetzten   Kündigungsfrist     zusammen,   so   verlänge  rt   sich   diese   bis   zum  nächstfolgenden Endtermin.  Art. 336d  b. Durch den Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  Ablauf  der  Probezeit  darf  der  Arbeitnehmer  das  Arbeitsverhältnis  nicht  kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funkt  ionen er auszuüben vermag, oder der  Arbeitgeber  selbst  unter  den  in  Artikel    336c  Absatz  1  Buchstabe  a  angeführten  Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigke  it verhindert ist und der Arbeitnehmer  dessen Tätigkeit während der Verh  inderung zu übernehmen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 336c Absätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.
                            Art. 337  IV. Fristlose Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Voraussetzungen
                            a. Aus wichtigen Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Aus  wichtigen  Gründen  kann  der  Arbeitgeber  wie  der  Arbeitnehmer  jederzeit  das  Arbeitsverhältnis   fristlos   auflösen;   er  muss   die   fristlose   Vertragsauflösung  schriftlich begründen, wenn die  andere Partei dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  wichtiger  Grund  gilt  namentlich  jeder  Umstand,  bei  dessen  Vorhandensein  dem Kündigenden nach Treu und Glauben  die Fortsetzung des  Arbeitsverhältnisses  nicht mehr zugemutet werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Über  das  Vorhandensein  solcher  Umstände  entscheidet  der  Richter  nach  seinem  Ermessen,   darf   aber   in   keinem   Fall  die   unverschuldete   Verhinderung   des  Arbeitnehmers an der Arbeitsleist  ung als wichtigen Grund anerkennen.  Art. 337a  b. Wegen Lohngefährdung  Wird    der    Arbeitgeber    zahlungsunfäh  ig,    so    kann    der    Arbeitnehmer    das  Arbeitsverhältnis  fristlos  auflösen,  sofern  ihm  für  seine  Forderungen  aus  dem  Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.  Art. 337b  2. Folgen  a. Bei gerechtfertigter Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Liegt  der  wichtige  Grund  zur  fristlosen  Auflösung  des  Arbeits  verhältnisses  im  vertragswidrigen  Verhalten  einer  Vertrags  partei,  so  hat  diese  vollen  Schadenersatz  zu  leisten,  unter  Berücksichtigung  aller  aus  dem  Arbeitsverhältnis  entstehenden  Forderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  andern  Fällen  bestimmt  der  Rich  ter  die  vermögensrechtlichen  Folgen  der  fristlosen Auflösung unter Würdigung alle  r Umstände nach seinem Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Art. 337  c  b. Bei ungerechtfertigter Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Entlässt  der  Arbeitgeber  den  Arbeitnehme  r  fristlos  ohne  wichtigen  Grund,  so  hat  dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er  verdient hätte, wenn  das Arbeitsverhältnis  unter    Einhaltung    der    Kündigungsfrist    oder    durch    Ablauf    der    bestimmten  Vertragszeit beendi  gt worden wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Arbeitnehmer   muss   sich   daran   anrechnen   lassen,   was   er   infolge   der  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  erspart  hat  und  was  er  durch  anderweitige  Arbeit verdient oder zu verdiene  n absichtlich unterlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Richter   kann   den   Arbeitgeber   ve  rpflichten,   dem   Arbeitnehmer   eine  Entschädigung  zu  bezahlen,  die  er  nach  freiem  Ermessen  unter  Würdigung  aller  Umstände  festlegt;  diese  Entschädigung  darf  jedoch  den  Lohn  des  Arbeitnehmers  für 6 Monate nicht übersteigen.  Art. 337d  c. Bei ungerechtfertigtem Nichtantritt   oder Verlassen der Arbeitsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Tritt  der  Arbeitnehmer  ohne  wichtigen  Grund  die  Arbeitsstelle  nicht  an  oder  verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitg  eber Anspruch auf eine Entschädigung, die  einem  Viertel  des  Lohnes  für  einen  Monat  entspricht;  ausserdem  hat  er  Anspruch  auf Ersatz weiteren Schadens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ei  n geringerer Schaden erwachsen, als der  Entschädigung gemäss dem vorst  ehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter  nach seinem Ermessen herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch  Klage  oder  Betreibung  innert  30  Tagen  seit  dem  Nichtantritt  oder  Verlassen  der  Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang